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14:15 Uhr, 18.03.2019

DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE000A0ETBQ4>

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  • MBB SE
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Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Dr. Christof Nesemeier, MBB Capital Management GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

Gemeinsame Veröffentlichung

Dr. Christof Nesemeier, Berlin, MBB Capital Management GmbH, Berlin

Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Dr. Christof Nesemeier und der MBB Capital Management GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35 WpÜG

Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin' genannt) Herrn Dr. Christof Nesemeier (nachfolgend 'Antragsteller zu 1' genannt) und die MBB Capital Management GmbH, Berlin (nachfolgend 'Antragstellerin zu 2' genannt; zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' genannt) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend 'MBB' genannt) zu veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Angebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2 im Rahmen eines auf Grundlage der auf der Hauptversammlung der MBB vom 28.06.2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB unter- und nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§ 237 AktG) wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:

Die MBB hat die Absicht, bis zu 9,8 % ihres Grundkapitals auf Basis einer Ermächtigung der Hauptversammlung mittels eines an alle Aktionäre der MBB gerichteten Rückkaufangebots (das 'Rückkaufangebot') zurück zu kaufen. Die Aktionäre der MBB sollen dabei berechtigt sein, das Rückkaufangebot mit allen ihren Aktien anzunehmen. Für den Fall, dass mehr als 9,8 % der Aktien der MBB eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt. Der Erwerb der eigenen Aktien im Rahmen des Rückkaufangebots soll ausschließlich zum Zweck erfolgen, diese Aktien unmittelbar nach Vollzug des Rückkaufangebots gemäß § 237 AktG einzuziehen. Die Antragstellerin zu 2 hatte erklärt, das Rückkaufangebot für ihre Aktien vollständig annehmen zu wollen.

Dem gemeinsamen Antrag der Antragsteller wurde nach § 37 Abs. 1 WpÜG stattgegeben, da die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der Aktionäre der MBB an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgemäß gestellt und über die Anträge konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller entschieden werden.

Die Anträge sind darüber hinaus auch begründet. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 S. 2 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var.1 WpÜG.

Die Antragstellerin zu 2 beabsichtigt, die sich im Rahmen des Rückkaufangebots bietenden Veräußerungsmöglichkeit vollständig auszunutzen. Eine entsprechende Erklärung hat auch die MBB Capital GmbH, Münster, abgegeben. Die Antragsteller halten (unmittelbar bzw. mittelbar) 2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Ferner hält die MBB Capital GmbH ebenso 2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Setzen die Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital GmbH jeweils ihren Entschluss um, werden die Antragsteller die Kontrollschwelle zunächst unter- und sodann, nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft, wieder überschreiten. Die Aktien der Antragstellerin zu 2 repräsentieren, bis zur Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft, weniger als 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Abwicklung des Rückkaufangebots hat auf die Anzahl der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte keinen Einfluss. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin sind eigene Aktien des Emittenten bei der Gesamtzahl der ausgegebenen Stimmrechte (Nenner) zu berücksichtigen. Erst wenn die eigenen Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte. Nehmen die Antragstellerin zu 2 und die MBB Capital das Rückkaufangebot an, unterschreitet die Antragstellerin zu 2 daher mit Abwicklung des unter dem Rückkaufangebot geschlossenen Vertrages die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG. Mit Einbeziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft überschreitet die Antragstellerin zu 2 die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG wiederum, d.h. die von ihr gehaltenen Aktien repräsentieren mehr als 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Befreiung ergeht vorliegend ausdrücklich nur für den Fall, dass die Antragsteller im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2 im Rahmen des Rückkaufangebots zunächst die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB SE, Berlin unter- und nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§ 237 AktG) wieder überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Befreiung nur in dem Fall greift, dass die Antragsteller die Kontrolle tatsächlich allein durch eine Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte im Sinne von § 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller zu 1 als geschäftsführender Direktor eine leitende Funktion in der MBB ausübt. Es liegt zwar nahe, dass er auf den Entschluss der MBB, das Aktienrückkaufangebot durchzufuhren, Einfluss genommen hat. Dieser Umstand führt aufgrund der besonderen Umstände jedoch nicht dazu, dass den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen ist, weil das Interesse der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot ihr Interesse an einer Befreiung überwiegt. Denn eine Kapitalherabsetzung nach Abwicklung des Rückkaufangebots würde nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel zu Gunsten der Antragsteller führen. Die Antragsteller hatten bereits vor der Abwicklung des Rückkaufangebots im übernahmerechtlichen Sinn Kontrolle über die MBB. Dass sie diese Position im Zuge der Abwicklung des Rückkaufangebots kurzfristig verlieren, ändert an der materiellen Kontrollsituation aus der Sicht der Aktionäre der MBB nichts.

Die Auflage verpflichtet die Antragsteller bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien, die Kontrolle über die Zielgesellschaft (wieder) erlangt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die ursprüngliche Kontrollsituation innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die Auflage ist daher erforderlich, um das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Berlin, im März 2019

Ende der WpÜG-Meldung

18.03.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart und Tradegate Exchange

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