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18:50 Uhr, 10.07.2013

DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE0007216707>

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  • Schumag AG
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Zielgesellschaft: Schumag AG; Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

Zielgesellschaft: Schumag AG

Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG, Aachen (ISIN DE0007216707)

Mit Bescheid vom 03.07.2013 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd., 39-40 Cathorpe Road, Birmingham, 15 1 TS, Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 07.01.2009 erlangte Kontrolle an der Schumag AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:

Die Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. wird gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge des Erwerbs der zuvor von der Schumag Holding GmbH, Essen, (heute firmierend als Construct Holding GmbH) gehaltenen 3.168.136 Schumag-Aktien aufgrund des Vertrages vom 19.12.2008 bzw. der Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009, am 07.01.2009 erfolgte Kontrollerlangung an der Schumag AG, Aachen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

Zielgesellschaft ist die Schumag AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Aachen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HR B 3189. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt Euro 10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 nennbetragslose, stimmberechtigte Inhaberstammaktien, die unter der ISIN DE0007216707 zum Handel in einem regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Düsseldorf zugelassen sind und darüber hinaus im Freiverkehr diverser Börsen gehandelt werden.

Mehrheitsaktionär der Zielgesellschaft war zunächst die ebenfalls börsennotierte Babcock Borsig AG, die zuletzt über 3.168.136 Aktien der Zielgesellschaft verfügte, was einem Stimmrechtsanteil von 79,20 Prozent entsprach. Nachdem die Babcock Borsig AG insolvent geworden war, erwarb die Schumag Holding GmbH, Essen (damals firmierend als Jade 582. GmbH, Berlin, später als Schumag Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen, zuletzt Construct Holding GmbH, Köln) (nachfolgend 'Schumag Holding GmbH'), Mitte 2007 dieses Aktienpaket vom Insolvenzverwalter. Der Kaufpreis wurde dabei unter anderem mit Hilfe eines Darlehens der Metage Funds Ltd., einem Hedgefonds mit Sitz George Town, Cayman Islands, finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens bestellte die Schumag Holding GmbH der Metage Funds Ltd. ein erstrangiges Pfandrecht an den gekauften Aktien. Die Übertragung des Besitzes an den Aktien erfolgte durch Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank, der Sparkasse Krefeld (nachfolgend 'Depotbank').

Mitte November 2007 veröffentlichte die Schumag Holding GmbH ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft.

Wegen rückständiger Zahlungen kündigte die Metage Funds Ltd. Mitte März 2008 den Darlehensvertrag und stellte die öffentliche Versteigerung der Aktien in Aussicht. Stattdessen traten jedoch mehrere Fonds der Concordia-Gruppe, ebenfalls Hedgefonds mit Sitz auf den Cayman Islands, in den Vertrag ein. Sie übernahmen dabei auch das erstrangige Pfandrecht der Metage Funds Ltd.

Da es auch in diesem Vertragsverhältnis zu Problemen bei der Zinszahlung kam, drohten die Concordia Fonds zunächst die Verwertung der verpfändeten Aktien an und veräußerten diese dann mit Vertrag vom 19.12.2008 bzw. Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die Antragstellerin. Bezüglich der Übertragung der Aktien legt der Vertrag in Ziffer 4 folgendes fest: '...the Sold Shares shall automatically transfer to the Buyer including property to any physical share certificates and including any co-ownership rights relating to any global share certificates relating to the Sold Shares and any rights of possession or surrender. ...' Mit Schreiben vom 09.01.2009 informierten die Concordia Fonds die Depotbank über die Abtretung der Herausgabeansprüche an die Antragstellerin.

Ob die Antragsstellerin dadurch wirksam das Eigentum an den Aktien erwerben konnte, war in der Folge zwischen der Antragstellerin und der Schumag Holding GmbH, über die Mitte Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, umstritten. Die Herausgabeansprüche der Antragstellerin wurden von der Depotbank zunächst nicht erfüllt.

Am 09.01.2009 übermittelte die Antragstellerin der BaFin und der Zielgesellschaft per Telefax eine Stimmrechtsmitteilung über das Überschreiten der Schwellen von 3 bis 75 Prozent am 07.01.2009, wobei der im Anschluss gehaltene Stimmrechtsanteil 79,20 Prozent betragen habe.

Mit Telefax vom 14.01.2009 stellte die Antragsstellerin einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, ein Pflichtangebot für die Aktien der Schumag AG abzugeben.

Mit Blick auf die im Mai 2009 anstehende Hauptversammlung der Zielgesellschaft, schlossen die Antragstellerin und die Schumag Holding AG, vertreten durch den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Depping, eine Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte. Danach sollte ein von den Parteien gemeinsam benannter Vertreter die Stimmrechte auf der Hauptversammlung ausüben. Die Parteien vereinbarten, bei der Abstimmung den Empfehlungen der Verwaltung zu folgen und auch der Abwahl eines Aufsichtsrates, die in einem Tagesordnungsergänzungsverlangen der Concordia-Fonds vorgeschlagen wurde, zuzustimmen. Die Stimmrechte wurden in der Folge von einem Rechtsanwalt auf die vereinbarte Art und Weise ausgeübt.

Wegen der sowohl von der Antragstellerin als auch der Schumag Holding GmbH geltend gemachten Herausgabeansprüche wurden die Aktien Ende 2009 auf Antrag der Depotbank beim Amtsgericht Krefeld hinterlegt. Im weiteren Verlauf meldeten auch die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund LP, London, Herausgabeansprüche bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes an.

Im Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Krefeld 2011 die ordnungsgemäße Anmeldung der hinterlegten Aktien zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die für 21.12.2011 angekündigt worden war. Die Antragsstellerin begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beteiligten des Rechtsstreits die Stimmrechte durch die Hinterlegung der Aktien nicht selbst auf der Hauptversammlung ausüben könnten. Für den Fall, dass die dort zur Abstimmung angesetzten Kapitalmaßnahmen umgesetzt würden, drohe eine Entwertung der hinterlegten Aktien.

Nach Zustimmung durch Herrn Rechtsanwalt Depping, die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund LP, beauftragte das Amtsgericht Krefeld einen Rechtsanwalt mit der Ausübung der Stimmrechte auf der Hauptversammlung. Dieser stimmte sich im Vorfeld der Hauptversammlung mit den Beteiligten ab. Man kam letztlich überein, dass die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zur Sicherung des Wertes des hinterlegten Paketes abzulehnen seien, der Vertreter sich aber bei den weiteren Tagesordnungspunkten enthalten solle. Die Stimmrechte wurden in der Folge mit Zustimmung des Amtsgerichtes Krefeld auf der Hauptversammlung entsprechend ausgeübt.

Seit 2009 nahm die Antragstellerin Rechtsanwalt Depping, als Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund LP vor dem Landgericht Krefeld auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Aktien an die Antragstellerin in Anspruch.

Mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 12 O 36/11) entschied das Landgericht Krefeld im Sinne der Antragstellerin. Rechtsanwalt Depping, als Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund LP wurden zur Bewilligung der Freigabe der Aktien verurteilt, da die Antragstellerin Anfang 2009 von den Concordia- Fonds rechtswirksam Eigentum an den Aktien erworben habe.

Mit Blick auf eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil, schloss die Antragstellerin dann im November 2012 mit der Cognis Master Fund LP eine Vergleichsvereinbarung nach der Cognis Master Fund LP auf eine Berufung verzichten würde und dafür nach der Freigabe der Aktien 1.000.001 Aktien der Zielgesellschaft (25 Prozent plus eine Aktie) erhalte solle. Eine ähnliche Vereinbarung wurde auch mit den Concordia Fonds getroffen; diese sollen danach ebenfalls 1.000.001 Aktien der Zielgesellschaft erhalten und im Gegenzug auf gegen die Enprovalve bestehende Forderungen verzichten.

Die beiden anderen Beteiligten, Babcock A.E. und Rechtsanwalt Depping für die Schumag Holding GmbH, legten zunächst Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes ein, die jedoch später, nach Vergleichsvereinbarungen mit der Antragstellerin, wieder zurückgenommen wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin zur Übertragung von jeweils 45.700 Aktien (1,14 Prozent der Stimmrechte) der Zielgesellschaft.

Nach der Berufungsrücknahme wurden die hinterlegten Aktien durch das Amtsgericht Krefeld freigegeben. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der Concordia-Fonds gegenüber der Bundesanstalt sind die 1.000.001 Aktien aus dem Vergleich am 20.06.2013 auf den Depots der Fonds wertgestellt worden. Die Anwälte der Cognis Master Fund LP haben der Bundesanstalt mitgeteilt, dass die Aktien noch nicht umgebucht worden seien; man habe aber mit der Antragstellerin eine Abtretung der Herausgabeansprüche vereinbart, die am 21.06.2013 wirksam wurde, so dass das Eigentum auf die Cognis Master Fund LP übergegangen sei.

Die Antragstellerin hat durch ihren Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens mit wechselnden Begründungen eine Kontrollerlangung an der Schumag AG bestreiten lassen, insbesondere wegen der fehlenden tatsächlichen Kontrollausübungsmöglichkeit wegen der Hinterlegung der Aktien und der diesbezüglich geführten Rechtsstreitigkeiten. Wegen des weiteren Sachverhalts und den Rechtsansichten wird auf die Akten verwiesen.

B.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG, Aachen, zu befreien, da ihr Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO zulässig. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO muss der Befreiungsantrag innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis von seiner Kontrollerlangung hatte oder den Umständen nach Kenntnis haben musste.

Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zu Abgabe eines Pflichtangebotes ging der Bundesanstalt per Telefax am 14.01.2009 zu. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Kontrollerlangung war der 07.01.2009, da an diesem Tag die Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 19.12.2008 zwischen dem Antragssteller und den Concordia Fonds unterschrieben wurde und eine Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank bewirkt wurde (Einzelheiten vgl. unter C.). Zu diesem Zeitpunkt musste die Antragstellerin auch von einer Kontrollerlangung ausgehen. Eine Antragstellung am 14.01.2009 wahrt damit die Frist von sieben Werktagen.

C.

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

1. Die Antragstellerin hat die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ist darunter das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu verstehen. Die Antragstellerin hat am 07.01.2009 das Eigentum an 3.168.136 Aktien der Zielgesellschaft von den Concordia Fonds erworben, was einem Anteil von 79,20 Prozent der Stimmrechte entspricht.

Ursprünglich war die Schumag Holding GmbH Eigentümerin der Aktien der Zielgesellschaft, die sie aus der Insolvenzmasse der Babcock Borsig AG erworben hatte. Zur Absicherung des gewährten Darlehens verpfändete sie die Aktien jedoch erstrangig an die Metage Funds Ltd., die das Pfandrecht später wirksam an die Concordia Fonds abtrat. Diese wiederum machten von dem Pfandrecht Gebrauch und veräußerten die Aktien mit Vertrag vom 19.12.2008 und Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die Antragstellerin.

Die Antragstellerin konnte von den Concordia Fonds auch das Eigentum erwerben, obwohl diese selbst nie Eigentümer der Aktien waren. Gemäß § 1242 Abs. 1 BGB erlangt der Erwerber bei einer rechtmäßigen Veräußerung des Pfandes die gleichen Rechte, wie beim Erwerb vom Eigentümer.

Die Verwertung war auch rechtmäßig. Insbesondere durften die Concordia Fonds die Aktien auch selbst aus freier Hand verkaufen (§ 1259 BGB), da es sich bei den Parteien um Unternehmer handelte und die entsprechende Verwertung bereits in der später abgetretenen Verpfändungsvereinbarung zwischen der Schumag Holding GmbH und der Metage Funds Ltd. enthalten war. Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfandveräußerung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht Krefeld im Rahmen der Klage auf Freigabe der Aktien die Pfandverwertung geprüft und nicht beanstandet. Den Ausführungen des Landgerichts Krefeld zur Wirksamkeit der Pfandverwertung schließt sich die Bundesanstalt an.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind erfüllt. Die Concordia Fonds haben mit Abschluss des Vertrages vom 19.12.2008 und der Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 auch die Übergabe bewirkt. Zwar konnten die Fonds keinen unmittelbaren Besitz an den Aktien verschaffen, stattdessen traten sie ihre Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank wirksam an die Antragstellerin ab, so dass ein Besitzübergang gemäß § 931 BGB bewirkt wurde.

Eine solche Abtretung ist in Ziffer 4 des Vertrages vom 19.12.2008 zu sehen. Darin heißt es, dass die verkauften Aktien 'automatically transfer to the Buyer including property to any physical share certificates and including any co-ownership rights relating to any global share certificates relating to the Sold Shares and any related rights of possession or surrender. The Funds shall make all declarations necessary for Sparkasse Krefeld to transfer the Sold Shares to a securities deposit account of the Buyer.'

Eine Auslegung dieser Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB kommt zu dem Ergebnis, dass hiermit zugleich eine Abtretung des Herausgabeanspruchs der Concordia-Fonds gegen die Sparkasse Krefeld verbunden war. Es war übereinstimmender Wille der Parteien, die Veräußerung der Aktien im Moment des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen zu bewirken. Auf Grundlage dieses Willens ist es geboten, die Übertragung von 'property', 'co-ownership rights' und 'rights of possession or surrender' als eine Abtretung des Herausgabeanspruchs auszulegen, zumal nur dadurch eine unmittelbare Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Dies entspricht auch dem weiteren Verhalten der Concordia-Fonds, die der Sparkasse Krefeld mit Schreiben vom 09.01.2009 mitteilten, dass die betreffenden Aktien veräußert wurden und alle Herausgabeansprüche in Bezug auf die Aktien an die Antragstellerin abgetreten worden seien.

2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG wegen der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle liegen vor.

Zwar hat die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, die (formale) Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, durch die seit Ende 2009 fortdauernde Hinterlegung der Aktien beim Amtsgericht Krefeld, war sie jedoch nicht in der Lage, die Aktien nach eigenem Ermessen zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen.

Wertpapiere, die gemäß § 372 BGB hinterlegt wurden, sind der Verfügung der Prätendenten entzogen. Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des hier einschlägigen Hinterlegungsgesetzes NRW (HintG) bei einer Depotbank, in diesem Fall der Deutschen Bundesbank, hinterlegt. Alle weiteren Verfügungen sind, bis zu einer Freigabe, nur durch die Hinterlegungsstelle möglich. Eine Herausgabe kann nur durch eine entsprechende Anordnung der Hinterlegungsstelle erfolgen (§ 21 Abs. 1 HintG).

In der Folge bot sich der Antragstellerin auch keine Möglichkeit die Stimmrechte aus den Aktien zur Beherrschung der Zielgesellschaft zu nutzen. Zwar wurden die Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft 2009 (24. HV) und 2011 (26. HV) ausgeübt, jedoch gab dies der Antragstellerin keine materielle Kontrollmöglichkeit.

Vor der Hauptversammlung 2009 verständigte sich die Antragstellerin zunächst mit Herrn Rechtsanwalt Depping als Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, der zu diesem Zeitpunkt Ansprüche auf die Aktien geltend machte. Beide konnten sich auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen, so dass ihnen die Depotbank (dies war noch vor der Hinterlegung der Aktien) Stimmkarten bestellte. Die Antragsstellerin konnte jedoch wegen der vorherigen Abstimmung mit Herrn Rechtsanwalt Depping kein eigenes Programm auf der Hauptversammlung durchsetzen. So konnte sich die Antragsstellerin kein Aufsichtsratsmandat sichern, da dies von Herrn Rechtsanwalt Depping, der die Aktien für die Schumag Holding GmbH beanspruchte, nicht bewilligt wurde. Zwar war zu diesem Zeitpunkt bereits Herr Koschel, der später alle Anteile an der Antragstellerin übernommen haben will, Mitglied des Aufsichtsrates, die Wahl erfolgte jedoch auf der Hauptversammlung 2008, also vor der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin. Weitere Maßnahmen, die als Kontrolle der Zielgesellschaft gewertet werden könnten, wurden auf der Hauptversammlung nicht beschlossen.

Auch aus der zweiten Ausübung der Stimmrechte 2011 kann nicht auf eine Kontrollausübung geschlossen werden. In diesem Fall war die Ausübung durch das als Hinterlegungsstelle zuständige Amtsgericht in Krefeld sanktioniert. Die Ausübung erfolgte wieder nicht alleine nach den Vorstellungen der Antragsstellerin, sondern nur nach Abstimmung mit allen Prätendenten des Rechtsstreits und anschließender Billigung durch das Amtsgericht Krefeld. Die Ausübung war auch nur möglich, da die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme eine Wertminderung und damit eine wirtschaftliche Verschlechterung der hinterlegten Aktien bedeutet hätte. Das Fehlen von materieller Kontrolle wird auch dadurch deutlich, dass Herr Koschel, der Mitte 2011 durch das Amtsgericht Aachen bis zur Hauptversammlung als Ersatz für ein ausgeschiedenes Mitglied in den Aufsichtsrat berufen wurde, zwar als Aufsichtsratskandidat antrat, jedoch ohne die Stimmen aus den hinterlegten Aktien nicht in den Aufsichtsrat gewählt wurde.

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Denn der beschriebene Erwerb des Aktienpaketes an der Zielgesellschaft, der der Antragstellerin wegen der besonderen Umstände der Hinterlegung der Aktien bei Gericht gerade keine Möglichkeit gab, Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, der über die Wahrung des status quo hinaus gegangen wäre, gibt den außen stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum. Das die Zielgesellschaft womöglich durch die Streitigkeiten zwischen der Altaktionärin, der Schumag Holding GmbH, der Antragstellerin, den Concordia Funds, dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Depping und anderen über die Wirksamkeit des Verkaufs des kontrollvermittelnden Aktienpaketes an die Antragstellerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt worden sein könnte (wofür diesseitig keine Anhaltspunkte vorliegen), ist insofern ohne Belang.

Ende der WpÜG-Meldung

10.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart

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