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15:59 Uhr, 22.12.2016

DGAP-News: TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

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DGAP-News: TTL Information Technology AG / Schlagwort(e): Sonstiges TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

22.12.2016 / 15:59 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


TTL Information Technology AG

München

ISIN DE0007501009 Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 

Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der TTL Information Technology AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2014 fehlerhaft sind:

Konzernabschluss:

1. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Finanzielle Vermögenswerte und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu hoch ausgewiesen. Die Definitionskriterien für das Vorliegen eines finanziellen Vermögenswerts sind mit der schriftlichen Absichtserklärung eines Gesellschafters der TTL AG, auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, nicht erfüllt. Somit sind weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer Forderung noch für die einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage gegeben.

Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 und IAS 1.54(r) vor.

2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Konzernanhang angeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit entspricht die Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen und verstößt gegen IAS 1.15 i.V.m. IAS 10.21.

3. Der Betrag der noch nicht genutzten körperschaftsteuerlichen (ca. EUR 18,7 Mio.) und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge (ca. EUR 17,2 Mio.), für die in der Bilanz kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ist entgegen IAS 12.81(e) nicht angegeben.

Jahresabschluss:

1. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Sonstige Vermögensgegenstände und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu hoch ausgewiesen. Die schriftliche Absichtserklärung eines Gesellschafters, auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer Forderung noch die für die Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Dies verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang des Jahresabschlusses ausgeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit ist die Angabe unzutreffend und verstößt gegen § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

München, im Dezember 2016 

TTL Information Technology AG

Der Vorstand


22.12.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch Unternehmen: TTL Information Technology AG Theresienhöhe 28 80339 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 381611-0 Fax: +49 (0)89 3915-92 E-Mail: ir@ttl-ag.de Internet: www.ttl-ag.de ISIN: DE0007501009 WKN: 750100 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

532723 22.12.2016 

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