DGAP-News: Rocket Internet SE schließt Rückerwerbsangebot mit einem Rückerwerbsvolumen von 924.190.540,00 Millionen Euro ab
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DGAP-News: Rocket Internet SE
/ Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Rocket Internet SE schließt Rückerwerbsangebot mit einem Rückerwerbsvolumen von 924.190.540,00 Millionen Euro ab
15.03.2022 / 18:30
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Rocket Internet SE schließt Rückerwerbsangebot mit einem Rückerwerbsvolumen von 924.190.540,00 Millionen Euro ab
Berlin, 15. März 2022 - Die Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") hat ihr Rückerwerbsangebot abgeschlossen. Während der Annahmefrist vom 9. Februar 2022 bis zum 10. März 2022 wurden der Gesellschaft 26.405.444 Rocket Internet-Aktien mit der erforderlichen Zahl von Andienungsrechten zum Angebotspreis von EUR 35,00 je Rocket Internet-Aktie angedient. Dies entspricht einem Rückerwerbsvolumen von EUR 924.190.540,00 und einer Annahmequote von 95,45 % bezogen auf das Gesamtangebotsvolumen von bis zu EUR 968.242.765,00.
Gemäß Ziffer 4.4 des Angebotsschreibens erfolgt die Zahlung des Kaufpreises für die Rocket Internet-Aktien, für die das Rückerwerbsangebot angenommen wurde (die "Eingereichten Rocket Internet-Aktien"), an die depotführenden Wertpapierdienstleister Zug um Zug gegen Übertragung der Eingereichten Rocket Internet-Aktien auf das Depot der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Gesellschaft. Derzeit ist vorgesehen, dass diese Zahlungen und Übertragungen am 18. März 2022 erfolgen werden.
Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister, den Kaufpreis dem entsprechenden Rocket Internet-Aktionär gutzuschreiben. Der genaue Zeitpunkt der Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des jeweiligen Rocket Internet-Aktionärs hängt von dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister ab und wird regelmäßig nach dem vorgenannten Zeitpunkt liegen, zu dem der Kaufpreis dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister zur Verfügung steht.
Die Gesellschaft plant die von der Gesellschaft auf Grundlage dieses Rückerwerbsangebots erworbenen Rocket Internet-Aktien zwecks Kapitalherabsetzung unverzüglich nach Erwerb und Erfüllung aller insoweit maßgeblichen Voraussetzungen einzuziehen.
Kontakt:
E: info@rocket-internet.com
Über Rocket Internet
Rocket Internet gründet und entwickelt internetbasierte Geschäftsmodelle. Unternehmen werden operativ und bei der Expansion in internationale Märkte unterstützt. Darüber hinaus investiert Rocket Internet strategisch in komplementäre Internet- und Technologieunternehmen weltweit, um das Unternehmensnetzwerk auszubauen. Rocket Internet Unternehmen sind in einer großen Anzahl von Ländern weltweit aktiv. Weitere Informationen finden Sie unter www.rocket-internet.com.
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DAS ANGEBOT WIRD AUSSCHLIESSLICH AUF BASIS DER ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DES DEUTSCHEN UND EUROPÄISCHEN RECHTS, INSBESONDERE DES AKTIENGESETZES, UND BESTIMMTER, AUF GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE MIT BESCHRÄNKTEM KREIS VON AKTIONÄREN, DIE IHREN WOHNORT, SITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA HABEN, ANWENDBARER VORSCHRIFTEN DER WERTPAPIERGESETZE DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA DURCHGEFÜHRT. DAS ANGEBOT SOLL NICHT NACH DEN RECHTLICHEN VORGABEN ANDERER RECHTSORDNUNGEN ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ODER DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (SOWEIT ANWENDBAR) DURCHGEFÜHRT WERDEN. DEMENTSPRECHEND WURDEN KEINE BEKANNTMACHUNGEN, ANMELDUNGEN, ZULASSUNGEN ODER GENEHMIGUNGEN FÜR DAS ANGEBOT AUSSERHALB DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEREICHT, VERANLASST ODER GEWÄHRT. INVESTOREN UND INHABER VON WERTPAPIEREN DER ROCKET INTERNET KÖNNEN NICHT DARAUF VERTRAUEN, DURCH DIE ANLEGERSCHUTZVORSCHRIFTEN IRGENDEINER ANDEREN RECHTSORDNUNG ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ODER DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (SOWEIT ANWENDBAR) GESCHÜTZT ZU WERDEN. VORBEHALTLICH DER IN DER ANGEBOTSUNTERLAGE BESCHRIEBENEN AUSNAHMEN SOWIE GEGEBENENFALLS VON DEN JEWEILIGEN AUFSICHTSBEHÖRDEN ZU ERTEILENDEN AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN SOLL WEDER MITTELBAR NOCH UNMITTELBAR EIN ERWERBSANGEBOT IN JENEN RECHTSORDNUNGEN UNTERBREITET WERDEN, IN DENEN DIES EINEN VERSTOSS GEGEN DAS JEWEILIGE NATIONALE RECHT DARSTELLEN WÜRDE.
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