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15:07 Uhr, 22.03.2022

DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.03.2022 / 15:07

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 -

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. April 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ein.

Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie i.V.m. § 17 Abs. 3 der Satzung der SFC Energy AG unter der Internetadresse

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Unternehmenszentrale der SFC Energy AG, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021, des Lageberichts für die SFC Energy AG für das Geschäftsjahr 2021 und des Lageberichts für den SFC Energy-Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden während der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.

b)

Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2022 bestellt, sofern diese durchgeführt wird.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG haben dementsprechend für das Geschäftsjahr 2021 den Vergütungsbericht im Einklang mit den Vorgaben des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben. Der Vergütungsbericht nebst dem Vermerk über dessen Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2019) ist bis zum 15. Mai 2024 befristet. Das Genehmigte Kapital 2019 ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 geschaffen und am 1. Juli 2019 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital 2019 wurde durch entsprechenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 24. November 2020 in Höhe von insgesamt EUR 1.315.431,00 teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf insgesamt EUR 14.469.743,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde am 26. November 2020 in das Handelsregister eingetragen.

Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung soll auch weiterhin für einen längerfristigen Planungshorizont sichergestellt werden, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2019 durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll 20 % des nominalen Grundkapitals von derzeit EUR 14.469.743,00, d.h. EUR 2.893.948,00, umfassen und bis zum 27. April 2027 ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2022).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019

Das Genehmigte Kapital 2019 in § 5 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2022 aufgehoben.

b)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.893.948,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022) und dabei gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

aa)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

bb)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

cc)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; oder

dd)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.

Die unter vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien sind insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf vorstehende Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden, oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

Änderung der Satzung

§ 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.893.948,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022) und dabei gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; oder

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.

Die unter vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien sind insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf vorstehende Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden, oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'

d)

Anweisung des Vorstands zur Handelsregisteranmeldung

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5 Abs. 6 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2019) und das unter lit. b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2022) bzw. die Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2022 eingetragen wird. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2022 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

7.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus vier Mitgliedern.

Herr Hubertus Krossa wurde von der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließen wird, mithin dieser Hauptversammlung, gewählt. Daher ist eine Neuwahl eines Mitglieds erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

Herrn Hubertus Georg Krossa,

Mitglied des Aufsichtsrats der ALNO AG, Pfullendorf, und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Eckelmann AG, Wiesbaden, wohnhaft in Wiesbaden,

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beschließen wird, in den Aufsichtsrat der SFC Energy AG zu wählen.

Herr Krossa verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Mitglied des Vorstands der Linde AG und CEO der KION Group.

Es ist beabsichtigt, Herrn Krossa für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Der Aufsichtsrat hält Herrn Krossa für unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Herr Krossa hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur SFC Energy AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr Krossa hat erklärt, ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben.

Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Krossa entspricht dem Anforderungsprofil der SFC Energy AG. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung im Falle der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin ausschließlich Mitglieder an, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in einem international tätigen Unternehmen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

Der Lebenslauf des Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Anhang enthalten. Die Informationen sind außerdem unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

abrufbar.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung

§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SFC Energy AG regelt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Im Jahr 2021 hat die SFC Energy AG eine sog. Staffelstruktur im Aufsichtsrat ('Staggered Board') eingeführt. Im Grundsatz sollen demnach alle zwei Jahre zwei Aufsichtsratsmitglieder mit einer jeweils nur vierjährigen, an Stelle der früher fünfjährigen, Amtszeit von der Hauptversammlung neu gewählt werden. Die Hauptversammlung am 19. Mai 2021 hatte bereits den Wahlkandidaten Herrn Henning Gebhardt auf Empfehlung des Aufsichtsrats nur für vier Jahre gewählt. Nun soll mit Blick auf internationale Investorenerwartungen die Maximalfrist der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder statt des gesetzlichen Standards von fünf Jahren mit vier Jahren, sofern die Hauptversammlung nicht im Einzelfall eine noch kürzere Amtszeit beschließt, in der Satzung verbindlich verankert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere Amtszeit festlegt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht nach § 162 AktG

VERGÜTUNGSBERICHT DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS DER SFC ENERGY AG

Dieser Vergütungsbericht stellt gem. § 162 Aktiengesetz (AktG) die Vergütung der gegenwärtigen und ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats der SFC Energy AG im Geschäftsjahr 2021 dar und erläutert diese.

Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der SFC Energy AG, der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, entsprechend § 162 Abs. 3 AktG formal geprüft. Der Vermerk des Abschlussprüfers ist am Ende dieses Berichts wiedergegeben.

Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 AktG

Der Aufsichtsrat hat im Einklang mit den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG im Berichtsjahr 2021 ein neues Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen und dieses der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 zur Billigung vorgelegt. Das vorgelegte Vorstandsvergütungssystem wurde mit einer Zustimmungsquote von 80 % von der Hauptversammlung gebilligt. Das neue von der Hauptversammlung in 2021 gebilligte Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat kann unter:

https://www.sfc.com/investoren/corporate-governance/

abgerufen werden.

Vergütungszufluss im Berichtsjahr 2021 aus Bestandsvergütungssystem

Die im Berichtsjahr 2021 gewährte Vergütung erfolgte allerdings weiterhin auf der Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen (Bestandsvergütungssystem), welche jedoch in weiten Teilen dem neuen Vergütungssystem entsprechen.

Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021

In Übereinstimmung mit dem Bestandsvergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festgelegt. Zur Förderung der Transparenz dieses Berichts sind in den nachfolgenden Tabellen die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt.

Ziel-Gesamtvergütung für den Vorstand
zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder

in EUR

P. Podesser

D. Saxena

H. Pol

2021

in % ZGV

2021

in % ZGV

2021

in % ZGV

Feste Vergütung

Grundvergütung

370.000

16,0 %

240.000

64,2 %

241.434

20,5 %

+

Nebenleistungen

14.113

0,6 %

24.000

6,4 %

30.174

2,6 %

Beitrag Unterstützungskasse

10.000

0,4 %

0

0,0 %

0

0,0 %

Summe

394.113

17,0 %

264.000

70,6 %

271.608

23,0 %

Variable Vergütung

+

Kurzfr. variable Vergütung

Zielbonus für das Geschäftsjahr a)

220.000

9,5 %

110.000

29,4 %

138.333

11,7 %

+

Langfr. variable Vergütung

SARs b)

1.704.992

73,5 %

0

0,0 %

600.033

50,9 %

Aktienoptionen ("MSOP") c)

0

0,0 %

0

0,0 %

169.555

14,4 %

Summe

1.924.992

83,0 %

110.000

29,4 %

907.921

77,0 %

Gesamt

=

Ziel-Gesamtvergütung ("ZGV") d)

2.319.105

100,0 %

374.000

100,0 %

1.179.530

100,0 %

a)

Der Wert entspricht dem variablen Bonus bei einer Zielerreichung von 100 %.

b)

Der Wert entspricht den im Geschäftsjahr zugeflossenen Beträgen.

c)

Der Wert entspricht dem im Geschäftsjahr gebuchten Aufwand für im Geschäftsjahr gewährte Optionsrechte zum Bezug Stammaktien der Gesellschaft ("Management Stock Option Program" oder "MSOP")

d)

Den Vorstandsmitgliedern wurde im Geschäftsjahr 2021 ein zusätzlicher erfolgsabhängiger Sonderprojektbonus zugesagt, der bei Erreichung der vereinbarten Ziele erst im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung käme. Daher wird über diesen Sonderprojektbonus im Falle einer Auszahlung erst im nachfolgenden Geschäftsjahr berichtet. Nach derzeitiger Prognose ist nicht mit einer Zielerreichung dieses Sonderprojektbonus zu rechnen.

Festlegung der Vergütung des Vorstands durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat legt die Vergütung des Vorstands im Einklang mit den Vorgaben des AktG fest. Er achtet dabei insbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung des Vorstands. Um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen, werden die Vergütungshöhen einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen unterzogen (horizontaler Vergleich). Die vom Aufsichtsrat zuletzt im Jahre 2021 herangezogene Vergleichsgruppe bestand mit Blick auf Größe und/oder Sektor bzw. Branche aus relevanten Vergleichsunternehmen aus dem SDAX / TecDAX sowie Unternehmen aus dem Wasserstoff-Sektor. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Geschäftsführer bzw. der ersten Management-Ebene der Einzelgesellschaften des Konzerns und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung.

Bestandteile der Vergütung des Vorstands im Berichtsjahr 2021

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands bestand im Berichtsjahr 2021 aus den im Folgenden beschriebenen Elementen:

Grundvergütung

Die Vorstände erhielten eine feste jährliche Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wurde. Die Höhe der Grundvergütung orientiert sich an der Verantwortung und Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

Des Weiteren erhielten die Mitglieder des Vorstands bestimmte marktübliche Nebenleistungen. So stellt die Gesellschaft den Vorständen jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung oder leistet eine Fahrzeugzulage, sofern der Vorstand keinen Dienstwagen in Anspruch nimmt. Zudem sind in den Nebenleistungen Prämien für Pensions-, Unfall- und Lebensversicherungen der Vorstände sowie Zuschüsse zu Krankenversicherungen enthalten.

Versorgungsleistungen

Die Vorstände konnten im Berichtsjahr 2021 laufende Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 25.000 durch Beitragszahlungen an externe Versorgungsträger in betriebliche Altersversorgung umwandeln. Von dieser Option wurde bisher nicht Gebrauch gemacht.

Für Herrn Dr. Podesser besteht eine beitragsorientierte Leistungszusage über eine Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse erbringt gegenüber Herrn Dr. Podesser im Versorgungsfall die vereinbarten Versorgungsleistungen. Die Gesellschaft wendet der Unterstützungskasse die erforderlichen Mittel zu. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist abhängig von der versicherungstechnischen Umsetzung des Versorgungsbetrages, der sich aus der individuell mit Herrn Dr. Podesser getroffenen Vereinbarung ergibt. Die Versorgungsleistungen werden durch eine Lebensversicherung rückgedeckt. Herr Dr. Podesser erhält von der Unterstützungskasse eine lebenslange monatliche Altersrente, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Bezieht Herr. Dr. Podesser die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe, oder scheidet er nach Vollendung des 60. Lebensjahres altershalber aus den Diensten der Gesellschaft aus, um in den Ruhestand zu treten, so kann er die Versorgungsleistung bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. In diesem Fall erhält Herr Dr. Podesser die Versorgungsleistungen, die aus dem für ihn zu diesem Zeitpunkt gebildeten Teil des Kassenvermögens der Unterstützungskasse finanziert werden können. Bei Eintritt des Versorgungsfalles kann anstelle der Altersrente im Einvernehmen mit der Unterstützungskasse eine einmalige Kapitalzahlung verlangt werden. Für den Fall, dass Herr Dr. Podesser verstirbt, ist eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart.

Kurzfristig variable Vergütung / erfolgsabhängiger Bonus für das Berichtsjahr 2021

Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, im Falle des Erreichens bestimmter Erfolgsziele eine variable Vergütung ('Bonus'), die den Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahrs honoriert, zu erhalten. Der Bonus für das jeweilige Geschäftsjahr wird erst im darauffolgenden Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat festgestellt und fällig. Der Bonus für das Berichtsjahr wird daher erst im Geschäftsjahr 2022 als gewährte (also als im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich zugeflossene) bzw. geschuldete (im Geschäftsjahr 2022 fällige, aber noch nicht erfüllte) Vergütung berichtet.

Der Bonus für das Berichtsjahr bemisst sich nach vier mit 25 % gleichgewichteten Leistungskriterien.

In Bezug auf das Berichtsjahr wurden folgende finanzielle Parameter festgelegt: Budgetzielerreichung betreffend (i) Konzernumsatz (basierend auf dem budgetierten Umrechnungskurs des kanadischen Dollars zum Euro), (ii) Bruttomarge und (iii) bereinigtes EBITDA (jeweils gewichtet mit 25 %). Im Rahmen der Ermessenskomponente (insgesamt gewichtet mit 25 %) können finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien oder eine Kombination aus beiden festgelegt werden. Der Aufsichtsrat hat die folgenden festgelegten nicht-finanziellen Leistungskriterien (inkl. ESG-Ziele) für das Geschäftsjahr 2021 angewendet und in einer qualitativen Gesamtschau gewürdigt: Implementierung von strategischen Zielsetzungen (Weiterentwicklung von Zielkundenmärkten, Verbreiterung der industriellen Partnerbasis, regionale Expansion), Mitarbeiterbindung (Schaffung und Erhalt von attraktiven Arbeitsplätzen), Einhaltung hoher Qualitätsstandards, Wahrung einer stabilen und langfristig orientierten Aktionärsbasis sowie operative Stabilität und Gesundheitsschutz für Mitarbeiter und Geschäftspartner in der Pandemie. Alle Vorstandsmitglieder unterliegen für das Geschäftsjahr 2021 den gleichen Leistungskriterien und der gleichen Leistungsgewichtung. Die dem Bonus für das Berichtsjahr zugrunde liegenden Leistungskriterien werden zur Förderung der Transparenz des Berichts in nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Der tatsächlich erreichte STI-Betrag fließt erst im nächsten Jahr zu und wird daher erst im kommenden Vergütungsbericht berichtet.

Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021
zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder

Zielerreichung

Bonus in EUR

Tatsächlich erreicht

Gewicht.

Min.

Max.

Min.

Max.

Gesamtziel

Bonus in EUR

Dr. Peter Podesser

Umsatzerlöse (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

69

107 %

236

Rohertragsmarge (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

69

EBITDA bereinigt (budgetiert)

25 %

0 %

150 %

-

69

Implementierung von strategischen Zielsetzungen
Mitarbeiterbindung
Hohe Qualitätsstandards
Stabile, langfristige orientierte Aktionärsbasis
Unternehmensstabilität/ Gesundheitsschutz in der Pandemie

25 %

0 %

125 %

-

69

Daniel Saxena

Umsatzerlöse (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

34

107 %

118

Rohertragsmarge (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

34

EBITDA bereinigt (budgetiert)

25 %

0 %

150 %

-

34

Implementierung von strategischen Zielsetzungen
Mitarbeiterbindung
Hohe Qualitätsstandards
Stabile, langfristige orientierte Aktionärsbasis
Unternehmensstabilität/ Gesundheitsschutz in der Pandemie

25 %

0 %

125 %

-

34

Hans Pol

Umsatzerlöse (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

43

107 %

149

Rohertragsmarge (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

43

EBITDA bereinigt (budgetiert)

25 %

0 %

150 %

-

43

Implementierung von strategischen Zielsetzungen
Mitarbeiterbindung
Hohe Qualitätsstandards
Stabile, langfristige orientierte Aktionärsbasis
Unternehmensstabilität/ Gesundheitsschutz in der Pandemie

25 %

0 %

125 %

-

43

Gewährte kurzfristig variable Vergütung / erfolgsabhängiger Bonus, der im Berichtsjahr 2021 gewährt wurde

Die Leistungskriterien, die in nachfolgender Tabelle ausgewiesenen sind, liegen der im Geschäftsjahr 2021 gewährten kurzfristig variablen Vergütung zugrunde; sie wurden für das Geschäftsjahr 2020 festgestellt. Die finanziellen Leistungskriterien entsprechen denjenigen, die für das Geschäftsjahr 2021 gelten (mit jeweils 25 %-Gewichtung). Die nicht-finanziellen Leistungskriterien, die in ihrer Gesamtheit mit einer Gewichtung von 25 % in die Bemessung der kurzfristigen variablen Vergütung einfließen, bestanden aus: Implementierung weiterer strategischer und langfristiger Zielsetzungen (Weiterentwicklung von Zielkundenmärkten, Verbreiterung der industriellen Partnerbasis, regionale Expansion), Mitarbeiterbindung (Schaffung und Erhalt von attraktiven Arbeitsplätzen), hohe Qualitätsstandards und stabile und langfristig orientierte Aktionärsbasis. Mit Herrn Daniel Saxena wurde aufgrund seines Eintritts in die Gesellschaft erst zur zweiten Jahreshälfte 2020 für das Geschäftsjahr 2020 ein garantierter, von finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien unabhängiger Bonus vereinbart. Bei der ausbezahlten Summe lag der proportionale Anteil des garantierten, festen Bonus zum Ermessens-Bonus bei 75 % zu 25 %.

Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020a)
zum 31.12.2020 amtierende Vorstandsmitglieder

Zielerreichung

Bonus in EUR

tats. erreicht

Gewicht.

Min.

Max.

Min.

Max.

Gesamtziel

Gesamtziel

Bonus in EUR

Dr. Peter Podesser

Umsatzerlöse (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

69

19 %

63 %

138

Rohertragsmarge (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

69

0 %

EBITDA bereinigt (budgetiert)

25 %

0 %

150 %

-

69

19 %

Implementierung von strategischen Zielsetzungen
Mitarbeiterbindung
Hohe Qualitätsstandards
Stabile und langfristig orientierte Aktionärsbasis

25 %

0 %

125 %

-

69

25 %

Daniel Saxen
(seit 1. Juli 2020)

Garantiert

75 %

100 %

100 %

41

41

75 %

100 %

55

Diskretionär

25 %

0 %

100 %

-

14

25 %

Hans Pol

Umsatzerlöse (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

25

19 %

63 %

50

Rohertragsmarge (budgetiert)

25 %

0 %

125 %

-

25

0 %

EBITDA bereinigt (budgetiert)

25 %

0 %

150 %

-

25

19 %

Implementierung von strategischen Zielsetzungen
Mitarbeiterbindung
Hohe Qualitätsstandards
Stabile und langfristig orientierte Aktionärsbasis

25 %

0 %

125 %

-

25

25 %

a)

Für das ehemalige Vorstandsmitglied Marcus Binder, der zu März 2020 aus dem Vorstand ausschied, wurden für das Geschäftsjahr 2020 keine Leistungskriterien festgestellt und kein Bonus gezahlt.

Langfristig variable Vergütung

Als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft ist ein bedeutender Teil der Vorstandsvergütung an die langfristige Entwicklung der SFC-Aktie gebunden. Als langfristig variable aktienbasierte Vergütung wurden in der Vergangenheit verschiedene virtuelle bzw. physische Aktienoptionsprogramme eingeführt, auf dessen Grundlage den gegenwärtigen bzw. früheren Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktienoptionen ('Stock Appreciation Rights' oder 'SARs') oder echte Aktienoptionen ('AOPs') zugesagt wurden und die sich zum Teil auch auf die Vergütung im Berichtsjahr 2021 auswirken. Mit der Zuteilung von SARs bzw. AOPs als langfristig variables Vergütungselement verfolgt die Gesellschaft das Ziel, eine vorrangig an den Interessen der Aktionäre ausgerichtete Geschäftspolitik, nämlich die langfristige Wertsteigerung der Beteiligung der Aktionäre, zu incentivieren und zu fördern.

Virtuelles Aktienoptionsprogramm

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 erstmals ein SARs-Programm (SAR-Programm 2014-2016; Programm 1) mit dem Ziel implementiert, eine Gleichrichtung der Interessenlage von Aktionären und Vorstand zu schaffen. In der Folge wurden weitere SARs-Programme aufgesetzt: SAR-Programm 2015-2018 (Hans Pol Programm 2), SAR-Programm 2017-2019 (Dr. Peter Podesser Programm 3), SAR-Programm 2018-2021 (Hans Pol Programm 4) und SAR-Programm 2020-2024 (Daniel Saxena Programm 5). Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Marcus Binder wurden ebenfalls unter dem SARs-Programm 2017-2019 virtuelle Aktienoptionen zugeteilt. Im Berichtszeitraum wurden durch Herrn Binder keine SARs ausgeübt. Das SARs-Programm wurde mit Vergleich vom 4. Februar 2021 durch Zahlung einer Abgeltungssumme seitens der Gesellschaft an Herrn Binder vollständig abgelöst.

Im Folgenden werden nur die SARs-Programme beschrieben, die für den Berichtszeitraum relevant sind.

Herrn Dr. Peter Podesser wurden in den Jahren 2017 (Dr. Peter Podesser Programm 3) und 2020 (Dr. Peter Podesser Programm 5), jeweils im Rahmen der Verlängerung für die nächste Bestellperiode, virtuelle Aktienoptionen (SARs) zugeteilt. Die SARs-Zuteilung im Rahmen des Programms 5 wurde zum 9. Juli 2020 in ein (physisches) Aktienoptionsprogramm (Aktienoptionsprogramm 2020-2024) überführt und damit abgelöst.

Herrn Hans Pol wurden in den Jahren 2015 (Hans Pol Programm 2) und 2018 im Rahmen der Verlängerung seines Vorstandsanstellungsvertrages (Hans Pol Programm 4) virtuelle Aktienoptionen (SARs) zugeteilt.

Herrn Daniel Saxena wurden mit Bestellung im Juli 2020 virtuelle Aktienoptionen (SARs) zugeteilt (Daniel Saxena Programm 5).

Die Funktionsweise der vorgenannten SARs-Programme ist - mit einzelnen Abweichungen in den Programmen - in den Grundzügen gleich ausgestaltet: Danach erfolgte eine einmalige Zuteilung einer bestimmten Anzahl an SARs für die jeweilige Bestellperiode des Vorstandsmitglieds, deren Bestand in Abhängigkeit von dem Verfall von SARs an bestimmten Verfallsstichtagen reduziert werden kann. Der Bestand zugeteilter und nicht verfallener SARs (zu einem Stichtag ein Jahr nach dem letzten Verfallsstichtag) setzt sich aus gleich großen Teil-Tranchen für diejenigen Jahre der Vorstandstätigkeit, für die die Zuteilung erfolgt ist, zusammen. Ab dem Zuteilungstag der jeweiligen SARs-Tranche beginnt eine Wartefrist, die für die einzelnen Teil-Tranchen unterschiedlich lang bemessen ist, wobei für die erste Teil-Tranche stets eine Wartefrist von vier Jahren ab dem Zuteilungstag und für die jeweiligen weiteren Teil-Tranchen eine jeweils verlängerte Wartefrist gilt. Nach Ablauf der festgelegten Wartezeit für die jeweilige Teil-Tranche können die SARs der Teil-Tranche in einem Ausübungszeitraum von einem Jahr nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit der Teil-Tranche (vorbehaltlich bestimmter Blackout-Perioden) ausgeübt werden, soweit sie nicht zuvor zu den jeweils einschlägigen definierten Verfallsstichtagen verfallen sind. Der Verfall von SARs zu den festgelegten Verfallsstichtagen richtet sich danach, welcher durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem jeweiligen Verfallsstichtag erreicht ist (Verfallsstichtagskurs). In Abhängigkeit von dem erreichten durchschnittlichen Börsenkurs verfällt eine bestimmte festgelegte Stückzahl an SARs; bei Erreichen oder Überschreiten des festgelegten durchschnittlichen Kursziels vor dem jeweiligen Verfallsstichtag verfallen keine SARs. Nach Ablauf der Wartezeit und vorbehaltlich eines Verfalls an den Verfallsstichtagen kann eine bestimmte Anzahl an SARs innerhalb des Ausübungzeitraums ausgeübt werden. Die Anzahl ausübbarer SARs hängt von dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem Tag der Ausübung ab (sog, Referenzkurs). Hierfür sind in den einzelnen SARs-Programmen gewisse Referenzkursspannen festgelegt, die eine bestimmte maximalen Anzahl ausübbarer SARs vorgibt. Die Ausübung der SARs begründet einen Anspruch auf Barausgleich, der sich wie folgt berechnet: (Referenzkurs - Ausübungspreis) x Anzahl ausübbarer SARs.

Das Hans Pol Programme 2 und Programm 4 sehen zusätzlich als Voraussetzung für die Ausübbarkeit von SARs vor, dass ein bestimmtes Erfolgsziel vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit erreicht sein muss: der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor Ablauf der Wartezeit übersteigt den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem Zuteilungstag.

Der Ausübungspreis beträgt jeweils EUR 1,00 je SAR. Die Zahl der zugeteilten (und noch nicht in Vorjahren verfallenen oder bereits ausgeübten) sowie die im Berichtsjahr verfallenen und ausgeübten SARs werden in folgender Tabelle (unter Berücksichtigung von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG) dargestellt:

SARs Zuteilung
im Geschäftsjahr ausstehende Programme für zum 31.12.2021 amtierende und ausgeschiedene Mitglieder

P. Podesser

H. Pol

D. Saxena

M. Binderc)

Progr. 3

Progr. 2

Progr. 4

Progr. 5

Zuteilungstag:

01.04.2017

01.07.2015

01.07.2018

01.07.2020

01.03.2017

Anzahl der Stock Appreciation Rights (SARs)

360.000

180.000

180.000

228.000

180.000

Maximale Laufzeit (Jahre)

5

7

5

8

7

Anzahl der Teil-Tranchen a)

3

3

3

4

3

Leistungszeitraum:

01.04.2017

01.07.2015

01.07.2018

01.07.2020

01.07.2017

31.03.2020

30.06.2018

30.06.2021

30.06.2024

30.06.2020

Ablauf Wartezeit b):

Tranche 1

01.04.2021

01.07.2019

01.07.2022

01.07.2024

01.03.2021

Tranche 2

01.09.2021

01.07.2020

01.07.2022

01.07.2025

01.03.2022

Tranche 3

01.02.2022

01.07.2021

01.07.2022

01.07.2026

01.03.2023

Tranche 4

-

-

-

01.07.2027

-

Erfolgsziele

-

EUR 5,10

EUR 8,65

-

EUR 3,07

Ausübungspreis:

EUR 1,00

EUR 1,00

EUR 1,00

EUR 1,00

EUR 1,00

220.000

20.000

125.000

228.000

55.000

In der Berichtsperiode verfallene SARs

-

-

-

-

In der Berichtsperiode ausgeübte SARs

73.333

20.000

-

-

55.000

Zum 31.12.2021 ausstehende SARs

146.667

-

125.000

228.000

-

a)

Anzahl der jährlichen Tranchen in die die zugteilten SARs zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

b)

Ausübungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr je Teil-Tranche.

c)

Das SARs-Programm für das ehemalige Vorstandsmitglied Marcus Binder wurde mit Vergleichsvereinbarung vom 4. Februar 2021 durch Zahlung einer Abgeltungssumme seitens der Gesellschaft an Herrn Binder vollständig abgelöst.

In die gewährte bzw. geschuldete Vergütung im Berichtsjahr 2021 (Tabelle 'GEWÄHRTE VORSTANDSVERGÜTUNG GESCHÄFTSJAHR 2021') fließen nur die Beträge aus SARs ein, die in 2021 infolge von Ausübung zu einer Auszahlung geführt haben.

Die Leistungskriterien, die für die im Berichtsjahr 2021 zu einer Auszahlung aus SAR-Tranchen geführt haben, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Verfallsstichtag

Ausübung

SARs

SARs

SARs
Programm d)

Tranche

Anzahl
SARs

Datum

Kurs a)

Verfall

Verbleib

Ende
Wartezeit

Datum

Kurs b) c)

Ausübar

SARs

Baraus-
gleich

P. Podesser
Progr. 2017-2019

Gesamtprogramm

360.000

-

140.000

220.000

-

-

Tranche 1 (PP3.1)

120.000

01.04.2018

7,92

60.000

60.000

01.04.2021

Jun 21

24,25

60.000

60.000

1.395.000

Tranche 2 (PP3.2)

120.000

01.04.2019

10,25

40.000

80.000

01.09.2021

Jun 21

24,25

13.333

13.333

309.992

Tranche 3 (PP3.3)

120.000

01.04.2020

10,12

40.000

80.000

01.02.2022

-

0

0

H. Pol
Progr. 2015-2018

Gesamtprogramm

180.000

-

160.000

20.000

-

-

Tranche 1 (HP 3.1)

60.000

01.07.2016

3,86

60.000

0

01.07.2019

-

-

Tranche 2 (HP 3.2)

60.000

01.07.2017

3,84

60.000

0

01.07.2020

-

-

Tranche 3 (HP 3.3)

60.000

01.07.2018

8,64

40.000

20.000

01.07.2021

Dez 21

31,00

20.000

20.000

600.033

a)

Durchschnittlicher Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel) an den letzten 30 Handelstagen vor dem jeweiligen Verfallstag der SARs.

b)

Durchschnittlicher Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel) an den letzten 30 Handelstagen vor dem Tag der Ausübung der SARs.

c)

Für Hans Pol zusätzlich für die Ausübbarkeit der SARs erforderlich: Durchschnittlicher Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor Ablauf der Wartezeit übersteigt den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem Zuteilungstag

d)

Nicht aufgeführt ist hier die gezahlte Abgeltungssumme aus Vergleichsvereinbarung vom 4. Februar 2021 zwischen der Gesellschaft und Marcus Binder als Abgeltung für das SARs-Programm 2017-2019, da dies keine Auszahlung aus den SARs-Tranchen darstellt.

Aktienoptionsprogramme

Die Mitglieder des Vorstands können eine vom Aufsichtsrat festgelegte Anzahl von Optionsrechten mit Beginn der Laufzeit ihres Vorstandsdienstvertrages erhalten. Optionsrechte dürfen von dem jeweiligen Mitglied des Vorstands nicht in von der Hauptversammlung festgelegten Zeiträumen sowie nicht in geschlossenen Zeiträumen im Sinne der Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Marktmissbrauchsverordnung und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte ausgeübt werden.

Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal acht Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts. Die Wartezeit für die Ausübung ist nach ausgegebenen Tranchen gestaffelt, sodass Mitglieder des Vorstands je ein Viertel der Optionsrechte der jeweiligen Tranche (Teil-Tranche) ausüben können. Die Wartezeit für die Ausübung der Teil-Tranchen beläuft sich auf vier, fünf, sechs bzw. sieben Jahre, jeweils beginnend am Ausgabetag der Tranche.

Die Bezugsrechte können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Wartezeit für die jeweilige Teil-Tranche ausgeübt werden (Ziehungszeitraum). Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stammaktie ohne Nennbetrag (Stückaktie) der Gesellschaft. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem Ausgabetag.

Mitglieder des Vorstands können die ihnen gewährten Bezugsrechte im Ziehungszeitraum nur dann in vollem Umfang der jeweiligen Teil-Tranche ausüben, wenn der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem für die jeweilige Teil-Tranche maßgeblichen Stichtag (Stichtagskurs) ein bestimmtes Kursziel in Euro erreicht. Erreicht der Stichtagskurs nicht mindestens das Kursziel, kann von der Teil-Tranche nach Maßgabe des Stichtagskurses nur ein Teil der Optionen ausgeübt werden, für die die Hauptversammlung abhängig von Bandbreiten des Stichtagskurses eine bestimmte Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten festgelegt hat. Im Übrigen verfallen Bezugsrechte zum jeweiligen Stichtag ersatz- und entschädigungslos.

Die Ausübung von Aktienoptionen ist in Bezug auf jede Teil-Tranche ferner davon abhängig, dass der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft an den letzten 30 Handelstagen vor dem Tag, an dem das Mitglied des Vorstands eine Bezugserklärung in Hinblick auf gewährte Aktienoptionen abgibt, festgelegte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Erreicht der Referenzkurs nicht mindestens das Kursziel, kann von der Teil-Tranche nach Maßgabe des Referenzkurses nur ein Teil der Optionen ausgeübt werden, für die die Hauptversammlung abhängig von Bandbreiten des Referenzkurses eine bestimmte Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten festgelegt hat. Bei jeder weiteren Ausübung von Optionsrechten der Teil-Tranche innerhalb des Ziehungszeitraums werden auf die Anzahl der Optionsrechte, wie sie nach der aktuellen Ausübungsvoraussetzung zu dem weiteren Ausübungstag ausübbar wären, die im Ziehungszeitraum bereits ausgeübten Optionsrechte angerechnet.

Das Aktienoptionsprogramm stellt sicher, dass für den jeweiligen Ziehungszeitraum eine Ausübung von Optionsrechten nur möglich ist, soweit die Summe aus der Anzahl der ausgeübten Optionsrechte multipliziert mit dem Schlusskurs im XETRA-Handel am Ausübungstag dieser Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises und der Anzahl auszuübenden Optionsrechte multipliziert mit dem XETRA-Schlusskurs am Handelstag vor dem intendierten Tag der Ausübung der Optionsrechte abzüglich des Ausübungspreises einen Betrag von EUR 1 Mio. nicht überschreitet (Cap); dieser ist insofern abweichend bzw. geringer als das vom Vorstandsvergütungssystem vorgesehene Cap von 1,75 Mio.

Die den Herren Dr. Podesser und Pol zugesagten Aktienoptionen werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt (soweit nicht bereits zuvor verfallen bzw. ausgeübt). Die im Berichtsjahr 2021 eingeräumten Aktienoptionen, die ein direktes Recht auf Aktienerwerb einräumen, werden als gewährte Vergütung im Berichtsjahr 2021 in der Tabelle 'Gewährte und geschuldete Vergütung Mitglieder des Aufsichtsrates' erfasst.

P. Podesser

H. Pol

Programm 2020

Programm 2021

Zuteilungstag

09.07.2020

01.03.2021

Anzahl der AOP

504.000

500.000

Maximale Laufzeit:

8 Jahre

8 Jahre

Anzahl der Teil-Tranchen

4

4

Leistungszentrum

09.07.2020

08.07.2024

01.03.2021

28.02.2025

Verfall / Wartefristende der Teil-Tranchen a)

09.07.2021

09.07.2024

01.03.2022

01.03.2025

09.07.2022

09.07.2025

01.03.2023

01.03.2026

09.07.2023

09.07.2026

01.03.2024

01.03.2027

09.07.2024

09.07.2027

01.03.2025

01.03.2028

Ausübungspreis:

EUR 1,00

EUR 24,41

Zum 01.01.2021 ausstehende AOPs

504.000

0

In der Berichtsperiode verfallene AOPs

0

0

In der Berichtsperiode ausgeübte AOPs

0

0

Zum 31.12.2021 ausstehende AOPs

504.000

500.000

a)

Vier Teil-Tranche; Die Bezugsrechte können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Wartezeit für die jeweilige Teil-Tranche ausgeübt werden

Die Leistungskriterien, die den im Berichtsjahr eingeräumten Aktienoptionen - was nur für Herrn Pol gilt - zugrunde lagen, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Aktienoptionsprogramm

Kursziel Min. a)

Kursziel Max. b)

H. Pol

27,13

51,54

a)

Unterhalb des Minimum-Stichtagskurses können keine Aktienoptionen der Teil-Tranche ausgeübt werden

b)

Oberhalb des Maximum-Stichtagskurses kann die volle Zahl der Aktienoptionen der Teil-Tranche ausgeübt werden

Vergleichsvereinbarung mit Herrn Marcus Binder

Herr Marcus Binder ist zum Ablauf des 28. Februar 2020 aus dem Vorstand ausgeschieden. Auf Grundlage einer Vergleichsvereinbarung vom 4. Februar 2021 wurden ihm im Zusammenhang mit seiner vormaligen Vorstandstätigkeit im Berichtsjahr die folgenden Leistungen gewährt: EUR 55.317 als Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2019 und EUR 699.082 als Abgeltung der langfristigen variablen Vergütung (SARs-Programm 2017-2019).

Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft durch die Gesellschaft

Mit der Vergütung der Vorstandsmitglieder soll die Geschäftsstrategie der SFC AG und deren Umsetzung gefördert werden. Darüber hinaus soll ein Beitrag zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung geleistet werden, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen Zielvorgaben versehen werden. Herausragende Leistungen sollen durch eine angemessene Vergütung honoriert werden. Leistung, die hinter den festgelegten Zielen bleibt, soll zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen. Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und diese fördern.

Die kurzfristig variable Vergütung (Bonus) der Vorstandsmitglieder - sowohl für das Geschäftsjahr 2020 als auch für das Geschäftsjahr 2021 - ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Umsatz, Bruttomarge und bereinigtes EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) ausgerichtet und sieht ein diskretionäres Element vor, welches für das Geschäftsjahr 2021 auch an Nachhaltigkeitsziele ausgerichtet war. Der Bonus soll die Vorstandsmitglieder dazu motivieren, während eines Geschäftsjahres anspruchsvolle und herausfordernde finanzielle, operative und strategische Ziele zu erreichen. Die Ziele spiegeln die Unternehmensstrategie wider und sind darauf gerichtet, den Unternehmenswert zu steigern. Das Vergütungssystem gibt dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, individuelle Verantwortung einerseits und die Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium andererseits zu berücksichtigen.

Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung der SFC Energy AG auszurichten, nimmt die langfristige variable aktienbasierte Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die langfristige variable Vergütung wird auf Basis von Aktienoptionen mit vierjährigem Leistungszeitraum gewährt. Wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des Aktienkurses der SFC Energy AG während des Leistungs- und Ausübungszeitraums. Der Unternehmenswert und der Wert für die Aktionäre wird langfristig gesteigert, indem ehrgeizige Ziele festgelegt werden, die mit der Aktienkursentwicklung verknüpft sind.

Einhaltung der Maximalvergütung gem. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG

Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat im neuen Vergütungssystem eine Maximalvergütung einschließlich Nebenleistungen für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr wurde wie folgt festgelegt:

*

Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für den Vorstandsvorsitzenden: EUR 2,5 Mio.

*

Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für ordentliche Vorstandsmitglieder: EUR 1,5 Mio.

Die Maximalvergütung bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Da die Vergütung aus den Aktienoptionsrechten von Herrn Pol für das Geschäftsjahr 2021 erst nach Ausübung ermittelt werden kann, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung noch nicht abschließend berichtet werden.

Die Einhaltung der Maximalvergütung für Herrn Pol im Berichtsjahr wird voraussichtlich durch die im Grundsatz geltenden einzelnen Caps der variablen Vergütungsbestandteile von Herrn Pol (maximale Zielerreichung iHv 125 % bei erfolgsabhängigem Bonus und grundsätzliches Ausübungscap pro Teil-Tranche des Aktienoptionsprogramms von EUR 1 Mio.) gewährleistet.

Im Übrigen handelt es sich um Verträge unter dem Bestandssystem, welches noch keine Maximalvergütung i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG vorsah.

Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund sollen gegebenenfalls zu vereinbarende Zahlungen an die Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert von einer Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Cap soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Endet der Anstellungsvertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft, haben die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf Fortzahlung der variablen Vergütung ('erfolgsabhängiger Bonus').

Versterben die Vorstandsmitglieder während der Dauer ihres Anstellungsvertrages, so haben eine Witwe und Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Grundvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.

Werden die Vorstandsmitglieder während der Laufzeit ihres Anstellungsvertrags dauernd arbeitsunfähig, so endet der jeweilige Anstellungsvertrag mit dem Tag des Quartalsendes, an dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (Dauer des laufenden und der folgenden sechs Monate, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags), spätestens bei Ablauf der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.

Daniel Saxena

Die SAR aus dem Daniel Saxena Programm 5 verfallen bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahmen: Vertrauensentzug durch die HV oder Vertrauensfortfall durch den AR) sowie einer außerordentlichen Kündigung durch Herrn Saxena vor dem 1. Juli 2024, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die SAR anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten gerechnet (z.B. Ausscheiden nach 24 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen SAR).

Im Fall eines bis zum 30. September 2023 eintretenden Kontrollwechsels (verstanden als die Übernahme der Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft durch einen Dritten) kann Herr Saxena die Kündigung aus wichtigem Grund auf Wunsch des Aufsichtsrats der Gesellschaft und/oder des Erwerbers der Kontrollmehrheit nur mit einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem der Kontrollwechsel rechtlich eintritt, ausüben. Herr Saxena hat im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels bis zum 30. September 2023 grundsätzlich einen maximalen Anspruch auf Auszahlung des Werts von zwei Jahresvergütungen, welcher nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags überschreiten darf. Im Falle eines Kontrollwechsels nach dem 30. September 2023 ist das außerordentliche Kündigungsrecht von Herrn Saxena für den Fall eines Kontrollwechsels hingegen ausgeschlossen; eine Abfindungszahlung erfolgt nicht.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und der Ausübung des für diesen Fall vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechtes durch Herrn Saxena sind die SAR aus dem Daniel Saxena Programm 5, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, wie folgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsvertrages als Barausgleich auszuzahlen (Anzahl auszuzahlender SAR x (Referenzkurs - Ausübungspreis), wobei in diesem Fall der Referenzkurs dem Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG oder des nach § 7 WpÜG-Angebotsverordnung berechneten Werts der möglicherweise als Wahlgegenleistung gebotenen Aktien des Bieters, die nicht an einem organisierten Markt iSd § 2 Abs. 7 WpÜG, sondern nur außerhalb des EWR zum Handel zugelassen sind, oder einer Kombination aus beiden Werten entspricht. Hinsichtlich des Barausgleichs gilt kein Höchstbetrag.

Hans Pol

Die Optionsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2021-2025 verfallen bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahmen: Vertrauensentzug durch die HV oder Vertrauensfortfall durch den AR) sowie einer außerordentlichen Kündigung durch Hans Pol vor dem Verfallstag, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die Optionsrechte anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten gerechnet (z.B. Ausscheiden nach 24 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Optionsrechte).

Die SAR aus dem Hans Pol Programm 4 verfallen bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahmen: Vertrauensentzug durch die HV) sowie einer außerordentlichen Kündigung durch Hans Pol vor dem 30. Juni 2021, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die SAR anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten gerechnet (z.B. Ausscheiden nach 18 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen SAR).

Die SAR aus dem Hans Pol Programm 2 verfallen bei (i) einer verhaltensbedingten ordentlichen oder (ii) einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahme: Vertrauensentzug durch die HV oder Vertrauensfortfall durch den AR) sowie (iii) einer ordentlichen Kündigung durch Hans Pol vor dem 30. Juni 2018 ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die SAR anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten gerechnet (z.B. Ausscheiden nach 18 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen SAR).

Im Fall eines Kontrollerwerbs an der Gesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG ist Herr Pol berechtigt, den Anstellungsvertrag innerhalb von drei Monaten ab dem rechtlichen Eintritt des Kontrollwechsels mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zu kündigen.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und der Ausübung des für diesen Fall vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechtes durch Herrn Pol sind die Optionsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2021-2025, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsvertrages als Barausgleich auszuzahlen, wobei in diesem Fall der Referenzkurs dem Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG oder des nach § 7 WpÜG-Angebotsverordnung berechneten Werts der möglicherweise als Wahlgegenleistung gebotenen Aktien des Bieters, die nicht an einem organisierten Markt iSd § 2 Abs. 7 WpÜG, sondern nur außerhalb des EWR zum Handel zugelassen sind, oder einer Kombination aus beiden Werten entspricht. Hinsichtlich des Barausgleichs gilt kein Höchstbetrag.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft sind die SAR aus dem Hans Pol Programm 2, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, wie folgt unmittelbar auszuzahlen (Anzahl auszuzahlender SAR x (Referenzkurs - Ausübungspreis)), wobei in diesem Fall der Referenzkurs dem Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG entspricht.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und der Ausübung des für diesen Fall vorgesehenen Sonderkündigungsrechts durch Herrn Pol sind die SAR aus dem Hans Pol Programm 4, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, wie folgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsvertrages auszuzahlen: (Anzahl auszuzahlender SAR x (Referenzkurs - Ausübungspreis)). In diesem Fall entspricht der Referenzkurs dem höheren der beiden Werte aus (i) Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG und (ii) dem nach § 7 WpÜG-Angebotsverordnung berechneten Wert der möglicherweise als Wahlgegenleistung gebotenen Aktien des Bieters, die nicht an einem organisierten Markt iSd § 2 Abs. 7 WpÜG sondern nur außerhalb des EWR zum Handel zugelassen sind. Bei Kontrollerwerb nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses gelten die gleichen Auszahlungsgrundsätze mit der Abweichung, dass die Auszahlung unmittelbar nach Kontrollerwerb erfolgt.

Dr. Peter Podesser

Die Optionsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2020-2024 verfallen bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahmen: Vertrauensentzug durch die HV oder Vertrauensfortfall durch den AR) sowie einer außerordentlichen Kündigung durch Dr. Podesser vor dem Verfallstag, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die Optionsrechte anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten gerechnet (z.B. Ausscheiden nach 24 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Optionsrechte).

Die SAR aus dem Dr. Peter Podesser Programm 3 verfallen bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft (Ausnahme: Vertrauensentzug durch die HV oder Vertrauensfortfall durch den AR) sowie einer außerordentlichen Kündigung durch Dr. Podesser vor dem 1. April 2020, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, ersatzlos. Bei Ausscheiden aus anderem Grund verfallen die SAR anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten gerechnet (z.B.: Ausscheiden nach 18 Monaten führt zu einem Verfall von 50 % der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen SAR).

Im Fall eines bis zum 30. September 2023 eintretenden Kontrollwechsels (verstanden als die Übernahme der Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft durch einen Dritten) kann Herr Dr. Podesser die Kündigung aus wichtigem Grund auf Wunsch des Aufsichtsrats der Gesellschaft und/oder des Erwerbers der Kontrollmehrheit nur mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Kontrollwechsel rechtlich eintritt, ausüben. Herr Dr. Podesser hat im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels bis zum 30. September 2023 grundsätzlich einen maximalen Anspruch auf Auszahlung des Werts der Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Im Falle eines Kontrollwechsels nach dem 30. September 2023 ist das außerordentliche Kündigungsrecht von Herr Dr. Podesser für den Fall eines Kontrollwechsels hingegen ausgeschlossen; eine Abfindungszahlung erfolgt nicht.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und der Ausübung des für diesen Fall vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechtes durch Herr Dr. Podesser sind die Optionsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2020-2024, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, wie folgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsvertrages als Barausgleich auszuzahlen (Anzahl auszuzahlender Optionsrechte x (Referenzkurs - Ausübungspreis)), wobei in diesem Fall der Referenzkurs dem Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG entspricht. Hinsichtlich des Barausgleichs gilt kein Höchstbetrag.

Bei Kontrollerwerb an der Gesellschaft und der Ausübung des für diesen Fall vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechtes durch Herr Dr. Podesser sind die SAR aus dem Dr. Peter Podesser Programm 3, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots noch nicht verfallen waren, wie folgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsvertrages auszuzahlen (Anzahl auszuzahlender SAR x (Referenzkurs - Ausübungspreis)), wobei in diesem Fall der Referenzkurs dem Angebotspreis iSd § 31 Abs. 1 WpÜG entspricht.

Für die zugunsten von Herrn Dr. Podesser bestehende beitragsorientierte Leistungszusage gilt, dass die Versorgungsanwartschaft in Höhe der Leistung erhalten bleibt, die aus dem für ihn gebildeten Teil des Kassenvermögens der Unterstützungskasse finanziert werden kann, wenn Herr Dr. Podesser vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Wird Herr Dr. Podesser vor Eintritt des Versorgungsfalls berufsunfähig und dauert die Berufsunfähigkeit bis zu seinem Ableben bzw. bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, dann bleiben die Versorgungsansprüche in voller Höhe erhalten. Im Falle des Wegfalls der Berufsunfähigkeit gilt dieser Zeitpunkt als Ausscheidezeitpunkt.

Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds

Wie bereits oben beschrieben, besteht für Herrn Dr. Podesser eine beitragsorientierte Leistungszusage über eine Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse erbringt gegenüber Herrn Dr. Podesser im Versorgungsfall die vereinbarten Versorgungsleistungen. Die Gesellschaft wendet der Unterstützungskasse die erforderlichen Mittel in Höhe von EUR 10.000 p.a. zu (siehe hierzu auch unten in der Tabelle Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021).

Für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds (i.S.v. § 162 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AktG) wurden darüber hinaus keine Leistungszusagen gemacht.

Zusagen und Gewährungen an im Berichtsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

Kein Vorstandsmitglied hat im Berichtsjahr seine Tätigkeit beendet.

Leistungen Dritter

Im Berichtszeitraum wurden keinem Vorstandsmitglied seitens eines Dritten Leistungen im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Malus- und Clawback-Regelungen für die kurzfristig variable Vergütung (Bonus)

Der Aufsichtsrat hat sowohl nach dem Bestandsvergütungssystem als auch auf der Grundlage des neuen in 2021 beschlossenen Vergütungssystems die Möglichkeit, die kurzfristig variable Vergütung (Bonus) nach billigem Ermessen einzubehalten oder zurückzufordern, wenn ein Mitglied des Vorstands in schwerwiegender Weise vorsätzlich die Sorgfaltspflichten aus § 93 AktG, eine Pflicht aus dem Vorstandsanstellungsvertrag, oder ein anderes wesentliches Handlungsprinzip der Gesellschaft, z.B. aus den Compliance-Richtlinien verletzt.

Bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigt der Aufsichtsrat nach sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts die Schwere des Verstoßes, den Grad des Verschuldens des Mitglieds des Vorstands und den der Gesellschaft gegebenenfalls entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. Vor seiner Entscheidung gibt der Aufsichtsrat der Gesellschaft dem Mitglied des Vorstands Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Zeitpunkt der Rückzahlung wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft nach Rücksprache mit dem Mitglied des Vorstands festgelegt, wobei eine angemessene Laufzeit und ggf. Teilzahlungen unter Berücksichtigung bestehender Härtefälle gewährt werden. Eine Rückforderung bereits gezahlter Vergütung ist nicht zulässig, wenn der betreffende Verstoß mehr als fünf Jahre zurückliegt. In Fällen kontinuierlicher Verstöße ist das Ende der kontinuierlichen Verstöße maßgeblich. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt.

Im Berichtsjahr 2021 wurden mangels Feststellung der eingangs genannten Voraussetzungen für eine Rückforderung keine variablen Vergütungsbestandteile von Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.

Abweichungen vom Vergütungssystem

Im Berichtsjahr 2021 fand das neue Vergütungssystem auf die Vorstandsmitglieder Dr. Podesser und Saxena noch keine Anwendung, so dass es auch keine zu berichtenden Abweichungen gab. Die im Berichtsjahr gewährte Vergütung von Herrn Pol für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte im Einklang mit dem Vergütungssystem.

Individualisierte Vorstandsvergütung im Berichtsjahr 2021

In der im Berichtsjahr 2021 gewährten/geschuldeten Vergütung sind die im Berichtsjahr gewährte jährliche feste Vergütung, der Wert der im Berichtsjahr gewährten Nebenleistungen, die im Berichtsjahr gewährte kurzfristige variable Vergütung (Bonus für 2020), sowie die langfristige variable Vergütung in Form von in 2021 gewährten Auszahlungsbeträgen aus den SARs-Programmen sowie der Fair Market Value der im Berichtsjahr gewährten Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm enthalten. Diese Summe enthält sämtliche Vergütungsleistungen, die im Jahr 2021 gewährt (d.h. ausgezahlt) und geschuldet wurden. Dabei werden als gewährt diejenigen Vergütungsbestandteile oder sonstige Leistungen verstanden, die im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind; als geschuldet werden Vergütungsbestandteile verstanden, die rechtlich fällig, aber noch nicht erfüllt sind. Die gewährte und geschuldete Vergütung gibt die nachfolgende Tabelle wieder:

Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung Geschäftsjahr 2021
zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder

in EUR

Dr. Peter Podesser Vorstandsvorsitzender seit 01.11.2006

2020

in % GV

2021

in % GV

Feste Vergütung

Grundvergütung

365.000

33,8 %

370.000

16,5 %

+

Nebenleistungen

11.073

1,0 %

14.113

0,6 %

+

Beitrag Unterstützungskasse a)

10.000

0,9 %

10.000

0,4 %

Summee)

386.073

35,7 %

394.113

17,6 %

Variable Vergütung

+

Kurzfristige variable Vergütung

Bonus b)

137.896

12,8 %

138.042

6,2 %

+

Langfristige variable Vergütung

SARs ("SARS") c)

0

0,0 %

1.704.992

76,2 %

Aktienoptionen ("MSOP") d)

556.241

51,5 %

-

0,0 %

Summe f)

694.137

64,3 %

1.843.034

82,4 %

=

Gesamtvergütung ("GV")

1.080.210

100,0 %

2.237.147

100,0 %

Daniel Saxena Vorstandsmitglied seit 01.07.2020

2020

in % GV

2021

in % GV

Feste Vergütung

Grundvergütung

120.000

90,9 %

240.000

75,2 %

+

Nebenleistungen

12.000

9,1 %

24.000

7,5 %

+

Beitrag Unterstützungskasse a)

0

0 %

0

0 %

Summee)

132.000

100,0 %

264.000

82,8 %

Variable Vergütung

+

Kurzfristige variable Vergütung

Bonus b)

-

0,0 %

55.000

17,2 %

+

Langfristige variable Vergütung

SARs ("SARS") c)

-

0,0 %

-

0,0 %

Aktienoptionen ("MSOP") d)

-

0,0 %

-

0,0 %

Summe f)

-

0,0 %

55.000

17,2 %

=

Gesamtvergütung ("GV")

132.000

100,0 %

319.000

100,0 %

Hans Pol Vorstandsmitglied seit 01.01.2014

2020

in % GV

2021

in % GV

Feste Vergütung

Grundvergütung

199.767

72,2 %

241.663

22,1 %

+

Nebenleistungen

18.996

6,9 %

30.174

2,8 %

+

Beitrag Unterstützungskasse a)

0

0 %

0

0 %

Summee)

218.763

79,0 %

271.837

24,9 %

Variable Vergütung

+

Kurzfristige variable Vergütung

Bonus b)

58.062

21,0 %

50.197

4,6 %

+

Langfristige variable Vergütung

SARs ("SARS") c)

-

0,0 %

600.033

55,0 %

Aktienoptionen ("MSOP") d)

-

0,0 %

169.555

15,5 %

Summe f)

58.062

21,0 %

819.785

75,1 %

=

Gesamtvergütung ("GV")

276.825

100,0 %

1.091.622

100,0 %

a)

Verwaltungskosten und PSV-Beitrag sind als Verpflichtungen der Gesellschaft hier nicht erfasst.

b)

Die im Geschäftsjahr zugeflossene kurzfristige variable Vergütung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

c)

Der Wert entspricht dem aus den im Geschäftsjahr ausgeübten SARs zugeflossenen Betrag.

d)

Der Wert entspricht dem Fair Market Value für im Geschäftsjahr gewährte Optionsrechte zum Bezug Stammaktien der Gesellschaft ("Aktienoptions-Programm" oder "MSOP"). Dies entspricht dem Wert der insgesamt zugeteilten Optionsrechten.

e)

Diese Angaben stellen die Summe der gewährten und geschuldeten festen Vergütung dar.

f)

Diese Angaben stellen die Summe der gewährten und geschuldeten variablen Vergütung dar.

Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung Geschäftsjahr 2021 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

in EUR

Markus Binder Vorstandsmitglied bis 28.02.2020

2020

in % GV

2021

in % GV

Feste Vergütung

Grundvergütung

29.483

89,0 %

0

0,0 %

+

Nebenleistungen

1.977

6,0 %

0

0,0 %

+

Beitrag Unterstützungskasse

-

0,0 %

0

0,0 %

Summe c)

31.459

95,0 %

0

0,0 %

Variable Vergütung

+

Kurzfristige variable Vergütung

Bonus a)

1.667

5,0 %

55.317

7,3 %

+

Langfristige variable Vergütung

SARs ("SARS") b)

0

0,0 %

699.083

92,7 %

Aktienoptionen ("MSOP"))

0

0,0 %

0,0 %

Summe c)

0

0,0 %

699.083

92,7 %

=

Gesamtvergütung ("GV")

33.126

100,0 %

754.400

100,0 %

a)

Der Wert entspricht den im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossenen Beträgen, die sich auf den Bonus für das Geschäftsjahr 2019 beziehen. Im Geschäftsjahr 2021 beruht der Wert der Zahlung auf einer nach Ausscheiden aus dem Vorstand getroffenen Vergleichsvereinbarung zwischen Herrn Markus Binder und der Gesellschaft vom 4. Februar 2021 als umfassende Abgeltung für die Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2019.

b)

Der Wert entspricht der Zahlung gemäß einer Vergleichsvereinbarung zwischen Herrn Markus Binder und der Gesellschaft vom 4. Februar 2021 als vollständige Abgeltung für das Ablösen des SARs-Programm 2017-2019.

c)

Diese Angaben stellen die Summen der gewährten und geschuldeten festen bzw. variablen Vergütung dar.

Individualisierte Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine reine jährliche Festvergütung in Höhe von jeweils EUR 25.000, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende EUR 50.000 und sein Stellvertreter EUR 37.500 erhalten. Bei unterjährigen Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats werden die Bezüge pro rata temporis gewährt. Zusätzlich erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000, sein Stellvertreter in Höhe von EUR 5.000 und jedes Mitglied des Ausschusses in Höhe von EUR 2.500.

Die maximale jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist auf EUR 50.000 und für seinen Stellvertreter ist auf EUR 37.500 begrenzt. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben zudem Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist, sowie auf Einbeziehung in die von der Gesellschaft für ihre Organe abgeschlossene D&O-Versicherung.

Die Bezüge des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 verteilen sich auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wie folgt:

Gewährte und geschuldete Vergütung Mitglieder des Aufsichtsrates

Zum 31. Dezember 2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder

Grundvergütung

Ausschussvergütung

Gesamtver.

in EUR

% der GV

in EUR

% der GV

in EUR

Hubertus Krossa (seit 05/2014, Vorsitzender seit 05/2021)

2021

42.428

100,0 %

-

0,0 %

45.833

2020

32.292

100,0 %

-

0,0 %

32.292

Henning Gebhardt (seit 05/2021, stellvertr. Vorsitzender)

2021

21.892

100,0 %

-

0,0 %

25.000

2020

-

-

-

-

-

Gerhard Schempp (seit 06/2020)

2021

25.000

92,3 %

2.083

4,0 %

27.083

2020

14.583

100,0 %

-

0,0 %

14.583

Sunaina Sinha (seit 08/2021)

2021

10.417

100,0 %

-

0,0 %

10.417

2020

-

-

-

-

-

Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

Tim van Delden (bis 05/2021, Vorsitzender)

2021

20.833

100,0 %

-

0,0 %

20.833

2020

50.000

100,0 %

50.000

David Morgan (bis 06/2020 stellvertr. Vorsitzender)

2021

-

-

-

-

-

2020

15.625

100,0 %

15.625

Summe

2021

120.570

98,3 %

2.083

1,7 %

122.653

2020

112.500

100,0 %

-

0,0 %

112.500

Das festgelegte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht keine Malus- und Clawback-Regelungen vor. Es wurden daher im Berichtsjahr 2021 keine variablen Vergütungsbestandteile von Mitgliedern des Aufsichtsrates zurückgefordert.

Vergleichende Darstellung i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG (vertikaler Vergleich)

In der nachfolgenden Tabelle wird im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG die zeitliche Entwicklung (über die letzten fünf Geschäftsjahre) der Vergütung der Organmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Gesamtbelegschaft der SFC Energy AG in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Des Weiteren wird die Ertragsentwicklung der SFC Energy AG und des Gesamtkonzerns dargestellt. Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und EBITDA adjusted abgebildet. Beide sind als wesentliche Steuerungsgrößen auch Teil der finanziellen Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (Bonus) des Vorstands und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der SFC AG gemäß §275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Gesamtbelegschaft der SFC AG in Deutschland abgestellt. Die Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile. Ferner werden für Vergütungen im Zusammenhang mit Aktienplänen die im Geschäftsjahr zugeflossenen Beträge berücksichtigt. Somit entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der Definition von gewährter und geschuldeter Vergütung.

Ertragsentwicklung

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

AG Jahresüberschuss (HGB)

3.547

-1.892

n/m

-7.814

n/m

-8.418

n/m

0,0 %

Konzern Umsatzerlöse

54.292

61.704

13,7 %

58.538

7,8 %

53.223

-9,1 %

64.320

20,9 %

Konzern EBITDA adj.

1.454

3.705

154,8 %

3.614

148,6 %

2.936

-18,7 %

6.233

112,3 %

Konzernperiodenergebnis

-2.072

-1

-100,0 %

-1.927

-7,0 %

-5.184

169,0 %

-6.232

20,2 %

Konzern - Eigenkapital

13.895

18.204

31,0 %

40.260

189,8 %

87.365

117,0 %

49.616

-43,2 %

Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

SFC AG - Mitarbeiter

-

-

-

-

-

64

n/a

65

2 %

Vorstandsvergütung

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

Dr. Peter Podesser

524

543

3,6 %

697

32,9 %

524

-24,8 %

2.237

327,0 %

Hans Pol

198

271

37,0 %

369

86,3 %

277

-24,9 %

1.092

294,3 %

Daniel Saxena

132

n/a

319

141,7 %

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

Markus Binder (von 01.03.2014-28.02.2020)

170

259

52,8 %

269

58,6 %

33

-87,7 %

754.400

n/m

Steffen Schneider (von 01.09.2014-25.05.2017)

111

0

n/m

0

N/m

0

n/m

0

n/m

Aufsichtsratsvergütung

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

Hubertus Krossa (seit 05/2014, Vorsitzender seit 05/2021)

25

25

0,0 %

26

2,6 %

38

46,2 %

46

22,2 %

Henning Gebhardt (seit 05/2021, stellvertr. Vorsitzender)

0

0

n/m

0

n/m

0

n/m

25

n/m

Gerhard Schempp (seit 06/2020)

0

0

n/m

0

n/m

15

n/m

27

78,6 %

Sunaina Sinha (seit 08/2021)

0

0

n/m

0

n/m

0

n/m

10

n/m

Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

Tim van Delden (bis 05/2021, Vorsitzender)

50

50

0,0 %

50

0,0 %

50

0,0 %

21

-58,3 %

Frühere Aufsichtsratsmitglieder

in TEUR

2017

2018

Veränder.

2019

Veränder.

2020

Veränder.

2021

Veränder.

David Morgan

38

38

0,0 %

39

3,3 %

16

n/m

0

n/m

Billigung durch die Hauptversammlung

Der Vergütungsbericht war erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen; er wird somit der Hauptversammlung 2022 zur Billigung vorgelegt (§ 120a Abs. 4 AktG). Eine Erläuterung nach § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG zur Erörterung des Berichts durch die Hauptversammlung konnte daher im Vergütungsbericht 2021 noch nicht erfolgen.

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE
PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die SFC Energy AG, Brunnthal

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der SFC Energy AG, Brunnthal, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

München, den 16. März 2022

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dirk Bäßler
Wirtschaftsprüfer

Oliver Pointl
Wirtschaftsprüfer

Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2027 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.893.948,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung in Höhe von 20 % des nominalen Grundkapitals (berechnet auf Basis des Zeitpunkts der Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von EUR 14.469.743,00), d.h. EUR 2.893.948,00, zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Das Genehmigte Kapital 2022 umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu entscheiden.

Die unter Buchstabe b) aa) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.

Die unter Buchstabe b) bb) vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.

Die unter Buchstabe b) cc) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Die unter Buchstabe b) dd) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden.

Zum Schutz der Aktionäre ist die Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur bis zu einer Grenze von 10���% des rechnerisch auf die Aktien entfallenden Anteils des Grundkapitals zulässig, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.

Andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, sind auf den Höchstbetrag anzurechnen, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2022 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2022 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.

Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Buchstaben b) aa) bis b) dd) von § 5 Abs. 6 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen berichten.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Herr Hubertus Georg Krossa

a)

Persönliche Angaben

Mitglied des Aufsichtsrats der ALNO AG, Pfullendorf, Deutschland, und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Eckelmann AG, Wiesbaden, Deutschland, wohnhaft in Wiesbaden

Geboren am 11. November 1947 in Bad Bevensen

b)

Ausbildung und Beruflicher Werdegang

-

Seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der SFC Energy AG, Brunnthal, Deutschland

-

Seit 2013 Mitglied des Aufsichtsrats, ALNO AG für Whirlpool Corp. (Hauptaktionär), Pfullendorf, Deutschland

-

Seit 2001 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Eckelmann AG, Wiesbaden, Deutschland

-

2010 - 2016 Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, United Power Equipment Ltd. in Fuzhou, VR China

-

2010 - 2016 Nicht-geschäftsführender stellvertretender Vorsitzender, United Power, Technology AG, Eschborn, Deutschland

-

2009 - 2014 Mitglied des Corporate Finance Council, Kepler Capital Markets, (Investmentbank), Frankfurt, Deutschland

-

2009 - 2014 Vorsitzender des Aufsichtsrats, Balfour Beatty Rail GmbH, München, Deutschland

-

2008 - 2013 Nicht-geschäftsführender Direktor, Balfour Beatty plc, London, Großbritannien

-

2008 - 2013 Vorsitzender des Aufsichtsrats, Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, Deutschland

-

2006 - 2010 CEO, KION GROUP, Wiesbaden, Deutschland

-

1998 - 2000 Nicht geschäftsführender Direktor des Vorstands, Wassall plc, London, Großbritannien

-

2000 - 2007 Mitglied des Vorstands, Linde AG, Wiesbaden, Deutschland

-

1997 - 2000 Mitglied der Geschäftsleitung, Linde Kältechnik, Köln, Deutschland

-

1996 - 1998 Nicht geschäftsführender Direktor des Vorstands, Thorn Lighting Group, London, Großbritannien

-

1991 - 1997 Whirlpool Europe, Comerio, Italien

-

1977 - 1991 Linde AG, Wiesbaden, Deutschland

-

1973 - 1976 Studium der Betriebswirtschaftslehre (Diplom-Kaufmann/MBA), Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Deutschland

c)

Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 DCGK

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist Herr Krossa Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften, darüber hinaus ist er Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien bei den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und übt folgende wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat im Sinne der Ziff. C.14 DCGK aus:

-

Seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der SFC Energy AG, Brunnthal, Deutschland

-

Seit 2013 Mitglied des Aufsichtsrats, ALNO AG für Whirlpool Corp. (Hauptaktionär), Pfullendorf, Deutschland

-

Seit 2001 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Eckelmann AG, Wiesbaden, Deutschland

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (wie nachfolgend definiert) und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice übertragen, das unter der Internetadresse

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zu erreichen ist. Über den passwortgeschützten Internetservice wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (wie nachfolgend definiert) und ihren Bevollmächtigten unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist.

2.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.469.743,00. Es ist eingeteilt in 14.469.743 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 14.469.743 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.

3.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der SFC Energy AG am 28. April 2022 auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der zuletzt durch das sog. Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4147 ff.) geänderten Fassung (C19-AuswBekG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen der COVID-19-Pandemie und der damit zusammenhängenden Verhaltensregeln sollen dadurch insbesondere Gesundheitsrisiken für Aktionäre sowie Mitarbeiter, externe Dienstleister und Organmitglieder vermieden und Planungssicherheit gewährleistet werden. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters sowie von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats, die sich voraussichtlich zur Hauptversammlung zuschalten, und des mit der Niederschrift der Versammlung beauftragen Notars sowie des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters am Sitz der Gesellschaft, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal, dem Ort der Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich zu der gesamten Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zuschalten. Die Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorsitzenden des Vorstands werden am 22. April 2022 vorab im Internet unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

veröffentlicht. Eine Aufzeichnung der Rede des Vorstands steht nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse zur Verfügung.

4.

Passwortgeschützter Internetservice

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (wie nachfolgend definiert) wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte ein HV-Ticket mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Das HV-Ticket enthält unter anderem die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), mit denen die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (wie nachfolgend definiert) und ihre Bevollmächtigten das unter der Internetadresse

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugängliche passwortgeschützte Internetservice der Gesellschaft nutzen können. Etwaige bereits vorhandene Zugangsdaten zum Internetservice für vergangene Hauptversammlungen haben keine Gültigkeit mehr.

Der passwortgeschützte Internetservice ist ab dem 7. April 2022 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (wie nachfolgend definiert) und ihre Bevollmächtigten geöffnet. Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (wie nachfolgend definiert) (oder ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um den passwortgeschützten Internetservice nutzen zu können, müssen sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (wie nachfolgend definiert) mit den Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), die Sie mit ihrem HV-Ticket erhalten, einloggen. Eine nähere Beschreibung des passwortgeschützten Internetservices und der verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erhalten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ab 7. April 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

Dort können auch weitere Einzelheiten zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen abgerufen werden.

Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

5.

Voraussetzungen für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Zuschaltung (über den passwortgeschützten Internetservice) zu der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung die Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse (Anmeldeadresse) erfolgen. Mit der Anmeldung müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) nachweisen. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG (insbesondere ein Kreditinstitut) ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anmeldeadresse zugehen:

SFC Energy AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 8 89 69 06-33
E-Mail: sfc@better-orange.de

Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 Abs. 7 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 7. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre das HV-Ticket als Bestätigung der Anmeldung von der Anmeldestelle, in der die erforderlichen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice enthalten sind.

6.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Zuschaltung, die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Zuschaltung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die etwaige Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären HV-Tickets für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig ein HV-Ticket bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

7.

Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne sich zu der Hauptversammlung zuzuschalten, im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) abgeben.

Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts per elektronischer Briefwahl ausschließlich der unter der Internetadresse

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erreichbare passwortgeschützte Internetservice der SFC Energy AG zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts über den passwortgeschützten Internetservice ist ab dem 7. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über den passwortgeschützten Internetservice können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

8.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Abstimmungspunkt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme.

Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung der weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das mit dem HV-Ticket übersandte Vollmachts- und Weisungsformular der Gesellschaft zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

heruntergeladen werden. Wenn das Vollmachts- und Weisungsformular verwendet wird, können die Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern ausschließlich

-

in Textform unter der Anschrift SFC Energy AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München,

-

in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 8 89 69 06-33 oder

-

elektronisch unter der E-Mail-Adresse sfc@better-orange.de

spätestens bis zum 27. April 2022 (18:00 Uhr (MESZ) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung bei der Gesellschaft.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind ab 7. April 2022 über die Internetseite der Gesellschaft

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abrufbar.

9.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte auch einen Dritten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater bevollmächtigen (bevollmächtigte Dritte). Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten im Abschnitt 'Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung') oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.

Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft

-

in Textform unter der Anschrift SFC Energy AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München,

-

in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 8 89 69 06-33 oder

-

elektronisch unter der E-Mail-Adresse sfc@better-orange.de

spätestens bis zum 27. April 2022 (18:00 Uhr (MESZ) zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das mit dem HV-Ticket übersandte Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Das Vollmachtsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

heruntergeladen werden.

Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) auch elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice erteilt werden. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten zu der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice setzt voraus, dass der Bevollmächtigte Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschrieben Wegen spätestens bis zum 27. April 2022 (18:00 Uhr (MESZ) an die Gesellschaft zu übermitteln.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind ab 7. April 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

abrufbar.

10.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Satz 2 und 3 C19-AuswBekG

Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden; ein nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist nach § 124a AktG unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der SFC Energy AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 28. März 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Vorstand der SFC Energy AG
Eugen-Sänger-Ring 7
85649 Brunnthal
E-Mail: IR@sfc.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 C19-AuswBekG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Vorstand der SFC Energy AG
Eugen-Sänger-Ring 7
85649 Brunnthal
Telefax: +49 89 67 35 92-169
E-Mail: IR@sfc.com

Bis spätestens zum 13. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Abschlussprüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 C19-AuswBekG als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG; Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 C19-AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Der Vorstand kann zudem gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 C19-AuswBekG festlegen, dass Fragen allein von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

Etwaige Fragen sind von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bis spätestens zum 26. April 2022 (24:00 Uhr (MESZ) über den unter der Internetadresse

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Die Zahl der zugelassenen Zeichen pro Frage ist aus technischen Gründen auf 5.000 Zeichen pro Frage begrenzt.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist und während der Hauptversammlung können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz sind am Ende dieser Einladungsbekanntmachung zu finden.

Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schluss über den passwortgeschützten Internetservice Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Satz 2 und 3 C19-AuswBekG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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11.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, ihre Aktionärsrechte ausüben (einschließlich der Erteilung von Vollmachten), den passwortgeschützten Internetservice nutzen oder sich zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten wir personenbezogene Daten über diese Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die Nutzung den passwortgeschützten Internetservice). Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Sofern wir sonstigen interessierten Personen (Gäste), wie z.B. Pressevertretern, die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung ermöglichen, verarbeiten wir dafür auch deren personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt dabei stets auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.

Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist:

SFC Energy AG
Eugen-Sänger-Ring 7
85649 Brunnthal
Tel: +49 89 67 35 92-0
Fax: +49 89 67 35 92-169
E-Mail: info@sfc.com

Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2022

abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

SFC Energy AG
Eugen-Sänger-Ring 7
85649 Brunnthal
E-Mail: info@sfc.com

12.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung passwortgeschützten Internetservices und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Aktionäre eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre Ihr HV-Ticket, welches sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf diesem HV-Ticket finden sich individuelle Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), mit denen sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im passwortgeschützten Internetservice anmelden können.

Am 28. April 2022 können sich die angemeldeten Aktionäre bzw. die angemeldeten Aktionärsvertreter ab 9:30 Uhr (MESZ) unter der Internetadresse

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durch Eingabe der Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zu der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice zuschalten.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im passwortgeschützten Internetservice ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 7. April 2022 möglich.

Weitere Einzelheiten zum passwortgeschützten Internetservice und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten Aktionäre zusammen mit ihrem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen sind ab 7. April 2022 unter der Internetadresse

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abrufbar.

Bei technischen Fragen zum passwortgeschützten Internetservice oder zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Aktionären vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Better Orange unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung.

Aktionärs-Hotline: +49 89 8896906 610

Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr (MESZ), und am Tag der Hauptversammlung, dem 28. April 2022, ab 9:00 Uhr (MESZ) erreichbar.

Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister Better Orange unter der E-Mail-Adresse

aktionaersportal2022@better-orange.de

wenden.

13.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservices kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

14.

Hinweis zu Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland für diese Zeiträume maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. MESZ entspricht demnach UTC+2.

Brunnthal, im März 2022

SFC Energy AG

Der Vorstand


22.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

SFC Energy AG

Eugen-Saenger-Ring 7

85649 Brunnthal

Deutschland

E-Mail:

ir@sfc.com

Internet:

https://www.sfc.com/

ISIN:

DE0007568578

Börsen:

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung

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1308949 22.03.2022

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