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15:05 Uhr, 13.05.2020

DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: MLP SE

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

13.05.2020 / 15:05

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 10.00 Uhr mit folgender Maßgabe ein:

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) (das COVID-19-Maßnahmengesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als

virtuelle Hauptversammlung

unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten, wobei

1.

die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

2.

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

3.

den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation (bis Dienstag, 23. Juni 2020, 24.00 Uhr) eingeräumt wird;

4.

den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'.

Soweit die Hauptversammlung eine physische Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich macht, ist Ort der Hauptversammlung die inländische Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes*

Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:

*

den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2019,

*

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019,

*

den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2019,

*

den Bericht des Aufsichtsrats sowie

*

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der Hauptversammlung zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 18. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 22.960.284,06 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,21 je Stückaktie auf 109.326.186 dividendenberechtigte Stückaktien.

Ausschüttung:

Euro

22.958.499,06

Einstellung in die Gewinnrücklagen:

Euro

0,00

Gewinnvortrag:

Euro

1.785,00

Bilanzgewinn:

Euro

22.960.284,06

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.326.186,00, eingeteilt in 109.326.186 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.

Die Auszahlung der Dividende soll am 30. Juni 2020 erfolgen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.

Der Bilanzprüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.

6.

Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 1

Nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen habe. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (BGBl. vom 12. Dezember 2019, S. 2637 ff.) ('ARUG II') sind die in § 123 Abs. 4 AktG normierten Anforderungen an einen solchen Nachweis geändert worden. Während nach der bisherigen Regelung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu erbringen war, verlangt das Gesetz künftig den Nachweis eines sog. Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG. Nach den Übergangsvorschriften ist diese Neuregelung erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Die gesetzliche Regelung des § 123 Abs. 4 ist auch in § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft abgebildet. Um für die Zukunft ein Auseinanderfallen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen für die Erbringung des Anteilsnachweises zu vermeiden, soll § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung neu gefasst werden. Dabei soll der Vorstand angewiesen werden, durch eine entsprechende Anmeldung dieser Satzungsänderung sicherzustellen, dass diese Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Durch das ARUG II wurde zudem der Wortlaut des § 135 AktG geändert, der in § 19 Abs. 3 Satz 1 unserer Satzung abgebildet ist. Daher sollen die rein begrifflichen Änderungen in § 135 AktG der Vollständigkeit halber auch in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung reflektiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Hierzu ist ein in Textform erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.

b.

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend unter a. beschlossene Satzungsänderung erst nach dem Ablauf des 3. September 2020 zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

c.

§ 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG den Intermediären gleichgestellten Personen erteilt werden, der Widerruf dieser Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen dabei der Textform.

7.

Zustimmung zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG

Die MLP SE (damals noch MLP AG) hat am 18. April 2007 mit der MLP Banking AG (damals noch als MLP Bank Aktiengesellschaft firmierend) einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Hintergrund der Neufassung sind Anpassungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (im Folgenden: CRR) durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden: CRR II). Die CRR regelt unter anderem die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute - wie es die MLP Banking AG ist -, einschließlich der Frage, welche Instrumente als Eigenmittel anerkannt werden. Für eine Anerkennung als Instrument des harten Kernkapitals ist dabei grundsätzlich Voraussetzung, dass die für das Instrument geltenden Bestimmungen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vorsieht und das Institut auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung unterliegt (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR). Art. 28 Abs. 3 CRR in der Form der CRR II stellt dabei klar, dass auch bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. h) Ziffer v) CRR als erfüllt gilt, soweit das Institut Tochterunternehmen ist und ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen - hier der MLP SE - besteht und das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn die Voraussetzung in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der CRR II erfüllt sind. Hierzu gehört u.a. die Bedingung, dass das Tochterunternehmen bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch hat, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet. Zudem wird verlangt, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres - mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres - beendet werden kann.

An diese Vorgaben ist der Gewinnabführungsvertrag anzupassen. Ferner sieht die Neufassung unter anderem eine Neufassung der Regelungen über die Verlustausgleichspflicht und die Vertragslaufzeit sowie die Ergänzung von Schlussbestimmungen vor.

Zu diesem Zweck haben die MLP SE und die MLP Banking AG am 30. April 2020 eine Änderung und Neufassung des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 vereinbart.

Die Neufassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE als auch der Hauptversammlung der MLP Banking AG sowie der Eintragung in das Handelsregister der MLP Banking AG. Da die MLP SE seit dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 alleinige Aktionärin der MLP Banking AG ist, sind mit dem Wirksamwerden der Neufassung keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen im Sinne von Art. 9 lit. c) (ii) SE-Verordnung, §§ 304, 305 AktG zu gewähren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags vom 18. April 2007 zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG wird zugestimmt.

Der neu gefasste Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag') hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

-

Eingangs wird festgehalten, dass zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG ein Gewinnabführungsvertrag besteht, der mit dem Vertrag geändert und neu gefasst wird.

-

Die MLP Banking AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen und/oder Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.

-

Der MLP Banking AG ist durch den Vertrag ein Ermessensspielraum eingeräumt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen oder den Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und, sofern es die anderen Gewinnrücklagen betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet bzw., sofern es den Sonderposten 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken ihres Geschäftszweigs als Kreditinstitut notwendig ist.

-

Die MLP Banking AG kann während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, dass bei der MLP Banking AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

-

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 0,5 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen.

-

Die MLP SE ist verpflichtet, unter Beachtung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung jeden während der Vertragszeit sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der MLP Banking AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß der vorstehend beschriebenen Regelung den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt:

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.)

-

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des Geschäftsjahres der MLP Banking AG, in dem der Vertrag wirksam wird. Die vorstehend beschriebene Regelung über die Fälligkeit und Verzinsung der Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend.

-

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen von MLP SE und MLP Banking AG. Zudem wird er erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der MLP Banking AG eingetragen wird; die Regelungen über die erstmalige Pflicht zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich bleiben unberührt.

-

Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der MLP Banking AG, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre (z.B. wegen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres) auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der MLP Banking AG, so endet der Vertrag frühestens mit Ablauf dieses Geschäftsjahres.

-

Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine Kündigung nach diesem Absatz ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres der MLP Banking AG möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.

-

Soweit die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, bleibt ein solches Kündigungsrecht unberührt. Soweit ein solches Kündigungsrecht besteht, ist die MLP SE insbesondere zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der MLP Banking AG zusteht.

-

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Änderung eines Gewinnabführungsvertrags.

-

Für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel. Ferner werden als maßgebliches Recht das der Bundesrepublik Deutschland sowie als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Wiesloch gewählt.

-

Schließlich bestimmt der Vertrag, dass die Kosten des Vertrags, der Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der MLP SE und der MLP Banking AG sowie der Handelsregistereintragung die MLP SE trägt.

Der bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 18. April 2007 sowie dessen Neufassung, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre der Vertragsparteien sowie der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des Vorstands der MLP Banking AG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse der Gesellschaft

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich. Sie sind auch für die Dauer der Hauptversammlung zugänglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und durch einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn, also 0.00 Uhr, des 4. Juni 2020 (Nachweisstichtag), legitimieren. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 18. Juni 2020 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse

MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung') den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2020 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Maßnahmengesetz getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Die Aktionäre können, sofern die unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,

-

selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

verfolgen;

-

ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung;

-

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung;

-

selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen; die Fragen sind spätestens bis Dienstag, 23. Juni 2020, 24.00 Uhr, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.

Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt, auf denen sich auch die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bei einer Übersendung per Post, per Telefax oder per E-Mail - unter Angabe der Nummer der Anmeldebestätigung - spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 23. Juni 2020 bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2020@computershare.de

Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl per Post, per Telefax oder per E-Mail verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung der Erklärung per Telefax an die vorgenannte Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der vorgenannten E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 23. Juni 2020 (Zugang bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei wird darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme durch Beifügung derselben bzw. Angabe der Anmeldebestätigungsnummer zu erleichtern. Widerrufe oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden können, müssen unberücksichtigt bleiben.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann ferner auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß �� 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a) Möglichkeit der Bevollmächtigung

Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der Briefwahl offen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

b) Form der Bevollmächtigung

Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und gemäß § 135 Abs. 8 Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater, Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellten Person bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich bei der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen.

Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.

d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung:

MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2020@computershare.de

Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 23. Juni 2020 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail zu übermitteln.

Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten Aktionärsportal unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung'). Die Übertragung erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung'), zusammen mit der Anmeldebestätigung.

Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SE-AG), §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 25. Mai 2020 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:

MLP SE
Vorstand
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet.

Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

einzusehen sind, verwiesen.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG

Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 10. Juni 2020, zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich:

MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
Telefax: +49 (0)6222 308-1131
E-Mail: hauptversammlung2020@mlp.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Ordnungsgemäß und bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 10. Juni 2020, der Gesellschaft zugegangene zulässige Gegenanträge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der den jeweiligen Gegenantrag übermittelnde Aktionär sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet hat (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung').

Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der Adresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

einzusehen sind, verwiesen.

Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 10. Juni 2020, zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich gemacht.

Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

MLP SE
Investor Relations
Alte Heerstraße 40
69168 Wiesloch
Telefax: +49 (0)6222 308-1131
E-Mail: hauptversammlung2020@mlp.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß und bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 10. Juni 2020, der Gesellschaft zugegangene zulässige Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der den jeweiligen Wahlvorschlag übermittelnde Aktionär sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet hat (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung').

Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der Adresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

einzusehen sind, verwiesen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Im Falle einer Präsenzhauptversammlung nach allgemeinen Regeln können Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe von § 131 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist; außerdem wäre zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft zu geben.

Im Falle der virtuellen Hauptversammlung tritt an die Stelle dieses Auskunftsrechts eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz.

Die Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation ist für die Hauptversammlung am 25. Juni 2020 nur solchen Aktionären eröffnet, die sich ordnungsgemäß wie oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet haben. Diesen Aktionären steht es offen, Fragen in deutscher Sprache bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Dienstag, 23. Juni 2020, 24.00 Uhr, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

http://www.mlp-hauptversammlung.de

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.

Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Ebenso kann der Vorstand etwa Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Der Vorstand behält sich vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

einzusehen sind, verwiesen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

http://www.mlp-hauptversammlung.de

zugänglich sein.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch 8.500 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen).

Hinweise zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:

www.mlp-hauptversammlung.de

Wiesloch, im Mai 2020

MLP SE

Der Vorstand


13.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

MLP SE

Alte Heerstr. 30

69168 Wiesloch

Deutschland

E-Mail:

hauptversammlung2020@mlp.de

Internet:

http://www.mlp-hauptversammlung.de

ISIN:

DE0006569908

WKN:

656990

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


1044027 13.05.2020

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