DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.04.2018 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 03.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - - WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 15. Mai 2018, um 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 56070 Koblenz - Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 ein. I. Tagesordnung II. Unterlagen zur Tagesordnung Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvfolgende Unterlagen zugänglich gemacht und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. III.Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung bis spätestens Donnerstag, 10. Mai 2018 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu richten: Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf Dienstag, den 24. April 2018 (0:00 Uhr) (sog. Nachweisstichtag, 'Record Date'). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Die Nachweise sind ausschließlich an die folgende Anschrift der Gesellschaft zu übermitteln: Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den ordnungsgemäß Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der Vereinfachung der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. IV.Vertretung in der Hauptversammlung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte versandt wird. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: Die CompuGroup Medical SE bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, ihr Stimmrecht über eine Vollmacht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weisungsgebunden ausüben zu lassen. Die Vollmacht ist in Textform oder per Telefax zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter solche Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrags- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen bevollmächtigten Dritten an den Eingangsschaltern zur Hauptversammlung zur eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht und Weisungen. Wir bitten, die ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke bis spätestens 14. Mai 2018, 24:00 Uhr (Zugangsdatum), zurückzusenden an: Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auch auf dem Ihnen übersandten Eintrittskarten- und Vollmachtsformular sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvV. Rechte der Aktionäre 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der CompuGroup Medical SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Samstag, 14. April 2018 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvveröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Die Aktionäre können zudem Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Montag, 30. April 2018 (24:00 Uhr), jeweils ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden, nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers, den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvzugänglich gemacht. Daneben werden Aktionären, die dies schriftlich unter der vorgenannten Anschrift oder telefonisch unter der Rufnummer +49 261 8000-6200 verlangen, diese Gegenanträge, Begründungen, Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich kostenlos per Briefpost übermittelt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 4. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvVI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a Satz 1, 2 AktG im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hvzugänglich gemacht. VII.Zusätzliche Angaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 53.219.350,00 EUR und ist eingeteilt in 53.219.350 Stückaktien. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung 53.219.350. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 3.495.731 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Koblenz, im April 2018 CompuGroup Medical SE Der Vorstand CompuGroup Medical SE |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 41.774.646,29 EUR sollen 0,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll am 18. Mai 2018 ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 3.495.731 eigene Aktien, diese sind nicht dividendenberechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 41.774.646,29 EUR wie folgt zu verwenden: Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag auf neue Rechnung) vorsieht. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
5. |
Wahl des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahres 2018 und für prüferische Durchsichten im Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. |
6. |
Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach Art. 40 Abs. 2, 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 der Satzung der Gesellschaft sowie § 21 Abs. 3 Nr. 1 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) i.V.m. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der CompuGroup Medical SE vom 3. Dezember 2015 aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den sechs Mitgliedern sind zwei auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen - d.h. soweit die Vertreter der Aktionäre betroffen sind - ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Amtszeit des derzeitigen, durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2018 bestellten Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Thomas Seifert - eines Vertreters der Aktionäre - endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Mai 2018, zu der hiermit eingeladen wird. Die Amtszeit der übrigen als Vertreter der Aktionäre gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Klaus Esser, Herrn Prof. Dr. Daniel Gotthardt und Frau Dr. Ulrike Handel, endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Es bedarf daher der Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats als Vertreter der Aktionäre. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, sofern nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, nicht mitgerechnet wird. Um einen Gleichlauf der Amtszeiten der Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat herzustellen, ist beabsichtigt, das im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2018 als Vertreter der Aktionäre neu zu wählende Mitglied des Aufsichtsrats ebenfalls bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu bestellen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Thomas Seifert ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Herr Thomas Seifert ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass seine Mitglieder in der bislang und auch zukünftig bestehenden Zusammensetzung insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG wird weiterhin unverändert in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Klaus Esser gegeben sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Dies gilt insbesondere auch für den zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Thomas Seifert. Herr Seifert verfügt über eine umfassende kaufmännische und betriebswirtschaftliche Ausbildung und hat in einer für die CompuGroup Medical SE relevanten Branche verschiedene Führungsfunktionen eingenommen und ist auch weiterhin in einer Führungsfunktion tätig. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Seifert vergewissert, dass er weiterhin den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Seifert verfügt über keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen, einem Aktionär oder einem mit einem Aktionär verbundenen Unternehmen und gilt daher als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. Ein vollständiger Lebenslauf von Herrn Seifert ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter einsehbar. Weitere Angaben über Herrn Seifert sind auch im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Herr Thomas Seifert, wohnhaft in San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Chief Financial Officer (CFO) der Cloudflare, Inc., San Francisco, USA Persönliche Daten: Geburtsjahr: 1963 Ausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre (Diplom-Kaufmann) an der Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg Aufbaustudium (Master in Economics) an der Wayne State University, Detroit, USA Beruflicher Werdegang: Herr Seifert erlangte seinen Abschluss als Diplom-Kaufmann an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen-Nürnberg und setzte seine universitäre Ausbildung mit einem Masterstudium in Economics an der Wayne State University in Detroit, USA, fort. Danach war Herr Seifert ab dem Jahr 1990 weltweit in verschiedenen Führungspositionen sowie als CEO und CFO tätig. Unter anderem war Herr Seifert von 2014 bis 2017 als Executive Vice President und CFO bei der Symantec Corp. in Kalifornien, USA, tätig. Seit 2017 ist Herr Seifert CFO der Cloudflare, Inc., San Francisco, USA. Er verantwortet in dieser Position unter anderem das globale Finanzwesen des Unternehmens. Herr Seifert ist außerdem seit dem Jahr 2014 Mitglied des Board of Directors der IPG Photonics Corp., Massachusetts, USA, und leitet dort den Prüfungsausschuss. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Board of Directors der IPG Photonics Corporation, Oxford, Massachusetts, USA. |
www.cgm.com/hv |
Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter Stückaktie: | 17.403.266,65 EUR |
Vortrag auf neue Rechnung: | 24.371.379,64 EUR |
Gesamt: |
41.774.646,29 EUR |
Herrn Thomas Seifert, ausgeübter Beruf: Chief Financial Officer (CFO) der Cloudflare, Inc., San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), wohnhaft in San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), |
* |
keine. |
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Mitglied im Board of Directors der IPG Photonics Corporation, Oxford, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika (USA). |
www.cgm.com/hv |
Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Thomas Seifert |
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die Hauptversammlungseinladung; |
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Gesellschaft einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft, jeweils für das Geschäftsjahr 2017; |
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der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); |
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Vollmachtsformular sowie |
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weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte. |
CompuGroup Medical SE |
CompuGroup Medical SE |
CompuGroup Medical SE |
CompuGroup Medical SE |
CompuGroup Medical SE |
CompuGroup Medical SE |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | CompuGroup Medical SE |
Maria Trost 21 | |
56070 Koblenz | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 261 80006200 |
Fax: | +49 261 80003102 |
E-Mail: | hv@cgm.com |
Internet: | http://www.cgm.com |
ISIN: | DE0005437305 |
WKN: | 543730 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Berlin im Freiverkehr, Düsseldorf im Freiverkehr, Frankfurt im Regulierten Markt (Prime Standard), Hamburg im Freiverkehr, München im Freiverkehr, Stuttgart im Freiverkehr, Tradegate Exchange im Freiverkehr |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
671041 03.04.2018
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