Deutsche Börse muss Niederlage einstecken
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Im Prozess um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Nutzung ihrer Indizes hat die Deutsche Börse eine Niederlage erlitten. Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln, entschied der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom heutigen Tage.
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung.
Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner heutigen Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde.
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