Kommentar
00:08 Uhr, 25.04.2024

Das Steuerthema: Aktuelle Rechtsprechung für Kapitalanleger:innen

Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Darüber hinaus gehende Verluste werden in Folgejahre vorgetragen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungswidrig (Az. 1 V 1674/23). Für eine derartige Beschränkung der Verlustverrechnung gebe es keine Rechtfertigung. Dabei zieht das Finanzgericht auch Parallelen zu dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über die Berücksichtigung von Aktienverlusten (Az. 2 BvL 3/21). Sollte sich diese Regelung als verfassungswidrig erweisen, habe das auch Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. Die Gründe seien in beiden Fällen vergleichbar. Vom Finanzgericht zwar nicht erwähnt, kann jedoch für die Beschränkung der Verlustverrechnung bei wertlosen Wertpapieren nichts anderes gelten. Die Klägerinnen und Kläger konnten die Aussetzung der Vollziehung ihres Einkommensteuerbescheids erreichen. Betroffene Anlegerinnen und Anleger sollten unter Verweis auf den Beschluss Gleiches beantragen.

In gleich mehreren Verfahren hat der ­Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums entschieden, dass der sogenannte Nutzungsersatz für die Kreditnehmerin und den Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages keinen steuerbaren Kapitalertrag darstellt (Az. VIII R 7/21 und weitere). Damit kann für durch die Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer auf entsprechende Zinszahlungen ein Erstattungsanspruch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bestehen.

Der auf dem weltweiten OECD-Standard beruhende Finanzkonten-Informationsaus­tausch zwischen den teilnehmenden Staaten verstößt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht gegen Grundrechte (Az. IX R 36/21). Die Klägerinnen und Kläger hatten erfolglos die Löschung von durch die Schweizer Behörden übermittelten Kontodaten verlangt.

Fragen zur aktuellen Rechtsprechung beantwortet Ihr:e Steuerberater:in.

Bildnachweis: UniCredit Bank AG

Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise und den Haftungsausschluss.

Diese Informationen stellen keine Anlageberatung, sondern eine Werbung dar. Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Wertpapierprospekts, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gebilligt wurde. Die Billigung des Prospekts ist nicht als Empfehlung zu verstehen, diese Wertpapiere der UniCredit Bank GmbH zu erwerben. Allein maßgeblich sind der Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge und die Endgültigen Bedingungen. Es wird empfohlen, diese Dokumente vor jeder Anlageentscheidung aufmerksam zu lesen, um die potenziellen Risiken und Chancen bei der Entscheidung für eine Anlage vollends zu verstehen. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.

Funktionsweisen der Produkte

Das könnte Dich auch interessieren