Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Darüber hinaus gehende Verluste werden in Folgejahre vorgetragen.
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungswidrig (Az. 1 V 1674/23). Für eine derartige Beschränkung der Verlustverrechnung gebe es keine Rechtfertigung. Dabei zieht das Finanzgericht auch Parallelen zu dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über die Berücksichtigung von Aktienverlusten (Az. 2 BvL 3/21). Sollte sich diese Regelung als verfassungswidrig erweisen, habe das auch Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. Die Gründe seien in beiden Fällen vergleichbar. Vom Finanzgericht zwar nicht erwähnt, kann jedoch für die Beschränkung der Verlustverrechnung bei wertlosen Wertpapieren nichts anderes gelten. Die Klägerinnen und Kläger konnten die Aussetzung der Vollziehung ihres Einkommensteuerbescheids erreichen. Betroffene Anlegerinnen und Anleger sollten unter Verweis auf den Beschluss Gleiches beantragen.
In gleich mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums entschieden, dass der sogenannte Nutzungsersatz für die Kreditnehmerin und den Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages keinen steuerbaren Kapitalertrag darstellt (Az. VIII R 7/21 und weitere). Damit kann für durch die Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer auf entsprechende Zinszahlungen ein Erstattungsanspruch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bestehen.
Der auf dem weltweiten OECD-Standard beruhende Finanzkonten-Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten verstößt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht gegen Grundrechte (Az. IX R 36/21). Die Klägerinnen und Kläger hatten erfolglos die Löschung von durch die Schweizer Behörden übermittelten Kontodaten verlangt.
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