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Kommentar
09:23 Uhr, 12.08.2026

Aus dem ETF Magazin: "Der Fiskus verdient als Erster"

Selbst auf noch nicht realisierte ETF-Gewinne werden heute Steuern fällig. Wie sich unnötige Steuerlast vermeiden lässt, weiß das ETF Magazin.

12. August 2026. MÜNCHEN (ETF Magazin). Auch bei ETFs gilt: Sobald Gewinne entstehen, meldet sich der Staat. Künftig dürften das noch mehr Anlegerinnen und Anleger deutlich spüren. Dann spätestens Anfang 2027 greift der Fiskus wieder zu – mit einer abermals erhöhten Vorabpauschale. Das Verfahren ist seit Jahren in Kraft, fiel jedoch kaum auf, weil die Pauschale aufgrund der niedrigen Zinsen kaum griff. Das ändert sich jetzt. Für 2027 hat das Bundesministerium der Finanzen den Basiszinssatz auf 3,20 Prozent festgesetzt – das ist so viel wie noch nie seit Einführung der Vorabpauschale 2018.

Damit wird ein leidiges Thema wieder wichtig: die Besteuerung von ETFs. Denn obwohl Indexfonds als unkompliziert gelten dürfen, steckt hinter ihrer steuerlichen Behandlung ein erstaunlich komplexes System. „Bei der ETF-Auswahl vergleichen Anleger gerne Kostenquoten bis auf die zweite Nachkommastelle. Die steuerlichen Unterschiede zwischen verschiedenen ETF-Strukturen können aber ebenfalls einiges ausmachen“, sagt Claus Hecher, Head of ETF Sales Dach & Nordics bei BNP Paribas AM. Wer die Regeln kennt, kann jedoch unnötige Belastungen vermeiden – und seine Nettorendite verbessern.

Grundsätzlich fallen bei ETFs auf zwei Ebenen Steuern an. Zum einen direkt im Fonds selbst, zum anderen beim Anleger. Der ETF zahlt beispielsweise auf bestimmte Dividenden ausländische Quellensteuer. Anleger werden direkt besteuert, sobald Ausschüttungen erfolgen, ETF-Anteile verkauft werden oder wenn die Vorabpauschale fällig wird. Die wichtigste Steuer für Privatanleger ist die Abgeltungsteuer: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die inländische depotführende Bank führt diese Steuer bei Verkäufen und Ausschüttungen automatisch an den Fiskus ab. Lange galten deshalb thesaurierende Fonds als steuerlich vorteilhafter, weil Gewinne erst beim Verkauf versteuert werden mussten. Durch die 2018 eingeführte Vorabpauschale hat sich dieser Vorteil reduziert. Denn bei thesaurierenden ETFs fallen heute regelmäßig Steuern an, obwohl diese ETFs Erträge nicht ausschütten, sondern Dividenden und Zinsen direkt wieder anlegen.

Der Fiskus wartet nicht

Selbst wenn Anleger keinen Cent ausgezahlt bekommen, verlangt heute der Staat schon während der Haltedauer einen Teil der später vielleicht anfallenden Steuern. Die Vorabpauschale ist also eine Mindestbesteuerung auf nicht ausgeschüttete Gewinne. Berechnet wird diese Vorabsteuer mit Hilfe des vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszins. Dieser Satz orientiert sich am langfristigen Zinsniveau öffentlicher Anleihen. Implizit unterstellt wird damit, dass ein ETF-Portfolio im abgelaufenen Jahr mindestens so viel brachte wie langlaufende Anleihen. Auf diesen angenommenen Ertrag werden dann Abgeltungssteuer und Co. fällig.

Jahrelang spielte die Vorabpauschale keine Rolle, denn die Zinsen waren extrem niedrig, teilweise sogar negativ. Entsprechend fiel auch die steuerliche Belastung minimal aus. Doch mit dem starken Zinsanstieg hat sich das geändert. Für das Jahr 2026 beträgt der Basiszins bereits 3,20 Prozent. Das kann teuer werden. Vor allem Anleger mit großen ETF-Depots müssen damit rechnen, dass ihre Bank im Frühjahr automatisch Steuern vom Verrechnungskonto abbucht. Vor allem bei Buy-and-Hold-Strategien kann das problematisch werden: Wer am Jahresbeginn zu wenig Geld auf dem Verrechnungskonto hat, muss damit rechnen, dass die Bank automatisch Fondsanteile verkauft. Immerhin: „Für bereits im Laufe des Jahres veräußerte ETFs müssen Anleger weder unterjährig noch zu Beginn des Folgejahres eine Vorabpauschale versteuern“, erläutert Steuerexperte Franz Schober von der BNP Paribas.

Die Vorabpauschale greift allerdings nicht immer. Voraussetzung ist zunächst eine positive Wertentwicklung des ETF. Fällt der Kurs im betreffenden Jahr oder entwickelt sich nur schwach, entfällt die Pauschale ganz oder teilweise. Zudem ist die Vorabpauschale auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Trotzdem sollten Anleger das Thema ernst nehmen. Denn die Steuer schmälert den Zinseszinseffekt. Geld, das frühzeitig an den Fiskus fließt, kann nicht mehr investiert werden. Vor allem über lange Zeiträume summiert sich dieser Effekt. „Viele Anleger unterschätzen, wie stark ihr eigenes Verhalten die Rendite beeinflusst. Geduld und Disziplin zahlen sich bei ETFs besonders aus“, warnt ETF-Experte Hecher.

Kleine Erleichterung

Eine wichtige Rolle spielt deshalb die sogenannte Teilfreistellung. Sie soll verhindern, dass ETF-Anleger doppelt belastet werden – einmal auf Fondsebene und zusätzlich bei der Abgeltungsteuer. Für klassische Aktien-ETFs beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent. Deshalb werden nur 70 Prozent der steuerpflichtigen Erträge der Abgeltungsteuer unterworfen. Bei Aktienfonds bzw. Aktien-ETFs setzt das in der Regel voraus, dass der Fonds zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert ist. Entscheidend ist dabei nicht, welchen Index der ETF repliziert, sondern die Zusammensetzung des ETF-Portfolios. Hält ein synthetisch replizierender Aktien-ETF in seinem Trägerportfolio überwiegend Anleihen, gibt es keine Teilfreistellung. „Anleger sollten sich jeweils vor dem Investment in den ETF über dessen steuerlichen Status informieren“, rät Schober.

Damit die Anleger in den Genuss der Teilfreistellung kommen, sind verschiedene Voraussetzungen einzuhalten. Zum einen muss in den Anlagebedingungen des ETF festgehalten sein, dass fortlaufend und dauerhaft in bestimmte Vermögensgegenstände, sogenannte Kapitalbeteiligungen, investiert wird. Bei Kapitalbeteiligungen handelt es sich unter anderem um Aktien, aber auch Anteile anderer ETF, die ihrerseits eine Teilfreistellung vermitteln können. Typischerweise wird der steuerliche Status des ETF an einen Datendienstleister gemeldet, der seinerseits diese Information den depotführenden Stellen zur Verfügung stellt. In Deutschland ist das der WM-Datenservice.

Daneben darf eine weitere Belastung nicht übersehen werden: die Quellensteuer. Viele Staaten behalten von Dividendenzahlungen direkt Steuern ein. Wie hoch diese Belastung ausfällt, hängt unter anderem vom Fondsdomizil und den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Besonders steuergünstig sind deshalb ETFs aus Irland. Das Land besitzt ein vorteilhaftes Steuerabkommen mit den USA. Dadurch fallen bei irischen ETFs auf US-amerikanische Dividenden oft nur 15 Prozent Quellensteuer an. Bei anderen Staaten sind eher 30 Prozent üblich.

Bei der Steuererklärung kann übrigens ein Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten angesetzt werden: 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro bei Paaren, die zusammenveranlagt werden. Durch die geschickte Einreichung bei den inländischen depotführenden Stellen können die Einkünfte aus ETFs daher gemindert werden. Sollte der Sparer-Pauschbetrag nicht bei den inländischen depotführenden Stellen eingereicht worden sein, kann dies auch in der Steuererklärung in der „Anlage KAP“ nachgeholt werden. Der Sparer-Pauschbetrag verhindert allerdings nicht die Belastung mit ausländischer Quellensteuer.

Wichtig ist zudem die Haltedauer. Häufiges Kaufen und Verkaufen verschlechtert oft nicht nur die Rendite durch Timingfehler und Handelskosten, sondern erhöht auch die Steuerlast. „Auch der Verkauf und zeitnahe Kauf eines ETF ist steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen“, sagt BNP-Steuerexperte Schober. Trotz allem gilt: Die Vorabpauschale bleibt Bestandteil der ETF-Besteuerung. Angesichts der gestiegenen Zinsen dürfte sie auch künftig stärker ins Gewicht fallen als in den vergangenen Jahren.

Von Johannes Hofmann, Juli 2026, © ETF Magazin

Der Artikel stammt aus der aktuellen Ausgabe des ETF Magazins, dem Fachjournal für Profis und informierte Anleger*innen.