Untergang der Verlustvorträge - ein Gericht redet Tacheles
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Es ist eine der ägerlichsten Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes: Der §8c KSTG
Kurzfassung: Bei Gesellschafterwechsel geht ein Verlustvortrag unter, und zwar von 25 bis 50% quotal, danach sogar ganz (mit streng geregelten Ausnahmen bei Sanierungen).
Hört sich unkonkret an? Ich nenne Ihnen mal ein Beispiel. Sie kennen sicher Intershop, das E-Commerce-Unternehmen. Hohe dreistellige Mio-Verluste wurden in der Vergangenheit angehäuft, inzwischen ist das Unternehmen profitabel. Wie Sie vielleicht wissen, hat Ebay die Gesellschaft GSI Commerce übernommen, die wiederum über 26% an Intershop hält.
Durch den §8c ist folgende Situation entstanden: 26% der Verlustvorträge von Intershop sind untergegangen! Einfach weg! Durch einen Vorgang, den weder die Gesellschaft selbst noch andere Gesellschafter beeinflussen konnten. Man könnte das auch eine Teilenteignung nennen, denn der Verlustvortrag kann ein wesentliches Asset eines Unternehmens sein (hier ganz sicher).
Sollte Ebay sich dazu entschließen, Intershop ganz zu schlucken, wäre der Verlustvortrag sogar vollständig weg!
Das FG Hamburg hat nun in einem Fall, dessen Details für uns unerheblich sind, grundsätzlich Bedenken gegen den §8c angemeldet. Unter anderem sei das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschafter missachtet, zudem das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Der ganze Paragraph ist ein einziger Rechtsbruch, der nur einem Zweck dient: Die Staatskasse zu füllen.
Das Bundesverfassungsgericht muss sich nun damit befassen. Sollte es dem FG Hamburg Recht geben, dann droht dem Fiskus nicht nur eine Welle von Rückerstattungen. Es könnten auch Mäntel mit hohen Verlustvorträgen als Übernahmeobjekte wieder interessant werden - ein Bereich der komplett zum Erliegen gekommen ist. Dies freilich muss sich im Detail noch zeigen; dass das BVG den §8c vollständig kippt erscheint unrealistisch.
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