Steuerliche Behandlung von Goldinvestments weiterhin unklar
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München (BoerseGo.de) – Investitionen in Gold erfreuten sich in Deutschland in den vergangenen Monaten zunehmender Beliebtheit. Sowohl die Nachfrage nach physischem Gold in Form von Münzen und Barren als auch die Nachfrage nach mit Gold hinterlegten Wertpapieren, die den Bezug von Gold erlauben, haben neue Rekordwerte erreicht. Während die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei physischem Gold eindeutig ist, herrscht nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) bei den entsprechenden Wertpapieren derzeit Rechtsunsicherheit.
Hat ein Anleger physisches Gold erworben und veräußert er dieses nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr, bleiben die Gewinne steuerfrei. Nimmt er jedoch den Umweg über in Deutschland aufgelegte Zertifikate wie Xetra-Gold oder Exchange Traded Funds (ETFs), ist die steuerliche Behandlung ungeklärt. „Eigentlich sind diese Zertifikate Wertpapiere, doch die Emittenten werben damit, dass die Investments einen Lieferanspruch von Gold begründen,“ sagte Klaus Weber, Leiter Steuern/Nachfolgeplanung der LGT Bank in Frankfurt gegenüber der SZ. Wenn tatsächlich ein Lieferanspruch besteht lasse sich argumentieren, das für die entsprechenden Wertpapiere die gleiche steuerliche Behandlung wie für physisches Gold herangezogen werden müsse. Dem entsprechend würde nicht die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent Anwendung finden, sondern die herkömmliche Spekulationsfrist. Gewinne wären dann nach einem Jahr steuerfrei. „Ob die Finanzbehörden das auch so sehen oder nicht doch von einem Wertpapierinvestment ausgehen werden, ist noch nicht geklärt“, führt Weber weiter aus.
Noch komplizierter stellt sich die Lage bei reinen Goldfonds dar, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Will ein Anleger einen zu 100 Prozent mit physischem Gold besicherten Fondsanteil erwerben, muss er auf im Ausland emittierte Produkte zurückgreifen. Weber hält es für sehr wahrscheinlich, das die deutschen Finanzbehörden in diesem Fall sogar die Anerkennung als herkömmlichen Investmentfonds verweigern könnten. Das Investment könnte sogar wie eine geschlossene Fondsbeteiligung oder als Beteiligung an einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft angesehen werden, berichtet die SZ unter Berufung auf Steuerexperten. Allerdings habe sich die deutsche Finanzverwaltung mangels Masse bisher nicht zu der Problematik geäußert.
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