Kommentar
10:16 Uhr, 25.10.2024

Steigt Microsoft bald in Bitcoin ein?

Aktionäre wollen über eine Beteiligung von Microsoft in Bitcoin abstimmen. Der Vorstand stemmt sich bereits gegen den Vorschlag.

Erwähnte Instrumente

  • Das Technologieunternehmen Microsoft könnte erneut prüfen, ob es Bitcoin in seine Bilanzen aufnimmt. Eine Abstimmung darüber wird bei der kommenden Aktionärsversammlung am 10. Dezember stattfinden.
  • Das geht aus einem an die US-Börsenaufsicht SEC eingereichten Antrag hervor. Darin heißt es: “In Zeiten anhaltender und oft grassierender Inflation wird die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens leider nicht nur daran gemessen, wie gut es seine Geschäfte führt, sondern auch daran, wie gut es die Gewinne aus seinen Geschäften speichert”.
  • Unternehmen, “die ihr Vermögen klug anlegen”, könnten demnach “den Unternehmenswert oft stärker steigern als profitablere Unternehmen, die dies nicht tun”. Bitcoin sei “die beste Absicherung gegen Inflation”.
  • Hierbei wird etwa auf die Aktie des Unternehmens Microstrategy verwiesen, die die Microsoft-Aktie in diesem Jahr um über 300 Prozent übertroffen habe, “obwohl es nur einen Bruchteil des Geschäfts von Microsoft tätigt”. Microstrategy ist breit in Bitcoin investiert.
  • Der Vorstand hat sich bereits gegen den Vorschlag ausgesprochen. Microsoft habe “dieses Thema bereits sorgfältig geprüft”.
  • Man habe “eine Vielzahl von investierbaren Vermögenswerten” bewertet, einschließlich solcher, “die voraussichtlich für Diversifizierung und Inflationsschutz sorgen und das Risiko erheblicher wirtschaftlicher Verluste durch steigende Zinssätze mindern” sollen.
  • In früheren Bewertungen seien “auch Bitcoin und andere Kryptowährungen in Betracht gezogen” worden. Microsoft beobachte “weiterhin Trends und Entwicklungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen, um zukünftige Entscheidungen zu treffen”.
  • Die Volatilität sei jedoch “ein Faktor, der bei der Bewertung von Kryptowährungsinvestitionen für Anwendungen im Bereich der Unternehmenskasse berücksichtigt werden muss”. Eine zusätzliche “öffentliche Bewertung” sei “nicht gerechtfertigt”.

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