Springer ist zum Verzicht auf ProSieben bereit
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Obwohl Axel Springer gegenüber der Kommission zur Ermittlung von Konzentration im Medienbereich (KEK) den Verkauf eines Senders noch abgelehnt hatte, hat Springer heute aufgrund der erheblichen kartellrechtlichen Bedenken den möglichen Verzicht auf den Erwerb des Senders ProSieben in das Verfahren des Bundeskartellamtes eingeräumt.
Springer wäre danach bereit, die ProSieben GmbH (einschließlich des Senders ProSieben) an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern und den Sender ProSieben nicht durch die SevenOne Media GmbH zu vermarkten.
Aus der Sicht des Bundeskartellamtes kommt nach vorläufiger Einschätzung eine Freigabe des Zusammenschlussvorhabens aber nur unter einer aufschiebenden Bedingung in Betracht. Das bedeutet, dass die Veräußerung des Senders ProSieben an einen unabhängigen Erwerber und die Vermarktung des Senders ProSieben durch einen Dritten und nicht durch Seven-OneMedia vor dem Zusammenschluss erfolgen müsste sowie das Bundeskartellamt der Veräußerung der ProSieben GmbH an einen Erwerber vorher zugestimmt hat.
"Durch die aufschiebende Bedingung wird sichergestellt, dass der Sender ProSieben mit einem Marktanteil am bundesweiten Fernsehwerbemarkt von etwa 20% nicht von der Axel Springer AG übernommen und die Fernsehwerbezeit von einem nicht Springer zuzurechnenden Unternehmen vermarktet wird", erläuterte Kartellamtspräsident Böge.
Durch das Herauslösen des Senders ProSieben aus dem Erwerbsobjekt würde auf dem Fernsehwerbemarkt, der heute durch ein wettbewerbsloses Duopol gekennzeichnet ist, eine wesentliche Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen erreicht. Zwar trete auch nach dem Verkauf von ProSieben an einen Dritten eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Springer auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem Anzeigenmarkt in abgeschwächter Form ein. Die bewirkten Verbesserungen auf dem Fernsehwerbemarkt würden aber die Verschlechterungen auf den betroffenen Leser- und Anzeigenmärkten nach vorläufiger Einschätzung der Beschlussabteilung überwiegen.
Laut Böge könne die Fusion im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung erst vollzogen werden, wenn die dort formulierten Voraussetzungen erfüllt sind.
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