Solidaritätszuschlag kommt vor Verfassungsgericht
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Berlin (BoerseGo.de) - Das Niedersächsische Finanzgericht hat als erstes deutsches Gericht den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig eingestuft. Die Vereinbarkeit des Solidaritätszuschlags mit dem Grundgesetz muss nun erneut vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Der Musterprozess wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt. "Wir sind zuversichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun eindeutig zum Solidaritätszuschlag positionieren wird", sagte BdSt-Präsident Karl Heinz Däke. Nach Ansicht des BdSt verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Im Jahr 1991 war die Abgabe zunächst für ein Jahr eingeführt worden, seit 1995 gilt sie aber unbeschränkt. Seit 1998 liegt die Höhe bei 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Die Mittel fließen in den allgemeinen Haushalt und dienen damit nicht nur dem Aufbau Ost. Die Bundesregierung hat inzwischen angekündigt, am Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2019 festhalten zu wollen.
Der BdSt vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag nicht auf Dauer erhoben werden darf. Eine solche Ergänzungsabgabe sehe die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall "vorübergehend" Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Dem schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht inhaltlich an und formulierte einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht.
Die Steuerzahler sollten nach Empfehlung des Bund der Steuerzahlers gegen Ihre Einkommen- bzw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide aus dem Veranlagungszeitpunkt 2007, 2008 und später 2009 Einspruch mit Verweis auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Einen Musterbrief stellt der Bund der Steuerzahler zur Verfügung. Mit dieser Verfahrensweise könnten die betroffenen Steuerzahler von einer positiven Gerichtsentscheidung profitieren, ohne selbst das Prozessrisiko und das Kostenrisiko tragen zu müssen. Allerdings müsse der Einspruch binnen Monatsfrist nach Erhalt des Steuerbescheides eingelegt werden, empfiehlt der BdSt.
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