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13:45 Uhr, 08.11.2023

PTA-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Erwähnte Instrumente

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Kahl am Main (pta026/08.11.2023/13:45) - Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Kahl am Main

WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am

Donnerstag, den 14. Dezember 2023 um 10.00 Uhr (MEZ)

stattfindet.

Dies ist die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2022. Sie findet verspätet statt, weil der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 erst am 30. Oktober 2023 festgestellt werden konnte. Da die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 durch den zuständigen Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, erst am 6. April 2023 abgeschlossen wurde, konnte die Feststellung der Jahresabschlüsse durch den Aufsichtsrat erst am 11. April 2023 erfolgen. Nach gesetzlichen Vorgaben war eine Rotation des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2022 erforderlich. Erst nach Vorlage der testierten Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 konnte der neue Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 gerichtlich bestellt werden.

Durch gerichtlichen Beschluss vom 16. Mai 2023 wurde die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, ("Baker Tilly") zum neuen Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.

Der neue Abschlussprüfer hat seine Prüfungsarbeiten Mitte Mai begonnen und sich zügig in die Belange der Gesellschaft eingearbeitet. Deshalb konnte das Testat am 29. Oktober 2023 erteilt werden. Am 24. Oktober 2023 hat der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat die Prüfberichte im finalen Entwurf zur Verfügung gestellt. Somit konnte der Aufsichtsrat die Inhalte des Jahresabschlusses 2022 hinreichend würdigen. Der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss 2022 konnte durch den Aufsichtsrat am 30. Oktober 2023 festgestellt werden.

Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des § 118a Aktiengesetz ("AktG") in Verbindung mit § 12.3 der Satzung der Singulus Technologies AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist Hilton Frankfurt City Center, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 2022 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den Konzern zum 31. Dezember 2022 wurden von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 AktG festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Geschäftsbericht 2022 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter

https://www.singulus.com/de/finanzberichte/

eingesehen werden.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4. Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2022 abgelaufene Geschäftsjahr

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im Geschäftsjahr 2022 gewährten Vergütung der einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns. Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft.

Der Vergütungsbericht ist als Anlage zu dieser Einladung unter der Überschrift "Weitere Informationen zum Tagesordnungspunkt 4" abgedruckt.

Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/corporate-governance/

veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2022 abgelaufene Geschäftsjahr wird gebilligt.

5. Information über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Die Hauptversammlung am 19. Juli 2023 hat die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,

a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2023
und
b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2024 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,

bestellt. Eine weitere Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Änderung von § 9.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft zur Größe des Aufsichtsrats

Gemäß § 9.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat derzeit aus drei Mitgliedern.

Aufsichtsrat und Vorstand sind der Ansicht, dass ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern die Interessen der Anteilseigner entsprechend den aktuellen Beteiligungsverhältnissen besser repräsentieren kann. Der größte Einzelaktionär Triumph Science & Technology Group Co., Ltd. Peking, der 16,75 % des Aktienkapitals hält, ist derzeit nicht im Aufsichtsrat vertreten. Zudem wird ein weiteres Aufsichtsratsmitglied durch seine Fähigkeiten und Expertise das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats erweitern. Aufsichtsrat und Vorstand befürworten daher eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Hinblick darauf zu beschließen:

§ 9.1 der Satzung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern."

7. Änderung von § 10 der Satzung

Angesichts der Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 10 der Satzung, der die innere Ordnung des Aufsichtsrats regelt, um einen weiteren Absatz zu ergänzen. Bei einem mit vier Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat können bei Beschlussfassungen Pattsituationen entstehen. In diesen Fällen soll der Aufsichtsratsvorsitzende das Recht zum Stichentscheid haben. Zudem empfiehlt es sich, die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats klarzustellen.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, nach dem aktuellen Absatz 10.3 der Satzung einen neuen Absatz 10.4 einzufügen. Der derzeitige Absatz 10.4 wird Absatz 10.5.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen.

a. § 10.4 wird wie folgt neu gefasst:
"10.4 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden."
b. Der bisherige § 10.4 (Geschäftsordnung) wird § 10.5. und bleibt inhaltlich unverändert.

8. Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei und nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung aus vier Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Triumph ist als größter Einzelaktionär und Kunde der Gesellschaft an den Aufsichtsrat herangetreten und hat die Wahl von Herrn Denan Chu in den Aufsichtsrat angeregt. Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass er von Herrn Chus Expertise profitieren kann und seine Kenntnisse der chinesischen Industrie, und hier insbesondere im Bereich Solar, der Gesellschaft dienlich sein werden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Denan Chu in den Aufsichtsrat zu wählen. Gemäß § 9.2 der Satzung wird Herr Denan Chu für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung.

Herr Denan Chu ist chinesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Peking. Er ist Board Secretary und General Counsel (Leiter des Vorstandssekretariats und der Rechtsabteilung) der Triumph Science & Technology Group Co., Ltd, Peking ("Triumph"). Triumph stellt unter anderem Turn-key-Anlagen für Solarfabriken her und gehört zur China National Building Material Group, einem Staatsunternehmen. Triumph hält 16,75 % des Aktienkapitals der Gesellschaft und ist über Tochtergesellschaften der wichtigste Auftraggeber der Gesellschaft. Weiter ist Herr Chu Mitglied des Vorstands (Board Member) und Generalbevollmächtigter (General Manager) der China National Equipment Group Corporation, Peking. Herr Chu hat einen Master Degree in Mechanical Engineering an der Dalian University of Technology, China, erworben. Herr Chu verfügt aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit über sehr gute Kenntnisse im Anlagenbau, Photovoltaik und Projektmanagement von Turn-key Anlagen. Er ist zudem in der chinesischen Solarindustrie vernetzt. Der Lebenslauf des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/aufsichtsrat/

abrufbar.

Herr Denan Chu hat folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Board Member China National Equipment Group Corporation,

Herr Chu ist unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, ob Herr Chu genügend Zeit, für die sorgfältige Erfüllung seines Mandats hat. Er sieht kein Problem darin, dass Herr Chu seinen Wohnsitz in Peking hat. Schon in den vergangenen Jahren wurden die Aufsichtsratssitzungen überwiegend als Videokonferenzen abgehalten. Herr Chu spricht ausgezeichnet Englisch. Der Aufsichtsrat glaubt nicht, dass die Tätigkeit für Triumph einen dauerhaften Interessenkonflikt verursachen kann. Sollte in Einzelfällen ein Interessenkonflikt zu befürchten sein (z.B. bei Geschäften mit Triumph oder einer seiner Tochtergesellschaften), wird der Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen ergreifen, wie z. B. den Ausschluss von den Beratungen über den betreffenden Tagesordnungspunkt.

Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des § 118a AktG in Verbindung mit § 12.3 der Satzung der Singulus Technologies AG hat der Vorstand am 16. Oktober 2023 beschlossen, eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat und der protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über eine zur Verfügung gestellte und unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugängliche Plattform (" HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung" am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts‟ genannten Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben.

Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 14. Dezember 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung m HV-Portal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich ist, abrufen.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner fristgerechten Anmeldung gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode, der ihm die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem Zugangscode kann sich der Aktionär oder der vom ihm Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und Widerspruchsrecht ausüben und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 23. November 2023, 00:00 Uhr (MEZ), (" Record Date"), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 07. Dezember 2023 (24:00 Uhr MEZ) unter folgender Adresse zugehen:

Singulus Technologies AG
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den Zugangscodes für das HV-Portal übersandt.

Der Record Date (Nachweisstichtag) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Videokommunikation

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag (einschließlich etwaiger Anträge, Wahlvorschläge oder Auskunftsverlangen) anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung ihres Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Notebook, Laptop, Tablet). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Als Browser werden Google Chrome, Mozilla Firefox und Microsoft Edge empfohlen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich für ihren Redebeitrag angemeldet haben, werden über die Betätigung entsprechender Buttons im HV-Portal in die Hauptversammlung zugeschaltet werden können und ihren Redebeitrag abgeben.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Ausübung des Stimmrechts

Die Stimmabgabe kann auf zwei Wegen erfolgen, namentlich (1) die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und (2) eine Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal (elektronische Briefwahl). Alternativ ist die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail an die unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findende Adresse sowie über das HV-Portal möglich.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das eingerichtete HV-Portal. Zudem kann über das HV-Portal eine Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung erteilt werden.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu sogleich mehr) oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen außenstehenden Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation im HV-Portal oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Vor der Hauptversammlung bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 13.3 der Satzung der Textform (§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf bietet die Gesellschaft das HV Portal an, das dafür auch noch während der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird.

Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre gemäß § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit diesen abzustimmen.

Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht nicht der Textform. Sofern die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt wird, bedarf es eines Nachweises der Vollmacht in Textform gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft (" Stimmrechtsvertretern") vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern dies per Brief oder E-Mail geschieht. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen per Brief oder E-Mail müssen aus organisatorischen Gründen bis 13. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findenden Adresse zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem vor und während der Hauptversammlung über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Der Versammlungsleiter wird rechtzeitig auf diesen Zeitpunkt hinweisen. Hierzu ist der mit der Anmeldebestätigung übersandte Zugangscode erforderlich.

Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. elektronisch über das HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Elektronische Briefwahlstimmen über das HV-Portal haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Widerspruch, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal zu erklären.

Widerspruch kann während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, ausschließlich über das im HV-Portal vorgesehenen Funktion (durch Anklicken eines Button) zu Protokoll des Notars erklärt werden.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung".

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 130a Abs. 1 bis 4, § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 13. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Entsprechende schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse

Vorstand der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an HV2023@singulus.de zu richten.

Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter

Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
E-Mail: HV2023@singulus.de

spätestens bis zum 29. November2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im Detail unter "Videokommunikation" und "Rederecht").

Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (vgl. § 130a Abs. 1 bis 4 AktG).

Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 08. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), einzureichen. Die Einreichung hat in Textform als pdf-Datei per E-Mail an

hv2023@singulus.de

unter Angabe des Namens und der Anmeldebestätigungsnummer zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.

Die Gesellschaft wird die eingereichten Stellungnahmen allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens 09. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), im HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Bei der Zugänglichmachung von Stellungnahmen wird die Gesellschaft die Namen der Verfasser der Stellungnahmen nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Stellungnahme ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der als pdf-Datei eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunfts- und Fragerechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG

Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten) gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.

Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären beschlossen, von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen werden kann, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, also bis 10. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in deutscher Sprache einzureichen haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 Abs.1c AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis 12. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), beantworten und die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten spätestens ab diesem Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

in deutscher Sprache zugänglich machen. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG verweigern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

In der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete und über das HV-Portal zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 131 Abs. 1d AktG Nachfragen zu den vor und in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands und gemäß § 131 Abs. 1e AktG Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der virtuellen Hauptversammlung, also nach 10. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), ergeben haben.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach Abs. 1, das Nachfragerecht nach Abs. 1d und das Fragerecht nach Abs. 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Einzelheiten finden sich oben im Abschnitt "Videokommunikation" und "Rederecht".

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal während der Hauptversammlung ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.

Wird einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (vgl. § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, über das HV-Portal der Gesellschaft, das über die Website der Gesellschaft unter

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zugänglich ist, ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung".

Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im HV-Portal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung besteht nicht.

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens 06. Dezember 2023, 24:00 Uhr (MEZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen.

Rederecht, §§ 130a Abs. 5 und 6, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht im Wege der Videokommunikation (siehe hierzu oben den Abschnitt "Videokommunikation‟). Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär bzw. den Bevollmächtigten gewährleistet werden. Ab Beginn der Hauptversammlung können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft, das unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich ist, sich zu Wort melden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen zu dürfen.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung". Bitte beachten Sie ebenso die technischen Hinweise im Abschnitt "Videokommunikation".

Gemäß § 14.2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.singulus.de

(dort unter der Rubrik "Investor Relations/Hauptversammlung").

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit.

Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen. Weiterhin muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden.

Ab dem 14. Dezember 2023, 08:00 Uhr (MEZ), wird im HV-Portal, das über die Webseite der Gesellschaft unter dem Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich ist, eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit der Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software überprüfen können.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der übersandten Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 14. Dezember 2023, 10:00 Uhr (MEZ), nach ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen in der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Anmeldebestätigungsnummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Übermittlung an Drittländer

Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu. Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörde lauten wie folgt:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach
Telefon +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Unter den Tagesordnungspunkten 2 3 und 6 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge verbindlichen Charakter. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Tagesordnungspunkte 1 und 5 dienen der Information. Es werden keine Beschlüsse gefasst. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Hauptversammlungsunterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an sind die nachfolgend genannten Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/investor relations/

zugänglich:

― vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Singulus Technologies AG zum 31. Dezember 2022
― zusammengefasster Lagebericht der Singulus Technologies AG und des Konzerns
― vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss nach IFRS zum 31. Dezember 2022
― Geschäftsbericht 2022 der Singulus Technologies AG, der unter anderem den Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2022 enthält
― Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstr. 103
63796 Kahl am Main

Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:

Tel: +49 (0) 6188 440 0
E-Mail: Datenschutz@singulus.de

Kahl am Main, im November 2023

Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Anhang

Weitere Informationen zum Tagesordnungspunkt 4 - Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2022 abgelaufene Geschäftsjahr

Vergütungsbericht 2022

Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die " Gesellschaft") haben diesen Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (" AktG") erstellt.

Der Bericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat und gibt für die gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder individualisiert, über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen; der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht enthalten.

Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr 2022

Die Zusammensetzung des Vorstands hat sich im Berichtsjahr geändert. Nach Ablauf seiner Bestellung und seines Dienstvertrags ist Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger zum 31. Oktober 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden.

A) Vergütung des Vorstands

I. Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022

Dr.-Ing. Stefan Rinck

Vorsitzender des Vorstands; Vorstand für Vertrieb, Technik, Forschung und Entwicklung sowie Strategie und Auslandsaktivitäten (CEO)

Seit dem 1. November 2022 verantwortet er außerdem die Bereiche Produktion, Semiconductor und Aufbau China Fertigung.

Dipl.-Oec. Markus Ehret

Vorstand für Finanzen, Controlling, Investor Relations, Personal, IT und ESG (CFO)

Seit dem 1. November 2022 verantwortet er außerdem den Bereich Einkauf.

Dr. rer. nat. Christian Strahberger

Vorstand für Einkauf, Produktion, Semiconductor und Aufbau China Fertigung (COO)

Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger ist zum 31. Oktober 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden.

II. Erläuterung Vergütungsstruktur
1. Überblick Vergütungsstruktur
1.1 Konzept und Zielsetzungen der Vergütungsstruktur

Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgesetzt und ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einer fixen und einer variablen Vergütung, aufgeteilt in eine kurzfriste und eine langfristige Komponente, und Sachbezügen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur Größe und Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass positive wie auch negative Entwicklungen angemessen durch die Vergütung abgebildet werden (Pay for Performance). Es berücksichtigt sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch die Erreichung individueller Ziele und vergütet damit die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder ergebnisorientiert, wettbewerbsfähig und schafft Anreize für die Vorstände, den Unternehmenswert zu steigern. Das Vergütungssystem ist klar strukturiert und für Aktionäre leicht nachvollziehbar und transparent.

Zur Planung, Steuerung und Kontrolle ihrer Ziele stützt sich die Gesellschaft auf die Kennzahlen Auftragseingang und Auftragsbestand, Umsatz, EBIT und Liquidität. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit erfolgt über den Kapitalmarkt und Darlehen von Banken und Investoren.

Die Vorstandsvergütung ist über die variable Vergütung an diese Kennzahlen, das Erreichen strategischer Ziele und den Aktienkurs geknüpft. Dadurch leistet das Vergütungssystem einen signifikanten Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere die variablen Komponenten (Jahresbonus aufgrund von Zielvereinbarungen und aktienbasierte Vergütung) orientieren sich an den Wachstumszielen für die Segmente Solar, Halbleiter und Life Science.

Das System zielt darauf, einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie anderen Stakeholders herzustellen. Es soll wirksame Anreize für die Stärkung des operativen Unternehmenserfolgs sowie die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts setzen. Die Struktur der langfristigen variablen Vergütung. soll die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen binden.

Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Er soll 60% der Zielvergütung ausmachen. Durch den hohen Anteil der fixen Vergütung soll verhindert werden, dass die Vorstände unverhältnismäßig hohe Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele eingehen.

Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und eine aktienbasierte Vergütungskomponente (Phantom Stocks). Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative und strategische Ziele, einschließlich Nachhaltigkeitszielen, betreffen. Das Phantom Stocks Programm soll durch die Ausgabe virtueller Aktien eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung schaffen. Nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren können die Phantom Stocks halbjährlich in Tranchen von 25 % ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft um einen bestimmten Mindestprozentsatz über dem Ausübungspreis liegt. Die Anreizwirkung wird durch Erfolgsziele, Wartezeiten und gestaffelte Ausübung erreicht. Effekte aus kurzfristigen Kurssteigerungen, die marktbedingt und nicht unternehmensbedingt sind, werden dadurch weitgehend eliminiert. Die Phantom Stocks stellen eine Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die Wertentwicklung der Aktie koppelt und damit einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären schafft.

In seiner Gesamtheit berücksichtigt das Vergütungssystem die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Corporate Governance Kodex.

1.2. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung

Zuständig für die Struktur des Vergütungssystems als solches, die Festsetzung sowie die regelmäßige Überprüfung des Systems und der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zur Beurteilung, ob die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder den Marktpraktiken entspricht, orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Bestimmung der Höhe des Zieleinkommens an der Lage des Unternehmens, der Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen (horizontaler Vergleich) sowie dem Gehaltsniveau der ersten und zweiten Führungsebene im Unternehmen (vertikaler Vergleich). Der Aufsichtsrat achtet auch darauf, dass die Vergütung wettbewerbsfähig bleibt, damit Vorstände gehalten und neue gewonnen werden können. Ein Ausgleich erfolgt über die Größe des Vorstands, der derzeit mit gesetzlichem Minimum an Mitgliedern besetzt ist.

Der Aufsichtsrat überprüft die Struktur und Angemessenheit der Vergütung regelmäßig in seiner ersten Aufsichtsratssitzung des Jahres. In diese Überprüfung bezieht er die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern sowie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft mit ein.

Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Das geltende Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom 28. Juni 2018 sowie erneut nach dem Ende des Berichtszeitraums in der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 gebilligt. Der Aufsichtsrat kann gem. § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit von dieser Herabsetzungsmöglichkeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gebrauch gemacht. Eine Herabsetzung der Bezüge erfolgte im Geschäftsjahr 2022 jedoch nicht, da der Einsatz der Vorstände zur Sicherung des Fortbestands im Berichtszeitraums sehr hoch war.

1.3. Zusammensetzung der Vergütung

Der feste, erfolgsunabhängige Teil der jährlichen Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Die Sachbezüge beinhalten Dienstwagen und Versicherungen.

Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und Phantom Stocks. Die Vorstandsverträge sehen weiterhin die Möglichkeit des Aufsichtsrats vor, zusätzlich zu den variablen Vergütungen einmalige Sonderzahlungen für außerordentliche Leistungen zu gewähren (" Einmalbonus").

Mit der Vergütung ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder abgegolten, dementsprechend auch weitere konzerninterne Funktionen und Tätigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder.

Auf Wunsch des Vorstands schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung für den betreffenden Vorstand im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ab.

1.3.1. Fixvergütung

Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine Anpassung kann auch durch Gewährung von Einmalboni erfolgen. Im Berichtsjahr erfolgte keine Anpassung der Fixvergütung.

1.3.2. Variabler Bonus (Zielvereinbarungen)

Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, Diese Zielvorgaben werden jährlich vom Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart. Sie orientieren sich an jeweiligen strategischen Zielvorgaben für das Unternehmen, operativen und finanziellen Kennzahlen sowie Nachhaltigkeitszielen, die vom Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt worden sind. Die Zielvereinbarungen bestehen in der Regel zu 50 % aus finanziellen, zu 30 % aus operativen und zu 20 % aus strategischen Zielen. Zu den strategischen Zielen gehört auch das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen (ESG), die vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Sie sollen das Verhalten des Vorstands auf eine Umsetzung der festgelegten Strategie steuern. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweiligen prozentualen Zielerreichung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der 80 % des jeweils geltenden Festgehalts entspricht. Aus den erreichten einzelnen Prozentsätzen für jedes einzelne Jahresziel wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage angewandt, um die Höhe des Bonus zu ermitteln. Der variable Bonus darf 80 % des Festgehalts nicht überschreiten. Werden die Jahresziele vom jeweiligen Vorstandsmitglied übertroffen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung im Einzelfall nach freiem Ermessen auf bis zu 120 % festlegen. Bei unterstellter 100 %-iger Erreichung der Jahresziele im Mittel entspricht der Bonus 80 % des Festgehalts. Werden die Ziele nicht oder nur teilweise nicht zu mindestens 50 % erreicht, entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe der Bonus gezahlt wird.

1.3.3. Phantom Stocks

Das Phantom Stocks-Programm ist die zweite Komponente der variablen Vergütung und soll eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung durch eine Kopplung der Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens bewirken. Der beste Indikator für die Wertentwicklung ist der Aktienkurs.

Über die Anzahl der zu gewährenden Phantom Stocks entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen. Jede einzelne Phantom Stock ist als virtuelle Option ausgestaltet und berechtigt nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren und Erreichen eines Erfolgsziels zum Erhalt einer Zahlung, die der Differenz bei Ausübung zwischen dem maßgeblichen Ausübungspreis und dem Referenzpreis für jeweils eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 € entspricht. Der Ausübungspreis entspricht dem nicht gewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Der Referenzpreis ist der (nicht gewichtete) Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausübungstag. Die Ausübung von Phantom Stocks kann erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren erfolgen, die mit dem Ausgabetag zu laufen beginnt.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Phantom Stocks jedes Jahr innerhalb eines Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Es gibt zwei Ausübungszeiträume, der erste beginnt nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das erste Quartal, der zweite beginnt nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das dritte Quartal Innerhalb eines Ausübungszeitraumes können jeweils nur bis zu 25 % der gewährten Phantom Stocks ausgeübt werden. Wird in einem Ausübungszeitraum eine Ausübungstranche nicht ausgeübt, kann sie in den folgenden Ausübungszeiträumen zusätzlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Phantom Stocks ist des Weiteren nur bei Erreichen des Erfolgsziels möglich, d.h. wenn der Referenzpreis zum Zeitpunkt der Ausübung mindestens 15 % über dem Ausübungspreis liegt.

Die Laufzeit der Phantom Stocks beträgt jeweils fünf Jahre ab dem jeweiligen Ausgabetag. Phantom Stocks, die bis zum Ende dieser Laufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

1.4. Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die unten beschriebene Maximalvergütung festgelegt:

In den geltenden Vorstandsdienstverträgen ist festgelegt, dass die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus' und Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-fache des jeweils festgesetzten Festgehalts begrenzt ist.

Für die variablen Vergütungsbestandteile sind zusätzlich gesonderte Höchstgrenzen vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2022 wurde die Maximalvergütung nicht überschritten.

1.4.1. Variable Vergütung

Der variable Jahresbonus darf 80 % des Festgehalts nicht übersteigen; dies gilt auch, wenn die Zielerreichung über 100 % liegt.

1.4.2. Phantom Stocks

Der bei Ausübung der Phantom Stocks zu gewährende Barausgleich ist auf das Dreifache des Ausübungspreises je Phantom Stock begrenzt. Der über den Zeitraum eines Jahres aus den Phantom Stocks Programmen zu gewährende Barausgleich darf zudem den Betrag des jährlichen Festgehalts nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn während eines Jahres Ausübungstranchen fällig werden, die aus den Phantom Stocks Programmen verschiedener Jahre herrühren.

1.4.3. Sonderzahlung

Eine etwaige vom Aufsichtsrat gewährte Sonderzahlung darf höchstens die Hälfte des Festgehalts betragen und unterliegt der Gesamtgrenze der Vergütung, die das Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann.

2. Vergütung für das Geschäftsjahr 2022

Die Gesellschaft verwendet für die "gewährte Vergütung" die erdienungsorientierte Sichtweise. Demnach wird eine Vergütung (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Diese Sichtweise ermöglicht einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable kurzfristige Vergütung für das Jahr 2022 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2022 gegenübersteht.

2.1. Feste Vergütung

Die vertraglich vereinbarte jährliche Festvergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 betrug 440 T€ für den Vorsitzenden des Vorstands Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 300 T€ für Herrn Markus Ehret und zeitanteilig bis 31. Oktober 2022 250 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger.

Die Höhe der festen Vergütung ist abhängig von der Funktion im Vorstand und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.

2.2. Kurzfristige variable Vergütung

Zusätzlich zu dem Festgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine einjährig zu bemessende, variable Brutto-Vergütung (" Bonus"), deren Höhe der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Grundlage von jährlich neu vereinbarten Zielvereinbarungen festlegt.

In Folge der wirtschaftlichen Situation wurden für das Geschäftsjahr 2022 keine neuen Zielvereinbarungen geschlossen. Dementsprechend war die Feststellung der Zielerreichung und die daraus folgende Bonuszahlung nicht mehr in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise möglich. Der Aufsichtsrat hat aber beschlossen, angesichts des großen Einsatzes des Vorstands zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 an Stelle der vertraglich geschuldeten, aber nach den Bestimmungen der Dienstverträge nicht mehr bezifferbaren variablen Vergütung, eine einmalige pauschale Zahlung als Ersatz zu gewähren. Nach Auffassung des Aufsichtsrats war es nicht angemessen, einen Teil der vereinbarten Vergütung ganz entfallen zu lassen.

Für die Bemessung der Höhe der Ersatzzahlung wurde in Anlehnung an das System der variablen Vergütung als Basis eine Zielerreichung von ca. 25 % (wie schon für die Geschäftsjahre 2020 und 2021) bei einer Höchstsumme der vollen Zielerreichung von 80 % des jeweiligen Fixgehalts der Vorstandsmitglieder angenommen. Für Herrn Dr. rer. nat. Strahberger wurde wegen seines Ausscheidens zum 31. Oktober 2022 die Vergütung nur zeitanteilig gewährt. Diese Zahlung, die an Stelle der vertraglichen vereinbarten variablen Vergütung trat, betrug 88 T€ für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 60 T€ für Herrn Markus Ehret und 50 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger (zeitanteilig bis 31. Oktober 2022).

Die Tätigkeit, die der variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.

Daher wird die variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2022 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 erfolgt.

2.3. Einmalbonus

Der Aufsichtsrat hat Herrn Markus Ehret in Anerkennung seiner besonderen Verdienste im Geschäftsjahr 2022 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 100 T€ gewährt. Herr Markus Ehret hat als Finanzvorstand einen großen Beitrag für die finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft, insbesondere durch Sicherung einer wesentlichen Finanzierungskomponente, geleistet. Diese finanzielle Stabilisierung war Voraussetzung für die Erlangung der ausstehenden Testate, womit wiederum erheblicher Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden konnte. Der Aufsichtsrat hat sich in den Dienstverträgen und in dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem das Recht vorbehalten, Vorstandmitgliedern nach freiem Ermessen für eine außerordentliche Leistung einen Einmalbonus zu gewähren.

2.4. Langfristig variable Vergütung (Phantom Stocks)

Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Vorstands jedes Jahr Phantom Stocks nach Maßgabe des vom Aufsichtsrat beschlossenen Phantom Stocks Programms.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden seitens des Vorstands keine Phantom Stocks aus den Programmen der Vorjahre ausgeübt.

Wegen der verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Ausgabe der Phantom Stocks für das Geschäftsjahr 2022 erst am 27. Februar 2023 allerdings mit Wirkung zum 17. Juni 2022, weil am 3. Juni 2022 vorläufige Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlicht wurden und somit diese Ergebnisse in den Kursen, die für die Ermittlung des Ausübungspreises maßgeblich sind, reflektiert waren. Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck wurden 150.000 Phantom Stocks und Herrn Markus Ehret 100.000 Phantom Stocks gewährt. Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger war zum Zeitpunkt der Gewährung bereits ausgeschieden.

Unter Einschluss der für das Geschäftsjahr 2022 gewährten Phantom Stocks hielten die Mitglieder des Vorstands zum Ende des Geschäftsjahres 2022 die unten beschriebenen Phantom Stocks:

Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck hielt 750.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen: (i) 150.000 Phantom Stocks aus dem Programm 2017, (ii) 150.000 im Geschäftsjahr 2018 gewährte Phantom Stocks, (iii) 150.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom Stocks, (iv) 150.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks und (v) 150.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Phantom Stocks.

Herr Markus Ehret hielt 500.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen: (i) 100.000 Phantom Stocks aus dem Programm 2017, (ii) 100.000 im Geschäftsjahr 2018 gewährte Phantom Stocks, (iii) 100.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom Stocks, (iv) 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks und (v) 100.000 für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Phantom Stocks.

Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger hielt zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft 100.000 Phantom Stocks, die aus den 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährten Phantom Stocks bestanden und die mit seinem Ausscheiden ersatzlos verfallen sind, weil die Wartefrist noch nicht abgelaufen war.

Die periodengerechte Verteilung des beizulegenden Zeitwerts der Phantom Stocks führte im Geschäftsjahr 2022 zu einem Ertrag in Höhe von 432 T€. Auf die Phantom Stocks von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck entfällt ein Ertrag in Höhe von 213 T€, auf die Phantom Stocks von Herrn Markus Ehret entfällt ein Ertrag in Höhe von 141 T€ und auf die Phantom Stocks von Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger ein Aufwand von 78 T€.

Die Tätigkeit, die der langfristigen variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die langfristige variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2022 gewährt eingeordnet, auch wenn die Ausgabe der Phantom Stocks nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 erfolgt.

2.5. Sonstige Vergütung

Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen wie Dienstwagen bzw. pauschale Entschädigung für die Nutzung eines Privatfahrzeugs für dienstliche Zwecke sowie Unfall- und Haftpflichtversicherung. Diese Nebenleistungen sind als Vergütungsbestandteil von dem einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern.

Die sonstige Vergütung im Geschäftsjahr 2022 betrug 48 T€ für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 32 T€ für Herrn Markus Ehret und 5 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger. Für die Tätigkeiten als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bezogen die Vorstände im Geschäftsjahr 2022 keine zusätzliche Vergütung. Ein pauschaler Anteil in Höhe von 15 % der Festvergütung und der einjährigen variablen Vergütung gilt als Vergütung für diese Tätigkeiten

2.6. Anwendung von Malus und Clawback während des Berichtsjahres

Die im Geschäftsjahr 2022 geltenden Vorstandsverträge sehen für keines der Vorstandsmitglieder die Möglichkeit des Einbehalts (Malus) und der Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütung (Clawback) vor, weil sie abgeschlossen wurden, bevor die Malus und Clawback Regeln gesetzlich verpflichtend wurden.

2.7. Übersicht individuelle Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG dar. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Vorstandstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2022 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 erfolgt:

-GRAFIK-

3. Zugesagte Leistungen nach der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von der Gesellschaft finanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Versorgungsbeitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des dienstvertraglichen Bruttojahresfestgehalts. Dieser Prozentsatz soll 35 % des versorgungsfähigen Einkommens nicht überschreiten. Diese Form der Altersversorgung erlaubt es der Gesellschaft, den jährlichen - und folglich auch den langfristigen - Aufwand zuverlässig zu berechnen. Die Höhe der Leistungszusage wurde auf der Basis eines in etwa angestrebten Versorgungsniveaus, einer hypothetischen Bestellungsdauer und der erwarteten Zinsentwicklung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Prozentsatz der Festvergütung berechnet. Das tatsächliche Versorgungsniveau steht bei einer beitragsorientierten Leistungszusage jedoch nicht fest, da es von der Dauer der Vorstandszugehörigkeit und der Zinsentwicklung abhängt.

Als Versorgungsleistungen werden Altersversorgungsleistungen und Hinterbliebenenleistungen gewährt. Hinsichtlich der Altersversorgungsleistung ist geregelt, dass eine monatliche Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung gewährt wird, wenn das Vorstandsmitglied nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, wird als vorgezogene Altersversorgungsleistung eine vorgezogene monatliche Altersrente oder eine vorgezogene einmalige Kapitalzahlung gewährt, sofern das Vorstandsmitglied zum Ausscheidezeitpunkt die Zahlung der vorgezogenen Altersversorgungsleistung verlangt. Die Höhe der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds vor Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung erhält der hinterbliebene Ehegatte ein einmaliges Hinterbliebenenkapital. Die Höhe des Hinterbliebenenkapitals wird bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt und entspricht der jeweils fälligen Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn.

Im Falle des Todes nach Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung in Form einer monatlichen Rente, jedoch vor Ablauf von 20 Jahren seit Rentenbeginn, erhält der hinterbliebene Ehegatte eine zeitlich befristete Hinterbliebenenrente bis zum Ablauf dieses 20-Jahre-Zeitraums. Sofern kein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte vorhanden ist, erhalten unter bestimmten Umständen die hinterbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen die Hinterbliebenenleistung.

Die Altersversorgung ist auf den Verein Towers Watson Second e-Trust e.V. (" Verein") ausgegliedert und belastet die Bilanz der Gesellschaft nicht. Der Verein schließt zur Rückdeckung der Versorgungsleistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.

Scheidet das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, behält es eine anteilige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß den maßgebenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes vorliegt.

Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck seit 1. Januar 2012 59,97 %, für Herrn Markus Ehret seit 1. Januar 2018 31,58 % und betrug für Herrn Dr. rer. nat. Strahberger seit dem 1. November 2019 35,00 % des Jahresfestgehalts. Der jährliche Aufwand für die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 betrug rund 464 T€, wovon rund 264 T€ auf Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, rund 95 T€ auf Herrn Markus Ehret und rund 105 T€ auf Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger entfielen.

4. Abfindungsregelungen

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordentliche Kündigung oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung, deren Höhe auf zwei Jahresvergütungen begrenzt ist (Abfindungs-Cap). Die Höhe bemisst sich nach dem Festgehalt ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zuzüglich einer pauschalierten variablen Vergütung in Höhe von 25 % des maßgeblichen Festgehalts unter Einbeziehung der Zuführungen zur Altersversorgung. Wenn die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsdienstvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die Abfindung zeitanteilig bezogen auf die Restlaufzeit des Dienstvertrags zu kürzen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft besteht kein Anspruch auf Abfindung.

5. Ansprüche im Todesfall oder im Fall dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Im Todesfall sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für den Monat, in dem der Todesfall eingetreten ist, sowie für die darauffolgenden neun Monate die Weiterzahlung der festen Vergütung an seine Witwe und seine unterhaltsberechtigten Kinder, längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, vor.

Im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für die Dauer von weiteren neun Monaten. längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, Anspruch auf die Differenz zwischen dem Netto-Festgehalt und dem Netto-Krankengeld vor.

6. Leistungszusagen Dritter

Keinem Vorstandsmitglied wurden im Berichtszeitraum im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten gewährt oder zugesagt.

7. Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control-Klauseln)

Die Vorstandsverträge der Gesellschaft enthielten historisch eine Change of Control-Klausel. Danach haben die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Fall eines Kontrollwechsels ein Sonderkündigungsrecht, das sie berechtigt, ihr Dienstverhältnis innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Kontrollwechsel jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten außerordentlich zu kündigen. Ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor, wenn (i) ein Aktionär die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG erworben hat, oder (ii) mit der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG geschlossen und wirksam geworden ist, oder (iii) die Gesellschaft gemäß § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen, nicht konzernzugehörigen Rechtsträger verschmolzen wurde, es sei denn, der Wert des anderen Rechtsträgers beträgt ausweislich des vereinbarten Umtauschverhältnisses weniger als 50 % des Werts der Gesellschaft, oder (iv) nach Vollzug eines Übernahme- oder Pflichtangebots im Sinne des WpÜG.

Wird das Sonderkündigungsrecht ausgeübt, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe der Summe (i) des zuletzt gezahlten Festgehalts für drei Jahre, (ii) der Summe der variablen Vergütungen (Boni), die für die letzten drei Jahre gezahlt wurden, sowie (iii) der Zuführung der Altersversorgung für drei Jahre. Ein Anspruch auf Sondervergütung besteht nur, wenn der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels noch eine Restlaufzeit von mehr als neun Monaten hat. Dasselbe gilt für den Fall der Beurlaubung oder der Kündigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft nach einem Kontrollwechsel.

Mit Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck hat die Gesellschaft im August 2022 einen neuen Dienstvertrag abgeschlossen. Dieser neue Vertrag enthält entsprechend den Empfehlungen des DCGK keine Regelung für den Fall des Kontrollwechsels.

Innerhalb der Laufzeit der Phantom Stocks Programme können Optionsrechte aus den Phantom Stocks auch vorzeitig, d.h. auch außerhalb des jeweiligen Ausübungszeitraums und vor Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden, sobald für die Aktien der Gesellschaft (i) ein Übernahmeangebot im Sinne von § 29 Abs. 1 WpÜG veröffentlicht worden ist oder (ii) eine Person Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. In diesen Fällen können alle Phantom Stocks ausgeübt werden, unabhängig vom Erreichen des Erfolgsziels.

B) Vergütung des Aufsichtsrats

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie ist insgesamt ausgewogen und orientiert sich an den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft, wobei auch die Vergütungsregelungen vergleichbarer Gesellschaften berücksichtigt werden. So wird eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands ermöglicht, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Neben der Erstattung ihrer Auslagen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 40 T€, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen.

Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt hierbei die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere entsprechend Ziffer G. 17 des DCGK auch der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, durch die entsprechend höhere Vergütung berücksichtigt. Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Es gibt keine Sitzungsgelder. Die Vergütung ändert sich auch nicht bei häufigen Aufsichtsratssitzungen.

Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats in der Satzung fest. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt. Die Vergütung des Aufsichtsrates wurde nach dem Berichtszeitraum durch die Hauptversammlung am 19. Juli 2023 erneut gebilligt.

Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung des Aufsichtsrats lag im Geschäftsjahr 2022 bei 180 T€.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Aufsichtsratsratstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2022 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 11 der Satzung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 erfolgte:

-GRAFIK-

Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Berichtsjahr keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, erhalten.

III) Vorschuss und Kreditgewährungen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Die Gesellschaft hat den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr keine Vorschüsse und keine Kredite gewährt.

IV) Vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis. Im Geschäftsjahr 2022 waren dies im Durchschnitt 294 Personen. Es wurde die Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2022 zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung einbezogen. Die dargestellte durchschnittliche Arbeitnehmervergütung entspricht damit in ihren Bestandteilen grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

-GRAFIK-

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Singulus Technologies AG, Kahl am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Singulus Technologies AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.

Düsseldorf, den 30. Oktober 2023

Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)

Christian P. Roos
Wirtschaftsprüfer Thomas Gloth
Wirtschaftsprüfer

(Ende)

Aussender: Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Adresse: Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl am Main
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Singulus Technologies Aktiengesellschaft
E-Mail: Bernhard.Krause@singulus.de
Website: www.singulus.com

ISIN(s): DE000A1681X5 (Aktie), DE000A2AA5H5 (Anleihe)
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Freiverkehr in Hamburg, Freiverkehr in Hannover, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Tradegate

[ Quelle: https://www.pressetext.com/news/20231108026 ]