Mammutprojekt – IFRS 15
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Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der EU sind seit 1. Januar 2005 grundsätzlich in der Pflicht einen Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die Abschlüsse nach IFRS sollen primär Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens enthalten und somit die Bedürfnisse von Eigen- und Fremdkapitalgebern befriedigen. Die IFRS-Rechnungslegung zielt dabei auf den "Fair Value"-Ansatz ab, d. h. Vermögenswerte und Schulden werden im Gegensatz zum HGB-Konzernabschluss, bei dem das "Vorsichtsprinzip" Anwendung findet, zu Marktwerten bilanziert. Den wichtigsten Kern der IFRS-Rechnungslegung bilden dabei die beiden Grundsätze der Periodenabgrenzung und das Fortführungsprinzip. Darüber hinaus soll durch die aufgestellten Vorschriften die Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit und die Verständlichkeit internationaler Jahres- und Konzernabschlüsse verbessert werden.
Am 28. Mai 2014 hat der International Accounting Standards Board (IASB) und der Financial Accounting Standards Board (FASB), zum Ärger vieler Unternehmen, einen neuen Standard namens IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ zur Umsatzrealisierung veröffentlicht. Dieser Rechnungslegungsstandard enthält Vorschriften über die Bilanzierung aller Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden und ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden. Er löst damit vorherige Vorschriften zur Umsatzrealisation, wie zum Beispiel den IAS 18, IAS 11 und IFRIC 13 ab. Der Standard sorgt somit bei einer der wichtigsten Unternehmenskennzahlen für erhebliche Veränderungen – nämlich dem Umsatz.
Nach der Veröffentlichung des Standards war klar, dass die Implementierung und die Umstellung je nach Branche und Geschäftsmodell seitens des Vertriebs, der IT und des Controllings kostenintensiv und komplex werden würde. Die detaillierten Standards erschweren zudem im Vergleich zur alten Regelung bilanzpolitische Maßnahmen und unternehmerische Auslegungsspielräume.
Was regelt der neue Standard?
Der IFRS 15 betrifft alle Verträge mit Kunden zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, wie zum Beispiel Handy- oder Wartungsverträge. Vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen sind dabei: Versicherungsverträge, Leasingverträge, Verträge über Finanzinstrumente und nicht finanzielle Tauschgeschäfte zwischen Unternehmen. Nach dem Grundprinzip des neuen Standards sind Umsätze aus Kundenverträgen zu erfassen, insofern das Unternehmen seiner Leistungsverpflichtung (Warenlieferung, Dienstleistungserbringung) nachgekommen ist. Der Übergang der Kontrolle von Waren und Dienstleistung ist dabei für den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung maßgeblich. Die Höhe der Umsatzrealisation wird durch den Betrag bestimmt, welcher als Gegenleistung für die Übertragung der Güter oder Dienstleistungen (Einzelveräußerungspreis) vom Kunden zu erwarten ist. Der IFRS 15 betrifft demnach vor allem die Software- und Telekommunikationsbranche, da diese Branchen für Mehrkomponentenverträge, bei denen Produkte in einem sogenannten Leistungsbündel angeboten werden, besonders bekannt sind.
Zahlenbeispiel nach IFRS 15:
Ein Telekommunikationsanbieter verkauft einen Zweikomponentenvertrag, bestehend aus Smartphone und Servicegebühr. Der Kunde zahlt für seinen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit 50 EUR pro Monat und zu Beginn des Vertrages einmalig 200 EUR für das Telefon.
- Mindestvertragslaufzeit: 24 Monate
- Servicegebühr: 50 EUR pro Monat (Gesamtkosten: 1.200 EUR)
- Smartphone: einmalig 200 EUR
- Gesamtwert des Vertrags: 1.400 EUR
Vor der Einführung des neuen IFRS-Standards wurden Umsätze von Telekommunikationsanbietern häufig entsprechend der Rechnungsstellung erfasst, demnach wäre für das Smartphone ein Umsatz in Höhe von 200 EUR sofort und die Servicegebühr in Höhe von 50 EUR für jeden Monat einzeln erfasst worden.
Nach IFRS 15 muss das Unternehmen beide Vertragskomponenten nach ihrem Einzelveräußerungspreis bewerten. Das Handy würde dann zum Beispiel 950 EUR kosten und die Servicegebühr 450 EUR - also 18,75 EUR pro Monat. Bei einem Gesamtwert von 1.400 EUR würden somit ca. 68 % auf das Endgerät entfallen und ca. 32 % auf den Service und exakt nach diesem Verhältnis müssen gemäß IFRS 15 die Umsätze aufgeteilt werden. Demnach wird sofort nach Vertragsabschluss ein Umsatz in Höhe von 950 EUR für das Mobilfunkgerät erfasst (bislang waren es 200 EUR) und die verbleibenden 450 EUR werden über einen Zeitraum von 24 Monaten mit 18,75 EUR pro Monat (statt 50 EUR) als Serviceumsatz gebucht. (Hinweis: Vor dem IFRS 15 wären auch andere Methoden als die oben aufgeführte zur Umsatzerfassung denkbar gewesen. Das Beispiel basiert auf einem ähnlichen Fall der Deutschen Telekom)
Welche Probleme könnten sich daraus ergeben?
Der neue IFRS-Standard enthält zahlreiche Detailregelungen und ist in seiner Anwendung sehr komplex. Die Auswirkungen sind je nach Branche und Geschäftsmodell unterschiedlich, jedoch dürften klassische Mehrkomponentenanbieter von den Regelungen des neuen Standards am stärksten betroffen sein, denn diese müssen ihren Gesamtumsatz künftig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einzelveräußerungspreise aufteilen. Insbesondere bei dynamischen Verträgen, bei welchen Kunden Leistungen jederzeit hinzubuchen oder kündigen können, muss das Verhältnis jedes Mal neu berechnet werden.
Die Neuerungen des IFRS 15 könnten auch die Unternehmensbewertungsmodelle von Analysten beeinflussen, denn Umsätze und Zahlungseingänge (Cash-Flows) fallen mithin zeitlich auseinander. Eine Verschlechterung im Bewertungsmodell könnte im schlimmsten Fall die Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen von Unternehmen beeinträchtigen.
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