Liechtenstein jagt Heinrich Kieber
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2 Seiten einer Medaille. Für den deutschen Fiskus ist der Fall Kieber ein Glücksfall, bringt er doch sofort Millionen Euro zurück in die deutschen Steuerkassen. Viel durchschlagender dürfte die abschreckende Wirkung auf den deutschen Steuerzahler sein, der mit Steuerhinterziehung liebäugelt. Ein Fall Kieber kann sich jederzeit wiederholen. Wer Steuern hinterzieht, riskiert viel und sollte sich fragen, ob es ihm das wert ist.
Für das Fürstentum Liechtenstein ist der Fall Kieber eine wirtschaftliche Katastrophe. Aus Sicht der Liechtensteiner ist Kieber ein Verräter. Deshalb fahndet man nun nach Kieber. Dies wiederum hat abschreckende Wirkung auf mögliche Nachahmer in den eigenen Reihen.
Hier der Link zu der Pressemitteilung der Landespolizei des Fürstentums. http://www.landespolizei.li/News/Pressemitteilungen/tabid/850/articleType/ArticleView/articleId/263/ffentliche-Fahndung-nach-Heinrich-KIEBER.aspx
Pressemitteilungen
Öffentliche Fahndung nach Heinrich KIEBER
KIEBER wird dringend verdächtigt, zum Nachteil einer Liechtensteiner Treuhandfirma Kundendaten ausgekundschaftet, sich verschafft und ausländischen Behörden preisgegeben zu haben. KIEBER soll gemäss Medienberichten vom Deutschen Bundesnachrichtendienst (BND) mit einer neuen Identität und neuen Reisedokumenten ausgestattet worden sein.
Es wird ersucht, Erkenntnisse zum Aufenthaltsort von Heinrich KIEBER der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein oder der nächsten Poliziedienststelle zu melden. Gegen KIEBER besteht ein internationaler Haftbefehl, weshalb er festzunehmen ist. Die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden werden unverzüglich die Auslieferung von KIEBER begehren.
STECKBRIEF
Personendaten
Name: Heinrich KIEBER
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 30.03.1965
Staatsangehörigkeit: Liechtenstein
Personenbeschreibung
Äussere Erscheinung: gross und kräftig
Augenfarbe: bräunlich
Haarfarbe: dunkelbraun
Erscheinungsbild: kaukasischer Typ (Mitteleuropa)
Besondere Merkmale: Brillen-/ Kontaktlinsenträger
Rechtliche Grundlage: Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 29.02.2008 wegen des Verdachts des Verbrechens der Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu Gunsten des Auslands (§ 124 StGB) und des Vergehens des Datendiebstahls (§ 131a StGB).
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