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15:00 Uhr, 17.01.2026

Krypto als Gehalt: Diese Steuerfallen muss man kennen

Wer sich in Krypto bezahlen lassen will, muss das gut durchdenken. Ein Steuerexperte erklärt, worauf es ankommt.

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Sich für die eigene Arbeit nicht in Euro, sondern in Bitcoin, Ethereum, USDT oder anderen Kryptowährungen entlohnen zu lassen, ist für viele in der Szene ein naheliegender Gedanke. Was früher noch als Nischenidee galt, ist inzwischen durchaus gelebte Praxis, sagt Joseph Ledovskich. Im Interview mit BTC-ECHO macht der Steuerexperte und Finanzwirt von Accountable jedoch deutlich, dass eine Krypto-Vergütung gut durchdacht sein sollte – vor allem für Selbstständige und Freelancer. Der Grund: Die steuerliche Behandlung ist komplex und birgt einige Risiken. Worauf genau zu achten ist und wie die Besteuerung im Detail aussieht, erläutert Ledovskich im Gespräch.

BTC-ECHO: Wie genau kann ich als Freelancer oder Selbstständiger in Kryptowährungen ausgezahlt werden? Gibt es Praxisbeispiele?

Joseph Ledovskich: Absolut! Die Bezahlung in Krypto ist inzwischen gar nicht mehr so exotisch! Stell dir vor, du bist Freelancer und hast zum Beispiel ein schickes Design erstellt oder eine Software entwickelt. Im nächsten Schritt schickst du deinem Auftraggeber eine Rechnung – klassisch in Euro – das ist nach Paragraf 14 UStG Pflicht –, aber mit dem Hinweis, dass die Bezahlung in Krypto (wie BTC, ETH oder USDC) erfolgen soll. Alternativ kannst du auch direkt in Krypto fakturieren. Wichtig ist aber immer: Für das Finanzamt zählt am Ende der Euro-Betrag, also der Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Zahlung.

Wie läuft das praktisch ab?

Sobald die Leistung erbracht ist, stellst du die Rechnung aus. Dein Auftraggeber überweist dir dann die vereinbarte Kryptowährung direkt auf dein Krypto-Wallet. Den aktuellen Umrechnungskurs und alle relevanten Transaktionsdetails dokumentierst du am Tag des Zahlungseingangs mit nachvollziehbaren und belegbaren Quellen, z. B. Kursdaten von Exchanges, mit Transaktionsnachweis (z. B. Binance Trade-History). Dieser Euro-Wert ist die Grundlage für deine Besteuerung. Das ist wichtig, damit du alle steuerlichen Anforderungen erfüllst und später keine bösen Überraschungen mit dem Finanzamt erlebst.

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Wie werden Krypto-Zahlungen aus selbstständiger Tätigkeit steuerlich behandelt?

Krypto-Zahlungen gelten als ganz normale Betriebseinnahmen. Das heißt: Der Wert der erhaltenen Kryptowährung zum Zeitpunkt der Zahlung in Euro muss als Umsatz verbucht werden. Die Rechtsgrundlage dafür findest du in den Paragrafen 4, 15 oder 18 EStG – je nachdem, ob du gewerblich oder freiberuflich arbeitest. Die Kryptowährung selbst ist also nicht die Einnahme, sondern immer deren Euro-Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses.

Kannst du das einem konkreten Beispiel festmachen?

Klar! Stell dir vor, du bekommst für eine Grafikleistung 0,05 ETH. Der
Kurs liegt an dem Tag bei 3.000 Euro pro ETH. Das heißt, du verbuchst 150 Euro Betriebseinnahme.

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Und wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?

Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, musst du die Umsatzsteuer auch auf Krypto-Zahlungen abführen – genau wie bei Euro-Zahlungen. Auf deiner Rechnung steht dann zum Beispiel: “Webdesign-Leistung: 500 € zzgl. 19 % USt = 595 €, zahlbar in ETH zum Tageskurs.”

Die Steuer ist immer in Euro zu berechnen, unabhängig von der Kryptowährung. Das heißt, bei Zahlung in Kryptowährungen müssen trotzdem immer Euro-Beträge auf der Rechnung angegeben werden, weil die Umsatzsteuer ausschließlich in Euro berechnet und abgeführt werden darf (Schlag dazu nochmal Paragraf 16 UStG nach).

Welche Fallstricke gilt es bei der Versteuerung von Krypto-Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit zu beachten?

Da gibt’s tatsächlich einige Klassiker:

  • Falsche oder fehlende Euro-Umrechnung: Viele dokumentieren nur den Coin-Betrag, aber nicht den exakten Euro-Wert am Tag der Zahlung. Für die Einkommensteuer zählt aber immer der Euro-Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses (Paragraf 11 EStG bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Also: Immer Datum, Uhrzeit, Coin-Menge, Referenzkurs und Euro-Wert festhalten!
  • Private und betriebliche Wallets vermischen: Wenn du alles über ein Wallet laufen lässt, kann das Finanzamt nicht mehr unterscheiden, was geschäftlich und was privat ist. Das kann zu Schätzungen oder sogar zur Ablehnung von Betriebsausgaben führen. Besser: getrennte Wallets oder eine saubere Transaktionshistorie mit Tools wie CoinTracking oder Blockpit.

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  • Umsatzsteuer vergessen: Auch bei Krypto-Zahlungen musst du die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung ausweisen und abführen – egal, ob der Kunde in Euro oder Coins zahlt.
  • Einjahresfrist falsch angewendet: Gewinne aus dem späteren Verkauf der erhaltenen Coins sind nicht automatisch steuerfrei, nur weil du sie ein Jahr hältst – zumindest nicht, wenn sie im Betriebsvermögen liegen. Coins im Betriebsvermögen unterliegen bei Veräußerung der vollen Besteuerung, unabhängig von der Haltedauer. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kannst du Coins gegebenenfalls ins Privatvermögen überführen, aber das muss sauber dokumentiert werden.
  • Fehlerhafte Buchhaltung: Wer Krypto-Einnahmen nicht oder zu spät in der Buchhaltung erfasst, riskiert Ärger mit dem Finanzamt, Verzugszinsen oder Steuerschätzungen.

Also: Bezahlungen in Krypto immer ordentlich und vollständig dokumentieren – Zahlungseingang, Kurs, Euro-Wert, Verwendungszweck.

Wie sieht der Prozess bei Digitalnomaden aus, die als Selbstständige für deutsche Auftraggeber arbeiten, aber im steuergünstigen Ausland leben?

Hier ist der steuerliche Wohnsitz entscheidend. Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, wo welches Einkommen versteuert wird. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und dort – abhängig vom DBA – bestimmte Zeit im Jahr lebt, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig.

Digitalnomaden sollten sich also unbedingt im Aufenthaltsland steuerlich anmelden. Krypto-Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit müssen dort angegeben werden, wo man steuerpflichtig ist. Der oder die Selbstständige sollte außerdem prüfen, ob dadurch eventuell eine Betriebsstätte im Ausland entsteht. Aber Achtung: In manchen Fällen kann weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen, z. B. bei deutschen Auftraggebern und Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Bezug zu Deutschland.

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Wie genau tracken Steuerbehörden, dass Krypto-Einnahmen aus selbstständiger Arbeit korrekt versteuert werden?

Die Behörden sind mittlerweile ziemlich fit, was das Tracking angeht. Börsen und Zahlungsdienstleister wie Coinbase oder Binance geben Nutzerdaten an die Finanzbehörden weiter – unter anderem durch DAC7 oder nationale Regelungen.

Zudem gibt es spezialisierte Software wie Chainalysis oder Blockpit, mit der Wallets und Transaktionen nachverfolgt werden können. Bei Betriebsprüfungen kann das Finanzamt auch die Wallet-Adresse und die Transaktionshistorie einfordern. Und ja, auch bei „anonymen“ non-KYC-Wallets oder DEXs (dezentrale Exchanges), die bislang schwer zu kontrollieren sind, besteht eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Paragrafen 90, 200 AO).

Mein Tipp: Alle Krypto-Zahlungen mit Kursdaten, Transaktions-IDs und Wallet-Adressen dokumentieren – das erleichtert die Steuererklärung und schützt vor bösen Überraschungen.

Vielen Dank für das Gespräch.

Redaktioneller Hinweis: Das Interview erschien zuerst am 9. August und wurde vor Wiederveröffentlichung inhaltlich geprüft.

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