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12:37 Uhr, 11.12.2024

Kabinett bringt Änderungen energierechtlicher Vorschriften auf den Weg

Von Andreas Kißler

DOW JONES--Die Bundesregierung hat Änderungen energierechtlicher Vorschriften auf den parlamentarischen Weg gebracht, die nach Angaben des Wirtschaftsministeriums Bio-Energie und Kraftwärmekopplung betreffen. Das Kabinett beschloss laut den Angaben einen Entwurf zu Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 zu Bio-Energie. Das Ministerium habe ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessere und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordere.

Die Regelungen zielten darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt könnten so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto entlastet werden. Gleichzeitig sei nachhaltige Biomasse eine begrenzte und wertvolle Ressource, die intelligent eingesetzt werden müsse. Im Stromsektor heiße das, dass Biomasse ihre Möglichkeiten zum flexiblen Einsatz und zur Ergänzung von Wind und Sonne voll ausspielen sollte. Ein neues Modell der Anschlussförderung sehe eine vorrangige Bezuschlagung von Anlagen mit Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz, effektivere Anreize zur systemdienlichen Flexibilisierung, eine moderate Anhebung der Ausschreibungsmengen und die endgültige Aufhebung der Südquote vor.

Daneben wurde laut den Angaben ein Gesetzesentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen. Bisher mussten KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für Förderansprüche muss zu dem Zeitpunkt nur ein gewisser Planungsstand der Anlagen vorliegen, zum Beispiel eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung, wie das Ministerium erklärte. Damit könnten neue oder modernisierte KWK-Anlagen auch noch deutlich später als dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden und die Förderung des KWKG erhalten. Gleiches gelte für Wärmenetze und Wärmespeicher, die über das KWKG gefördert werden.

Der Gesetzentwurf gebe den Akteuren Rechts- und Planungssicherheit über das Jahr 2026 hinaus, denn er führe faktisch zu einer Verlängerung der Förderwirkung des KWKG. Gleichzeitig würden keine Vorfestlegungen für einen späteren Kapazitätsmechanismus getroffen, betonte das Bundeswirtschaftsministerium.

Kontakt zum Autor: andreas.kissler@wsj.com

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