Jahreswagenkauf wird steuerlich attraktiver
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Berlin (BoerseGo.de) - Eine Gerichtsentscheidung könnte den Kauf von Jahreswagen für Mitarbeiter der Autobauer steuerlich attraktiver machen. Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Finanzämter, grundsätzlich die Differenz zwischen Listen- und Mitarbeiterpreis zu besteuern, für unzulässig erklärt. Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers sei keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten, entschied das Gericht.
Stattdessen müsse der im Geschäftsverkehr übliche Preis, der oft unter dem Listenpreis liegt, zugrundegelegt werden. Das Finanzministerium will das Urteil prüfen. Erst in dieser Woche waren Forderungen laut geworden, die Besteuerungspraxis bei Jahreswagen zu verändern, um einen zusätzlichen Anreiz für den Kauf neuer Fahrzeuge nach dem Auslaufen der Abwrackprämie zu schaffen.
Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 Euro zu einem Kaufpreis von 15.032 Euro erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an. Der BFH entschied hingegen, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regeln könne nur der um 8 Prozent niedrigere Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr, der zu besteuern gewesen wäre.
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