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15:35 Uhr, 07.05.2024

Gericht: Mehrkosten bei Stuttgart 21 muss Deutsche Bahn tragen

FRANKFURT (Dow Jones) - Die Deutsche Bahn muss einem Gerichtsurteil zufolge die eklatanten Mehrkosten beim Bau des Bahnhofs Stuttgart 21 selbst tragen. Das Land Baden-Württemberg oder die Stadt Stuttgart müssten nicht an den Mehrkosten in Milliardenhöhe beteiligt werden, urteilte das Stuttgarter Verwaltungsgericht. Die Klagen der Bahn wurden damit abgewiesen. Die Deutsche Bahn kündigte daraufhin an, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen.

Bei Abschluss des Vertrags waren die Parteien noch von Kosten von bis zu 4,5 Milliarden Euro ausgegangen. Mittlerweile werden diese allerdings auf etwa 11,5 Milliarden Euro taxiert. Strittig ist laut Bahn die Übernahme der zusätzlichen Kosten von rund 7 Milliarden Euro.

"Die Deutsche Bahn ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Projektpartner an der Finanzierung der Mehrkosten im Vorhaben Stuttgart 21 beteiligen müssen", erklärte das Unternehmen am Dienstag. Das Unternehmen wolle nun die schriftlichen Urteilsgründe prüfen und danach entscheiden, ob es gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einlegen werde.

Ausgangspunkt der Klage war die sogenannte Sprechklausel im Finanzierungsvertrag für Stuttgart 21 im Jahr 2009. Demnach sind die Bahn und das Land Baden-Württemberg für den Fall einer Erhöhung der Kosten zur Aufnahme von Verhandlungen über die Finanzierung der Mehrkosten verpflichtet. Während die Bahn auf Basis der Klausel der Auffassung ist, dass sich die Projektpartner - das Land und die Stadt Stuttgart - an den Mehrkosten beteiligen müssten, haben die Projektpartner frühzeitig erklärt, sich nicht an Kostensteigerungen zu beteiligen.

"Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vertragsparteien mit der 'Sprechklausel' keine verbindliche Regelung für die Vereinbarung weiterer Finanzierungsbeiträge im Wege der Fortschreibung des Finanzierungsvertrages treffen wollten", so das Gericht weiter. Der Wortlaut dieser Regelung verlange die Aufnahme von Gesprächen, ohne dass hieraus eine Verhandlungspflicht oder gar ein Anspruch auf Vertragsanpassung abgeleitet werden könne.

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