EuGH: einige Werbeaktionen von Versandapotheken sind unzulässig
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DOW JONES--Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestimmte Rabattaktionen von Versandapotheken für unzulässig erklärt. Diese dürften zwar weiterhin Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel machen, teilte die Online-Apotheke Docmorris mit. Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen jedoch Werbung mit Gutscheinen für Folgekäufe verbieten, wenn diese auch für rezeptfreie Arzneimittel eingelöst werden können. Möglich bleiben aber Rabattaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte.
Hintergrund des Gerichtsurteils ist ein mehr als zehn Jahre alter Rechtsstreit zwischen Docmorris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Diese hatte in den Jahren 2012 bis 2015 eine Vielzahl an Verbotsverfügungen gegen Docmorris erwirkt, deren Rabattaktionen sie als Verstoß gegen die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel ansah. Im Jahr 2016 entschied der EuGH jedoch, dass eine starre Preisbindung gegen Unionsrecht verstoße. Daraufhin hatte Docmorris die Apothekerkammer Nordrhein auf Schadenersatz in Höhe von 18,5 Millionen Euro verklagt.
Die AKNR sieht sich durch das EuGH-Urteil bestätigt. "Das ist ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die unserer Ansicht nach allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist", sagte Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der Apothekerkammer Nordrhein, der Deutschen Apotheker Zeitung.
Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision der AKNR entscheiden. Die Verhandlung ist nach Angaben der Deutschen Apotheker Zeitung für den 7. Mai angesetzt.
Die Aktien von Online-Apotheken gerieten nach dem Gerichtsurteil unter Druck. Docmorris gaben 11 Prozent auf 20,18 Schweizer Franken ab.
Kontakt zur Autorin: unternehmen.de@dowjones.com
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