EQS-News: EY darf nicht erneut Abschlussprüfer bei der Volkswagen AG werden! Aktionäre stellen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai 2025 und werben um Unterstützung
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Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB
/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Rechtssache
EY darf nicht erneut Abschlussprüfer bei der Volkswagen AG werden! Aktionäre stellen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai 2025 und werben um Unterstützung
13.05.2025 / 11:01 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
EY darf nicht erneut Abschlussprüfer bei der Volkswagen AG werden!
Aktionäre stellen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai 2025 und werben um Unterstützung
Die Volkswagen AG plant, auf der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 erneut Ernst & Young (EY) als Abschlussprüfer zu bestellen. Dies ruft energischen Widerspruch von Aktionären auf den Plan.
Was diese Aktionäre kritisieren: Die erneute Bestellung von EY für das wichtige Amt des Abschlussprüfers ist mit der negativen Rolle von EY im Wirecard-Skandal nicht zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als EY bislang nicht nur jede Aufklärung des Wirecard-Skandals verweigert, sondern auch nicht bereit ist, über eine Entschädigung der Wirecard-Anleger zu verhandeln. Hinzu kommt noch: Im Januar/Februar 2024 hat die deutsche EY-Landesgesellschaft einen spektakulären Rechtsformwandel vollzogen. Durch diesen Rechtsformwandel ist der Zugriff der Gläubiger auf die Vermögenswerte der vormals einheitlichen deutschen EY-Landesgesellschaft deutlich begrenzt worden. Anders gesagt: EY hat sich selber klein gemacht, um bei Gefahr bis hinein in die Insolvenz flüchten zu können.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Berlin, dessen Kanzlei die größte Klägergruppe gegen EY vertritt: „Wir haben kein Verständnis dafür, dass EY von Volkswagen erneut als Abschlussprüfer beauftragt werden soll. EY gehört zu den Verantwortlichen im Wirecard-Skandal, dem größten Finanzskandal der deutschen Geschichte. EY weigert sich ausdrücklich, einer höchstrichterlichen Aufforderung nachzukommen und sich um Einigungslösungen mit den Geschädigten zu bemühen.“
Dr. Schirp weiter: „Die Volkswagen AG schadet sich mit der Beauftragung von EY aber auch selbst. Die Rechtsformumwandlung vom Januar/Februar 2024 hat zur Folge, dass EY insgesamt nur noch mit dem im Handelsregister eingetragenen Haftkapital haftet. Dies ist ein Betrag von ca. 2 Mio. EURO. Eine derart niedrige Haftsumme ist der Größe der Aufgabe bei der Volkswagen AG, und auch der Höhe des zu erwartenden Honorars, nicht mehr angemessen. Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wäre nicht mehr in der Lage, für mögliche Schadensfälle angemessen aufzukommen. Warum beauftragt Volkswagen einen Vertragspartner wie EY, der sich selber klein macht und damit zu erkennen gibt, dass er gerichtlichen Verurteilungen nicht nachkommen, sondern bei Bedarf in die Insolvenz flüchten will?“
Aktionäre, die durch die Kanzlei von Dr. Schirp vertreten werden, haben daher einen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai gestellt und werben bei allen anderen Aktionären ausdrücklich um Unterstützung.
Für Rückfragen steht zur Verfügung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte mbB, Kantstraße 149, D – 10623 Berlin, Tel. 0049-179-5320213, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com
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