EQS-HV: Symrise AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in Holzminden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Symrise AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Symrise AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in Holzminden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.04.2025 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Symrise AG Holzminden Wertpapier-Kennnummer: SYM999
ISIN: DE000SYM9999
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 20. Mai 2025, um 10:00 Uhr MESZ
in der Stadthalle Holzminden, Sollingstraße 101, 37603 Holzminden.
Einlass ist ab 08:30 Uhr MESZ.
TAGESORDNUNG
1.
VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES UND DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS FÜR DIE SYMRISE AG UND DEN SYMRISE KONZERN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024 SOWIE DES BERICHTS DES AUFSICHTSRATS ZUM GESCHÄFTSJAHR 2024
Die vorgenannten Unterlagen werden von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht und liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus.
Sie enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a Handelsgesetzbuch (HGB), die Erklärung zur Unternehmensführung (einschließlich der Corporate Governance-Berichterstattung) und die nichtfinanziellen Erklärungen nach §§ 315b, 315c i. V. m. §§ 289c bis 289e HGB. Obwohl die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 („CSRD“) in deutsches Recht nicht mehr im Jahre 2024 erfolgte, enthalten diese nichtfinanziellen Erklärungen zusätzliche Elemente in Anlehnung an die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („ESRS“).
Der vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 aufgestellte Jahresabschluss und Konzernabschluss ist vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht.
2.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 sollen 1,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 244.586.918,75 € wie folgt zu verwenden:
•
Ausschüttung einer Dividende von 1,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie:
167.726.464,80 €
•
Vortrag auf neue Rechnung:
76.860.453,95 €
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Sofern die Symrise AG zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird unter Beibehaltung einer Dividende von 1,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d. h. am Freitag, den 23. Mai 2025, fällig.
3.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BESTELLUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2025, DES PRÜFERS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2025 SOWIE DES PRÜFERS FÜR EINE ETWAIGE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES HALBJAHRESFINANZBERICHTS FÜR DAS ERSTE HALBJAHR DES GESCHÄFTSJAHRES 2025 ODER SONSTIGER UNTERJÄHRIGER FINANZINFORMATIONEN
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
-
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
-
zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025,
-
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
-
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen des Geschäftsjahres 2025 oder 2026 im Sinne von § 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist,
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vor dem Hintergrund der neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464; sog. Corporate Sustainability Reporting Directive) für Unternehmen wie die Symrise AG vorsieht. Mit einer baldigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird fest gerechnet, weshalb entsprechend den europäischen Vorgaben bereits jetzt auch eine Wahl des Nachhaltigkeitsprüfers durch die Hauptversammlung durchgeführt werden soll.
6.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
zugänglich. Ferner liegt der Vergütungsbericht auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
7.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i. V. m. § 96 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Davon werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
§ 96 Absatz 2 Satz 1 AktG bestimmt u.a. für die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden börsennotierten Gesellschaften, dass sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen muss. Um diesem Mindestanteilsgebot zu entsprechen, müssen bei der Gesellschaft mindestens vier Aufsichtsratssitze von Frauen und mindestens vier Aufsichtsratssitze von Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 und 3 AktG vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), sofern nicht die Anteilseigner oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dem durch Beschluss widersprechen (sog. Getrennterfüllung). Der Gesamterfüllung wurde sowohl seitens der Vertreter der Anteilseigner als auch seitens der Vertreter der Arbeitnehmer nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Sowohl die Gruppe der Anteilseignervertreter als auch die Gruppe der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat müssen das Mindestanteilsgebot von 30% jeweils getrennt für ihre Gruppe erfüllen, so dass den sechs Vertretern jeder Gruppe mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören. Beide Gruppen im Aufsichtsrat erfüllen derzeit diese Voraussetzung, und zwar unabhängig von der vorgesehenen Wahl.
Die Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2025, so dass alle Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat von der Hauptversammlung neu gewählt werden müssen.
Sämtliche bislang amtierenden Anteilseignervertreter stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Auf Basis des Vorschlages seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
Herrn Michael König,
CEO von Nobian Industrial Chemicals B.V, Niederlande,
wohnhaft in Iserlohn
Frau Ursula Buck,
Geschäftsführerin der BCBuckConsult,
wohnhaft in Possenhofen
Herrn Bernd Hirsch,
Berufsaufsichtsrat,
wohnhaft in Gütersloh
Frau Prof. Dr. Andrea Pfeifer,
Vorsitzende des Vorstands der AC Immune S.A., Schweiz,
wohnhaft in St. Légier, Schweiz
Herrn Peter Vanacker,
Vorsitzender des Vorstands der LyondellBasell Industries N.V., Houston/USA und London/UK,
wohnhaft in Houston, Texas, USA
Herrn Jan Zijderveld,
Berufsaufsichtsrat,
wohnhaft in London, UK
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Wahl erfolgt für alle Kandidaten mit Ausnahme von Frau Buck und Herrn Hirsch für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. Die Wahl von Frau Buck erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Die Wahl von Herrn Hirsch erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Der Wahlvorschlag in seiner Gänze berücksichtigt das Kompetenzprofil für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung vom 28. April 2022 (DCGK).
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
Herr König ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
Celanese Corporation, Irving/Texas, USA, Mitglied des Board of Directors
Frau Buck ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
keine
Herr Hirsch ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH + Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Frau Pfeifer ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
Bio MedInvest AG, Basel, Schweiz, Vorsitzende des Verwaltungsrats
AB2 Bio SA, Lausanne, Schweiz, Vorsitzende des Verwaltungsrats
E.M.S. Electro Medicals System S.A., Mitglied des Aufsichtsrats
Herr Vanacker ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
LyondellBasell Industries N.V., Houston/USA und London/UK, Mitglied des Aufsichtsrats
Herr Jan Zijderveld ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitglied bzw. bei den unter b) genannten anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
a)
keine
b)
Ahold Delhaize N.V., Niederlande, Mitglied des Aufsichtsrats
Pandora, Dänemark, Mitglied des Vorstands
Die Lebensläufe aller vorgeschlagenen Kandidaten, aus denen sich die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie Angaben zu den jeweiligen wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
abrufbar.
Angaben gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des DCGK
Nach Kenntnis des Aufsichtsrats bestehen zwischen allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Symrise AG aufbringen können.
8.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM ERWERB UND ZUR VERWENDUNG EIGENER AKTIEN GEMÄSS § 71 ABSATZ 1 NR. 8 AKTG UND ZUM AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Da die von der Hauptversammlung am 17. Juni 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in Kürze am 16. Juni 2025 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen.
Die Gründe der Ermächtigung sind im entsprechenden Bericht des Vorstands niedergelegt, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
abrufbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)
Die Gesellschaft wird unter Aufhebung der Ermächtigung vom 17. Juni 2020 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des im jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
(2)
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2030.
(3)
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
a.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten.
b.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf die Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt; die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten wegen einer Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, erfolgt die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
(4)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
a.
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
b.
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, und der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind.
c.
Die Aktien können gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, angeboten und übertragen werden.
d.
Die Aktien können zur Bedienung bzw. Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Symrise-Aktien, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden, und eigene Aktien zur Bedienung solcher Bezugsrechte zu verwenden.
e.
Die Aktien können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.
(5)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, wie folgt zu verwenden:
Die Aktien können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Symrise-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Symrise Aktiengesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Symrise Aktiengesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.
(6)
Die Ermächtigungen unter den Ziffern (4) und (5) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.
(7)
Die Ermächtigungen unter den Ziffern (4) und (5) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß Ziffer (4), Buchstaben b), c), d) und e) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
(8)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ziffer (4), Buchstaben b), c), d) und e) sowie Ziffer (5) verwendet werden.
(9)
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
9.
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS UND ENTSPRECHENDE NEUFASSUNG VON § 14 DER SATZUNG SOWIE BILLIGUNG DES INSOWEIT ANGEPASSTEN VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DEN AUFSICHTSRAT
Derzeit sieht die Regelung in § 14 der Satzung im Einklang mit dem DCGK u.a. eine Festvergütung sowie Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor.
Die in § 14 der Satzung niedergelegte Vergütung des Aufsichtsrats ist seit 2023 unverändert. Die Hauptversammlung hat die entsprechende Satzungsregelung und das zugrunde liegende System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Mai 2023 gebilligt. Derzeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats unter anderem eine jährliche Festvergütung in Höhe von 88.000,00 €; ferner erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 88.000,00 € sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung von jeweils 44.000,00 €. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1.000,00 €, jedoch höchstens 1.500,00 € je Kalendertag. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern auf Nachweis angemessene Auslagen. Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung abschließen.
Unter Berücksichtigung der Wertschätzung der Arbeit der Aufsichtsratsmitglieder einerseits und der Lohnzurückhaltung bei Symrise andererseits soll nun die jährliche Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf 100.000 € mit Wirkung ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahrs angehoben werden. Ferner sollen der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 100.000,00 € sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung von jeweils 50.000,00 € erhalten. Im Übrigen bleiben die Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats unverändert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1.
§ 14 der Satzung wird in seinen Absätzen 1, 2 und 8 wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von 100.000,00 €.
(2)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 100.000,00 €. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Vergütung von jeweils 50.000,00 €.
(8)
Die Regelungen in § 14 Abs. 3 bis Abs. 7 gelten ab dem Geschäftsjahr 2023. Die Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 gelten ab dem Geschäftsjahr 2025.
2.
Das zugrunde liegende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, welches die vorgeschlagene Änderung in § 14 der Satzung berücksichtigt, wird gebilligt.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
abrufbar.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS (MIT NACHWEISSTICHTAG NACH § 123 ABSATZ 4 SATZ 2 AktG UND DESSEN BEDEUTUNG)
Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die weiteren ausübbaren Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also Montag, den 28. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, postalisch oder per E-Mail zugehen:
Symrise AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts oder der weiteren ausübbaren Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts und der weiteren ausübbaren Aktionärsrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für Bestand und Umfang der Stimmrechtsausübung und der weiteren ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Stimmrechtsausübung oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt, das Stimmrecht oder die weiteren ausübbaren Aktionärsrechte auszuüben; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach frist- und formgerechter Anmeldung erhalten Sie am Tag der Hauptversammlung ab voraussichtlich 09:00 Uhr MESZ Zugang zum Versammlungsort (Stadthalle Holzminden, Sollingstraße 101, 37603 Holzminden). Bitte bringen Sie hierfür die Ihnen übermittelte Eintritts-/Hauptversammlungskarte (HV-Karte) mit. Im Rahmen der Hauptversammlung können Sie Ihr Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausüben.
Falls Sie die HV-Karte vor der Hauptversammlung zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft oder eines Dritten oder zur Abgabe Ihrer Stimme im Wege der Briefwahl verwendet haben, können Sie dennoch persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Hierzu weisen Sie sich bitte am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung an der Eingangskontrolle durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments aus (für deutsche Staatsangehörige z. B. durch Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses). Anschließend wird Ihnen eine neue HV-Karte ausgestellt, die Sie für die Stimmabgabe bzw. Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwenden können. In diesem Fall gilt Ihre persönliche Teilnahme als Widerruf einer im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung und/oder einer Stimmabgabe im Wege der Briefwahl.
Stimmrechtsausübung
a) Verfahren bei Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben und so ihre Stimme abgeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt postalisch, per E-Mail oder über das HV-Portal und muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen aus organisatorischen Gründen unabhängig vom Übermittlungsweg bis spätestens Montag, den 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen.
Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden gebeten, ihre Stimme über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft bis einschließlich 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
abzugeben. Die Zugangsdaten finden Sie auf der Vorderseite der HV-Karte.
Alternativ können Sie das Briefwahlformular verwenden, welches Sie auf der übersandten HV-Karte finden. Dieses ist ausschließlich an die nachfolgende postalische Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort aus organisatorischen Gründen bis einschließlich 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen:
Symrise AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Vordruck kann auch unter der Internetadresse
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien), etwaige nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 124 Absatz 1, 122 Absatz 2 Satz 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe per Briefwahl für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Änderung oder der Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen ist bis zum Ablauf der vorstehend genannten Eingangsfrist auf gleichem Wege, d.h. postalisch, per E-Mail oder über das HV-Portal möglich. Am Tag der Hauptversammlung ist eine Änderung oder der Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen durch die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung möglich; diese gilt automatisch als Widerruf der zuvor übermittelten Stimmabgabe per Briefwahl.
Auch im Falle einer Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigte Dritte, bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und weitere diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
b) Verfahren bei Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zudem an, den von der Gesellschaft benannten und an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen und sich von diesem in der Hauptversammlung nach Maßgabe erteilter Weisungen vertreten zu lassen.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt das Stimmrecht nicht ausüben. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte, wie Frage- oder Antragsrechte, wahrnehmen.
Vor der Hauptversammlung erfolgt die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter postalisch, per E-Mail oder über das HV-Portal und muss der Gesellschaft - unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung - nach den vorstehenden Bestimmungen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Montag, den 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen neben dem HV-Portal (hierzu gleich nachfolgend) ein entsprechendes Formular auf der HV-Karte zur Verfügung, um dessen Verwendung gebeten wird. Um den rechtzeitigen Erhalt einer HV-Karte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Intermediär eingehen. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular auf der HV-Karte verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende postalische Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Symrise AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Das Vollmachts- und Weisungsformular kann auch unter der Internetadresse
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform über das HV-Portal bis einschließlich Montag, den 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
übermittelt werden. Die Zugangsdaten finden Sie auf der Vorderseite der HV-Karte.
Sollten Sie beabsichtigen, im Vorfeld der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter zu erteilen, bitten wir Sie zu beachten, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Weisungen nur für die Abstimmung über solche Tagesordnungspunkte entgegennehmen kann, zu denen es mit dieser Einberufung (einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien) oder später bekanntgemachte Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats nach § 124 Absatz 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Absatz 1, 122 Absatz 2 Satz 2 AktG gibt, oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden.
Demgegenüber können am Tag der Hauptversammlung selbst Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bis zum Eintritt in die Abstimmung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung unter Verwendung eines hierfür zur Verfügung gestellten Formulars erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Änderung oder der Widerruf einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist bis zum Ablauf der vorstehend genannten Eingangsfrist auf gleichem Wege, d.h. postalisch, per E-Mail oder über das HV-Portal, möglich. Am Tag der Hauptversammlung ist eine Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und der Weisungen durch die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung möglich; diese gilt automatisch als Widerruf der zuvor an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Auch im Falle der Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
c) Verfahren bei Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erklärung der Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erfolgen.
Gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG i. V. m. § 17 Absatz 2 der Satzung bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der HV-Karte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Die Erklärung der Erteilung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf erfolgt postalisch oder per-E-Mail und muss der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen aus organisatorischen Gründen unabhängig vom Übermittlungsweg bis spätestens Montag, den 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) an
Symrise AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugehen.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten kann - ohne dass vorstehende Fristen einzuhalten sind - dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ihm erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen Intermediärs i. S. v. § 135 AktG, richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an das betreffende Kreditinstitut, die betreffende Aktionärsvereinigung oder den sonstigen Intermediär, um Näheres zu erfahren.
Die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen im Wege der Briefwahl ausüben oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts beauftragen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:
Symrise AG
Vorstand
z. Hd. Group Legal Affairs
Mühlenfeldstraße 1
37603 Holzminden
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, der 19. April 2025, 24:00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 AktG). § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht, gemäß § 125 Absatz 1 den Aktionären und Intermediären und Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangen oder in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben, mitgeteilt und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich im Internet unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung abgestimmt werden.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl des Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfers) und Tagesordnungspunkt 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat) übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet einschließlich des Namens des Aktionärs, im Falle von Anträgen einer etwaigen Begründung, einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum Montag, den 5. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft ausschließlich an die folgende Adresse übersandt wurden:
Symrise AG
Vorstand
z. Hd. Group Legal Affairs
Mühlenfeldstraße 1
D-37603 Holzminden
E-Mail: LegalAdvice@symrise.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nach § 127 Satz 2 AktG nicht begründet zu werden.
Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag und seine Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des §§ 127 Satz 1, 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
dargestellt.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Absatz 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 18 Absatz 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen.
Weitergehende Informationen
Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
Die Vorstandsrede und die Vorstandspräsentation werden spätestens nach der Hauptversammlung über die vorgenannte Internetadresse zugänglich gemacht.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse
www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung
veröffentlicht. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 Aktiengesetz kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter derselben vorgenannten Internetadresse abgerufen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung eingeteilt in 139.772.054 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 139.772.054 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter der Internetadresse
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Holzminden, im April 2025
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- Der Vorstand -
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