EQS-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2025 in Congress Center Rosengarten, Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Südzucker AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2025 in Congress Center Rosengarten, Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700
ISIN DE 0007297004
Kennung des Ereignisses: 5e36f17134edef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der
Südzucker AG
Mannheim
am Donnerstag, 17. Juli 2025, 10:00 Uhr (MESZ)
Wir laden unsere Aktionäre1 zu der am Donnerstag, 17. Juli 2025, 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf der Grundlage von § 15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Aktiengesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im internetgestützten elektronischen Aktionärsportal der Südzucker AG, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
nach Maßgabe der Erläuterungen in Abschnitt III Ziffer 2 dieser Einladung zugänglich ist, übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim.
1 Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit differenzieren wir nicht geschlechtsspezifisch. Die gewählte Form steht immer stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
I.
TAGESORDNUNG
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch), des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/25
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/25
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/25
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/26 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
6.
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025/26
7.
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/25
II.
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch), des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2024/25
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2025 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss geprüft und gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss (Einzelabschluss) der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 2024/25 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 127.743.941,40 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 € je Aktie auf 204.131.650 Stückaktien
(Gesamtzahl der Aktien nach Abzug der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien)
40.826.330,00 €
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)
86.917.611,40 €
Bilanzgewinn
127.743.941,40 €
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2024/25 dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende von 0,20 € pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, also am 22. Juli 2025.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/25
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024/25 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/25
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024/25 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/26 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) und gemäß § 107 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/26 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025/26 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026/27 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025/26
Gemäß der am 5. Januar 2023 in Kraft getreten Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive - “CSRD”) müssen unter anderem große und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, zu denen die Südzucker AG gehört, ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht und - voraussichtlich mit befreiender Wirkung für die Einzelgesellschaft - ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch einen externen Prüfer zu prüfen ist.
Die CSRD sollte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Eine solche Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist bislang jedoch nicht erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das deutsche Gesetz zur Umsetzung der CSRD alsbald - und damit noch vor der Hauptversammlung der Südzucker AG - in Kraft treten wird. Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist ferner davon auszugehen, dass die Südzucker AG in diesem Fall nicht in den Genuss der geplanten Übergangsregelung gelangen wird, wonach der von der Hauptversammlung bestellte Abschluss- und Konzernabschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung gilt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts und, falls insoweit keine Befreiungsmöglichkeit besteht oder von dieser nicht Gebrauch gemacht wird, auch des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025/26 zu wählen. Die Wahl erfolgt unter der Prämisse, dass ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in das deutsche Recht in Kraft tritt und die Hauptversammlung nach diesem Gesetz für die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr 2025/26 der Südzucker AG zuständig ist.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/25
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/25 wurde von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt. Er wurde von dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AktG geprüft; über das Ergebnis der Prüfung wurde der Vermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/25 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungsberichte
einsehbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Hauptversammlung billigt den von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/25.
III.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292,00 € und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 51.642 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demgemäß 204.131.650.
2.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Südzucker AG beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 17. Juli 2025 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können demzufolge nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt gegenüber Präsenzhauptversammlungen zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie in der Ausgestaltung der Aktionärsrechte.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere der Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Anmeldung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten wie Antragsrecht, Recht zur Einreichung von Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ist ab dem 25. Juni 2025 ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem, das „Aktionärsportal“ verfügbar. Über das Aktionärsportal haben Sie die Möglichkeit, an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.
Das Aktionärsportal erreichen Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten, die Sie mit der Bestätigung Ihrer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
Die in dieser Einladung genannten Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
a)
Bild- und Tonübertragung im Internet
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung live im Aktionärsportal verfolgen.
Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) - parallel zum Livestream für die teilnehmenden Aktionäre - ohne Zugangsbeschränkung für die interessierte Öffentlichkeit live im Internet auf unserer Internetseite unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
übertragen. Dieser Teil steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Das reine Verfolgen der öffentlichen Übertragung stellt unbeschadet der den Aktionären zustehenden Rechte während der Hauptversammlung keine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.
b)
Ausübung des Stimmrechts
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal oder durch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts und zum Verfahren für die Stimmabgabe finden Sie nachstehend unter Ziffer 3 dieses Abschnitts III weitere Erläuterungen.
c)
Auskunfts- und Rederecht/Live-Videozuschaltung
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben ein Auskunfts- und ein Rederecht. Für das Rederecht ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass auch das Auskunftsrecht sowie das Fragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und der Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär oder Bevollmächtigten und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Wortbeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine stabile Internetverbindung. Hinweise für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit finden Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
über den weiterführenden Link „Hinweise für die Videokommunikation“.
d)
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen einzelne oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Dies ist ausschließlich über das Aktionärsportal möglich.
e)
Hinweis
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Übertragung im Internet technisch ungestört verläuft und bei jedem teilnahmeberechtigten Aktionär ankommt. Wir empfehlen Ihnen, diesen Umstand bei der Ausübung Ihrer Rechte zu berücksichtigen und nach eigenem Ermessen rechtzeitig von den in diesem Abschnitt III genannten Möglichkeiten, insbesondere von der Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Das Aktionärsportal ist für teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ab dem 25. Juni 2025 geöffnet und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während deren vollständiger Dauer zur Verfügung. Dort können sie zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, zu etwaigen Ergänzungsverlangen, Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären schon vor der Hauptversammlung ab dem 25. Juni 2025, im Fall eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags ab dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags, ihr Stimmrecht ausüben und Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung den Beginn der Abstimmung ankündigen. Darüber hinaus können die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.
Im Aktionärsportal wird vor der ersten Abstimmung zudem allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären bzw. Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis zugänglich gemacht.
3.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
a)
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung der Südzucker AG.
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 10. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über Intermediäre, die die vorgenannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse, oder die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022, Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) verwenden können, zugehen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG die Vorlage des Nachweises in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Ebenso wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse oder durch Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 alternativ auch über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022, Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) bis spätestens 10. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Neben der Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Anmeldung - nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem am Nachweisstichtag zur Teilnahme Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Vorgaben wird den teilnahmeberechtigten Aktionären die Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung nebst Zugangsdaten für das „Aktionärsportal“ übersandt. Gemeinsam mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung nicht zu gefährden, bitten wir unsere Aktionäre - gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre) -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
b)
Bevollmächtigte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch über Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf können alternativ auch in elektronischer Form über das Aktionärsportal erfolgen.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an die nachstehend genannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 16. Juli 2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG für die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) nutzen. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf über die SWIFT-Adresse müssen bis zur Beendigung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zugegangen sein.
Alternativ kann Vollmacht an Dritte auch elektronisch bis zum Ende der Versammlung über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2. dieses Abschnitts III) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Vollmacht an Dritte“.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
c)
Stimmrechtsausübung
Stimmrechte können nur elektronisch im Aktionärsportal (siehe Buchstabe d)), oder durch Erteilung einer Vollmacht nebst Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe Buchstabe e)) ausgeübt werden.
Sollten Stimmrechte ordnungsgemäß auf mehreren zulässigen Wegen (durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal oder gemäß § 67c AktG über Intermediäre unter Nutzung der SWIFT-Adresse und durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aufgrund einer Vollmacht mit Weisung) ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs vorrangig die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal gewertet.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Die Stimmabgaben bzw. Vollmachten nebst Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
d)
Verfahren für die elektronische Briefwahl im Aktionärsportal
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal sowohl vor der Hauptversammlung als auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung angeordneten Ende der Abstimmung ausüben. Hierzu sind jeweils eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).
Das Aktionärsportal steht dafür ab dem 25. Juni 2025 zur Verfügung (siehe Ziffer 2. und Ziffer 2. e) dieses Abschnitts III). Bitte benutzen Sie dort die Funktion „Elektronische Briefwahl“.
Die elektronische Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer Änderung einer Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zur Beendigung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG die Briefwahl über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) abgeben. Die Briefwahl über die SWIFT-Adresse muss bis zur Beendigung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zugegangen sein.
e)
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können auch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu das Formular verwenden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird. Alternativ können die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 und Ziffer 2. e) dieses Abschnitts III) erfolgen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.
Die Vollmacht samt Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann bis zum Beginn der Abstimmung elektronisch über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 dieses Abschnitts III) erteilt, widerrufen oder abgeändert werden. Durch die elektronische Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“.
Intermediäre können darüber hinaus gemäß § 67c AktG Vollmachts- und Weisungserteilungen über die SWIFT-Adresse SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich) übermitteln. Die Vollmachts- und Weisungserteilungen über die SWIFT-Adresse müssen bis zum Beginn der Abstimmung zugegangen sein.
Alternativ kann eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 16. Juli 2025 an die nachstehend genannte postalische Adresse oder E-Mail-Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass im Fall einer zusätzlichen Bevollmächtigung über das Aktionärsportal eine der Gesellschaft an die oben genannte postalische Adresse, E-Mail-Adresse oder SWIFT-Adresse übermittelte Vollmachts- und Weisungserteilung gegenstandslos wird.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
4.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG und weiteren Rechten
a)
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht zum Zeitpunkt der Einberufung 10.209.164,60 € oder aufgerundet 10.209.165 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Südzucker AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 16. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse:
Südzucker AG
Vorstand
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Später zugegangene oder anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b)
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Mitgliedern des Aufsichtsrates unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Südzucker AG
Investor Relations
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
oder per E-Mail an: investor.relations@suedzucker.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis 2. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei einer der vorstehenden Adressen eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang samt Namen und Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen (ggf. versehen mit den zu ergänzenden Inhalten nach § 127 Satz 4 AktG) unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG (bzw. nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG) vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die von der Gesellschaft gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu diesen Anträgen/Wahlvorschlägen kann nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung in der Weise, die in Ziffer 3 dieses Abschnitts III beschrieben wurde, ausgeübt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
c)
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. 130a Abs. 1 bis 4 AktG können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens 11. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ, Zugang), einreichen. Solche Stellungnahmen sind per E-Mail an die folgende Adresse zu senden: investor.relations@suedzucker.de. Alternativ können Stellungnahmen auch über das Aktionärsportal eingereicht werden. Stellungnahmen in anderer Form, zum Beispiel in Form von Videobotschaften oder Sprachnachrichten, sind nicht zulässig.
Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) dienen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs spätestens am 12. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Liegen die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vor, müssen Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht werden. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Aktionäre werden ebenfalls im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
d)
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär bzw. Bevollmächtigte, der elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet ist, kann gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Auskunft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Versammlungsleiter kann gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen oder sonstigen Auskunftsverlangen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Der Vorstand macht insbesondere von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen gem. § 131 Abs. 1a AktG keinen Gebrauch.
e)
Rederecht des Aktionärs
Aktionäre und Bevollmächtigte, die ordnungsgemäß angemeldet und zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AktG können Anträge und Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen nach § 131 AktG Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Anmeldung eines Redebeitrags erfolgt wie oben unter Ziffer 2. c) dieses Abschnitts III näher beschrieben.
Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Südzucker AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anzuordnen.
f)
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 245 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AktG können ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung, Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht Voraussetzung für die Erklärung des Widerspruchs.
g)
Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
h)
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den § 118a Abs. 1 i. V. m. §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131, 122 Abs. 2 und § 245 AktG finden Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
IV.
WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
1.
Hinweise auf die Internetseite der Gesellschaft und auf das Teilnehmerverzeichnis im Aktionärsportal
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere Informationen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, sowie die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch während der virtuellen Hauptversammlung über die vorgenannte Internetadresse zugänglich. Dort stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung.
Im Aktionärsportal wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten zugänglich sein.
2.
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Bevollmächtigte
Die
Südzucker AG
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
verarbeitet als verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, "DSGVO") die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdetails für den Zugang zum Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere zu dem Zweck, den Aktionären und Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Teilnahme an oder die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung können eingeschränkt sein, wenn die benötigten personenbezogenen Daten nicht bereitgestellt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton in Echtzeit über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen. Dieses Aktionärsportal ist ausschließlich für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte zugänglich, die über die entsprechende Anmeldebestätigung verfügen. Auch für in die Organisation der Hauptversammlung eingebundene Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der Hauptversammlung nicht physisch teilnehmen werden, für Gäste und Vertreter der Rundfunk-, Druck- oder Online-Presse („Journalisten“), die der Versammlungsleiter zugelassen hat, sowie für etwaige zur Durchführung der Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der Südzucker AG wird die Bild- und Tonübertragung über einen separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht, dass Ihre bei Anfragen mitgeteilten personenbezogenen Daten - insbesondere Ihr Name - nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise während der Hauptversammlung wiedergegeben und hierbei auch von den anwesenden Personen, insbesondere auch Journalisten und Gästen wahrgenommen werden können. Bitte teilen Sie uns personenbezogene Informationen, soweit nicht zwingend für Ihre Anfrage erforderlich, daher nicht mit. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Hauptversammlung äußern, wenn dies für die Bearbeitung Ihrer Anfrage von Ihnen gewünscht wird, erforderlich ist oder in unserem berechtigten Interesse liegt. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung können Sie dem obigen Abschnitt III entnehmen. Das Aktionärsportal ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Bitte beachten Sie ergänzend die Datenschutzhinweise, die unter dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite hinterlegt sind.
Im Einzelnen:
Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung und die Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung von deren Rechten im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung aktienrechtlicher Vorgaben (z.B. für die Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses) oder die Beantwortung Ihrer Fragen sowie die Behandlung Ihrer Anträge bzw. Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist das Aktiengesetz (insbesondere §§ 118 ff. und § 67e AktG) jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Auskunfts- oder Aufbewahrungspflichten; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere im Interesse einer rechtskonformen Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Werden uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermittelt, ist Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, soweit deren Verarbeitung nicht schon zur Wahrung berechtigter Interessen nach dem vorstehenden Satz erforderlich ist, Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft unter der E-Mail-Adresse public.relations@suedzucker.de widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Aktionäre können vor der ersten Abstimmung und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung die zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG einsehen.
Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten nicht direkt vom betroffenen Aktionär erhalten, werden uns diese von Finanz- oder Kreditinstituten zur Verfügung gestellt.
Die Dienstleister der Südzucker AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Südzucker AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der jeweils beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Südzucker AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von Dienstleistern, die Zugriff auf die oben genannten personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Journalisten und Gäste können Ihre personenbezogenen Daten ebenfalls zur Kenntnis nehmen, soweit diese - insbesondere bei der Beantwortung von Fragen - während der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Auf die Verarbeitung von in der Hauptversammlung nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise bekanntgegebenen personenbezogenen Daten durch die anwesenden Journalisten oder Gäste haben wir keinen Einfluss. Insoweit sind wir nicht verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.
Die Südzucker AG kann unter Umständen verpflichtet sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert (die im Aktienregister gespeicherten Daten müssen wir nach der Veräußerung der Aktie regelmäßig noch bis zu 10 Jahre aufbewahren) und anschließend gelöscht, soweit nicht ein berechtigtes Interesse der Südzucker AG eine längere Speicherung rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder tatsächlicher gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Hauptversammlung).
Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung gemäß den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO. Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
Diese Rechte können gegenüber der Südzucker AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@suedzucker.de
oder über die folgenden Kontaktdaten unserer betrieblichen Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden:
Südzucker AG
Datenschutzbeauftragte
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/Datenschutz
verfügbar.
3.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht.
4.
Veröffentlichung der Einladung
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 20. Mai 2025 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG verbreiten.
Mannheim, im Mai 2025
Südzucker AG
Der Vorstand
20.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Südzucker AG
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon:
+49 621 421892
E-Mail:
henrik.husemeyer@suedzucker.de
Internet:
https://www.suedzuckergroup.com/de
ISIN:
DE0007297004
WKN:
729 700
Börsen:
XETRA®, Xetra2, Stuttgart, München, Hamburg, Berlin, &, #xd, , Düsseldorf, Hannover
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2141814 20.05.2025 CET/CEST
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