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15:05 Uhr, 22.05.2025

EQS-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2025 in Virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2025 in Virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.05.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN DE0007203705 -

- WKN 720370 -

Eindeutige Kennung des Ereignisses: 1396e2ee19edef11b53e00505696f23c

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2025, 10:00 Uhr (MESZ), ein.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 118 Aktiengesetz (AktG) und § 16 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft unter der Internetseite

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

für die gesamte Dauer der Veranstaltung live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt III. dieser Einberufung.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Design Offices Heidelberg, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg.

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für das Geschäftsjahr 2024, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

TOP 6

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

TOP 7

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

TOP 8

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

TOP 9

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

TOP 10

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

TOP 11

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung zur Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten

TOP 12

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung

TOP 13

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

TOP 14

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Succession German Bidco GmbH

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, des Vorschlags des Vorstands zur Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

eingesehen und heruntergeladen werden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SNP Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 15.486.180,61 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Halbjahresberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025, sofern eine solche Prüfung in Auftrag gegeben wird,

zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, „CSRD") eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vorsieht.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2024 jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Der Beschluss der Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 AktG empfehlenden Charakter; er begründet weder Rechte noch Pflichten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung billigt den seit der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft gemeinsam mit dem Prüfvermerk zugänglich gemachten Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht ist mit dem Prüfvermerk im Internet unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich.

8.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. Karl Benedikt Biesinger und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats Prof. Dr. Thorsten Grenz haben ihr Amt als Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO"), gemäß § 17 Absatz 1 des SE-Ausführungsgesetzes („SEAG") sowie § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

1) Herrn Michael Wand, Head of Europe Private Equity bei The Carlyle Group, London, Vereinigtes Königreich, und

2) Herrn Willi Westenberger, Managing Director bei The Carlyle Group, München,

jeweils zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar jeweils mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; längstens jedoch für sechs Jahre ab dem Beginn der Bestellung.

Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach Überzeugung der Verwaltung die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von Art. 9 SE-VO i. V. m. § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Ausweislich ihrer Lebensläufe verfügen Herr Wand und Herr Westenberger über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, auch unter dem Gesichtspunkt der gestiegenen Anforderungen an das Thema Nachhaltigkeit.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen sowie ergänzende Angaben, insbesondere zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie zu den jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sind in Abschnitt II. unter Ziffer 1 enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

abrufbar.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen nach Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind beide vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK im Verhältnis zur Gesellschaft und den Organen. Sie unterhalten folgende nach C.13 DCGK offengelegten geschäftlichen Beziehungen zu der zu The Carlyle Group gehörenden beherrschenden Aktionärin Succession German Bidco GmbH und deren Obergesellschaften:

1)

Herr Michael Wand ist Head of Europe Private Equity bei The Carlyle Group, London, Vereinigtes Königreich,

2)

Herr Willi Westenberger ist Managing Director bei The Carlyle Group, München, Deutschland

Ferner hat sich der Aufsichtsrat bei beiden vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können. Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsratswahl als Einzelwahl im Sinne der Empfehlung C.15 DCGK durchzuführen.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Das bisherige Vergütungssystem (im Folgenden „Vergütungssystem 2023") für die geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 mit 97,91 % Zustimmung und damit der erforderlichen Mehrheit gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat am 16. Mai 2025 ein überarbeitetes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a Absatz 1 AktG beschlossen, welches für alle Mitglieder des Vorstands rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gültig ist. Das geänderte Vergütungssystem (im Folgenden „Vergütungssystem 2025“) erfüllt die Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und entspricht den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022.

Das geänderte Vergütungssystem wird von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar 2025 beschlossene, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemachte, geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

10.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Bei börsennotierten Gesellschaften beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Hauptversammlung vom 27. September 2023 hat zuletzt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 15 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Das zugrundeliegende Vergütungssystem gemäß den Vorgaben der §§ 113 Abs. 3 S. 3, 87 Abs. 1 S. 2 AktG soll unverändert bleiben. Lediglich die Höhe der in § 15 der Satzung festgelegten festen Vergütung soll geändert werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, für jedes Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von 120.000 Euro."

b)

§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung zur Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten

§ 16 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft enthält eine Ermächtigung des Vorstands gemäß § 118a Absatz 1 AktG, Hauptversammlungen innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abhalten zu können (virtuelle Hauptversammlung). Diese Satzungsbestimmung wurde am 27. Oktober 2023 im Handelsregister eingetragen und läuft am 27. Oktober 2025 aus. Der Vorstand soll für die nächsten fünf Jahre entscheiden können, ob die Hauptversammlung virtuell abgehalten wird. Hierzu soll die Ermächtigung gemäß § 118a Abs. 1 AktG in der Satzung erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 16 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis einschließlich 29. Juni 2030 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung)."

12.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung

Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2024 einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 2.517.890,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50 % des Grundkapitals zur Verfügung zu stellen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2019) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgend unter lit. b) beschriebenen Ermächtigung aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2030 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 3.692.890,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

aa)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und die Anzahl der ausgegebenen Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreitet (Zwanzig-Prozent-Grenze), wobei die Ausnutzung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zum Bezug verpflichten und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf die Zwanzig-Prozent-Grenze anzurechnen ist und als maßgeblicher Börsenpreis der volumengewichtete durchschnittliche Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand gilt;

cc)

bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen;

dd)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

c)

§ 4 Absatz 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2030 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 3.692.890,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG) und die Anzahl der ausgegebenen Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreitet (Zwanzig-Prozent-Grenze), wobei die Ausnutzung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zum Bezug verpflichten und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf die Zwanzig-Prozent-Grenze anzurechnen ist und als maßgeblicher Börsenpreis der volumengewichtete durchschnittliche Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand gilt;

c)

bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen;

d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen."

13.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Die von der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 29. Juni 2025 auslaufen. Die Gesellschaft soll erneut für weitere fünf Jahre zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2030 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu erwerben. Dabei dürfen auf Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den § 71 ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgenutzt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

b)

Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Absatz 6 Börsengesetz, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den am vorhergehenden Handelstag durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurs („Schlusskurs“) einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Der Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie dürfen ohne Erwerbsnebenkosten den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Fall einer Angebotsanpassung ist maßgeblicher Zeitpunkt die Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.

(3)

Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellten Andienungsrechte, so können diese pro Aktie zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt. Für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten, zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, werden nach Maßgabe der Regelungen unter vorstehender Ziffer (2) bestimmt, wobei maßgeblicher Zeitpunkt die Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher Zeitpunkt die Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands über die Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

(1)

Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen, anzubieten und auf diese zu übertragen;

(2)

an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben oder zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen;

(3)

zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden;

(4)

im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms entsprechend den dort festgelegten Bedingungen zu verwenden;

(5)

den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 53a AktG zum Bezug anzubieten, wobei eine Veräußerung über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem diesen Anforderungen genügt;

(6)

in anderer Weise als über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie ohne Erwerbsnebenkosten nicht wesentlich unterschreitet, wobei insgesamt höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - oder falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals veräußert werden dürfen und auf diese Höchstgrenze der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen ist, der auf Aktien oder Rechte zum Bezug von Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, wenn und soweit mit der Veräußerung der Aktien unter Anrechnung dieser unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien auch die zwanzig-prozentige Höchstgrenze des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG überschritten wird;

(7)

einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, wobei die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen kann, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung anzupassen.

d)

Die Ermächtigungen gemäß lit. d) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die durch ein Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens erworben wurden oder in deren Besitz sind.

e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. d) (1) bis (4) oder (6) verwendet werden. Der Vorstand kann im Fall der Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots gemäß lit. d) (5) an die Aktionäre der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

14.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Succession German Bidco GmbH

Die Succession German Bidco GmbH und die SNP Schneider-Neureither & Partner SE beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) abzuschließen. Der BGAV bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Succession German Bidco GmbH.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des beabsichtigten BGAV zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE als beherrschtem Unternehmen und der Succession German Bidco GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.

Der am 18. Mai 2025 aufgestellte Vertragsentwurf des BGAV hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

Succession German Bidco GmbH,

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 294659, mit eingetragener Geschäftsanschrift in c/o Carlyle Beratungs GmbH, Promenadeplatz 8, 80333 München, Deutschland

- "Succession Bidco" -

und der

SNP Schneider Neureither & Partner SE,

mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, Deutschland

- "SNP" -

- Succession Bidco and SNP zusammen die "Parteien" -.

§ 1 Leitung

(1) Die SNP unterstellt der Succession Bidco die Leitung ihrer Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrags gemäß § 7 Abs. 2. Dementsprechend ist die Succession Bidco berechtigt, dem Vorstand der SNP hinsichtlich deren Leitung sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen.

(2) Der Vorstand der SNP ist verpflichtet, die Weisungen der Succession Bidco nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrags in Übereinstimmung mit § 308 Aktiengesetz ("AktG") zu befolgen.

(3) Die Succession Bidco ist nicht berechtigt, dem Vorstand der SNP Weisungen in Bezug auf die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrags zu erteilen.

(4) Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - "BGB"), d.h. sie können durch E-Mail oder unter Verwendung elektronischer Signaturverfahren wie DocuSign erfolgen.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die SNP verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Succession Bidco abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrags - der nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag.

(2) Die SNP kann mit in Textform nach § 126b BGB erfolgter Zustimmung der Succession Bidco Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 S. 2 Handelsgesetzbuch - "HGB") einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf ein in Textform nach § 126b BGB erfolgtes Verlangen der Succession Bidco sind, soweit nach §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig, aus während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 S. 2 HGB) Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn desjenigen Geschäftsjahres der SNP, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 dieses Vertrags wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr der SNP fällig.

§ 3 Verlustübernahme

(1) Die Succession Bidco ist nach § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der SNP verpflichtet. Die Bestimmungen des § 302 AktG sind in ihrer Gesamtheit und in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der SNP, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 dieses Vertrags wirksam wird. Die Verpflichtung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der SNP fällig.

(3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags während eines Geschäftsjahres der SNP, insbesondere durch Kündigung aus wichtigem Grund, ist die Succession Bidco zur Übernahme desjenigen Fehlbetrags der SNP verpflichtet, wie er sich aus einer auf den Tag des Wirksamwerdens der Beendigung zu erstellenden Stichtagsbilanz ergibt.

§ 4 Ausgleichszahlung

(1) Die Succession Bidco verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SNP für die Dauer dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG eine wiederkehrende Geldleistung ("Ausgleichszahlung") zu zahlen.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der SNP für jede nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktie der SNP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der SNP von EUR 1,00 je Aktie (jeweils eine "SNP-Aktie" und zusammen die "SNP-Aktien") brutto EUR 3,95 ("Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 3.95 je SNP-Aktie, 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d.h. EUR 0,30, zum Abzug, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleich enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der SNP bezieht. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,65 je SNP-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SNP.

(3) Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (z.B. Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden.

(4) Die Ausgleichszahlung ist am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der SNP für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr der SNP, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der SNP fällig.

(5) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der SNP, in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 dieses Vertrags wirksam wird, gewährt, erfasst das gesamte Geschäftsjahr der SNP und wird gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrags erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der SNP im darauffolgenden Geschäftsjahr gezahlt.

(6) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der SNP endet oder die SNP während der Laufzeit dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig.

(7) Falls das Grundkapital der SNP aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Ausgleichszahlung je SNP-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der SNP durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neuen Aktien gemäß diesem § 4 ergibt sich aus der von der SNP bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.

(8) Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 11 Abs. 4 SpruchG eine höhere Ausgleichszahlung vereinbart wird, können auch die bereits nach Maßgabe von § 5 dieses Vertrags abgefundenen außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.

§ 5 Abfindung

(1) Die Succession Bidco verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SNP dessen Aktien gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 61,00 je SNP-Aktie zu erwerben.

(2) Die Verpflichtung der Succession Bidco zum Erwerb der SNP-Aktien nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrags ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der SNP nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 dieses Vertrags bestimmten Frist das Grundkapital der SNP aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich ab diesem Zeitpunkt die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefundenen SNP-Aktien unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der SNP bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 dieses Vertrags bestimmten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus dieser Kapitalerhöhung.

(4) Die Übertragung von SNP-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der SNP kostenfrei, sofern sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.

(5) Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 11 Abs. 4 SpruchG eine höhere Abfindung vereinbart wird, können auch die bereits abgefundenen außenstehenden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.

(6) Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Succession Bidco zu einem Zeitpunkt, zu dem die in § 5 Abs. 2 dieses Vertrags bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrags bereits abgelaufen ist, ist die Succession Bidco verpflichtet, auf Verlangen eines jeden zu diesem Zeitpunkt außenstehenden Aktionärs dessen SNP-Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe der Abfindung gemäß § 5 Abs. 1 zu erwerben ("Kündigungsabfindung").

(7) § 5 Abs. 5 dieses Vertrags gilt entsprechend für die Kündigungsabfindung.

(8) Die Verpflichtung der Succession Bidco zum Erwerb der SNP-Aktien nach § 5 Abs. 6 dieses Vertrags ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der SNP nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

§ 6 Auskunftsrecht der Succession Bidco

(1) Die Succession Bidco ist berechtigt, Bücher und Schriften der SNP jederzeit einzusehen.

(2) Der Vorstand der SNP ist verpflichtet, der Succession Bidco jederzeit alle in zulässiger Ausübung des Weisungsrechts nach § 308 AktG verlangten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten der SNP zu geben.

(3) Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist die SNP verpflichtet, die Succession Bidco über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle, laufend zu informieren.

(4) Den in diesem § 6 enthaltenen Verpflichtungen entgegenstehende gesetzliche Bestimmung bleiben unberührt.

§ 7 Wirksamwerden

(1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der SNP mit einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Succession Bidco mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der SNP eingetragen worden ist, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres der SNP. Er gilt bezüglich der Verpflichtung zur Gewinnabführung nach § 2 dieses Vertrags und der Verpflichtung zur Verlustübernahme nach § 3 dieses Vertrags rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres (00:00 Uhr) der SNP, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

§ 8 Laufzeit, Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Succession Bidco kann diesen Vertrag erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der SNP kündigen, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz ("KStG") für den betreffenden Zeitraum in der jeweils gültigen Fassung (oder entsprechenden Nachfolgevorschriften) vorgeschriebene, für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen oder gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche steuerliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags erfüllt ist ("Mindestlaufzeit"); die Mindestlaufzeit beträgt nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre (60 Monate) gerechnet ab dem Beginn (00:00 Uhr) des Geschäftsjahres, für welches die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns nach § 2 dieses Vertrags erstmals besteht.

(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann Succession Bidco diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der SNP kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht der SNP (§ 297 Abs. 2 AktG) ist ausgeschlossen.

(4) Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(5) Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt für die Vertragsparteien insbesondere vor:

(a) bei Verlust der unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheit der Stimmrechte der Succession Bidco in der Hauptversammlung der SNP (z.B. infolge einer Veräußerung oder Einbringung der Aktien der SNP);

(b) bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei;

(c) bei Rechtsformwechsel, wenn dadurch die Fähigkeit endet, Organträger oder Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft zu sein;

(d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der R 14.5 (6) Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 ("KStR") oder einer entsprechenden Vorschrift des deutschen Steuerrechts (Gesetze, Richtlinien, Erlasse, etc.), die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags Anwendung findet und einen wichtigen Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung des Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der Mindestlaufzeit darstellt.

(6) Im Fall einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit dem Ablauf des in der Kündigung genannten Tages, frühestens jedoch mit Ablauf desjenigen Tages, an dem die Kündigung zugeht.

(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.

(8) Wenn dieser Vertrag endet, hat Succession Bidco den Gläubigern der SNP nach Maßgabe von § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies (unwiderlegbar und ohne dass eine Partei die Absicht der Parteien hierüber darlegen oder beweisen müsste) die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.

(2) Zur Auslegung dieses Vertrags sind die ertragssteuerrechtlichen Bestimmungen für die Anerkennung einer Organschaft, insbesondere §§ 14 bis 19 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung (oder entsprechende Nachfolgevorschriften) zu berücksichtigen.

(3) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass dieser Vertrag keine rechtliche Einheit (§ 139 BGB) mit anderen Rechtsgeschäften oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getätigt oder abgeschlossen wurden oder werden, bildet oder bilden soll.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Im Übrigen gilt § 295 AktG.

(5 )Soweit rechtlich zulässig, ist Heidelberg Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie ausschließlicher Gerichtsstand.

(6) Nur der deutsche Text dieses Vertrags ist rechtsverbindlich. Der englische Text ist nicht Teil des Vertrags und nur eine unverbindliche Übersetzung. "

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen auf der Internetseite der SNP Schneider-Neureither & Partner SE unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

abrufbar:

der Entwurf des BGAV zwischen der SNP Schneider-Neureither & Partner SE und der Succession German Bidco GmbH;

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der SNP Schneider-Neureither & Partner SE für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 sowie die Lageberichte der SNP Schneider-Neureither & Partner SE für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024;

die Jahresabschlüsse der Succession German Bidco GmbH für das Geschäftsjahr 2024;

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der Succession German Bidco GmbH und des Vorstands der SNP Schneider-Neureither & Partner SE vom 19. Mai 2025 (nebst der in der Anlage 2 dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme der ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH, Theresienstr. 1, 80333 München vom 15. Mai 2025 zum angemessenen Ausgleich und zur angemessenen Abfindung);

der nach § 293e AktG von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer A&M GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, c/o Alvarez Marsal, Thierschplatz 6, 80536 München, erstattete Prüfbericht vom 20. Mai 2025.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2025 zugänglich sein.

II.

BERICHTE UND ANLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1.

Weitere Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten

Michael Wand
Wohnort: London, England
Geburtsjahr: 1966
Nationalität: Deutsch
Beruf: Betriebs- und Volkswirt, derzeit Partner und Head of Europe Private Equity bei The Carlyle Group

Ausbildung

1991: Master of Business Administration, MBA (Universität Mannheim und The University of Texas at Austin)

1989: B.A. Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre (Universität Mannheim)

Beruflicher Werdegang

Seit 2001: The Carlyle Group, seit 2025 als Head of Europe Private Equity

1999 - 2001: Deutsche Bank, Managing Director und Head of Internet Software Research

1994 - 1998: BNP Paribas, Senior Equity Research Analyst

1992 - 1994: BHF-Bank, Equity Research Analyst

Mandate nach § 125 Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

GBTEC Software AG

Incubeta Holdings International Ltd.

Giotto.ai SA

Shopware AG

LiveU, Inc.

Disguise Systems Ltd.

DEPT Holding B.V.

HSO Group B.V.

Kompetenzprofil

Finanz- und Rechnungslegung, auch unter dem Gesichtspunkt der gestiegenen Anforderungen an das Thema Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit

Herr Wand ist bei The Carlyle Group bzw. bei mit The Carlyle Group verbundenen Unternehmen angestellt. The Carlyle Group ist mittelbare Gesellschafterin der Succession German Bidco GmbH, die wiederum die Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft ist. Es bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiver Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde.

Willi Westenberger
Wohnort: München, Deutschland
Geburtsjahr: 1988
Nationalität: Deutsch
Beruf: Betriebswirt, derzeit Managing Director bei The Carlyle Group

Ausbildung

B.Sc. Betriebswirtschaft und Management (European Business School Oestrich-Winkel)

Beruflicher Werdegang

Seit 2013: The Carlyle Group, seit 2025 als Managing Director

2011 - 2013: Morgan Stanley, Investment Banking Analyst

Mandate nach § 125 Abs. 1 S. 3 AktG in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AutoForm Engineering GmbH

Schaltbau Holding AG

Flender GmbH

KompetenzprofilFinanz- und Rechnungslegung, auch unter dem Gesichtspunkt der gestiegenen Anforderungen an das Thema Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit

Herr Westenberger ist bei The Carlyle Group bzw. bei mit The Carlyle Group verbundenen Unternehmen angestellt. The Carlyle Group ist mittelbare Gesellschafterin der Succession German Bidco GmbH, die wiederum die Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft ist. Es bestehen keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiver Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde.

2.

Bericht des Vorstands zu der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 203 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG)

Um zukünftig weiterhin finanziell flexibel zu sein, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 Prozent des aktuellen Grundkapitals, also von bis zu insgesamt EUR 3.692.890,00 zu schaffen. Das neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) soll für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden können. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden können. Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung hierzu den folgenden Bericht.

Das zuletzt von der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 geschaffene genehmigte Kapital in § 4 Absatz 5 der Satzung bestand nach teilweiser Ausnutzung durch Ausgabe von 610.000 neuen Aktien im Juli 2020 und weiteren 173.333 neuen Aktien im Juli 2021 noch in Höhe von EUR 2.691.223,00. Die auf fünf Jahre erteilte Ermächtigung ist am 5. Juni 2024 ausgelaufen.

Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in voller Höhe von 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals mit einer Laufzeit von fünf Jahren vor. Mit dem neuen genehmigten Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchzuführen.

Die Ermächtigung soll für den maximalen gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.

Die Ermächtigung soll bis zur maximal nach dem Gesetz zulässigen Höhe von 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals und damit für ein Volumen von bis zu insgesamt EUR 3.692.890,00 erteilt werden. Mit der Ermächtigung kann das Grundkapital um diesen Betrag gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien der Gesellschaft erhöht werden.

Grundsätzlich sind dabei die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen.

Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Der Vorstand soll ferner gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, hinsichtlich eines Erhöhungsbetrags, der 20 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Die früher in Höhe von 10 % bestimmte Grenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ist mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 354) auf 20 % angehoben worden. Durch die Erhöhung der Grenze gewinnen Aktiengesellschaften eine höhere Flexibilität bei ihrer Finanzierung. Der bestehende Schutz der Altaktionäre bleibt dabei erhalten. Diese sind weiterhin vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch das qualifizierte Mehrheitserfordernis, die Koppelung des Ausgabebetrages an den Börsenpreis sowie die Möglichkeit des Nachkaufs von Aktien an der Börse geschützt. (vgl. BT-Drs. 20/8292). Die neue Grenze von 20 % führt zu einer Harmonisierung mit dem Europarecht. In diesem Umfang besteht bei derartigen Kapitalerhöhungen bereits eine Befreiung von der europäischen Prospektpflicht (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A der EU-Verordnung 2017/1129, ProspektVO).

Für die Frage des Ausnutzens dieser Zwanzig-Prozent-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen.

Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Zwanzig-Prozent-Grenze anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen ist die Ausgabe von Rechten, die unter Ausschluss des Bezugsrechts den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu einem solchen Bezug verpflichten, wie zum Beispiel Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht. Die Begrenzung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.

Als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der volumengewichtete durchschnittliche Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dem Vorstand nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann daher eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht werden.

Der bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen eingeräumte Bezugsrechtsausschluss zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen soll der Gesellschaft ermöglichen, entsprechende Akquisitionen gegen Gewährung von Aktien zu tätigen. Die Gesellschaft steht im weltweiten Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus der IT-Branche. Die Gesellschaft muss daher jederzeit in der Lage sein, den sich ändernden Gegebenheiten des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Um auf diese Veränderungen reagieren und damit die Wettbewerbsposition der Gesellschaft erhalten oder sogar verbessern zu können, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können. Im Einzelfall kann es sich anbieten, solche Erwerbe mit Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner SE zu bezahlen und damit die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine Akquisition gegen Gewährung von Aktien im Einzelfall nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile könnten nicht erreicht werden. Daher kann ein Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im Interesse der Aktionäre sachlich gerechtfertigt sein, obwohl er zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre führt.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung neuer Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Finanzierung der Transaktion Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb oder der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder von Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner SE im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Basis für die Bewertung der unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Beteiligungen, Wirtschaftsgütern oder Rechten andererseits wird einerseits die Bewertung des zu erwerbenden Objekts und andererseits der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft sein. Dabei wird der Vorstand sich allein von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.

Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen, die mit Schuldverschreibungen ausgegeben wurden, oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsrechts oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

3.

Bericht des Vorstands zu der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG)

Die von der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 29. Juni 2025 aus und soll erneuert werden. Der Gesellschaft soll damit auch weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zu erwerben. Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern zu können. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals richtet sich dabei nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapital oder - falls dieser Wert niedriger ist - nach dem zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapital. Die neue Ermächtigung soll wiederum eine Laufzeit von fünf Jahren haben.

Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem nach § 2 Abs. 6 Börsengesetz, zum Beispiel den privatrechtlich organisierten Freiverkehr, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre durchgeführt werden.

Beim Erwerb eigener Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot, das an die Aktionäre gerichtet wird, kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, erfolgt eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsofferten. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär und zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen an Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. So kann eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären vermieden werden.

Beim Erwerb eigener Aktien mittels den Aktionären zur Verfügung gestellten Andienungsrechte werden den Aktionären entsprechend den von ihnen gehaltenen Aktien Andienungsrechte zugeteilt. Die festgelegte Anzahl von Andienungsrechten je Anzahl Aktien berechtigt zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Die Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Als Alternative besteht die Möglichkeit, jeweils ein Andienungsrecht auf eine bestimmte Anzahl Aktien zuzuteilen, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergeben. In diesem Fall werden Teilandienungsrechte ausgeschlossen und verfallen.

Beim Erwerb eigener Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten bestimmen sich der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten nach dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Kaufangebots und dürfen diesen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien verwenden können, um sie als Gegenleistung zum Beispiel im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben und Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. In gleicher Weise sollen sie als Gegenleistung für den Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten, sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen eingesetzt werden können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen, von Lizenzen und Produktrechten oder anderen Vermögensgegenständen zu reagieren. Soweit mit Aktien als Akquisitionswährung gekauft wird, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, nicht den gesamten Kaufpreis aus dem genehmigten Kapital zu schaffen, sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien zurückzugreifen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei sie sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Kursschwankungen infrage zu stellen.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien ferner auch dazu nutzen können, um sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen.

Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll die Möglichkeit umfassen, eigene, bereits börsenzugelassene Aktien zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder die Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen der Gesellschaft zu nutzen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, derartige Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Aktien zu bedienen, ohne das bedingte Kapital auszunutzen und die Zahl der Aktien zu erhöhen. Dies setzt den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre voraus.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien ferner auch dazu nutzen können, um sie im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms entsprechend den dort festgelegten Bedingungen zu verwenden.

Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, zum Beispiel an institutionelle Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Möglichkeit, geeigneten (institutionellen) Investoren die Aktien anzubieten und den Aktionärskreis um in- und ausländische Aktionäre zu erweitern, was letztlich auch zur Stabilisierung des Wertes der Aktie führt. Die Gesellschaft kann darüber hinaus ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren, da im Falle der Veräußerung eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien möglich ist, als dies unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre möglich wäre. Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Insoweit ist der durchschnittliche Börsenkurs an den fünf Börsenhandelstagen vor Abschluss der Vereinbarung zu beachten. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft oder auf 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, falls das Grundkapital zu diesem Zeitpunkt niedriger ist. Hinsichtlich des Ermächtigungsvolumens sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG einzubeziehen, wenn und soweit hiermit gleichzeitig auch die 20%-Schwelle nach dieser Vorschrift überschritten wird.

Bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - soll ein Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich bemessen werden. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen.

In all diesen Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden, damit die Aktien wie dargestellt verwendet werden können. Bei seiner Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wird sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft geboten und unter den dargelegten Umständen angemessen.

Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.

III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.385.780,00 und ist in 7.385.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.760 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die ordentliche Hauptversammlung gemäß § 118a AktG und § 16 Absatz 5 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragen Notars in den Design Offices Heidelberg, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet unter

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übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

3

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

a)

Anmeldung und Nachweis

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform angemeldet haben („Anmeldung“) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (vgl. § 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz („Nachweis“) erforderlich und ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 8. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt.

Die Anmeldung muss ebenso wie der Nachweis bei der Gesellschaft spätestens am 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse

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80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann innerhalb der oben genannten Anmeldefrist auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

b)

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

c)

Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) erhalten die Aktionäre personalisierte Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal. Das passwortgeschützte InvestorPortal steht voraussichtlich ab dem 8. Juni 2025 unter der Internetadresse

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zur Verfügung.

Über das passwortgeschützte InvestorPortal können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2025, das heißt von der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigte sich über das passwortgeschützte InvestorPortal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 121 Absatz 4b Satz 1 AktG zuschalten.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre können das Stimmrecht wie folgt ausüben:

a)

Stimmabgabe per Briefwahl

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) abzugeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt.

Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen sowie der Änderung und des Widerrufs abgegebener Briefwahlstimmen bietet die Gesellschaft ausschließlich das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Darüber hinaus kann die Stimmabgabe auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg muss die Stimmabgabe bis spätestens 29. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, eingehen.

Auch Aktionärsvertreter bzw. Bevollmächtigte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

b)

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen, die sich allerdings für die virtuelle Hauptversammlung ihrerseits entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unterbevollmächtigen müssen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 Aktien der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, „BGB“). Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person wird davon abweichend weder von § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse erklärt werden:

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anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können sie in Textform auch gegenüber dem Vollmachtnehmer erklärt werden. In letzterem Fall kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung in Textform verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder eines Stimmrechtsberaters, etwas anderes ergibt. Dieser Nachweis kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Zur Erleichterung der Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann. Bei Nutzung des Postwegs oder Kommunikation per E-Mail ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme durch die Gesellschaft aus organisatorischen Gründen nur gewährleistet, wenn die jeweilige Nachricht spätestens bis zum Ablauf des 29. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugeht.

Darüber hinaus können vollmachtsrelevante Erklärungen auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie bis spätestens 29. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, eingehen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

c)

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 3 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden.

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung das passwortgeschützte InvestorPortal an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum durch den Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt unter folgender Internetadresse zur Verfügung stehen wird

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Darüber hinaus können vollmachtsrelevante Erklärungen und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie bis spätestens 29. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, eingehen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

d)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

5.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (das entspricht 369.289 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß Artikel 56 SE-VO und gemäß § 50 Absatz 2 SEAG beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen müssen schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am 30. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen kann an die folgende Adresse gerichtet werden:

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Vorstand
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg

Bekannt zu machende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse

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zugänglich gemacht.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionäre

Aktionäre können der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von § 126 AktG und § 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

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zugänglich machen, wenn sie bis zum Ablauf, also bis 24:00 Uhr MESZ, des 15. Juni 2025 unter der Adresse:

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Investor Relations
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg

oder per E-Mail: investorrelations@snpgroup.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Anträge oder Wahlvorschläge, die nach § 126 Absatz 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten InvestorPortal im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt ab dem Nachweisstichtag (Geschäftsschluss des 8. Juni 2025). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.

Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen solchermaßen als gestellt geltenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Einreichen von Stellungnahmen

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 130a Absatz 1, 2 und 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.

Stellungnahmen sind spätestens bis zum 24. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich über das passwortgeschützte InvestorPortal einzureichen:

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal und weitere Informationen erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Stellungnahmen können ausschließlich in Textform eingereicht werden. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung spätestens am 25. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, im passwortgeschützten InvestorPortal zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn ein Fall des § 130a Absatz 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt. Das ist der Fall, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, in der Hauptversammlung unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen sowie ggf. unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen bzw. zu stellen.

d)

Rederecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, sich zu Wort zu melden und, nach Aufruf durch den Versammlungsleiter, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation zu sprechen. Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung über das passwortgeschützte InvestorPortal angemeldet werden:

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Die Redebeiträge der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten können auch Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Redebeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise bzw. Anweisungen zur technischen Durchführung erhält der Aktionär nach seiner Wortmeldung, soweit erforderlich oder sinnvoll, durch das technische Team.

Technische Mindestvoraussetzungen für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Eine Installation zusätzlicher Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter kann gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

e)

Antragsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können darüber hinaus in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf. Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär oder Bevollmächtigte sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet. Für Anträge und Wahlvorschläge ist im InvestorPortal ein separater Button „Antrag“ vorgesehen. Der Antrag oder Wahlvorschlag ist im Rahmen des Redebeitrags mündlich zu stellen und ggf. zu begründen. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

f)

Auskunfts- und Fragerecht in der Hauptversammlung

Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten) gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.

Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär und jedem Bevollmächtigten auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ihre Auskunftsverlangen, das heißt ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen, gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal ausgeübt werden dürfen (§ 131 Absatz 1f AktG). In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung".

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (§ 131 Absatz 5 Satz 1 AktG). Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über das passwortgeschützte InvestorPortal an die Gesellschaft übermitteln kann.

Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären beschlossen, auf freiwilliger Basis ein schriftliches Vorabfragerecht entsprechend § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG wie folgt anzubieten: Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, also bis 26. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal in deutscher Sprache einreichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis 28. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beantworten, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten werden spätestens ab diesem Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

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in deutscher Sprache zugänglich gemacht. Damit sind im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal vorab eingereichte Fragen und die schriftlichen Antworten allen Aktionären zugänglich. Die Gesellschaft behält sich vor, bei der schriftlichen Beantwortung den Namen des fragenden Aktionärs oder Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Fragen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, wird der Vorstand in der Versammlung die Antworten nicht noch einmal vorlesen. Der Vorstand wird aber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht zu diesen Fragen gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG keinen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten, in der virtuellen Versammlung ihr Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben, bleibt von dem zusätzlichen optionalen Vorabfragerecht unberührt. Die Aktionäre können Nachfragen zu den schriftlichen Antworten stellen, sie können aber auch neue Fragen stellen, selbst wenn die Frage auch im Rahmen des Vorabfragerechts hätte gestellt werden können. Zur Erleichterung der Ausübung des Vorabfragerechts wird der Vorstand seinen Bericht entsprechend § 118a Abs. 1. S. 2 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage vor der Versammlung unter

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in deutscher Sprache zugänglich machen. Ordnungsgemäß angemeldete und über das InvestorPortal zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können im Wege der elektronischen Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu den schriftlichen Antworten der Gesellschaft stellen. Sie können dabei auch noch Fragen stellen, die bereits innerhalb des Vorabfragezeitraums hätten gestellt werden können.

Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG und das Fragerecht nach § 131 Abs. 1e AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im InvestorPortal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens 22. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen.

g)

Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). Der Widerspruch kann über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse erklärt werden:

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Auf diesem Weg erreicht der Widerspruch den Notar, der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragt ist. Die Übermittlung eines Widerspruchs ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

h)

Weitergehende Erläuterungen

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 1, 2und 4 und 131 Absatz 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zur Verfügung.

6.

Angaben zu den Abstimmungen gemäß Art. 4 Abs. 1 EU-Durchführungsverordnung 2018/1212

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und zu Tagesordnungspunkt 8 sowie zu den Tagesordnungspunkten 10 bis 14 haben verbindlichen Charakter. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung, vgl. Tabelle 3 Abschnitt E. Nrn. 4 und 5 der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212 ).

7.

Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich der Informationen nach § 124a AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

Dort sind auch die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft zugänglich.

Der gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor-relations.snpgroup.com/de/hauptversammlungen/

stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung über das InvestorPortal abgerufen werden.

8.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

dpo@snpgroup.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen werden:

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Datenschutzbeauftragter
Speyerer Str. 4
69115 Heidelberg
Telefax: +49 (0) 6221 6425-20

Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu.

Heidelberg, im Mai 2025

SNP Schneider-Neureither & Partner SE

- Der Vorstand -


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