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15:05 Uhr, 07.02.2023

EQS-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2023 in www.LStelcom.com/hv2023 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: LS telcom Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2023 in www.LStelcom.com/hv2023 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.02.2023 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


LS telcom Aktiengesellschaft Lichtenau Wertpapier-Kennnummer 575 440
(ISIN: DE0005754402)

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG)

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 16. März 2023 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG (Aktiengesetz) in Verbindung mit § 26n Abs. 1 EGAktG (Einführungsgesetz zum Aktiengesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können an der virtuellen Hauptversammlung am 16. März 2023 ab 10:00 Uhr (MEZ) im Internet unter

www.LStelcom.com/hv2023

durch elektronische Zuschaltung teilnehmen und ihre Rechte mittels elektronischer Kommunikation über das HV-Online-Portal ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.LStelcom.com/hv2023

zur Verfügung steht. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt dabei ausschließlich über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 Lichtenau. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2022, des zusammengefassten Lage- und Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021/2022 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das am 30.09.2022 abgelaufene Geschäftsjahr

Auf der Internetseite der Gesellschaft

www.LStelcom.com

unter den Menüpunkten „Die LS telcom AG“ – „Investor Relations“ – „Hauptversammlung“ sind ab der Einberufung dieser Hauptversammlung der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils zum 30.09.2022), der zusammengefasste Lage- und Konzern-Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das Geschäftsjahr 2021/2022) und ferner der Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022 veröffentlicht und auch während der laufenden Hauptversammlung abrufbar.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitglieds des Vorstands einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021/2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden Mitglieds des Aufsichtsrats einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/2022

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellen und diesen der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.

Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der LS telcom AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Ferner hat der Abschlussprüfer eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts vorgenommen und diesen mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist nachstehend abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

www.LStelcom.com/hv2023

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung; Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- wie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. 2022, Teil I, Seite 1166 ff.) die Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung stattfindet (§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG). Virtuelle Hauptversammlungen finden ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Das Gesetz ermöglicht eine fünfjährige Maximallaufzeit einer solchen Ermächtigung des Vorstands. Aufsichtsrat und Vorstand wollen diesen Handlungsspielraum jedoch nicht ausschöpfen und die vorgesehene Ermächtigung auf lediglich zwei Jahre befristen. Künftig soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Hauptversammlung der Gesellschaft in virtueller Form abgehalten werden soll. Hierbei wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre beachten und gegeneinander abwägen, unter besonderer Berücksichtigung der Wahrung der Aktionärsrechte, aber auch des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, des Aufwands und der Kosten.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 7 der Satzung wird folgendermaßen neu gefasst:

„7. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister stattfindende Hauptversammlungen.“

7.

Einfügung eines neuen § 14 Abs. 9 der Satzung

Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege von Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit macht die Gesellschaft Gebrauch, um möglichst allen Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme an der Hauptversammlung auch dann zu ermöglichen, wenn eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur erschwert möglich wäre.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 9 ergänzt:

„9. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts in größerer Entfernung vom Ort der Hauptversammlung, erheblichen Anreiseaufwands oder aus gesundheitlichen Gründen die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Anhang zu TOP 5

Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr 2021/2022

Vorstand und Aufsichtsrat der LS telcom AG haben für das Geschäftsjahr 2021/2022 erstmals einen Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz erstellt.

Der nachfolgende Bericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems aus den für das Geschäftsjahr 2021/2022 maßgeblichen Anstellungs-Dienstverträgen der Mitglieder des Vorstands, die ab dem 01.10.2017 Wirksamkeit entfaltet haben, und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der LS telcom AG für das Geschäftsjahr 2021/2022. Diese Anstellungs-Dienstverträge des Vorstands waren noch bis zum 30.09.2022, also bis zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahrs 2021/2022, gültig. Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene neue Vergütungssystem der Vorstände findet auf die neuen Anstellungs-Dienstverträge Anwendung, die mit Wirkung zum 01.10.2022 abgeschlossen wurden. Hierüber wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 berichtet werden.

Im Rahmen dieses Berichts werden die Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder einzeln offen gelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen in § 162 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Vermerk über die Prüfung versehen.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Allgemeines

Zielsetzung des Vergütungssystems für den Vorstand ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der Verantwortung, den Haftungsrisiken und den Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei sollen Leistungsanreize zur nachhaltigen Förderung der Unternehmensziele, zur Steigerung des Shareholder Value und zur langfristigen und nachhaltigen Ausrichtung des Unternehmenserfolgs gesetzt werden.

Die Mitglieder des Vorstands haben im zurückliegenden Geschäftsjahr 2021/2022, noch im Rahmen des alten Vergütungssystems, eine fixe Vergütung, variable Vergütungskomponenten und Sachzuwendungen, insbesondere in Gestalt der Überlassung von Dienstwagen, erhalten. Durch die fixen Bestandteile wurde eine Grundvergütung gewährleistet, die es den Vorstandsmitgliedern gestattet hat, ihre Amtsführung an den wohlverstandenen Interessen des Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns auszurichten, ohne in Abhängigkeit von lediglich kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten. Daneben enthielten die im Berichtsjahr noch gültigen Anstellungs-Dienstverträge eine erfolgsabhängige variable Sondervergütung, die vom wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr abhing, sowie eine rollierende Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung.

Die Festlegung von Struktur und Höhe der Vergütung des Vorstands der LS telcom AG erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat berät zudem über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand und überprüft dieses regelmäßig.

Grundzüge des Vergütungssystems

Das im Berichtsjahr noch massgebliche Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wies im Einzelnen eine fixe Grundvergütung sowie eine variable Vergütung auf. Um die Wettbewerbsfähigkeit und Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen, wurden deren Struktur, die einzelnen Komponenten und die Gesamtvergütung regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2021/2022 geltenden Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder auf Basis der Anstellungs-Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands. Die Vergütung des Vorstands setzte sich im Geschäftsjahr 2021/2022 aus den folgenden Komponenten zusammen:

Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Komponenten

1.

Erfolgsunabhängige Festvergütung:

Fixe Grundvergütung sowie erfolgsunabhängige Nebenleistungen als Zusatzvergütungen (Beitrag für eine entgeltumgewandelte Kapital-Lebensversicherung oder ein anderes Ansparinstrument in Höhe von bis zu EUR 2.250,00 p.a.); Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe der Höchstgrenze für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, ausbezahlt in zwölf Monatsraten.

2.

Kurzfristige variable Vergütung:

Eine variable Vergütung, die sich nach einem prozentualen Anteil am bereinigten Konzern-Jahresüberschuss der Gesellschaft richtet und der Höhe nach gedeckelt ist.

3.

Langfristige variable Vergütung I:

Eine der Höhe nach limitierte variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung, die sich bei Gewährung virtueller Aktienoptionen aus der Aktienkursentwicklung über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren bis sechs Jahren für verschiedene Tranchen im Vergleich zu einem Basispreis ermittelt und in bar ausbezahlt wird. Die Bewertung dieser aktienkursabhängigen Vergütung erfolgt auf der Basis eines Binomialmodells.

4.

Langfristige variable Vergütung II:

Eine variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung, die über einen rollierenden Zeitraum von drei Jahren auf der Erreichung einer bestimmten Mindest-Konzern-Eigenkapitalrendite beruht und der Höhe nach limitiert ist.

Weitere Regelungen der Vergütung

Nebenleistungen

1.

Abschluss einer Gruppen-Unfallversicherung mit Begünstigung des Lebenspartners im Todes- und Invaliditätsfall;

2.

Abdeckung eines angemessenen D & O-Versicherungsschutzes;

3.

Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung bis zu einem Listen-Neupreis von EUR 90.000,00 brutto;

4.

Mobiltelefon und Ausrüstung eines adäquaten Home-Office mit Internetnutzung;

5.

Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen, der Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern und sonstiger betrieblich bedingter Auslagen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften und auf Beleg.

Wesentliche Zusagen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus Gründen, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht zu vertreten hat, war in einem der Anstellungs-Dienstverträge ein Anspruch auf eine pauschale Abfindung in Höhe von zwei Jahresvergütungen vorgesehen, maximal jedoch in Höhe der Vergütungsansprüche für die restliche Vertragslaufzeit. Bei Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied entfiel dieser Anspruch.

Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet.

Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als Vorstand vorzeitig beendet, so dass keine Zuwendungen anlässlich vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt sind.

Zusagen zur Altersversorgung

Pensionszusagen an die Mitglieder des Vorstands bestehen nicht.

Aktienoptionen

Reale Aktienoptionen sind an Vorstand und Aufsichtsrat nicht ausgegeben. Reale Aktienoptionsprogramme oder andere wertpapierorientierte Anreizsysteme bestanden für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht.

Angabe zur Claw-Back-Regelung

Es gab keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen der Vorstände (Claw-Back-Klausel) im Geschäftsjahr 2021/2022.

Erhalt von Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied

Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.

Abweichungen vom Vergütungssystem

Das von der Hauptversammlung am 10.03.2022 beschlossene neue Vergütungssystem findet erst ab dem 01.10.2022 (= Beginn des Geschäftsjahres 2022/2023) Anwendung.

Aktienbestand der Vorstandsmitglieder

Zum Bilanzstichtag am 30. September 2022 wurden von den Mitgliedern des Vorstands folgende Stückaktien gehalten:

Dr. Georg Schöne

Stückaktien (i. V. 1.624.843)

Dipl.-Ing. Roland Götz

4.148 Stückaktien (i. V. 4.148)

Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von der LS telcom AG im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt worden sind. Die Gesamtbezüge für den Vorstand berechnen sich aus der Summe aller Vergütungen in bar und in geldwerten Vorteilen aus Sachbezügen. Letztere enthalten im Wesentlichen die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen.

Im Geschäftsjahr 2021/2022 gehörten dem Vorstand der LS telcom AG an:

Dr. Georg Schöne, Sprecher des Vorstands, CEO

Dipl.-Ing. Roland Götz, Vorstand, COO

Im Geschäftsjahr 2021/2022 wurden Gehaltsaufwendungen für den Vorstand in Höhe von insgesamt EUR 0,76 Mio. (i. V. TEUR 1.401) erfasst. Davon betreffen TUER 559 (i. V. TEUR 962) fixe, erfolgsunabhängige Vergütungen und TEUR 200 (i. V. TUER 79) variable erfolgsbezogene Vergütungsanteile. Im Berichtsjahr wurden Rückstellungen in Höhe von TEUR 63 aufgelöst, deren Zuführungen in den Vorjahren in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden. Außerdem wurden im Berichtsjahr keine (i. V. TUER 51) variablen Vergütungsanteile im Aufwand lediglich als Zuführungen zu Rückstellungen im Geschäftsjahr für mögliche langfristige Vergütungsverpflichtungen erfasst, die sich im künftigen Geschäftsjahr aufgrund der langfristigen Bonusregelungen der Vorstandsverträge (virtuelle Aktienoptionen und Eigenkapitalrendite-Kriterien) ergeben können. Der Wert basiert auf Prognoserechnungen. Abhängig vom Geschäfts- und Kursverlauf wird dieser Betrag entsprechend jährlich angepasst werden und stellt nicht zwingend den an das jeweilige Vorstandsmitglied letztlich auszuzahlenden Betrag dar.

Im Geschäftsjahr 2021/2022 wurde die Maximalvergütung in Bezug auf alle Vergütungsbestandteile bei beiden Vorständen eingehalten.

Die erfolgsunabhängige Festvergütung wurde in den 12 vereinbarten monatlichen Tranchen ausbezahlt.

Die erfolgsunabhängigen Nebenleistungen wurden in angemessener Höhe ausbezahlt, die Höchstsätze im Rahmen der Sozialversicherung wurden für die Zusatzvergütungen für Renten- und Krankenversicherung nicht überschritten.

Bei der Berechnung und Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung wurden die Maximalbeträge nicht überschritten. An Dr. Georg Schöne wurden EUR 112.000 (Maximalbetrag EUR 250.000) ausbezahlt. Herr Roland Götz erhielt EUR 88.000 (Maximalbetrag EUR 175.000).

Die im Geschäftsjahr 2021/2022 als Aufwand erfasste Vorstandsvergütung (in Klammern Vorjahresangaben) verteilt sich auf die Mitglieder des Vorstands wie folgt:

Herr Dr. Manfred Lebherz hat seinen zum 30.09.2021 ausgelaufenen Vertrag nicht verlängert.

*Herr Dr. Manfred Lebherz erhielt ab Oktober 2021 von der LS telcom AG Karenzentschädigung aufgrund eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Die folgende Tabelle zeigt die den Vorständen tatsächlich ausgezahlten Vergütungen (in Klammern Vorjahresangaben) im Geschäftsjahr 2021/2022:

Herr Dr. Manfred Lebherz hat seinen zum 30.09.2021 ausgelaufenen Vertrag nicht verlängert.

*Herr Dr. Manfred Lebherz erhielt ab Oktober 2021 von der LS telcom AG Karenzentschädigung aufgrund eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der LS telcom AG geregelt. Das im Geschäftsjahr gültige Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. März 2022 gebilligt.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer fixen Vergütung, der Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten und sonstiger Auslagen sowie der Einbeziehung in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D & O-Versicherung) unter Prämienübernahme durch die LS telcom AG.

Die konkrete Höhe der Fixvergütung bemisst sich nach der Funktion des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat als Vorsitzender bzw. als einfaches Mitglied.

Dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021/2022 gehörten an:

Dr. Winfried Holtermüller, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Prof. Dr. Werner Wiesbeck, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Prof. Dr. Hans-Peter Burghof (seit 10.03.2022)

Dipl.-Finw. Karl Hensinger (bis 10.03.2022)

Grundzüge des Vergütungssystems:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LS telcom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen und der Übernahme der Prämien für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) seit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.03.2022 eine Festvergütung von EUR 22.500,00 jährlich. Für den Zeitraum 01.10.2021 bis 09.03.2022 galt noch die alte Satzungsbestimmung zur Aufsichtsratsvergütung mit einer geringeren Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 jährlich (Vorsitzender des Aufsichtsrats: EUR 25.000,00 jährlich).

Für die Übernahme der mit der Position verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Arbeitsbelastung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats seit 10.03.2022 die doppelte Vergütung, also einen Betrag von EUR 45.000,00 jährlich.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig.

Bei der Gesellschaft besteht eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einbezogen sind. Die Versicherungsprämien hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Diese Versicherung sieht für die Aufsichtsratsmitglieder keinen Selbstbehalt vor.

Die im Geschäftsjahr 2021/2022 auf die Aufsichtsräte entfallende Vergütung wird in der unten abgedruckten Tabelle individualisiert dargestellt.

Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021/2022

Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021/2022 Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 78.933,46 (i. V. TEUR 66).

Diese Bezüge verteilen sich auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt:

Für Beratungstätigkeiten außerhalb seiner Aufsichtsratstätigkeit wurden im Berichtsjahr an die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Holtermüller für diverse Beratungsleistungen EUR 14.770,00 (i. V. TEUR 4) vergütet.

Zum 30. September 2022 hielten die Mitglieder des Aufsichtsrats 4.148 Stückaktien (i. V. 4.148 Stückaktien).

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der LS telcom AG

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der LS telcom AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalentbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtet. Bei Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Berichtsjahres zu der des Vorjahres in Relation gesetzt.

Der Rückgang der Gesamtvergütung der Vorstände im Gj. 2020/2021 gegenüber dem Gj. 2019/2020 resultiert daraus, dass die variablen Vergütungskomponenten in nur geringem Umfang zum Tragen kamen.

Die marginalen Veränderungen bei der Gesamtvergütung der Aufsichtsräte resultieren im Wesentlichen aus den variierenden Fahrtkosten und sonstigen Spesen.

In den Vergleich werden festangestellte Mitarbeitende der LS telcom AG einbezogen. Der Durchschnittswert wird auf Basis des Vollzeitäquivalents verglichen. Kurzzeitbeschäftigte sind ausgenommen.

*Keine Vorjahresangaben vorhanden, da die Amtszeit erst im Geschäftsjahr 2021/2022 begonnen hat

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die LS telcom AG, Lichtenau

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der LS telcom AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.

Stuttgart, den 2. Februar 2023

Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)

Peter Schill
Wirtschaftsprüfer

Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. Februar 2023, 00:00 Uhr MEZ, (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 9. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:

LS telcom AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts haben.

Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.

2. Elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und Übertragung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG in Verbindung mit § 26n Abs. 1 EGAktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten (virtuelle Hauptversammlung). Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder deren Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung möglich.

Die Aktionäre können sich über das HV-Online-Portal der Gesellschaft elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten, diese im Livestream verfolgen sowie weitere Aktionärsrechte elektronisch im HV-Online-Portal ausüben.

Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären unter der Internetadresse

www.LStelcom.com/hv2023

zugänglich.

Aktionäre erhalten nach Ihrer Anmeldung ein HV-Ticket mit den Zugangsdaten sowie weitere Informationen.

3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte oder Briefwahl

a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtvordruck des HV-Tickets, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse

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heruntergeladen werden.

Wird ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere von § 135 AktG erfasste Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 15. März 2023 um 18:00 Uhr MEZ unter der folgenden Adresse zugehen:

LS telcom AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse

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vorgenommen werden, und zwar bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung.

Mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch Bevollmächtigte nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht für von Bevollmächtigten vertretene Aktionäre kann über Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation oder Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.

b) Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der elektronischen Kommunikation auch über das HV-Online-Portal unter der Internetadresse

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bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.

c) Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl

Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des HV-Online-Portals unter

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abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Kommunikation kann bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert werden.

Auch im Fall der elektronischen Kommunikation sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation bedienen.

4. Rechte der Aktionäre nach §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a, 131 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:

Vorstand der LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau

Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der virtuellen Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 13. Februar 2023, 24:00 Uhr MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3; Abs. 2 Satz 1 AktG). § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG

Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter

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veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt spätestens bis zum 1. März 2023, 24.00 Uhr MEZ, der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:

LS telcom AG
Investor Relations
Frau Katrin Bleich
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Fax: +49 7227 9535-605
E-Mail: IR@LStelcom.com

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach §126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Stellungnahmen von Aktionären zur Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1-4, 6 AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, bis spätestens Freitag, 10. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal unter

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im Wege elektronischer Kommunikation Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen werden allen Aktionären bis spätestens Samstag, 11. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht.

Rederecht in der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und deren Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist das von der Gesellschaft angebotene HV-Online-Portal unter

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im Wege der Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht – Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1a, 1c AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können bis Sonntag, 12. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft. Fragen der Aktionäre müssen der Gesellschaft im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal unter

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zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten.

Die Gesellschaft wird alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis Dienstag, 14. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, beantworten und die Fragen sowie die dazugehörigen Auskünfte den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich machen.

Bericht des Vorstands gemäß § 118a S. 2 Nr. 5 AktG

Den Aktionären wird der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens Mittwoch, 8. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht - Nachfragen und Fragen während der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, 1d, 1e AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, können während der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen zu allen vor und in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstandes stellen. Zudem können jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär und dessen Bevollmächtige während der Versammlung Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der Hauptversammlung, also nach Sonntag, dem 12. März 2023, 24:00 Uhr MEZ, ergeben haben. Diese Fragen können auch im Rahmen eines Redebeitrags gestellt werden.

Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass Fragen und Nachfragen in der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Absatz 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Wird einem elektronisch der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär oder Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, so kann dieser im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal seine Frage und den Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, übermitteln und diese in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnehmen lassen.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Online-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.

Erklärung Widerspruch

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die in der Hauptversammlung elektronisch über das HV-Online-Portal zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, ab dem Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Schließung über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft unter

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einreicht.

5. Weitergehende Informationen

Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

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6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 5.817.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer: 575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.

Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 5.817.000 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind damit 5.793.000 Aktien stimmberechtigt.

7. Hinweis zum Datenschutz

Alles zum Thema Datenschutz bei der LS telcom AG, insbesondere die Angaben zur Informationspflicht gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO, finden Sie auf unserer Internetseite unter:

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Lichtenau, im Februar 2023

Der Vorstand der LS telcom AG


07.02.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

LS telcom Aktiengesellschaft

Im Gewerbegebiet 31-33

77839 Lichtenau

Deutschland

E-Mail:

IR@LStelcom.com

Internet:

https://www.LStelcom.com

Ende der Mitteilung

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1553885 07.02.2023 CET/CEST