EQS-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Jumia Technologies AG Berlin ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 (Aktien)
WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN (Aktien)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 Wir laden hiermit unsere Aktionäre* zu der
am Donnerstag, den 19. Juni 2025, um 15:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke,
Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025
der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
* Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
Inhaltsübersicht
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
4.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
5.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
6.
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung
7.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
4.1
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr;
4.2
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
4.3
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
zu bestellen.
5.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
6.
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll zur weiteren Steigerung der Effizienz der Verwaltung verringert werden. Deshalb soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft dahingehend geändert werden, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft in Zukunft nicht mehr aus sechs Mitgliedern, sondern aus fünf Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung wird hiermit vollständig neu gefasst und lautet künftig wie folgt:
„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“
Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
7.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2024 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Das Genehmigte Kapital 2024/I wurde seit der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2024 zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) teilweise ausgenutzt. Darüber hinaus wurde das Genehmigte Kapital 2024/I zur Ausgabe von 40.455.472 neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Platzierung zum oder nahe am Börsenkurs (ein sogenanntes at-the-market offering, „ATM-Angebot“) von 20.227.736 American Depositary Shares („ADSs“) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) teilweise ausgenutzt. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang mit dem ATM-Angebot erfolgte unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Barkapitalerhöhungen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand der Gesellschaft berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über diese teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zeitraum vom Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2024 bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2025 ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch soll das Engagement der Mitarbeiter für die Gesellschaft gestärkt werden. Zudem ist es für die weitere Entwicklung der Gesellschaft essenziell, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mithilfe einer Vergütungsstruktur, die auch am Wert der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch den Wert der ADSs an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange), orientiert ist, können außerdem die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Einklang mit dem im Geschäftsjahr 2023 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 („VRSUP 2025“) verabschiedet. Das VRSUP 2025 hat keinen Einfluss auf die im Rahmen des bestehenden VRSUP 2021 und/oder im Rahmen des bestehenden VRSUP 2023 zugeteilten, aber noch nicht bedienten virtuellen Anteile. Aus dem VRSUP 2021 können keine weiteren virtuellen Anteile ausgegeben werden. Darüber hinaus reichen die verfügbaren virtuellen Anteile, die noch aus dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, nicht aus, um die Incentivierung des Managements und von wichtigen Mitarbeitern bis zur Hauptversammlung im Jahr 2026 sicherzustellen. Die Gesellschaft ist sich jedoch der potenziellen Verwässerung der Aktionäre bewusst, die sich aus der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen ergibt. Dementsprechend wurde das VRSUP 2025 zur künftigen Incentivierung des Managements und wichtiger Mitarbeiter mit einem maximalen Volumen von bis zu 4.500.000 virtuellen Anteilen geschaffen. Dies entspricht nur der Hälfte des ursprünglichen Volumens des VRSUP 2021 und ist deutlich geringer als das ursprüngliche Volumen des VRSUP 2023 (konkret können 2.000.000 virtuelle Anteile weniger ausgegeben werden).
Im Rahmen des VRSUP 2025 kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2029 bis zu 4.500.000 virtuelle Anteile an ausgewählte Begünstigte ausgeben. Die virtuellen Anteile berechtigen nach ihrer Erdienung zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der ADSs. Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele vereinbart. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs je virtuellem Anteil entspricht dem Wert einer Aktie der Gesellschaft, wie er durch den Wert der ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) nach Veröffentlichung des letzten Halbjahresberichts oder der Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2025 ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung, die aus dem VRSUP 2025 resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft zu bedienen. Die Bedingungen des VRSUP 2025 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des VRSUP 2023.
Durch die Schaffung des neuen genehmigten Kapitals soll daher unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl die Ansprüche aus dem VRSUP 2021, dem VRSUP 2023 und insbesondere dem neu geschaffenen VRSUP 2025 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien bzw. ADSs bedienen kann. Aufgrund der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang mit dem ATM-Angebot besteht das Genehmigte Kapital 2024/I nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang und der Gesellschaft steht auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, insbesondere durch einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag nicht wesentlich unter dem Börsenpreis, nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insofern wird das neue genehmigte Kapital geschaffen, damit die Gesellschaft neben der Bindung von qualifiziertem Personal weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann. Die Gesellschaft wird jedoch das neue genehmigte Kapital nicht im Umfang von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft schaffen, obwohl dies nach deutschem Aktienrecht zulässig ist. Vielmehr berücksichtigt die Gesellschaft die mögliche Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Daher wird unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Umfang des aufzuhebenden Genehmigten Kapitals 2024/I in Höhe von derzeit EUR 55.710.819,00 um mehr als 50 % zu reduzieren und das neu zu schaffende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 24.500.000,00 zu schaffen, was lediglich 9,89 % des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht, wie es im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung besteht und auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung bestehen wird. Mit der Reduzierung des Umfangs des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals wird Empfehlungen der Stimmrechtsberater in den Abstimmungsrichtlinien Rechnung getragen, die insbesondere bei Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre deutlich strenger sind als die Beschränkungen nach deutschem Aktienrecht.
Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I soll das Bezugsrecht der Aktionäre aber ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen bedienen zu können. Der bisher bereits bestehende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2023 im derzeit noch bestehenden Umfang von maximal 4.998.100 Aktien wird deshalb unverändert und wortgleich in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen. Im Hinblick auf den bestehenden Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 hat die Gesellschaft dagegen entschieden, die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, entsprechend den tatsächlich noch ausstehenden, virtuellen Anteilen aus dem VRSUP 2021 zu reduzieren. Insofern wird die Anzahl von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 ausgegeben werden können, im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals von derzeit 3.713.430 Aktien auf 264.000 Aktien erheblich reduziert. Im Übrigen wird der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 den gleichen Wortlaut haben wie derzeit im Genehmigten Kapital 2024/I. Für die Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2025 wird in der gleichen Weise wie bei dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im entsprechenden Umfang von maximal 4.500.000 Aktien in dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ergänzt. Weiterhin wird die bisher bestehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu den Zwecken, die auch im Genehmigten Kapital 2024/I vorgesehen sind, in das neu zu schaffende genehmigte Kapital überführt. Die Ermächtigung wird diesbezüglich im Wortlaut unverändert übernommen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 55.710.819,00 durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe c) bzw. Buchstabe d) aufgehoben.
b)
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 18. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 24.500.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I ausgeschlossen, wenn
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.998.100 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I auszuschließen,
-
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
-
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
-
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
-
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
-
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
c)
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 18. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 24.500.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I ausgeschlossen, wenn
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.998.100 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder
-
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I auszuschließen,
-
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
-
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
-
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.”
d)
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2025/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2025/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2025/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden.
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 247.705.230,00 und ist eingeteilt in 247.705.230 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 247.705.230.
2.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 12. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
3.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben).
Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zum Download bereitgestellt.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
5.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt - vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer II.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw. die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) zugesandt wird.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
6.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
Nach Ablauf des 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 19. Juni 2025 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich.
7.
Weitere Rechte der Aktionäre
a)
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
- Annual General Meeting 2025 -
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b)
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen:
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2025
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder per E-Mail: agm2025@jumia.com
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
c)
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
d)
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zur Verfügung.
8.
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
zugänglich.
9.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Berlin, im Mai 2025
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
05.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
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Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
E-Mail:
investor-relations@jumia.com
Internet:
https://group.jumia.com/
ISIN:
DE000A2TSMN4, US48138M1053
Ende der Mitteilung
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2130244 05.05.2025 CET/CEST