EQS-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: infas Holding Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.07.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bonn
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, den 27. August 2025, um 11:00 Uhr (MESZ) in der Kurt-Schumacher-Str. 24, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 und des zusammengefassten (Konzern-)lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch. Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der festgestellte Jahresabschluss der infas Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2024 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Tagesordnungspunkt, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG der Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt worden sei.
5.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die ausschließlich von den Aktionärinnen und Aktionären zu wählen sind, da der Aufsichtsrat nicht der Mitbestimmung unterliegt.
Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet entsprechend dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn mit Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung am 27. August 2025. Vor diesem Hintergrund soll die Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. August 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
5.1.
Herrn Shane Farrell, CEO für EMEA bei Ipsos, wohnhaft in Dublin/Irland
Herr Shane Farrell ist Aufsichtsratsvorsitzender der Ipsos DACH Holding AG und im Übrigen weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen noch in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
5.2.
Herrn Rupert van Hüllen, Global Chief Privacy Officer & General Counsel EMEA bei Ipsos, wohnhaft in Chesham/England
Herr Rupert van Hüllen ist stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Ipsos DACH Holding AG und im Übrigen weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen noch in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
5.3.
Herrn Jean-Michel Mabon, Global Head of M&A bei Ipsos, wohnhaft in Issy les Moulineaux/Frankreich
Herr Jean-Michel Mabon ist Aufsichtsratsmitglied der Ipsos DACH Holding AG und im Übrigen weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen noch in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die Kandidatenvorschläge des Aufsichtsrats, welcher gleichzeitig der Nominierungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat, stützen sich jeweils auf diese Empfehlung.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich jeweils vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten die für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erforderliche Zeit aufwenden können.
Herr Rupert van Hüllen verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Herr Shane Farrell und Jean-Michel Mabon verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG werden daher erfüllt. Die designierten Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Es werden folgende Angaben zu den persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde, gemacht:
•
Herr Shane Farrell ist als CEO für EMEA bei Ipsos beschäftigt, d.h. bei einem mit der Ipsos DACH Holding AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenen Unternehmen ist.
•
Herr Rupert van Hüllen ist als Global Chief Privacy Officer & General Counsel EMEA bei Ipsos beschäftigt, d.h. bei einem mit der Ipsos DACH Holding AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenen Unternehmen ist.
•
Herr Jean-Michel Mabon ist als Global Head of M&A bei Ipsos beschäftigt, d.h. bei einem mit der Ipsos DACH Holding AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenen Unternehmen ist.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind im Übrigen alle Kandidaten im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängig von der Gesellschaft und ihrem Vorstand.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
6.
Beschlussfassung über Vergütung und das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Dabei ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AktG bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist in § 12 der Satzung festgelegt. Über diese hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung 2021 Beschluss gefasst, sodass in der ordentlichen Hauptversammlung 2025 turnusgemäß erneut über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft. Der Aufsichtsrat hat seine Erwägungen zur Vergütung mit dem Vorstand geteilt, da sowohl Aufsichtsrat als auch Vorstand verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Höhe der in § 12 der Satzung festgelegten Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat auch im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft sowie im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter Unternehmen vergleichbarer Größe in Deutschland im Grundsatz weiterhin angemessen. Eine Anpassung der in § 12 der Satzung der Gesellschaft festgelegten Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist demzufolge nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat derzeit nicht erforderlich.
Die Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 12 der Satzung der Gesellschaft und die Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, welche auch die Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG enthält, sind über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die in § 12 der Satzung festgelegte und in der Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erläuterte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt.
7.
Vorlage zur Erörterung des gemäß § 162 AktG erstellten und formell geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erstellt.
Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft formell daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
8.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Nachdem die Hauptversammlung das Vergütungssystem zuletzt am 16. Juli 2021 gebilligt hat, ist bereits turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Zudem hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Beschluss vom 16. Juni 2025 das am 16. Juli 2021 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund der erfolgten Übernahme der Gesellschaft durch die Ipsos S.A. bzw. deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, Ipsos DACH Holding AG, mit Blick auf die neue Konzernstruktur angepasst und vereinfacht.
Aus diesen Gründen soll das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
„Das vom Aufsichtsrat am 16. Juni 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.“
II.
Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Straße 180
66121 Saarbrücken
E-Mail: infas-hv2025@hvbest.de
spätestens bis zum 20. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis zu erfolgen, der der Gesellschaft auch vom Letztintermediär direkt übermittelt werden kann. Ein Nachweis im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 5. August 2025, 24:00 Uhr MESZ, zu beziehen (sog. Nachweisstichtag).
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin bzw. Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin bzw. Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionärin bzw. Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Veräußerer, der die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionärinnen und Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden Institute (Letztintermediäre) tragen in der Regel für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionärinnen und Aktionären die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Bestellung der Eintrittskarte ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmelde- bzw. Nachweisfrist für die Aktionärin bzw. Aktionär vornehmen kann. Im Zweifel sollten sich Aktionärinnen und Aktionäre frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Anders als die ordnungsgemäße Anmeldung (einschließlich ordnungsgemäßem Nachweis) zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung der Einlasskontrolle. Zur Erleichterung der Abwicklung bitten wir, im Fall der Teilnahme an der Hauptversammlung die Eintrittskarte an der Einlasskontrolle vorzulegen.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung von Dritten
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Falle sind ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes und eine ordnungsgemäße Anmeldung durch die Aktionärin bzw. den Aktionär oder deren jeweiligen Bevollmächtigten, wie vorstehend im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll; insofern gilt § 135 AktG.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionärinnen und Aktionäre werden im Übrigen gebeten, möglichst das zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular, das auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich ist, zu verwenden.
Für eine im Vorfeld der Hauptversammlung abgegebene Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise deren Widerruf sowie für die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Aus organisatorischen Gründen muss ein entsprechender Eingang einer solchen im Vorfeld der Hauptversammlung abgegebene Erklärung über die genannte Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum 26. August 2025, 17:00 Uhr (MESZ), erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Ein Widerruf einer erteilten Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte auch in der Hauptversammlung vor Ort die Möglichkeit, andere in der Hauptversammlung vor Ort Anwesende zu bevollmächtigen.
Bevollmächtigt eine Aktionärin bzw. ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die eine Aktionärin bzw. ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zu bestellen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin
Aktionärinnen und Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen. Der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen zur Abstimmung vorgesehenen Tagesordnungspunkten erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich die Stimmrechtsvertreterin beim entsprechenden Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin sind ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes und eine ordnungsgemäße Anmeldung durch die Aktionärin bzw. den Aktionär, wie oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich.
Die notwendige Vollmacht und die für die zur Abstimmung vorgesehenen Tagesordnungspunkte erforderlichen Weisungen können Aktionärinnen und Aktionäre in Textform (§ 126b BGB), vorzugsweise unter Verwendung des hierfür zusammen mit der Eintrittskarte übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars, das auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich ist, erteilen.
Per Post oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bzw. deren entsprechender Widerruf müssen bis zum 26. August 2025, 17.00 Uhr (MESZ), unter der oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Adresse oder E-Mail Adresse zugegangen sein.
Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte auch in der Hauptversammlung vor Ort die Möglichkeit, der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin wird weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll (Widersprüchen) entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Zusätzlich müssen die Antragsstellerinnen und Antragsteller gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, 4 AktG nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaberinnen bzw. Inhaber der für das Quorum erforderlichen Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Ein Verlangen ist schriftlich i.S.v. § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft über die nachstehend angegebene Adresse zu richten und muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 27. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
infas Holding Aktiengesellschaft
z. Hd. des Vorstands
Kurt-Schumacher-Str. 24
53113 Bonn
E-Mail: info@infas-holding.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) veröffentlicht und nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jede Aktionärin und jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers zu machen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die der
infas Holding Aktiengesellschaft
z. Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Kurt-Schumacher-Str. 24
53113 Bonn
E-Mail: info@infas-holding.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 12. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, wird die Gesellschaft einschließlich des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich machen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Das Recht einer jeden Aktionärin bzw. eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Auskunftsrechte nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung können jede teilnehmende Aktionärin und jeder teilnehmende Aktionär bzw. deren Bevollmächtigte gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich.
Ferner kann der Versammlungsleiter gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist danach insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025) zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung dort veröffentlicht.
Hinweise zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionärinnen und Aktionäre an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft (www.infas-holding.de/hv2025).
Bonn, im Juli 2025
infas Holding Aktiengesellschaft
‒ Der Vorstand ‒
18.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
infas Holding Aktiengesellschaft
Kurt-Schumacher-Str. 24
53113 Bonn
Deutschland
Telefon:
+49 228 33607239
Fax:
+49 228 310071
E-Mail:
info@infas-holding.de
Internet:
http://www.infas-holding.de
ISIN:
DE0006097108
WKN:
609710
Ende der Mitteilung
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