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09:30 Uhr, 29.11.2022

EQS-HV: Frauenthal Holding AG: Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Frauenthal Holding AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Frauenthal Holding AG: Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

29.11.2022 / 09:30 CET/CEST

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Frauenthal Holding AG
Wien, FN 83990 s
ISIN AT0000762406

Einberufung
der außerordentlichen Hauptversammlung der
Frauenthal Holding AG
für Mittwoch, den 21. Dezember 2022, um 14:00 Uhr Wiener Zeit,
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
sind die Räumlichkeiten der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4

I. Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung

  1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrecht­liche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Vorbereitung nach wie vor bestehenden pandemiebedingten Unsicherheiten hat der Vorstand nach reiflicher Überlegung und sorgfältiger Abwägung beschlossen, die außerordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten.

Die Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 21. Dezember 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 72/2022) und der COVID-19-GesV (BGBl. II 140/2020 idF BGBl. II Nr. 252/2022) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung“ durchge­führt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Frau­enthal Holding AG am 21. Dezember 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der beson­deren Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit der Vor­sitzenden des Aufsichtsrats, des Stellvertreters der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorge­schlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1100 Wien, Am Belvedere 4, statt.

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung so­wie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen be­sonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht zu den in dieser Einberufung bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung, kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform grundsätzlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse vorstand@frauenthal.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen beson­deren Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

  1. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 21. Dezember 2022 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Com­puter, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.frauenthal.at teilnehmen. Eine Anmel­dung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echt­zeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbin­dung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kom­munikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Vorausset­zungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV („Teilnahmein­formation“) hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 6 Abs 3 „Grundkapital“
  2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Ergänzung in § 13 „Hauptversammlung“

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON IN­FORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 30. November 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw. www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung zugänglich:

  • Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV,
  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2,
  • Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,
  • Frageformular,
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversamm­lung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 11. Dezember 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) („Nachweisstichtag“).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen Hauptversamm­lung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 16. Dezember 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten: Frauenthal Holding AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel

Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 13 genügen lässt

Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-50
Per E-Mail: anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen im Format PDF)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung ei­nes besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Akti­onäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kredit­instituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätz­lich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406 (inter­national gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversamm­lung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 11. Dezember 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Hinsichtlich der Namensaktien ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversamm­lung ausschließlich die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich; es bedarf keiner Anmeldung zur Hauptversammlung.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des CO­VID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen beson­deren Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 21. Dezember 2022 kann ge­mäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfol­gen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.,
c/o a2o legal – Kooperation selbständiger Rechtsanwälte
1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10
E-Mail arlt.frauenthal@hauptversammlung.at

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA,
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Schottenring 14
E-Mail temmel.frauenthal@hauptversammlung.at

(iii) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier,
c/o Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG
4600 Wels, Dragonerstraße 54
E-Mail stossier.frauenthal@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt Dr. Daniel Reiter
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower
E-Mail reiter.frauenthal@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechts­vertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht zulässig.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am 30. November 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung ein eigenes Vollmachtsformu­lar abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu ver­wenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlos­sen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

  1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spä­testens am 2. Dezember 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Ad­resse Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, zH Mag. Wolfgang Knezek, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse w.knezek@frauenthal.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schrift­lich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antrag­steller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000762406 im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung bei­liegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchge­hend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhr­zeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

  1. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vor­stands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesell­schaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 12. Dezember 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 505 42 06-33 oder an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, zH Mag. Wolfgang Knezek, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse w.knezek@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärun­gen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschluss­vorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzu­weisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

  1. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines – in dieser Einberufung bekanntgemachten – Tagesordnungspunk­tes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurtei­lung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Be­rechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Wortmelderecht wäh­rend dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektro­nischen Post grundsätzlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse vorstand@frauenthal.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse vorstand@frauenthal.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 16. Dezember 2022, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorberei­tungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen die Aktionäre dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Aktionären gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw www.frauenthal.at/InvestorRelati­ons/Hauptversammlung abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsda­tum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestä­tigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail an­zugeben.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären über die Vorgaben der COVID-19-GesV hinaus die Möglichkeit zu geben, während der Hauptversammlung Live-Redebeiträge mittels Bild- und Ton-Übertragung zu leisten. Die Live-Redebeiträge werden in einem zeitlich beschränkten Rahmen zugelassen und können insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Einschätzung der Vorsitzenden die Hauptversammlung nicht mit Gewissheit in einem vertretbaren Zeitrahmen zu Ende gebracht werden könnte. Aktionäre, die einen Live-Redebeitrag leisten möchten, müssen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sein (Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG gemäß Punkt IV und Erteilung einer Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V der Einberufung) und ihren Live-Redebeitrag nach Maßgabe des Folgenden gesondert anmelden. Mit Anmeldung des Live-Redebeitrags erteilt der Aktionär sein Einverständnis, dass der Name durch die Vorsitzende in der Hauptversammlung genannt wird.

Die Anmeldung von Live-Redebeiträgen wird ausschließlich bis zum 16. Dezember 2022 (24.00 Uhr, Wiener Zeit) möglich sein, und zwar ausschließlich durch Übermittlung eines Mails an die E-Mail-Adresse vorstand@frauenthal.at. Aktionäre, die ihren Live-Redebeitrag anmelden möchten, müssen dabei ihre Kontaktdaten angeben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Anschließend werden die Aktionäre unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktiert um einen Termin für einen Funktionalitätstest der Bild- und Ton-Verbindung am Tag der Hauptversammlung im Zeitraum zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr zu vereinbaren. Ist die Funktionalität der Bild- und Ton-Verbindung sichergestellt, erhalten die Aktionäre weitere technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den sie sich während der Hauptversammlung für die Bild- und Ton-Übertragung zum relevanten Zeitpunkt verbinden können. Dies wird nach Eröffnung der Generaldebatte sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Funktionalität der Bild- und Tonverbindung nicht gewährleistet werden kann. Aus allfälligen Funktionsfehlern betreffend die Bild- und Tonverbindung kann der Aktionär keine Rechtsansprüche ableiten. Die Teilnahme des Aktionärs in Form eines Live-Redebeitrages erfolgt ausschließlich auf dessen Risiko. Es wird daher empfohlen, den Live-Redebeitrag auch gesondert in Schriftform per Mail zu übermitteln.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Live-Redebeitrags besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, die Übertragung unverzüglich abzuschalten, wenn der Beitrag beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt aufweist oder ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung ist.

Der Zeitraum, der insgesamt für die Live-Redebeiträge vorgesehen ist, soll 90 Minuten nicht überschreiten. Die Vorsitzende kann in eigenem Ermessen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Zeitrahmens sicherzustellen. Die Reihenfolge der Live-Redebeiträge wird von der Vorsitzenden festgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs im Rahmen der Live-Redebeiträge nicht möglich und wirksam ist. Die Ausübung dieser Rechte kann ausschließlich durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Aktionäre, die von der Möglichkeit der Abgabe eines Live-Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Live-Redebeitrags öffentlich übertragen wird.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ge­mäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

  1. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung von der Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimm­rechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

  1. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die Frauenthal Holding AG nimmt Datenschutz sehr ernst.
Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.frauenthal.at.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

  1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Ge­sellschaft EUR 8.651.491,-- und ist zerlegt in 6.751.491 auf Inhaber lautende Stückaktien und 1.900.000 auf Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte am Tag der Hauptversammlung beträgt 8.651.491 Stimm­rechte.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

  1. Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

Wien, im November 2022

Der Vorstand


29.11.2022 CET/CEST


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Frauenthal Holding AG

Rooseveltplatz 10

1090 Wien

Österreich

Telefon:

+43 1 505 42 06

Internet:

frauenthal.at

ISIN:

AT0000762406

WKN:

882002

Börsen:

Wiener Börse (Amtlicher Handel)

Ende der Mitteilung

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