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15:05 Uhr, 02.04.2025

EQS-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

02.04.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Freitag, dem 09. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ)
(= 8:00 UTC (koordinierte Weltzeit))

in der Lübecker Musik- und Kongresshalle,
Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.

Tagesordnung

1

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 455.082.442,50 ausweist, festzustellen.

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.

Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 beträgt EUR 455.082.442,50.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von

EUR 2,03

je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
- insgesamt EUR 17.458.000,00

EUR 1,97

je dividendenberechtigter Stammaktie
- insgesamt EUR 20.015.200,00

Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 417.609.242,50 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Vorstehendem Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns liegt ein in 8.600.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 dividendenberechtigte Stammaktien (ISIN DE0005550602) eingeteiltes Grundkapital zugrunde.

Die Dividende ist am 14. Mai 2025 zahlbar.

3

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

5

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Übertragen auf die besondere Organstruktur der Drägerwerk AG & Co. KGaA, deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG obliegt, bezieht sich der Vergütungsbericht auf die Vergütung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Drägerwerk AG & Co. KGaA.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv und während der Hauptversammlung zugänglich.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

6

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre. Übertragen auf die besondere Organstruktur der Drägerwerk AG & Co. KGaA, deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG obliegt, bezieht sich die Beschlussfassung auf das vom Aufsichtsrat der Drägerwerk Verwaltungs AG beschlossene und vom Aufsichtsrat der Drägerwerk AG & Co. KGaA zur Beschlussfassung vorgelegte System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Drägerwerk Verwaltungs AG wurde der Hauptversammlung zuletzt am 05. Mai 2023 vorgelegt und von ihr mit großer Mehrheit gebilligt. Der Aufsichtsrat der Drägerwerk Verwaltungs AG hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder überprüft und insbesondere die Regelungen zur Ausgestaltung der variablen Vergütungsbestandteile angepasst, um die Besonderheiten bei der Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren zu berücksichtigen. Am 19. März 2025 hat der Aufsichtsrat über das Vorstandsvergütungssystem nach § 87a AktG beschlossen. Dieses angepasste Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Drägerwerk Verwaltungs AG ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv und während der Hauptversammlung zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 19. März 2025 angepasste System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG zu billigen.

7

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung der Satzung in § 21 (Vergütung des Aufsichtsrates)

§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Drägerwerk AG & Co. KGaA ist in § 21 der Satzung festgesetzt. Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv abrufbar. § 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Die Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG durch die Hauptversammlung ist zuletzt am 08. Mai 2024 mit großer Mehrheit erfolgt und soll der Hauptversammlung erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Die bestehenden Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder sollen dabei insgesamt beibehalten und lediglich in folgendem Punkt angepasst werden: Den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses soll Rechnung getragen und die zusätzliche jährliche Festvergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses von derzeit EUR 10.000,00 auf EUR 20.000,00 erhöht werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 21 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Festvergütung von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält den dreifachen Betrag. Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.“

§ 21 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Satzung bleiben unberührt.

b)

Die vorstehende Regelung ersetzt unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens der Satzungsänderung die derzeitige Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses in § 21 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung ab dem am 01. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahr.

c)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in § 21 der Satzung nach Maßgabe vorstehender Änderung und wie nachstehend hinsichtlich des Vergütungssystems beschrieben mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 neu festgesetzt.

Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die durch die vorstehende Änderung von § 21 der Satzung vorgeschlagene Vergütung und das Vergütungssystem tragen den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen insbesondere an die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses Rechnung.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich aus einer festen Vergütung und einer variablen Vergütung zusammensetzt. Die variable Vergütung wird auf Basis der unternehmensbezogenen Kennziffer "Dräger Value Added" ermittelt. Der Dräger Value Added ergibt sich aus dem im gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) abzüglich der Kosten für das eingesetzte Kapital. Diese ergeben sich aus dem investierten Kapital (Capital Employed: Konzernbilanzsumme abzüglich latente aktive Steuern, kurzfristige Wertpapiere, liquide Mittel und unverzinsliche Passiva) multipliziert mit dem gewichteten Kapitalkostensatz (WACC), der mit einem festen Prozentsatz in der Satzung angesetzt ist. Der Dräger Value Added berechnet sich demnach wie folgt: EBIT ./. Capital Employed x WACC. Der variable Vergütungsanteil ist auf höchstens EUR 20.000,00 begrenzt.

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Zusätzlich werden die Mitgliedschaft und der Vorsitz im Prüfungsausschuss besonders entgolten. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche jährliche Festvergütung von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält den dreifachen Betrag. Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.

Die Vergütung wird nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung fällig. Die Gesellschaft erstattet die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihres Amtes ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden unter Beachtung eines etwaigen Selbstbehalts in eine von der Gesellschaft abzuschließende D&O-Versicherung einbezogen.

Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung und Beratung der persönlich haftenden Gesellschafterin einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und/oder Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, für die die Vergütung gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Vergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und für eine entsprechende Änderung von § 21 der Satzung; unabhängig von einer Änderung wird der Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre zur (ggf. bestätigenden) Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.

In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung der Vergütung auftreten, werden die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

8

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

8.1

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2025 und für das Geschäftsjahr 2026, soweit sie vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 aufgestellt werden, zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.

8.2

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes und Konzernnachhaltigkeitsberichtes für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellende Nachhaltigkeitsberichterstattung extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.

9

Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Reinhard Zinkann, der von der Hauptversammlung zuletzt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt worden ist, hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2025 niedergelegt, sodass die Wahl eines Nachfolgers erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 17 Abs. 1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner, deren Wahl nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt, und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, deren Wahl nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes erfolgt. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt der Aufsichtsrat sich zudem zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen (Mindestanteilsgebot). Sowohl die Anteilseigner- als auch die Arbeitnehmervertreterseite haben jeweils aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung widersprochen, sodass das Mindestanteilsgebot von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG jeweils getrennt zu erfüllen ist. Dem Aufsichtsrat müssen damit auf der Seite der Anteilseigner und auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Frauen und jeweils mindestens zwei Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das darin enthaltene Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Kompetenzprofil und Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sowie der Stand ihrer Umsetzung sind in der Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB veröffentlicht, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Peter Bartels, Hamburg,

Partner PricewaterhouseCoopers GmbH (bis 30. Juni 2025)

Geschäftsführer Dr. Hans Riegel Holding GmbH (ab 01. Juli 2025)

mit Wirkung ab dem 01. Juli 2025 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Dr. Bartels hat dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Übernahme des Aufsichtsratsmandats aufbringen kann.

Ergänzende Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind nachfolgend in Abschnitt II. abgedruckt.

10

Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen sowie die entsprechende Änderung in § 28 Abs. 7 der Satzung (Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung)

Gemäß § 28 Abs. 7 der Satzung ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Zeitraum der erteilten Ermächtigung ist auf zwei Jahre nach Eintragung der am 05. Mai 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft befristet und läuft am 06. Juli 2025 ab.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und seit Bestehen der Ermächtigung ausschließlich Präsenzhauptversammlungen einberufen bzw. durchgeführt. Die Ermächtigung soll gleichwohl erneuert werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind weiterhin der Auffassung, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, Hauptversammlungen gegebenenfalls in virtueller Form durchführen zu können, auch um auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen reagieren zu können. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird wie in der Vergangenheit nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre für jede Hauptversammlung neu entscheiden, in welchem Format die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung wird die persönlich haftende Gesellschafterin unter anderem das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre ebenso wie Aufwand und Kosten, Nachhaltigkeitsaspekte, aber auch weitere Aspekte, wie etwa Fragen des Gesundheitsschutzes, berücksichtigen. Auch die anstehenden Tagesordnungspunkte können bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung berücksichtigt werden. So könnten etwa außergewöhnliche Strukturmaßnahmen eher für die Durchführung einer Präsenzhauptversammlung sprechen als regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkte. Unabhängig von dem konkreten Format wird die persönlich haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre gewahrt werden.

Zudem wird die persönlich haftende Gesellschafterin für den Fall, dass sie zu einer virtuellen Hauptversammlung einlädt, ihr Ermessen hinsichtlich der Modalitäten des Fragerechts dahingehend ausüben, dass den Aktionärinnen und Aktionären mindestens ein Fragerecht während der Hauptversammlung im gleichen inhaltlichen Umfang eingeräumt wird, wie es auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen würde. Die Vorgaben zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bleiben hiervon unberührt.

Die Satzungsermächtigung soll erneut auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Wirksamwerden durch Eintragung in das Handelsregister befristet werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 28 Absatz 7 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(7) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 09. Mai 2025 von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung zur Änderung dieses Absatzes 7 in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 28 Abs. 1 Satz 2 der Satzung keine Anwendung.“

§ 28 Absatz 1 bis 6 sowie Absatz 8 der Satzung bleiben unberührt.

b)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Satzungsänderung so zum Handelsregister anzumelden, dass sie nicht vor dem 07. Juli 2025 eingetragen wird.

11

Beschlussfassung über eine Änderung in § 29 Abs. 1 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung)

Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend geändert werden, dass künftig nicht nur der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sondern auch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Hauptversammlung leiten kann. Diese Änderung soll die Flexibilität bei der Besetzung des Amtes des Hauptversammlungsleiters erhöhen und zugleich eine bessere Anpassung an die jeweilige Verfügbarkeit und die spezifischen Anforderungen der Hauptversammlung ermöglichen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 29 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Fehlt im Falle der Abwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden eine solche Bestimmung, so wählen die anwesenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat aus ihrer Mitte den Leiter der Hauptversammlung.“

§ 29 Absatz 2 bis 4 der Satzung bleiben unberührt.

II.

Ergänzende Angaben über den zu Tagesordnungspunkt 9 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Nachfolgend ist der Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer inländischer Unternehmen und in vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen sowie Angaben nach der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex abgedruckt.

Dr. Peter Bartels

Erstmals zur Wahl in den Aufsichtsrat der Drägerwerk AG & Co. KGaA vorgeschlagen.

Persönliche Daten:

Geburtsort: Kiel
Wohnort: Hamburg
Nationalität: Deutsch

Ausgeübter Beruf:

Partner PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) (bis 30. Juni 2025)

Geschäftsführer Dr. Hans Riegel Holding GmbH (ab 01. Juli 2025)

Beruflicher Werdegang:

1989-1992: Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfungs- und Beratungswesen der Universität; Promotion zum Dr. rer. pol.

1992-1995: Consultant „Betriebswirtschaftliche Abteilung“ C&L Deutsche Revision WPG (Vorgängergesellschaft der PwC), Frankfurt

1995-2008: Susat & Partner oHG WPG, Hamburg; ab 1998 persönlich haftender Gesellschafter

Seit 2008 Partner PwC, Hamburg

2008-2010: Leitung „Valuation & Strategy“

2010-2018: Vorstands-/Geschäftsführungsmitglied; Leitung „Familienunternehmen & Mittelstand“

2018-2019: Geschäftsführer PwC; Leitung Industrien, Familienunternehmen & Mittelstand und Digitalisierung

Seit 2019: PwC Global Leader Entrepreneurial & Private Business

Ausbildung:

Diplom-Kaufmann (1989)

Steuerberater (1995)

Wirtschaftsprüfer (1998)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen:

keine

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats hat Herr Dr. Bartels keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, seinen Organen oder zu seinen wesentlichen beteiligten Aktionären, die als maßgeblich für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs anzusehen wären.

Herr Dr. Bartels ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat wird Herr Dr. Bartels Mitgliedschaften im Aufsichtsrat der Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung der Drägerwerk AG & Co. KGaA, im Gemeinsamen Ausschuss der Drägerwerk AG & Co. KGaA und im Aufsichtsrat der Dräger Safety AG & Co. KGaA als einem der Drägerwerk AG & Co. KGaA nachgeordneten Konzernunternehmen übernehmen.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts

Stammaktionärinnen und -aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes nachweisen.

Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz der/s Aktionärin/s erfolgen, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, und muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

Donnerstag, der 17. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
(sog. „Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionärinnen und Aktionäre (Stammaktien und Vorzugsaktien) müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Freitag, den 02. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen:

Drägerwerk AG & Co. KGaA
c/o UBJ. GmbH
Drägerwerk HV 2025
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes als Aktionärin oder Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der/s Aktionärin/s zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz der/s Aktionärin/s am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht (Stammaktien) in der Hauptversammlung bzw. ihr Teilnahmerecht (Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (etwa die depotführende Bank), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der Satzung der Textform. Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG für ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des Stimmrechtes umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

Drägerwerk AG & Co. KGaA
c/o UBJ. GmbH
Drägerwerk HV 2025
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis Donnerstag, den 08. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang), unter vorstehender Adresse zu übermitteln.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionärinnen und Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht unter www.draeger.com/hv zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein/e Aktionär/in mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein/e Aktionär/in in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 AktG gleich gestellter Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionärinnen und -aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterinnen bereits vor der Hauptversammlung mit einer etwaigen Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Stammaktionärinnen und -aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen der/s Stammaktionärin/s sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen wird jeder Eintrittskarte für Stammaktionärinnen und -aktionäre beigefügt. Dieses steht auch unter www.draeger.com/hv zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.

Stammaktionärinnen und -aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Donnerstag, den 08. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

Drägerwerk AG & Co. KGaA
c/o UBJ. GmbH
Drägerwerk HV 2025
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Darüber hinaus bieten wir Stammaktionärinnen und -aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres entspricht aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl Stück 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Dienstag, den 08. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

zugehen.

Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Drägerwerk AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Drägerwerk Verwaltungs AG
Vorstand
Moislinger Allee 53 - 55
23558 Lübeck

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Drägerwerk AG & Co. KGaA
Gegenanträge zur Hauptversammlung
Moislinger Allee 53 - 55
23558 Lübeck
Telefax: +49 451 882-75245
E-Mail: hauptversammlung@draeger.com

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens der/s Aktionärin/s, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Donnerstag, den 24. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrages kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionärinnen und Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und/oder bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zur Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht einer/s jeden Aktionärin/s, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft und über Angelegenheiten der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie in Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionärinnen und Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter www.draeger.com/hv.

Übertragung auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf Grundlage des § 29 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft werden die Reden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin allen Aktionärinnen und Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit im Anschluss an die Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv zugänglich sein. Eine Übertragung und/oder Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung erfolgt nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht möglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 48.025.600,00 und ist in 10.160.000 stimmberechtigte Stammaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt, und 8.600.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft damit 18.760.000 und die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien 10.160.000.

Lübeck, im April 2025

Drägerwerk AG & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Drägerwerk Verwaltungs AG

Der Vorstand

Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Hauptversammlung

Die Drägerwerk AG & Co. KGaA verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53-55, 23558 Lübeck, Telefon: +49 451 882 0, E-Mail: info@draeger.com. Den Datenschutzbeauftragten der Drägerwerk AG & Co. KGaA erreichen Sie unter Drägerwerk AG & Co. KGaA, Konzerndatenschutzbeauftragter, Moislinger Allee 53-55, 23558 Lübeck, E-Mail: dataprivacy@draeger.com.

Die Drägerwerk AG & Co. KGaA verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionärinnen und Aktionären und Aktionärsvertretern sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Aktiengesetz. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter www.draeger.com/hv. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.


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