EQS-HV: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Erwähnte Instrumente
- VerkaufenKaufen
EQS-News: DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.07.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft Köln ISIN DE000A2AA204, WKN A2AA20
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) hiermit zu der am Freitag, 29. August 2025, um 10:00 Uhr im NH Collection Hotel, Im Mediapark 8b, 50670 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuches („HGB“) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die vorgenannten Unterlagen, die auch die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB enthalten, können im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand sowie - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden.
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2024 beträgt EUR 16.693.787,85.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 16.693.787,85 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie
(11.887.483)
EUR
713.248,98
Gewinnvortrag
EUR
15.980.538,87
Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, 3. September 2025, fällig.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
-
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025;
-
für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
-
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2025 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
zu bestellen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat derzeit keinen Prüfungsausschuss gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes („AktG“) bestellt. Der Beschlussvorschlag ist daher nicht auf die Empfehlung eines Prüfungsausschusses gestützt.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 der DF Deutsche Forfait AG („Vergütungsbericht 2024“)
§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Internet unter https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vergütungsbericht 2024 wird gebilligt.
7.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Ludolf von Wartenberg endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. August 2025. Es ist daher ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Herr Dr. von Wartenberg hat sich wieder bereit erklärt, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
Herrn Dr. Ludolf von Wartenberg, wohnhaft in Rosenheim, Dipl.-Volkswirt, freiberuflich tätiger Unternehmensberater,
als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, also über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Dr. Ludolf von Wartenberg ist weder in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Ludolf von Wartenberg in keiner nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 (DCGK) offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beurteilt der Aufsichtsrat entsprechend den Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK. Derzeit betrachtet der Aufsichtsrat, trotz des Bestehens einer familiären Beziehung zwischen einem Vorstandsmitglied und dem wieder zu wählenden Mitglied des Aufsichtsrats, alle Mitglieder des Aufsichtsrats als unabhängig.
Herr Dr. Ludolf von Wartenberg verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und erfüllt die Anforderungen an einen unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Lebenslauf Dr. Ludolf von Wartenberg
Dr. Ludolf von Wartenberg, geboren am 22. September 1941, ist seit 20. Mai 2010 Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft und seit 13. März 2020 dessen Vorsitzender.
Nach seinem Abschluss in Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeschichte in Hannover, Belfast und Göttingen beendete Dr. von Wartenberg seine Ausbildung zum Wirtschaftsberater bei der Handwerkskammer Hannover und war Kooperationspartner bei Norddeutsches Handwerk. Von 1970 bis 1976 war Dr. von Wartenberg Mitglied des Niedersächsischen Landtags und von 1972 bis 1976 Mitglied der Geschäftsführung beim Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. in Düsseldorf. Zwischen 1976 und 1990 war Dr. von Wartenberg Mitglied des Deutschen Bundestags und bis 1987 ordentliches Mitglied im Finanzausschuss und stellvertretendes Mitglied im Wirtschaftsausschuss; Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Finanzausschuss; General Rapporteur for the Economic Committee in the North Atlantic Assembly. Von 1985 bis 1987 arbeitete Dr. von Wartenberg als Direktor bei der Hannover Rückversicherung AG in Hannover und anschließend bis 1989 als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft. Von 1990 bis 2006 war Dr. von Wartenberg als Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) tätig und gleichzeitig bis 2008 Mitglied des Präsidiums des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI)..
8.
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat zwar seit der letzten Billigung durch die Hauptversammlung nicht wesentlich geändert, allerdings billigte die Hauptversammlung der Gesellschaft das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder letztmalig am 29. Juni 2021, so dass das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder dieser Hauptversammlung turnusgemäß zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll.
Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hautversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
9.
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen hat.
Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde letztmalig am 29. Juni 2021 von der Hauptversammlung beschlossen, so dass über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in dieser Hauptversammlung Beschluss gefasst werden soll. Die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die weitergelten soll, ist im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen bzw. zu bestätigen.
10.
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der DF Food & Beverage Holding GmbH
Die Gesellschaft und die DF Food & Beverage Holding GmbH als ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft haben am 11. Juli 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der DF Deutsche Forfait AG und der DF Food & Beverage GmbH vom 11. Juli 2025 wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Food & Beverage Holding GmbH hat folgenden Inhalt:
„GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen der
1.
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft , Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112638,
- im Folgenden „Organträgerin“ genannt -
und der
2.
DF Food & Beverage Holding GmbH , Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 119501,
- im Folgenden „ Organgesellschaft “ genannt -
- Organträgerin und Organgesellschaft einzeln auch „ Partei “ oder gemeinsam „ Parteien “ genannt -
Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft.
Es wird Folgendes vereinbart:
1.
Gewinnabführung
1.1
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten - vorrangig zu nachstehenden Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 dieses Vertrages - die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
1.2
Als Gewinn abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß Ziff. 1.3 dieses Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
1.3
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies nach handelsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
1.4
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen und von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen Gewinnvortrag.
1.5
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (vgl. Ziffer 3.2).
2.
Verlustübernahme
2.1
Die Organträgerin ist verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2.2
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (vgl. Ziffer 3.2).
3.
Wirksamwerden und Dauer
3.1
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen. Er wird mit der Eintragung seines Bestehens in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister wirksam.
3.2
Dieser Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist, d.h. falls diese Eintragung im Jahr 2025 erfolgt, ab dem 1. Januar 2025 und, falls diese Eintragung erst im Jahr 2026 erfolgt, ab dem 1. Januar 2026 (vgl. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 2.2).
3.3
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist (Mindestlaufzeit).
Falls der Vertrag ab dem 1. Januar 2025 gilt, kann er somit erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2029 und, falls der Vertrag ab dem 1. Januar 2026 gilt, kann er somit erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gekündigt werden.
3.4
Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der im konkreten Fall vorliegende Sachverhalt als ein steuerlich unschädlicher wichtiger Grund gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, in seiner jeweils gültigen Fassung (oder entsprechender Nachfolgevorschrift), zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Finanzverwaltung anerkannt wird (vgl. R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 und Org.12, Org. 26 Umwandlungssteuererlass 2025 oder gemäß einer erteilten verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO); oder
-
die Organträgerin Anteile an der Organgesellschaft (dinglich) veräußert oder einbringt und ihr infolgedessen nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht; oder
-
die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird; oder
-
über das Vermögen der Organträgerin oder der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird; oder
-
an der Organgesellschaft erstmals ein außenstehender Gesellschafter, in entsprechender Anwendung des § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, beteiligt wird; oder
-
die zur Anerkennung der Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin aus anderen Gründen entfällt.
3.5
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.6
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Bei der Auslegung des Vertrages sind die steuerlichen Vorschriften der körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14 und 17 KStG oder entsprechende Nachfolgevorschriften) in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Weise zu berücksichtigen, dass die Parteien eine steuerlich wirksame körperschaftsteuerliche Organschaft begründen wollen.
4.2
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend ein strengeres Formerfordernis besteht. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, soweit rechtlich erforderlich, der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft.
4.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Parteien Köln.“
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der DF Food & Beverage Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wurde.
Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der DF Food & Beverage Holding GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. Bei der DF Food & Beverage Holding GmbH sind somit keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 AktG vorhanden. Bestimmungen über Ausgleichszahlungen oder über Abfindungsangebote (§§ 304, 305 AktG) sind nicht erforderlich.
Folgende Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung an im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
•
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Food & Beverage Holding GmbH vom 11. Juli 2025;
•
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der DF Food & Beverage Holding GmbH;
•
die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre;
•
der Jahresabschluss der DF Food & Beverage Holding GmbH für das letzte Geschäftsjahr.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht zugänglich sein.
11.
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der DF Health & Pharma Holding GmbH
Die Gesellschaft und die DF Health & Pharma Holding GmbH als ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft haben am 11. Juli 2025 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
•
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der DF Deutsche Forfait AG und der DF Health & Pharma Holding GmbH vom 11. Juli 2025 wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Health & Pharma Holding GmbH hat folgenden Inhalt:
„GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen der
1.
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft , Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112638,
- im Folgenden „ Organträgerin “ genannt -
und der
2.
DF Health & Pharma Holding GmbH , Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121719,
- im Folgenden „ Organgesellschaft “ genannt -
- Organträgerin und Organgesellschaft einzeln auch „ Partei “ oder gemeinsam „ Parteien “ genannt -
Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft.
Es wird Folgendes vereinbart:
1.
Gewinnabführung
1.1
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten - vorrangig zu nachstehenden Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 dieses Vertrages - die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
1.2
Als Gewinn abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß Ziff. 1.3 dieses Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
1.3
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies nach handelsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
1.4
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen und von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen Gewinnvortrag.
1.5
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (vgl. Ziffer 3.2).
2.
Verlustübernahme
2.1
Die Organträgerin ist verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2.2
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (vgl. Ziffer 3.2).
3.
Wirksamwerden und Dauer
3.1
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen. Er wird mit der Eintragung seines Bestehens in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister wirksam.
3.2
Dieser Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist, d.h. falls diese Eintragung im Jahr 2025 erfolgt, ab dem 1. Januar 2025 und, falls diese Eintragung erst im Jahr 2026 erfolgt, ab dem 1. Januar 2026 (vgl. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 2.2).
3.3
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist (Mindestlaufzeit).
Falls der Vertrag ab dem 1. Januar 2025 gilt, kann er somit erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2029 und, falls der Vertrag ab dem 1. Januar 2026 gilt, kann er somit erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gekündigt werden.
3.4
Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der im konkreten Fall vorliegende Sachverhalt als ein steuerlich unschädlicher wichtiger Grund gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, in seiner jeweils gültigen Fassung (oder entsprechender Nachfolgevorschrift), zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Finanzverwaltung anerkannt wird (vgl. R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 und Org.12, Org. 26 Umwandlungssteuererlass 2025 oder gemäß einer erteilten verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO); oder
-
die Organträgerin Anteile an der Organgesellschaft (dinglich) veräußert oder einbringt und ihr infolgedessen nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht; oder
-
die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird; oder
-
über das Vermögen der Organträgerin oder der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird; oder
-
an der Organgesellschaft erstmals ein außenstehender Gesellschafter, in entsprechender Anwendung des § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, beteiligt wird; oder
-
die zur Anerkennung der Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin aus anderen Gründen entfällt.
3.5
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.6
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Bei der Auslegung des Vertrages sind die steuerlichen Vorschriften der körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14 und 17 KStG oder entsprechende Nachfolgevorschriften) in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Weise zu berücksichtigen, dass die Parteien eine steuerlich wirksame körperschaftsteuerliche Organschaft begründen wollen.
4.2
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend ein strengeres Formerfordernis besteht. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, soweit rechtlich erforderlich, der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft.
4.3
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Parteien Köln.“
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der DF Health & Pharma Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wurde.
Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der DF Health & Pharma Holding GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. Bei der DF Health & Pharma Holding GmbH sind somit keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 AktG vorhanden. Bestimmungen über Ausgleichszahlungen oder über Abfindungsangebote (§§ 304, 305 AktG) sind nicht erforderlich.
Folgende Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung an im Internet unter https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich:
•
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Health & Pharma Holding GmbH vom 11. Juli 2025;
•
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der DF Health & Pharma Holding GmbH;
•
die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre;
•
der Jahresabschluss der DF Health & Pharma Holding GmbH für das letzte Geschäftsjahr.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht zugänglich sein.
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 11.887.483 auf den Namen lautende Aktien (Stückaktien). Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme. Alle 11.887.483 Stückaktien sind stimmberechtigt.
2.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
a)
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse
HCE Consult AG
Anmeldestelle DF Deutsche Forfait AG
Postfach 820335
81803 München, Deutschland
oder per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Anmeldung kann auch über das internetgestützte Registrationsportal erfolgen. Das Registrationsportal ist unter https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/ erreichbar. Die benötigten Zugangsdaten für das Registrationsportal werden den Aktionären mit der Einladung übermittelt.
Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister ab dem 23. August 2025, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Hauptversammlung aus arbeitstechnischen Gründen ausgesetzt werden. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 22. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Teilnahme und Stimmrechte stehen den zu diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragenen Aktionären zu. Für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ebenfalls der Stand am 22. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), maßgeblich.
Nach Eingang der Anmeldung wird den Aktionären von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse anzufordern. Sofern die Anmeldung korrekt erfolgt ist, ist die Teilnahme und Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung auch ohne Vorlage der Eintrittskarte möglich.
b)
Verfahren für die Stimmabgabe / Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich. Der Bevollmächtigte kann auch noch nach der Anmeldung durch den Aktionär bevollmächtigt werden. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellten Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann erfolgen durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail an folgende Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
HCE Consult AG
Anmeldestelle DF Deutsche Forfait AG
Postfach 820335
81803 München, Deutschland
oder per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 28. August 2025, 18:00 Uhr (MESZ), gebeten.
Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Als elektronischen Weg hat die Gesellschaft die Möglichkeit der Übermittlung einer eingescannten Vollmacht als pdf-Datei (Portable Document Format) per E-Mail an die Gesellschaft oder die Erteilung einer Vollmacht im Wege einer an die Gesellschaft gerichteten und mit elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen E-Mail bestimmt.
Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und sonstige Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären von der Gesellschaft verfügbar gemacht werden.
Sollten Stimmrechtsvollmachten und Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3, Artikel 8 und 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3, Artikel 8 und 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 2. per E-Mail, 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
3.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DF Deutsche Forfait AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum des zwanzigsten Teils des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Tagesordnungsergänzungsverlangen halten.
Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:
per Post an:
Vorstand der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht.
4.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
per Post an:
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft
Investor Relations
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln
per E-Mail an:
hauptversammlung@dfag.de
Die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt.
Bis zum Ablauf des 14. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter der Internetadresse
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzeswidrigen oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
5.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
6.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Unterlagen sind neben dieser Einberufung ab dem Tag der Einberufung im Internet unter
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht:
-
der Jahresabschluss der DF Deutsche Forfait AG, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht der DF Deutsche Forfait AG und des Konzerns;
-
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den § 289a und § 315a HGB;
-
der Bericht des Aufsichtsrats;
-
die Erklärung zur Unternehmensführung;
-
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;
-
der Vergütungsbericht 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer zu Tagesordnungspunkt 6;
-
das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu Tagesordnungspunkt 8;
-
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu Tagesordnungspunkt 9;
-
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Food & Beverage Holding GmbH vom 11. Juli 2025 zu Tagesordnungspunkt 10;
-
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der DF Food & Beverage Holding GmbH zu Tagesordnungspunkt 10;
-
die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre zu Tagesordnungspunkt 10;
-
der Jahresabschluss der DF Food & Beverage Holding GmbH für das letzte Geschäftsjahr zu Tagesordnungspunkt 10;
-
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DF Health & Pharma Holding GmbH vom 11. Juli 2025 zu Tagesordnungspunkt 11;
-
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der DF Health & Pharma Holding GmbH zu Tagesordnungspunkt 11;
-
die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse der Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre zu Tagesordnungspunkt 11;
-
der Jahresabschluss der DF Health & Pharma Holding GmbH für das letzte Geschäftsjahr zu Tagesordnungspunkt 11;
-
die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre;
-
die Satzung der Gesellschaft.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich sein.
III.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Teilnehmer an der Hauptversammlung haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und Teilnehmer an der Hauptversammlung übersichtlich zusammengefasst. Die Informationen zum Datenschutz finden Sie unter folgender Internetadresse:
https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
Köln, im Juli 2025
Der Vorstand
21.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln
Deutschland
E-Mail:
dfag@dfag.de
Internet:
https://www.dfag.de/
ISIN:
DE000A2AA204
Ende der Mitteilung
EQS News-Service
2172432 21.07.2025 CET/CEST
Passende Produkte
WKN | Long/Short | KO | Hebel | Laufzeit | Bid | Ask |
---|