DGAP-WpÜG: Korrekturmeldung; <AT0000A0E9W5>
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Zielgesellschaft: S&T AG; Bieter: grosso holding Gesellschaft mbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Korrektur der Veröffentlichung vom 06. Juni 2013 über die Erlangung der der Kontrolle über die S&T AG gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und § 2 Nr. 6 WpÜG-AnwendbarkeitsVO:
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die S&T AG gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und § 2 Nr. 6 WpÜG-AnwendbarkeitsVO
Bieter: grosso holding Gesellschaft mbH, Walfischgasse 5, 1015 Wien, FN 123293p
Zielgesellschaft: S&T AG, Industriezeile 35, A-4021 Linz
Angaben des Bieters:
grosso holding Gesellschaft mbH, Walfischgasse 5, 1015 Wien, Österreich, FN 123293p, ('Bieter') hält unmittelbar 6.074.039 Stückaktien der S&T AG mit Sitz in Linz ('S&T') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN AT0000A0E9W5) (nachfolgend die 'S&T-Aktien'). Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von 15,44 %.
Da die S&T ihren Sitz in Österreich hat, die Aktien der S&T jedoch ausschließlich zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland zugelassen sind, ist österreichisches Recht für die Frage des Bestehens der Angebotspflicht anzuwenden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 WpÜG für Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Angebotsunterlage sowie des Angebotsverfahrens zuständig. Diese Fragen sind nach den Vorschriften des WpÜG sowie nach § 2 WpÜG-AnwendbarkeitsVO von der BaFin zu beurteilen.
Die Frage der Angebotspflicht richtet sich nach österreichischem Recht. Mit Bescheid vom 08. Mai 2013 hat der 2. Senat der österreichischen Übernahmekommission ('Kommission') gemäß § 26b i.V.m. § 33 des österreichischen Übernahmegesetzes ('ÜbG') entschieden, dass der Bieter gemeinsam mit (i) Quanmax Inc. 5F. No. 415, Ti-Ding Blvd. Sec. 2, NeiHu District, Taipei, Taiwan 114, ('Quanmax T'), die unmittelbar 1.300.000 S&T-Aktien, was einem Stimmrechtsanteil von 3,31 % entspricht, hält, und (ii) Quanmax Malaysia Sdn. Bhd., Lorong Perusahaan, Plot 13600 Penang Malaysia ('Quanmax M'), die unmittelbar 11.160.877 S&T-Aktien, was einem Stimmrechtsanteil von 28,37 % entspricht, hält und (iii) Hannes Niederhauser, Lärchenauerstraße 36d, A-4060 Leonding, Österreich ('Niederhauser', gemeinsam mit Quanmax T und Quanmax M die 'Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger'), der unmittelbar 902.627 S&T-Aktien, was einem Stimmrechtsanteil von 2,29 % entspricht, hält, als gemeinsam vorgehender Rechtsträger gem. § 1 Z 6 ÜbG zu qualifizieren ist. Dies hat zur Folge, dass die vom Bieter und den Weiteren Kontrollierenden Rechtsträgern gehaltenen Beteiligungen an der S&T AG wechselseitig zugerechnet werden gem. § 23 Abs. 1 ÜbG und somit der Stimmrechtsanteil als gemeinsam vorgehender Rechtsträger insgesamt 49,41 % (39.337.459 Stimmrechte) beträgt. Gemäß § 23 Abs. 3 ÜbG i.V.m. § 27b ÜbG sind der Bieter und die Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger zur Stellung eines Übernahmeangebots (Pflichtangebots) verpflichtet. Gemäß Bescheids der Kommission hat sich das Übernahmeangebot ausschließlich an die Aktionäre der S&T zu richten, die vor Eintragung der Verschmelzung mit der S&T System Integration & Technology Distribution AG in das Firmenbuch der S&T (erfolgte am 12. Dezember 2012) Aktionäre der S&T waren.
Gegen den Bescheid der Kommission vom 08. Mai 2013 ist die Beschwerde durch den Bieter und die Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger beim österreichischen Verfassungsgerichtshof zulässig, wobei diese Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden muss und durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.
Diese Veröffentlichung durch den Bieter erfolgt auch zugleich im Namen der Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger.
grosso holding Gesellschaft mbH wird gemeinsam mit den weiteren kontrollierenden Rechtsträgern gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der S&T AG veröffentlichen. Die Weiteren Kontrollierenden Rechtsträger werden also kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der S&T AG veröffentlichen.
Nach Gestattung durch die BaFin wird die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 1 WpÜG im Internet unter
www.snt.at
und durch eine Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger über die Bereithaltung der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe veröffentlicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von S&T-Aktien dar. Die das Pflichtangebot betreffenden Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der S&T AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Ende der WpÜG-Meldung
07.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
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