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17:31 Uhr, 08.01.2015

DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE000TUAG000>

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  • TUI AG
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Zielgesellschaft: TUI AG; Bieter: Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, Capita PLC

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der TUI AG

Zielgesellschaft: TUI AG; Bieter: Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, Capita PLC.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit Bescheiden vom 19.12.2014 die Capita IRG Trustees Limited, The Registry, 34 Beckenham Road, Beckenham, Kent, BR3 4TU, Vereinigtes Königreich (die 'Antragstellerin zu 1)'), die Capita PLC, 71 Victoria Street, London, SW1H 0XA, Vereinigtes Königreich (die 'Antragstellerin zu 2)'), und die Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, The Registry, 34 Beckenham Road, Beckenham, Kent, BR3 4TU, Vereinigtes Königreich, (die 'Antragstellerin zu 3)', zusammen auch die 'Antragsteller') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der TUI AG befreit.

Der Tenor der Befreiungsbescheide der BaFin lautet wie folgt:

I. In dem Verfahren der Antragstellerin zu 1) und 2)

1. Die Antragsstellerinnen zu 1) und zu 2) werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der TUI AG, Berlin und Hannover, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Diese Befreiung wird unter der auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erteilt, dass die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) die Stimmrechte aus den bis zu Stück 242.764.546 Aktien der TUI AG, Berlin und Hannover, die den Depositary Interests zugrunde liegen, im eigenen Ermessen und nicht auf Weisung der Inhaber der Depositary Interests ausüben.

3. Die Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheides ergeht unter der Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Ziffer 2 dieses Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen haben.

II. In dem Verfahren der Antragstellerin zu 3)

1. Die Antragstellerin zu 3) wird gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der TUI AG, Berlin und Hannover, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Diese Befreiung wird unter der auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erteilt, dass die Antragstellerin zu 3) die Stimmrechte aus den bis zu Stück 242.764.546 Aktien der TUI AG, Berlin und Hannover, die den Depositary Interests zugrunde liegen, im eigenen Ermessen und nicht auf Weisung der Inhaber der Depositary Interests ausübt.

3. Die Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheides ergeht unter der Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerin zu 3) den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Ziffer 2 dieses Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen hat.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Zielgesellschaft ist die TUI AG, eine dem deutschen Recht unterstehende Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und Hannover (die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft belief sich bis zum 17.12.2014 auf EUR 1.353.540.514,77 und war eingeteilt in 529.459.029 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Seit dem 17.12.2014 beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 1.364.132.197,07 und ist eingeteilt in 533.602.135 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter den ISINs DE000TUAG000, DE000TUAG232 und DE000TUAG265 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. Daneben sind die gesamten Aktien der Zielgesellschaft seit dem 17.12.2014 zum Premium-Segment der Official List der UK Listing Authority und zum Handel am Main Market for Listed Securities der London Stock Exchange (der 'Main Market') zugelassen.

Die Zielgesellschaft war vor der verfahrensgegenständlichen Transaktion mit 609.120.138 Anteilen (entsprechend rund 54 % der Stimmrechte) an der TUI Travel PLC, angabegemäß eine nach dem Recht von England und Wales inkorporierte Gesellschaft mit registriertem Sitz in Crawley, West Sussex, UK RH10, 9QL, Vereinigtes Königreich, Firmennummer 06072876, beteiligt. Am 11.12.2014 wurden die von der Zielgesellschaft noch nicht gehaltenen Anteile an der TUI Travel PLC aufgrund des zwischen der Zielgesellschaft, der TUI Travel PLC und der Antragstellerin zu 1) abgeschlossenen Einbringungsvertrags vom 11.12.2014 in die Zielgesellschaft eingebracht. Hierfür wurden auf der Grundlage des am 10.12.2014 von dem High Court of Justice of England and Wales gebilligten Scheme of Arrangement vom 02.10.2014 die Aktien der bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC eingezogen. Anschließend wurden die neu ausgegebenen Aktien der TUI Travel AG an die Zielgesellschaft übertragen. Die bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC sollen für die Einziehung ihrer Aktien durch die Ausgabe neuer Aktien der Zielgesellschaft entschädigt werden. Daher wurde das Grundkapital der Zielgesellschaft um EUR 620.617.707,06 auf EUR 1.353.540.514,77 durch Ausgabe von 242.764.546 Aktien der Zielgesellschaft erhöht. Die Eintragungen der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg und in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover erfolgten jeweils am 11.12.2014. Aus abwicklungstechnischen Gründen hat die Antragstellerin zu 1) die zur Bedienung der ehemaligen Aktionäre der TUI Travel PLC erforderlichen neuen 242.764.546 Aktien der Zielgesellschaft (die 'Neuen Aktien der Zielgesellschaft') für die Aktionäre der TUI Travel PLC als Treuhänderin am 11.12.2014 auf der Grundlage des 'Deed Poll of Trust - Capita IRG Trustees Limited (as Trustee) establishing a shares trust relating to a subscription for shares in the capital of TUI AG' vom 01.10.2014 (das 'Subscription Trust Deed') gezeichnet.

Am 12.12.2014 haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 3) die Übertragung der Neuen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 3) in dem Custody and Transfer Agreement vom 12.12.2014 (das 'CaT Agreement') vereinbart.

Die Neuen Aktien der Zielgesellschaft sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Eschborn (die 'Clearstream AG'), eingeliefert wurde. Zwischen dem 15.12. und 17.12.2014 erfolgte die Bestandsgutschrift auf dem Abwicklungskonto bei der Clearstream AG und am 17.12.2014 die Gutschrift auf dem zugunsten der Antragstellerin zu 3) geführten Konto bei der Clearstream Banking S.A. Luxemburg (die 'Clearstream S.A.').

Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3) (entsprechend 100 % der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) (entsprechend 100 % der Stimmrechte).

Da die bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC ihre Aktien in der Regel über ihre englischen Kontoverbindungen hielten und die Depotbanken der bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC in aller Regel nicht an das deutsche Clearing-System angebunden sind, sondern an das britische Abwicklungssystem CREST, konnte auf diesem Wege keine Übertragung des Eigentums an den Neuen Aktien der Zielgesellschaft erfolgen. Darüber hinaus darf CREST aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur den Handel mit Wertpapieren britischer Emittenten abwickeln. Daher werden den Aktionären der TUI Travel PLC sogenannte Depositary Interests (die 'DI') angeboten, die gemäß dem Depositary Agreement zwischen der Zielgesellschaft und der Antragstellerin zu 1) vom 02.12.2014 von letztere als Depositary ausgegeben werden. Diesen DI unterliegen die im Zuge der Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft ausgegebenen 242.764.546 Neuen Aktien der Zielgesellschaft, die von der Antragstellerin zu 3) aufgrund des Trust Deed Poll vom 02.12.2014 (die 'Trust Deed') und des CAT Agreement treuhänderisch für die Antragstellerin zu 1) zugunsten der Inhaber der DI gehalten werden.

Durch den Trust Deed, eine einseitige Verpflichtungserklärung mit Drittwirkung, hat sich die Antragstellerin zu 1) dazu verpflichtet, die Aktien einem weisungsgebundenen Custodian, nämlich der Antragstellerin zu 3), zur treuhänderischen Verwaltung zu überlassen und sicherzustellen, dass alle Rechte aus den Neuen Aktien der Zielgesellschaft an die jeweiligen DI-Inhaber übertragen werden bzw. für die DI-Inhaber ausgeübt werden, soweit dies möglich ist, unter anderem dass ausgezahlte Dividenden und andere Sachausschüttungen sowie Stimmrechte an die Inhaber der DI weitergereicht werden; des Weiteren sind die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) nicht zur Ausübung von mit den Neuen Aktien der Zielgesellschaft verbundenen Rechten, wie die Ausübung von Stimmrechten, berechtigt, es sei denn sie werden von den DI-Inhabern ausdrücklich dazu angewiesen.

Die Antragsteller haben beantragt, sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots gemäß § 37 WpÜG, §§ 8 ff. WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien.

Die BaFin hat die Anträge als zulässig und begründet angesehen.

Die Anträge waren begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Antragsteller haben durch die verfahrengegenständliche Transaktion die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) haben am 11.12.2014 mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um EUR 620.617.707,06 auf EUR 1.353.540.514,77 durch Ausgabe von 242.764.546 Aktien der Zielgesellschaft in die Handelsregister der Amtsgerichte Charlottenburg und Hannover am 11.12.2014 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) an der Zielgesellschaft hat sich zum Zeltpunkt der Kontrollerlangung, nämlich mit Eintragungen der Durchführung der Kapitalerhöhung in die Handelsregister der Amtsgerichte Berlin und Hannover am 11.12.2014 auf rund 45,85 % belaufen. Für die Kontrollerlangung im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist der Zeitpunkt des Entstehens der mitgliedschaftlichen Rechte mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister maßgeblich. Dagegen sind die Verbriefung der Namensaktien und die Einbuchung in das Depot bei einer Verwahrbank oder Hinterlegungsstelle reine Ausführungshandlungen.

Die rund 45,85 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Da die Antragstellerin zu 2) alleinige stimmberechtigte Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist, ist die Antragstellerin zu 1) als Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) anzusehen.

Die Antragstellerin zu 3) hat mit dem Erwerb der 242.764.546 Neuen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 45,85 % der Stimmrechte) von der Antragstellerin zu 1) am 17.12.2014 aufgrund des Custody and Transfer Agreement vom 12.12.2014 infolge der Gutschrift der Neuen Aktien der Zielgesellschaft auf dem zugunsten der Antragstellerin zu 3) geführten Konto bei der Clearstream S.A. am 17.12.2014 die unmittelbare Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Die Antragstellerin zu 3) ist als Eigentümerin der in der Globalurkunde verbrieften 242.764.546 Neuen Aktien der Zielgesellschaft Halterin von mehr als 30 % der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG, nämlich entsprechend rund 45,85 % der Stimmrechte, denn das Stimmrecht aus einer Namensaktie wird von dem jeweiligen zivilrechtlichen Eigentümer einer Aktie gehalten.

Die Antragstellerin zu 1) hat auf der Grundlage des Subscription Trust Deed die im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um EUR 620.617.707,06 auf EUR 1.353.540.514,77 neu ausgegebenen Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet. Aufgrund des CaT Agreement und infolge der Gutschrift der Neuen Aktien der Zielgesellschaft auf dem zugunsten der Antragstellerin .zu 3) geführten Konto bei der Clearstream S.A. am 17.12.2014 nach der Bestandsgutschrift der in der Globalurkunde verbrieften Neuen Aktien der Zielgesellschaft bei Clearstream AG hat die Antragstellerin zu 3) die Neuen Aktien der Zielgesellschaft am 17.12.2014 erworben.

Das rechtliche Eigentum der Antragstellerin zu 3) an den Neuen Aktien der Zielgesellschaft wird durch das Trust Deed nicht beeinträchtigt.

Die Antragstellerin zu 3) ist als Custodian nicht bloß formale Halterin der Neuen Aktien der Zielgesellschaft im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG, denn sie bleibt in rechtlicher Hinsicht Eigentümerin der Neuen Aktien, auch wenn sie über die Antragstellerin zu 1) aus dem Trust Deed den DI-Inhabern gegenüber verpflichtet ist, alle Rechte aus den Aktien der Zielgesellschaft an die jeweiligen DI-Inhaber zu übertragen, soweit dies möglich ist, unter anderem ausgezahlte Dividenden und andere Sachausschüttungen sowie Stimmrechte an die DI-Inhaber weiterzureichen; dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 3) nicht zur Ausübung von mit den Neuen Aktien der Zielgesellschaft verbundenen Rechten, wie die Ausübung von Stimmrechten, berechtigt ist, es sei denn sie wird von den DI-Inhabern ausdrücklich dazu angewiesen. Auch sind die DI-Inhaber aufgrund ihres Weisungsrechts gegenüber der Antragstellerin zu 3) nicht als alleinige Halter der Aktien anzusehen. Eine Stellung als rechtlicher Eigentümer ohne rechtliche Inhaberschaft der entsprechenden Stimmrechte wäre mit dem Abspaltungsverbot aus § 8 Abs. 5 AktG, wonach einzelne Verwaltungsrechte von der Mitgliedschaft nicht getrennt werden dürfen unvereinbar.

Tragender Befreiungsgrund ist § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG.

Vorliegend ist eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt der mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung geboten, da die Antragsteller ihre Tätigkeit als Finanzdienstleistungsunternehmen nur in dem durch das Trust Deed, das Subscription Trust Deed und das Depositary Agreement vorgegebenen rechtlichen Rahmen ausüben wollen. Dabei ist dieser rechtliche Rahmen so weit beschränkt, dass eine Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht zu erwarten ist.

Durch die rechtliche Konstruktion der Einbringung der Anteile an der TUI Travel PLC in die Zielgesellschaft im Wege eines indirekten Aktientausches mit Hilfe der DI wurde die grenzüberschreitende Unternehmensakquisition erleichtert und die Handelbarkeit einer an einer ausländischen Börse notierten Aktie am Main Market ermöglicht. Das beabsichtigte Auseinanderfallen von rechtlichem Eigentum an den Aktien bei der Antragstellerin zu 3) einerseits und wirtschaftlichem Eigentum bei den DI-Inhabern andererseits hat seine Ursache darin, dass nur mit Hilfe der DI den im CREST Abwicklungssystem befindlichen bisherigen Aktionären der TUI Travel PLC ein entsprechender Gegenwert für deren Aktien gewährt werden kann. Daher wurde durch die im Trust Deed getroffenen Regelungen für die DI-Inhhaber eine Position geschaffen, die dem rechtlichen Eigentum von Aktien möglichst nahe kommt. Hierfür trägt insbesondere die Einräumung eines Weisungsrechts hinsichtlich der Stimmrechte aus den den DI zu Grunde liegenden Aktien Sorge, mittels dessen die DI-Inhaber die Unternehmenspolitik unter Ausschluss der Antragsteller bestimmen können. Die Funktion der Antragstellerin zu 3) wurde durch das Trust Deed auf die Tätigkeit als weisungsabhängige Treuhänderin für die DI-Inhaber beschränkt; eine Beeinflussung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft seitens der Antragsteller wird durch das Trust Deed ausgeschlossen.

Bei Abwägung der Interessen der Antragsteller mit den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der Antragsteller. Die relative Bewertung der Interessen der Antragsteller und der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft weicht in einem solchen Maße vom Normalfall der Erlangung der Kontrolle ab, dass die Befreiung angezeigt ist. Denn das Interesse der Antragsteller beschränkt sich auf das für die Durchführung der Transaktion Erforderliche. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragsteller an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegt, sind nicht ersichtlich. Hingegen dürfte sogar das mutmaßliche Interesse der Aktionäre der Zielgesellschaft darauf gerichtet sein, dass ein Finanzdienstleistungsinstitut die Funktion des Depositary, nämlich die Antragstellerin zu 1), sowie des Custodian, nämlich die Antragstellerin zu 3), übernimmt, um die verfahrensgegenständliche Transaktion zu ermöglichen. Die Stellung der Antragsteller ist beschränkt auf ihre Aufgaben unter dem Depositary Agreement und Trust Deed; dies führt nicht zu einer Veränderung der materiellen Kontrollsituation bei der Zielgesellschaft, die der gesetzgeberischen Wertung für eine Desinvestitionsentscheidung bei einem Pflichtangebot zugrunde liegt. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen.

Die im Tenor der Bescheide enthaltenen Nebenbestimmungen ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung unter Ziffer 2 des Tenors der Bescheide ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Sobald die Antragsteller die Stimmrechte der Neuen Aktien der Zielgesellschaft nicht mehr ausschließlich auf Weisung der DI-Inhaber ausüben sollten, entfiele die Zielsetzung der Kontrollerlangung, für die die Befreiungen gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÜG erteilt werden. nämlich der Ermöglichung der Einbringung der von der Zielgesellschaft noch nicht gehaltenen Anteile an ihrer Tochtergesellschaft TUI Travel PLC in die Zielgesellschaft mit Hilfe der Ausgabe von DI an die bisherigen Aktionäre der TUI Travel PLC.Die Rechtmäßigkeit der Auflage unter Ziffer 3 des Tenors der Bescheide ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wenn die auflösende Bedingung für die Befreiung eingetreten ist, um sicherzustellen, dass die BaFin im Falle eines Wegfalls des Befreiungsgrundes die angesichts eines solchen neuen Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

30. Dezember 2014 

Capita IRG Trustees Limited, Capita IRG Trustees (Nominees) Limited, Capita PLC

Ende der WpÜG-Meldung

08.01.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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