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14:57 Uhr, 06.05.2019

DGAP-News: Voltabox AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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Voltabox AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

06.05.2019 / 14:57

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Voltabox AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Delbrück, 6. Mai 2019 - Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2017 der Voltabox AG, Delbrück, fehlerhaft ist:

1. Das Konzernergebnis ist um 9,9 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da der Anspruch der Voltabox AG gegen die Muttergesellschaft paragon GmbH & Co. KGaA auf Ausgleich des Verlusts im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2017 aus dem geschlossenen Gewinnabführungsvertrag ertragswirksam erfasst wurde. Dies verstößt gegen IAS 1.109 Satz 2, wonach Transaktionen mit Eigentümern, bei denen die Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, ergebnisneutral zu erfassen sind.

2. Das Konzernergebnis ist um weitere rund 1,6 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Börsennotierung bereits ausgegebener Aktien der Gesellschaft im Oktober 2017 erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden. Von den gesamten Transaktionskosten in Höhe von 8,8 Mio. EUR beziehen sich schätzungsweise 2,5 Mio. EUR sowohl auf die Ausgabe von 5,825 Millionen neuen Aktien als auch auf die erstmalige Börsennotierung von 10,0 Millionen bereits ausgegebener Aktien. Diese nicht direkt zurechenbaren Kosten wurden nicht anhand eines sinnvollen Schlüssels auf die einzelnen Transaktionen umgelegt. Dies verstößt gegen IAS 32.37 Satz 3 i.V.m. IAS 32.38 Satz 2.

3. Das Konzernergebnis ist um weitere 1,8 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da Verluste aus der Währungsumrechnung von Fremdwährungsdarlehen nicht aufwandswirksam, sondern im sonstigen Ergebnis erfasst wurden. Dies verstößt gegen IAS 21.28.

4. Das Konzernergebnis ist um weitere mindestens 0,8 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da bei der Tochtergesellschaft Voltabox of Texas Inc. zum 31.12.2017 ein bereits bestehender Aktivüberhang bei den latenten Steuern ertragswirksam auf 2,9 Mio. EUR aufgestockt wurde. Der Ansatz eines Aktivüberhangs von 2,9 Mio. EUR bei den latenten Steuern der Tochtergesellschaft Voltabox of Texas Inc. verstößt gegen IAS 12.35, da diese Gesellschaft eine steuerliche Verlusthistorie aufwies und überzeugende substanzielle Hinweise zur Nutzbarkeit der steuerlichen Verluste nicht vorlagen.

5. Im Konzernanhang wird offengelegt, dass zwei Unternehmen die Schwelle von 10 % beim Umsatzanteil überschritten haben. Tatsächlich entfällt nur auf ein Unternehmen mehr als 10 % des Gesamtumsatzes. Bei diesem Unternehmen wurde die Höhe des Umsatzes nicht offengelegt. Der Umsatz mit diesem Unternehmen machte mit 18,3 Mio. EUR 67 % des Konzernumsatzes im Geschäftsjahr 2017 aus. Dies verstößt gegen IFRS 8.34, wonach für Unternehmen mit einem Umsatzanteil größer 10 % auch die jeweilige Höhe des erzielten Umsatzes offenzulegen ist.

6. Bei der Kalkulation der durchschnittlichen Anzahl ausstehender Aktien für die Ermittlung des Ergebnisses je Aktie wurde für den Zeitraum Januar bis September 2017 eine Anzahl ausstehender Aktien von 10.000.000 angesetzt, obwohl die Anzahl ausstehender Aktien erst im September 2017 durch die Sacheinlage einer Darlehensforderung von 100.000 auf 10.000.000 angestiegen ist. Dies verstößt gegen IAS 33.19 i.V.m. IAS 33.21(c), wonach Aktien, die in Folge einer Umwandlung eines Schuldinstruments in Stammaktien ausgegeben werden, erst ab dem Tag in die Kalkulation einbezogen werden, an dem keine Zinsen mehr anfallen.

7. Im Konzernanhang wird offengelegt, dass die paragon GmbH & Co. KGaA die Muttergesellschaft der Voltabox AG ist, aber nicht darauf hingewiesen, dass Herr Klaus Dieter Frers in der Lage ist, die Muttergesellschaft zu beherrschen. Dies verstößt gegen IAS 24.13 Satz 2, wonach nicht nur der Name der Muttergesellschaft, sondern auch der Name der "ultimate controlling party" offenzulegen ist.

8. Anhand der Angaben im Konzernabschluss lässt sich die Veränderung der Finanzverbindlichkeiten - zahlungswirksame Veränderung laut Kapitalflussrechnung einerseits und nicht zahlungswirksame Veränderungen aus der Sacheinlage von Darlehen und aus der Währungsumrechnung andererseits - nicht beurteilen. Dies verstößt gegen IAS 7.44A.

9. Im Konzernanhang wird nur darauf hingewiesen, dass einem Kunden verlängerte Zahlungskonditionen eingeräumt wurden. Aus dieser Angabe wird nicht deutlich, dass sich hieraus eine wesentliche Veränderung des Ausfallrisikos bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergeben hat und ein wesentlicher negativer Effekt auf den operativen Cashflow des Folgejahres ergeben wird. Dies verstößt gegen IFRS 7.33(c).


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