DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2018 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 06.12.2017 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 06.12.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Zörbig ISIN DE000A0JL9W6 WKN A0JL9W Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 2. Februar 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse: bis spätestens 26. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den 12. Januar 2018; 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Personen oder Institutionen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 1. Februar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), postalisch, per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen: Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 2. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten: Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018den Aktionären zugänglich gemacht. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an: Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 18. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018angegeben. Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018angegeben. Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018abrufbar. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. Zörbig, im Dezember 2017 VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Der Vorstand |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016/2017. Vorlage des Lageberichts und des Konzernlageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB a.F. und 315 Abs. 4 HGB a.F. sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016/2017 Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter abrufbar. Diese Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2017 und den Konzernabschluss zum 30. Juni 2017 in seiner Sitzung am 22. September 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für das Geschäftsjahr 2016/2017 von 95.581.972,07 EUR wie folgt zu verwenden: Die Dividende wird am 7. Februar 2018 ausgezahlt. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. |
5. |
Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen. |
6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen Zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG jeweils alleinige Kommanditistin der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRA 12113 eingetragenen VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 2605 eingetragenen VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 15913 eingetragene VERBIO Diesel Bitterfeld Verwaltung GmbH. Persönlich haftende Gesellschafterin der VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 10155 eingetragene VERBIO Diesel Schwedt Verwaltung GmbH. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist jeweils alleinige Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld Verwaltung GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt Verwaltung GmbH. In einem ersten Schritt ist die Durchführung einer formwechselnden Umwandlung der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG geplant. Die VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG und die VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG werden mit Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein und sodann als VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH beziehungsweise VERBIO Diesel Schwedt GmbH firmieren. In einem zweiten Schritt sollen die Anteile der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO Diesel Bitterfeld Verwaltung GmbH in die VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und die Anteile der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO Diesel Schwedt Verwaltung GmbH in die VERBIO Diesel Schwedt GmbH eingebracht werden, um diese hiernach auf die VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH beziehungsweise auf die VERBIO Diesel Schwedt GmbH zu verschmelzen. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und ihre dann 100 %-igen Tochtergesellschaften VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und VERBIO Diesel Schwedt GmbH beabsichtigen, nach Umsetzung der formwechselnden Umwandlung jeweils einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH beziehungsweise der VERBIO Diesel Schwedt GmbH. Der Abschluss der Gewinnabführungsverträge soll nach Zustimmung der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH erfolgen. Die Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH werden eingeholt werden, sobald die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG alleinige Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH ist. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG beabsichtigt, als dann alleinige Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH, in deren Gesellschafterversammlungen den Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu den beiden noch abzuschließenden Gewinnabführungsverträgen zwischen jeweils der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und ihren (nach Umsetzung der vorgenannten formwechselnden Umwandlungen) 100 %-igen Tochtergesellschaften firmierend unter VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH mit Sitz in Bitterfeld beziehungsweise VERBIO Diesel Schwedt GmbH mit Sitz in Schwedt zu erteilen. Die Gewinnabführungsverträge werden jeweils folgenden Inhalt aufweisen: zwischen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig und der ... GmbH, ... beide zusammen nachfolgend - Vertragsparteien - Präambel Die Organträgerin ist am Stammkapital der Organgesellschaft in Höhe von insgesamt [...] EUR unmittelbar beteiligt. Sie hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit deren Alleingesellschafterin. Die Organgesellschaft ist durch formwechselnde Umwandlung aus der [...] GmbH & Co. KG entstanden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Gewinnabführung 1 Dieses Datum ist frühestens der Beginn des laufenden Geschäftsjahres. § 2 Verlustübernahme § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1 Dieses Datum ist frühestens der Beginn des laufenden Geschäftsjahres. § 4 Schlussbestimmungen Die jeweiligen Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der Organgesellschaften zum Abschluss der Gewinnabführungsverträge werden unter Wahrung der notariellen Form eingeholt. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG wird sämtliche Geschäftsanteile an den nach Formwechsel bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung halten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293 b AktG nicht erforderlich. Die Gewinnabführungsverträge und - soweit vorhanden und zu erstellen - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen bzw. der umgewandelten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) und die gemeinsamen Berichte des Vorstands der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Geschäftsführung der nach erfolgtem Formwechsel bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Gewinnabführungsverträge können in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18 in 06780 Zörbig und Ritterstraße 23 (Oelßners Hof) in 04109 Leipzig, sowie im Internet unter www.verbio.de eingesehen werden. Diese Unterlagen liegen auch auf der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG aus. |
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018 |
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf 63.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien |
12.600.000,00 EUR |
Vortrag auf neue Rechnung | 82.981.972,07 EUR |
Bilanzgewinn | 95.581.972,07 EUR |
Gewinnabführungsvertrag |
nachfolgend - Organträgerin - |
nachfolgend - Organgesellschaft - |
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, beginnend rückwirkend ab dem [Datum der steuerlichen Rückwirkung1] ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 - der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten. |
(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
(4) |
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. |
(5) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu verzinsen. |
(1) |
Die Organträgerin ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung von § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen. |
(2) |
§ 1 Absatz 5 dieses Vertrages gilt entsprechend. |
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin sowie aufschiebend bedingt von der Eintragung dieses Vertrages bei der Organgesellschaft im Handelsregister abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem [Datum der steuerlichen Rückwirkung1]. |
(2) |
Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Zeitjahren abgeschlossen. Sofern das Ende der festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Nach Ablauf der festen Laufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig zum Ende der festen Laufzeit, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt: |
(4) |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. |
(a) |
die Abtretung oder Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch die Organträgerin; |
(b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft; |
(c) |
die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann; oder |
(d) |
wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. |
(1) |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. |
(2) |
Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften sind jeweils Verweisungen auf die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Vorschrift (dynamische Verweisung). |
(3) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel selbst, bedürfen der Schriftform. |
(4) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken in diesem Vertrag. |
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | VERBIO Vereinigte BioEnergie AG |
Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) | |
04109 Leipzig | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 341 308530251 |
Fax: | +49 341 308530998 |
E-Mail: | hv2018@verbio.de |
Internet: | https://www.verbio.de/ |
ISIN: | DE000A0JL9W6 |
WKN: | A0JL9W |
Börsen: | Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
636423 06.12.2017
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