DGAP-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2022 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STRATEC SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2022 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2022 / 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STRATEC SE Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55
Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der STRATEC SE am Freitag, 20. Mai 2022, um 13:00 Uhr (MESZ), ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom 10. September 2021 ('Covid-19-AuswBekG") und Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) stattfinden.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE und des Konzerns zum 31. Dezember 2021, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 79.360.223,61 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,95 € je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 25. Mai 2022, das heißt insgesamt 11.519.791,20 € und Vortrag von 67.840.432,41 € auf neue Rechnung.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,95 € je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat - gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Prüfungsausschuss - schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2022 vor, soweit diese erfolgt.
6.
Beschlussfassung über die Änderung von § 8.1 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat zu erweitern und hierzu § 8.1 der Satzung wie folgt zu fassen:
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
7.
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
A)
Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2021 wurde Dr. Rudolf Eugster als Nachfolger von Prof. Dr. Stefanie Remmele zum Mitglied des Aufsichtsrats bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung bestellt. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. Herr Dr. Rudolf Eugster kandidiert wie geplant nicht mehr für eine Neuwahl.
Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 8.1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zu wählen:
Prof. Dr. Georg Heni, Freudenstadt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann, geschäftsführender Gesellschafter der WirtschaftsTreuhand GmbH.
Prof. Dr. Heni hat derzeit folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:
*
Baader Bank AG, Unterschleißheim, Deutschland,
*
IWL AG, Ulm, Deutschland,
*
Wölfel Holding GmbH, Höchberg, Deutschland.
Persönlich oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht vor.
Der Lebenslauf von Prof. Dr. Heni steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Im Fall der Wahl von Prof. Dr. Heni in den Aufsichtsrat ist vorgesehen, Prof. Dr. Heni für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahl zum neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchgeführt werden.
B)
Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt nach Eintragung der unter TOP 6. zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen.
Aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter TOP 6. zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister schlägt der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zu wählen:
Dr. med. Patricia Geller, Heidelberg, Vorstandsmitglied der Limbach Gruppe SE.
Dr. Geller gehört derzeit keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG an.
Persönlich oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht vor.
Der Lebenslauf von Dr. Geller steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
8.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG, der mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert wurde, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG von dem Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt wiedergegebenen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse
www.stratec.com/hauptversammlung
abrufbar.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 8:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
A. VORBEMERKUNGEN
Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2021 erstmalig ein neu gefasster Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen. Die bisherigen Angaben zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Lage- und Konzernlagebericht des Geschäftsjahres 2021 entfallen damit.
Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Es sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, wobei Frau Prof. Dr. Remmele bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat hierbei nicht als ehemaliges Mitglied zählt, in den Geschäftsjahren 2021 und 2020 angefallen ist.
Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich Investoren veröffentlicht.
Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung 2022, die über das Geschäftsjahr 2021 abstimmt. Da der Vergütungsbericht der Hauptversammlung erstmals auf diese Weise vorgelegt wird, entfällt eine Erläuterung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG zu etwaigen früheren Billigungsbeschlüssen der Hauptversammlung.
Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
(1) Bisheriges und neues Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde dieses 'neue' Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt und wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet. Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des 'neuen' Vergütungssystems bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei, bis zum Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.
Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2021, unverändert zum Vorjahr, Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle und Herr Dr. Claus Vielsack an. Die betreffenden Vorstandsdienstverträge wurden im Geschäftsjahr 2021 nicht geändert. Für das Geschäftsjahr 2021 ist damit für den Vorstand weiterhin das auf der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 mehrheitlich gebilligte 'bisherige' Vergütungssystem, bestehend aus einer auf das Geschäftsjahr bezogenen fixen Vergütung, einer auf das Geschäftsjahr bezogenen variablen Vergütung, einer auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogenen variablen Vergütung sowie einer langfristigen, aktienkursbasierten Vergütung relevant. Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich folglich auf das 'bisherige' Vergütungssystem. Das 'neue' zukünftig anwendbare Vergütungssystem wird gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich Investoren dargestellt.
(2) Bestandteile des 'bisherigen' Vergütungssystems; Strategiebezug
Auf das Geschäftsjahr bezogene fixe Vergütung - Diese umfasst einen Grundbetrag, der monatlich als Gehalt ausbezahlt wird sowie Nebenleistungen wie beispielsweise die Bereitstellung eines angemessenen Personenkraftwagens. Die private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen und sonstiger Vergünstigungen in einem angemessenen Umfang ist ausdrücklich gestattet. Darüber hinaus umfasst dieser Vergütungsbestandteil auch Versicherungsleistungen und einzelvertragliche Regelungen bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Bezüglich der Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt '(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand'.
Auf das Geschäftsjahr bezogene variable Vergütung (Short Term Incentive) - Diese umfasst eine Zielgrößen- als auch eine erweiterte Komponente. Die Zielgrößenkomponente bemisst sich nach einem je Mitglied des Vorstands festgelegten Prozentsatz von dem um einen Sockelbetrag in Höhe von 7,7 Mio.€ gekürzten nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Ergebnis vor Steuern und Zinsen sowie Abschreibungen und Wertminderungen im Konzern (Konzern-EBITDA). Die erweiterte Komponente in Höhe von maximal 30 % des Grundbetrags wird durch den Aufsichtsrat unter der Maßgabe, dass dadurch besondere Leistungen des Vorstands honoriert werden sollen (Anerkennungsbonus), festgelegt. Die Auszahlung der Zielgrößenkomponente erfolgt nach der Hauptversammlung der STRATEC SE für das Geschäftsjahr 2021, wobei ein einvernehmlich festgelegter monatlicher Vorauszahlungsanspruch des Vorstands besteht. Die Auszahlung der erweiterten Komponente erfolgt unmittelbar nach dem Aufsichtsratsbeschluss, im welchem die Zusagen beschlossen wurde.
Auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogene variable Vergütung (Mid Term Incentive bzw. MVV) - Diese beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene Komponente, eine individuelle Komponente und eine Zusatzkomponente, wobei sich die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt. Die festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen Komponenten sind dabei an die prozentuale Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA gekoppelt. Für eine 100 %ige Zielerreichung ist hierbei ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 12,5 % über den Zeitraum der MVV vorgegeben. Für die individuelle Komponente werden vom Aufsichtsrat mit dem jeweiligen Mitglied des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart, welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für die MVV bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen Dimension jeweils aus der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für das laufende Geschäftsjahr und der beiden Folgejahre sowie einem Zielbonus, d.h. dem Betrag, der im Fall einer 100 %igen Zielerreichung aller Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung der einzelnen Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente 50 % - 200 %, Zusatzkomponente 0 % - 200 %) als auch vom Betrag jährlich sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung der im Geschäftsjahr 2021 zugesagten MVV 2021 beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger 62 T€ jährlich sowie 186 T€ insgesamt, bei Herrn Dr. Robert Siegle 51 T€ jährlich sowie 153 T€ insgesamt und bei Herrn Dr. Claus Vielsack 39 T€ jährlich sowie 117 T€ insgesamt. Des Weiteren erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur sofern das Drei-Jahres-Gesamtziel bei Anwendung der Untergrenzen und CAP von mindestens 50 % erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt jeweils nach der Hauptversammlung der STRATEC SE des zweiten Folgejahres. Demzufolge erfolgt die Auszahlung der im Jahr 2019 (bzw. 2020 und 2021) gewährten MVV im Jahr 2022 (bzw. 2023 und 2024). Es können jedoch mit Rücksicht auf die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und der Erreichung der Zwischenzielvorgaben jeweils Vorauszahlungen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres im Einvernehmen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen werden. Diese Möglichkeit der Vorauszahlung wurde bisher nicht in Anspruch genommen.
Langfristigen, aktienkursbasierte Vergütung (Long Term Incentive) - Diese beinhaltet im Verhältnis 75 % zu 25 % sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen Aktienkursentwicklung orientieren, ohne dass eine tatsächliche Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt (Aktienwertsteigerungsrechte) als auch Aktienoptionen.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:
Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ausgeübt werden, falls die STRATEC-Aktie zwischen dem Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens zwanzig Prozent gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen ist. Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos. Änderungen an den Ausübungsbedingungen haben sich im Geschäftsjahr 2021 nicht ergeben.
Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes entwickelten sich im Geschäftsjahr 2021 wie folgt (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG):
Angaben in Stück
oder €
Ausgabe-
datum
Ausübungs-
preis
Ausübungs-
datum
Stand
01.01.
Zugang
Abgang
Stand
31.12.
€
Stück
Stück
Stück
Marcus Wolfinger
08.03.2021
113,00
n/a
0
5.000
5.000
23.01.2020
62,40
n/a
5.000
0
5.000
15.01.2019
57,82
n/a
5.000
0
5.000
25.10.2018
56,50
n/a
5.000
0
5.000
Dr. Robert Siegle
08.03.2021
113,00
n/a
0
2.500
2.500
23.01.2020
62,40
n/a
2.500
0
2.500
15.01.2019
57,82
n/a
2.500
0
2.500
25.10.2018
56,50
n/a
2.500
0
2.500
Dr. Claus Vielsack
08.03.2021
113,00
n/a
0
2.500
2.500
23.01.2020
62,40
n/a
2.500
0
2.500
15.01.2019
57,82
n/a
2.500
0
2.500
25.10.2018
56,50
n/a
2.500
0
2.500
Die Aktienwertsteigerungsrechte sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:
Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der zu leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwertes der STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet vom Ausgabestichtag, mindestens fünf Jahre betragen, wobei eine erstmalige Auszahlung des Wertes der Wertsteigerungsrechte frühestens nach einer 'Mindestwartezeit' von zwei Jahren verlangt werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit der Rechte (vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit auf einen Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30 Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von Quartals- oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses Zeitfensters. Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen und darf nicht innerhalb des vorgenannten Zeitfensters liegen. Im Übrigen hat ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen zu unterbleiben, sofern nach insiderrechtlichen Vorschriften oder nach festgelegten Compliance-Regeln zum jeweiligen Zeitpunkt Geschäfte mit Aktien der STRATEC SE nicht durchgeführt werden sollten. Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts abweichendes bestimmt, auf Basis der Steigerung des XETRA-Schlusskurses einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit (bezogen auf einen 30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich Dividenden) gegenüber dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des Ausgabestichtages (Bezugskurs) zu ermitteln, wobei die jährliche Kurssteigerung der Bezugsaktie - ohne dass die Kursentwicklung innerhalb der Laufzeit zu berücksichtigen ist - mindestens acht Prozent betragen muss (Auszahlungshürde). Sofern die Laufzeit der Rechte nicht einem vollen Jahr entspricht, ist die Kurssteigerung pro rata temporis zu ermitteln. Die Höhe des Auszahlungsanspruches nach Ablauf der Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit - vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird - errechnet sich, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der Laufzeit multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls multipliziert mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung an sich hat mit der nächsten Gehaltsabrechnung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der (verkürzten) Laufzeit zu erfolgen. Die STRATEC SE kann, bei Auszahlungsbeträgen über 100.000,00 € und unter Verpflichtung zur Verzinsung, verlangen, dass die Auszahlung in zwei gleich hohen Raten nach sechs und nach zwölf Monaten erfolgen soll.
Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Insbesondere wurden keinem der Mitglieder des Vorstands Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).
Strategiebezug - § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu einen Überblick, indem die einzelnen Vergütungsbestandteile, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs) sowie ihre konkrete Ausgestaltung bezogen auf die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum 2021 dargestellt werden:
Fixe Vergütung
Grundbetrag
Sachbezüge
und sonstige
Zusatzleistungen
Betriebliche
Altersvorsorge
Bezug zur Strategie
Der fixe Vergütungsanteil muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, qualifizierte Führungskräfte für eine Vorstandstätigkeit bei STRATEC zu gewinnen und sie nachhaltig an das Unternehmen zu binden.
Verankerung im Vergütungssystem
*
Feste Jahresvergütung mit Orientierung an der Größe und Komplexität des Aufgabenbereichs sowie dem Umfang der Verantwortung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands.
*
Bereitstellung eines angemessenen Dienstwagens sowie Mobiltelefons, jeweils auch zur privaten Nutzung.
*
Private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen.
*
Durchführung einer jährlichen Gesundheitsprüfung.
*
Unmittelbare Versorgungszusage durch die STRATEC SE
*
Leistungen von dynamisierten Arbeitgeberbeiträgen zu rückgedeckten Unterstützungskassen
*
Absicherung bei Invalidität und Hinterbliebenenversorgung
Variable Vergütung
Short Term Incentive
Mid Term Incentive
Long Term Incentive
Bezug zur Strategie
Ein starkes operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) sowie die Anerkennung von besonderen Leistungen führt zu einer sicheren Liquiditätsbasis und bildet die Grundlage für eine positive Geschäftsentwicklung und operative Handlungsspielräume.
Ein nachhaltiger Konzern-Umsatz als auch ein nachhaltiges operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) führen zu einer nachhaltigen Liquiditätsbasis und bilden die Grundlage für ein organisches Wachstum und eröffnet Handlungsspielräume für anorganisches Wachstum.
Des Weiteren soll eine wert- als auch werteorientierte Unternehmensentwicklung wie z.B. Steigerung der Marktstellung, Innovationsleistung, Ziele aus dem Bereich ESG sowie die Umsetzung der mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Unternehmensstrategie ermöglicht werden.
Unterstützt die langfristige wertorientierte Unternehmensentwicklung von STRATEC und berücksichtigt zusätzlich die Interessen der Aktionäre an einer nachhaltigen Entwicklung ihres Investments.
Verankerung im Vergütungssystem
*
Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der Entwicklung des Konzern-EBITDA sowie Möglichkeit eines Anerkennungsbonus für besondere Leistungen
*
Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der mittelfristigen Entwicklung des Konzernumsatzes, des Konzern-EBITDA, individueller Zielerreichung sowie vom Ermessen des Aufsichtsrats
*
Jährliche Gewährung von Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte deren Ausübung bzw. Auszahlung vom Erreichen von im Voraus determinierter Wartzeiten und Erfolgszielen abhängig ist
Anwendung im Berichtszeitraum 2021
*
Marcus Wolfinger:
0,75 % Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100 % Anerkennung
*
Dr. Robert Siegle:
0,55 % Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100 % Anerkennung
*
Dr. Claus Vielsack:
0,45 % Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100 % Anerkennung
*
Marcus Wolfinger:
Zielerreichung MVV 2018 Konzernumsatz 78 %, Konzern-EBITDA 33 %, Individuelle Komponente 100 %, Zusatzkomponente 100 %
*
Dr. Robert Siegle:
Zielerreichung MVV 2018 Konzernumsatz 78 %, Konzern-EBITDA 33 %, Individuelle Komponente 100 %, Zusatzkomponente 100 %
*
Dr. Claus Vielsack:
Zielerreichung MVV 2018 Konzernumsatz 78 %, Konzern-EBITDA 33 %, Individuelle Komponente 100 %, Zusatzkomponente 100 %
Die %-Sätze berücksichtigen dabei die jeweilige Regelungen zur Begrenzung der MVV 2018
*
Marcus Wolfinger:
Ausübung 15.000 Aktienwertsteigerungsrechte T 1 2019
*
Dr. Robert Siegle:
Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungsrechte T 1 2019
*
Dr. Claus Vielsack:
Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungsrechte T 1 2019
Begrenzungen (CAP) - Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch in Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen. So ist zum Beispiel bei jedem Mitglied des Vorstands die Vergütung, die sich aus der Zielgrößenkomponente im Rahmen der 'Short Term Incentive', der 'Mid Term Incentive' sowie der 'Long Term Incentive' ergibt, insgesamt auf das maximal zweifache des Grundbetrages zuzüglich bestimmter Nebenleistungen und Versorgungszusagen begrenzt (Maximalvergütung). Der Anerkennungsbonus für besondere Leistungen wird dabei nicht, im Geschäftsjahr gewährte Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte werden dabei mit einem Drittel des nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) ermittelten beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung, berücksichtigt. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten. Darüber hinaus beinhalten die bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge weder Regelungen zu einer möglichen Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile noch wurde eine solche Rückforderung von Seiten STRATEC bzw. dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 gestellt. Eine entsprechende Clawback-Regelung wurde in das 'neue' zukünftige Vergütungssystem aufgenommen.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die anwendbare Maximalvergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2020.
2021
2020
T€
T€
Marcus Wolfinger
Maximalbetrag
851
835
Variable Vergütung
865
610
Über-/ Unterdeckung
-14
225
Dr. Robert Siegle
Maximalbetrag
713
702
Variable Vergütung
593
434
Über-/ Unterdeckung
120
268
Dr. Claus Vielsack
Maximalbetrag
530
531
Variable Vergütung
500
359
Über-/ Unterdeckung
30
172
Sofern die variable Vergütung den anwendbaren Maximalbetrag übersteigt, so erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anzahl der im folgenden Geschäftsjahr zu gewährenden Aktienoptionen.
(3) Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Berichtsjahren 2021 und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt '(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand'. Von einer freiwilligen Darstellung dieser Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.
Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive sowie Mid Term Incentive wird dabei als geschuldete Vergütung betrachtet. Somit werden diese Auszahlungsbeträge in dem Berichtszeitraum angegeben, in welchem die entsprechende Verpflichtung für das Geschäftsjahr gemäß Vorstandsdienstverträge fällig wird. Neben der Höhe der Vergütung wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben.
Aus Gründen der Transparenz hat sich der Vorstand und Aufsichtsrat dazu entschieden, im Vergütungsbericht 2021 die Höhe der Vergütung sowie der relativen Anteile nochmals auch nach der bisher gültigen Zuordnungssystematik in der Spalte 'bisher' in den Tabellen darzustellen. Änderungen zu der neuen Zuordnungssystematik ergeben sich hierbei zum einen bei den Vergütungsansprüchen Short Term Incentive sowie Mid Term Incentive welche bisher in dem Berichtszeitraum angegeben wurden, in welchem die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht wurde und zum anderen bei den Aktienwertsteigerungsrechten welche bisher mit dem nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) ermittelten beizulegenden Zeitwert der zugesagten Aktienwertsteigerungsrechte im Zeitpunkt der Zusage angegeben wurden.
Marcus Wolfinger
2021
2020
bisher
bisher
T€
T€
T€
T€
Feste Vergütung
Grundbetrag
272
272
272
272
Nebenleistungen
21
21
21
21
Summe
293
293
293
293
Variable Vergütung
Short Term Incentive
414
522
295
414
Mid Term Incentive
158
179
158
158
Long Term Incentive
-
Aktienoptionen
166
166
96
96
-
Aktienwertsteigerungsrechte
863
571
1.047
263
Summe
1.601
1.438
1.596
931
Relativer Anteil der festen Vergütung
15 %
17 %
16 %
24 %
Relativer Anteil der variablen Vergütung
85 %
83 %
84 %
76 %
Dr. Robert Siegle
2021
2020
bisher
bisher
T€
T€
T€
T€
Grundbetrag
239
239
239
239
Feste Vergütung
Nebenleistungen
13
13
13
13
Summe
252
252
252
252
Short Term Incentive
315
395
229
315
Mid Term Incentive
130
147
130
130
Long Term Incentive
-
Aktienoptionen
83
83
48
48
Variable Vergütung
-
Aktienwertsteigerungsrechte
432
285
523
132
Summe
960
910
930
625
Relativer Anteil der festen Vergütung
21 %
22 %
21 %
29 %
Relativer Anteil der variablen Vergütung
79 %
78 %
79 %
71 %
Dr. Claus Vielsack
2021
2020
bisher
bisher
T€
T€
T€
T€
Feste Vergütung
Grundbetrag
210
210
210
210
Nebenleistungen
11
11
12
12
Summe
221
221
222
222
Variable Vergütung
Short Term Incentive
262
327
191
262
Mid Term Incentive
100
113
100
100
Long Term Incentive
-
Aktienoptionen
83
83
48
48
-
Aktienwertsteigerungsrechte
432
285
523
132
Summe
877
808
862
542
Relativer Anteil der festen Vergütung
20 %
21 %
20 %
29 %
Relativer Anteil der variablen Vergütung
80 %
79 %
80 %
71 %
(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:
Altersversorgung - Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgung von der STRATEC SE, wenn sie das Versorgungseintrittsalter, welches zwischen 60 bis 67 Jahren beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands beendet haben. Die Versorgung wird dabei wahlweise als Einmalbetrag oder laufende lebenslange Rentenzahlung geleistet. Die Versorgungsansprüche bleiben, sofern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen ungekürzt bestehen. Die Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch die STRATEC SE sowohl mittel- als auch unmittelbar. Zusätzlich zu den genannten Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger noch eine lebenslange Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart. Im Geschäftsjahr 2021 wurden für die zugesagten Leistungen im Rahmen der Altersversorgung, ohne Berücksichtigung des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 157 T€ (Vorjahr: 137 T€), für Herrn Dr. Robert Siegle 128 T€ (Vorjahr: 124 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 53 T€ (Vorjahr: 49 T€) aufgewendet. Die nach IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) ermittelten Barwerte der bis zum 31. Dezember 2021 aus denen im Rahmen der Altersversorgung zugesagten Leistungen erworbenen Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus Wolfinger 1.435 T€ (Vorjahr: 1.439 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle 1.028 T€ (Vorjahr: 1.008 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 339 T€ (Vorjahr: 327 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher oder niedriger ausfallen als dargestellt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von vierundzwanzig Monaten erhält jedes Mitglied des Vorstands für die ersten zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 75 % und für die darauffolgenden zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 50 % seiner zuletzt vertragsmäßig vereinbarten jährlichen Gesamtvergütung. Die Auszahlung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hat dabei monatlich zu erfolgen. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann von Seiten der STRATEC SE bedingt (für die Monate 13 bis 24) verzichtet werden.
Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte bleiben in vollem Umfang, inklusive dem Recht des vorzeitigen Auszahlungsverlangens, bis zum Ende der Laufzeit erhalten.
Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2021 nicht ergeben.
(5) Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen zum Abschlussstichtag die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:
Abfindungen - Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsvertrages ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei Gesamtjahresvergütungen gemäß der letzten vollständigen Vergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu leisten (Abfindungs-Cap). Bei Beendigung des Amtes im Fall eines 'Change of Control' gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung in Höhe von 150 % des Abfindungs-Caps.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung - Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes und der Altersversorgung im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.
Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod - Wird der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrages dauerhaft erwerbsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Vergütung bemisst sich danach entsprechend den Regelungen der regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrages, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der fixen Vergütung sowie der variablen Vergütung ohne Anerkennungsbonus für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate, jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands unabhängigen Ende des Anstellungsvertrages.
Aktienwertsteigerungsrechte - Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrages werden die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der 30 Börsenhandelstage bis zum Ausscheidungszeitpunkt entsprechend denen zum Ende der Laufzeit der Rechte geltenden Bedingungen abgerechnet. Bestehende Auszahlungshürden in Form einer bestimmten prozentualen oder absoluten Kurssteigerung sind dabei pro rata temporis zu ermitteln.
Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2021 nicht ergeben.
C. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von 25.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amtes notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2021 und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Dr. Rudolf Eugster
2021
2020
T€
Anteil
T€
Anteil
Fixum
10
83 %
0
0 %
Sitzungsentgelt
2
17 %
0
0 %
Summe
12
100 %
0
0 %
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 26. Oktober 2021
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 3. November 2021
Dr.-Ing. Frank Hiller
2021
2020
T€
Anteil
T€
Anteil
Fixum
37
88 %
48
91 %
Sitzungsentgelt
5
12 %
5
9 %
Summe
42
100 %
53
100 %
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Dr. Rolf Vornhagen
2021
2020
T€
Anteil
T€
Anteil
Fixum
25
83 %
15
88 %
Sitzungsentgelt
5
17 %
2
12 %
Summe
30
100 %
17
100 %
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Prof. Dr. Stefanie Remmele
2021
2020
T€
Anteil
T€
Anteil
Fixum
41
89 %
31
86 %
Sitzungsentgelt
5
11 %
5
14 %
Summe
46
100 %
36
100 %
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 22. Oktober 2021
Vorsitzende des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats seit dem 14. September 2020
Rainer Baule
2021
2020
T€
Anteil
T€
Anteil
Fixum
0
0 %
22
85 %
Sitzungsentgelt
0
0 %
4
15 %
Summe
0
0 %
26
100 %
Mitglied des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2020
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2020
D. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG
(1) Entwicklung der relevanten Kennzahlen
Wie unter 'B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS' erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen von der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen Entwicklung des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung des Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des § 26j EGAktG wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitsnehmer der Vergleichszeitraum nicht über die letzten fünf Geschäftsjahre dargestellt.
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Veränderung die für die variable Vergütung des Vorstands zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des Jahresüberschusses gemäß HGB dar:
2021 ggü. 2020
Konzernumsatz
15 %
Konzern-EBITDA
28 %
Jahresüberschuss HGB
169 %
Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte in dem für die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum wie folgt:
31.12.2021
31.12.2020
31.12.2019
31.12.2018
XETRA-Aktienkurs
137,80 €
122,80 €
61,00 €
50,30 €
(2) Entwicklung der jährlichen Vergütung
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für den Berichtszeitraum 2021 und 2020 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Werten.
2021 ggü. 2020
Marcus Wolfinger
0,3 %
Dr. Robert Siegle
2,5 %
Dr. Claus Vielsack
1,3 %
Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
2021 ggü. 2020
Dr. Rudolf Eugster*
--
Dr.-Ing. Frank Hiller**
-20,8 %
Dr. Rolf Vornhagen***
76,5 %
* Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 26. Oktober 2021, seit 3. November 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrats
** Seit 26. November 2020 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats
*** Seit 21. Juli 2020 Mitglied des Aufsichtsrats
Aufgrund der Veränderungen im Aufsichtsrat während des Berichtszeitraums wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats, die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2021 und 2020 Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.
2021 ggü. 2020
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats in 2021 und 2020
-1,5 %
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC SE:
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE abgestellt. Dabei wurde auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten die während der gesamten Vergleichszeitraums angestellt waren abgestellt. Auszubildende wurden dabei nicht berücksichtigt.
2021 ggü. 2020
Mitarbeiter der STRATEC SE
4,6 %
Birkenfeld, im März 2022
STRATEC SE
Für den Aufsichtsrat
Der Vorstand
Dr. Rudolf Eugster
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands
Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands
Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die STRATEC SE, Birkenfeld
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 28. März 2022
Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Linda Ruoß
Wirtschaftsprüferin
Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der STRATEC SE am 20. Mai 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.
Unseren Aktionären wird ein Anmeldebogen zugeschickt. Mit diesem Anmeldebogen haben die Aktionäre folgende Möglichkeiten:
*
Anforderung einer Zugangskarte für die virtuelle Hauptversammlung für den Aktionär
*
Vollmacht(en) und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen
*
Anforderung einer Zugangskarte für die virtuelle Hauptversammlung für eine bevollmächtigte Person.
In jedem Fall muss die Anmeldung der Gesellschaft in Textform bis spätestens Freitag, 13. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
STRATEC SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.
Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung werden - nach Eingang der entsprechenden Anmeldung bei der Gesellschaft - den Aktionären bzw. bevollmächtigten Dritten übersandt. Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt. Die Zugangsdaten bestehen aus der Zugangskartennummer und einem Passwort.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3. Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis Freitag, 13. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich Freitag, 20. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister vorgenommen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 AktG Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden
STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
E-Mail: stratec2022@itteb.de
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht die Zugangskarte verwenden, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeschickt wird.
Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten erhält.
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Post oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden
STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
E-Mail: stratec2022@itteb.de
Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht die Zugangskarte verwenden, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeschickt wird.
Darüber hinaus können die Abgabe, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben.
Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E- Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
5. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis Dienstag, 19. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
STRATEC SE
Vorstand
Stichwort 'Hauptversammlung'
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse
STRATEC SE
Stichwort 'Hauptversammlung'
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@stratec.com
bis zum Donnerstag, 5. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Ein nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-AuswBekG
Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2022 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens Mittwoch, 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
erreichbar ist, einzureichen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf des 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AuswBekG
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2022 an bis zu deren Ende gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AuswBekG Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.127.995,00 €, eingeteilt in 12.127.995 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.127.995 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
7. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter
www.stratec.com/hauptversammlung
zugänglich sein.
8. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') vom 25. Mai 2018 möchten wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung informieren.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles' verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR statt.
Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der STRATEC SE.
Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der STRATEC SE zu keinem Zeitpunkt statt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis 20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
Telefon: +49 7082 7916-0
Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
E-Mail: datenschutz@stratec.com
Birkenfeld, im April 2022
STRATEC SE
Der Vorstand
07.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1323223 07.04.2022
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