DGAP-HV: STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2022 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STEMMER IMAGING AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STEMMER IMAGING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2022 in Puchheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2022 / 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STEMMER IMAGING AG Puchheim - ISIN DE000A2G9MZ9 -
- WKN A2G9MZ -
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG, Puchheim, am Mittwoch, den 18. Mai 2022 um 11.00 Uhr (MESZ) ein,
die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147) geändert worden ist (nachfolgend auch als 'Covid-19-Gesetz' bezeichnet), am Sitz der STEMMER IMAGING AG, Gutenbergstraße 9-13 in 82178 Puchheim stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet übertragen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der STEMMER IMAGING AG zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 15.432.834,40 wie folgt zu verwenden:
a)
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 4.875.000,00
b)
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 10.557.834,40
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d. h. am 23. Mai 2022, fällig.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
TOP 6
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der am 18. Mai 2022 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Klaus Weinmann und Markus Saller. Das Aufsichtsratsmitglied Stefan Kober ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Daraufhin wurde auf gemeinsamen Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats Prof. Dr. Constanze Chwallek durch gerichtliche Bestellung vom 3. Januar 2022 zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Das Amt eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Abs. 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Der nachfolgende Beschlussvorschlag betrifft daher die Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat der STEMMER IMAGING AG besteht gem. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 AktG aus drei Mitgliedern, die als Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor:
a)
Klaus Weinmann, wohnhaft in München, geschäftsführender Direktor und Vorsitzender des Verwaltungsrats der PRIMEPULSE SE, München
b)
Markus Saller, wohnhaft in Garmisch-Partenkirchen, Director Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE, München,
c)
Prof. Dr. Constanze Chwallek, wohnhaft in Aachen, Professorin an der Fachhochschule Aachen Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Aachen,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen.
Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Weinmann als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat entsprechend der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Herr Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats sowie geschäftsführender Direktor, Herr Saller Director Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE, München, dem kontrollierenden Aktionär. Es bestehen darüber hinaus nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den Kandidaten und der STEMMER IMAGING AG, ihren Konzernunternehmen, den Organen der STEMMER IMAGING AG oder einem wesentlich an der STEMMER IMAGING AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen von der Regierungskommission beschlossenen Fassung vom 16. Dezember 2019 offenzulegen wäre.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie in den unten stehenden ergänzenden Anhangangaben zu TOP 6. Diese stehen zusätzlich im Internet unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
bereit.
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen. Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat den Vergütungsbericht der STEMMER IMAGING AG im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG geprüft und festgestellt, dass der Vergütungsbericht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den geprüften Vergütungsbericht der STEMMER IMAGING AG für das Geschäftsjahr 2021 finden Sie in den unten stehenden ergänzenden Anhangangaben zu TOP 7. Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der STEMMER IMAGING AG für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
Weitere Angaben und Hinweise
1.
Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz auf Beschluss des Vorstands, dem der Aufsichtsrat zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt, wie nachfolgend näher beschrieben, ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
wird ab dem 27. April 2022 ein passwortgeschütztes Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung wird am 18. Mai 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen live in Bild und Ton über das passwortgeschützte Aktionärsportal übertragen. Die Aktionäre können - wie in den nachstehenden Bedingungen beschrieben - elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal u.a. die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären.
2.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung form- und fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs.3 AktG aus.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 27. April 2022 0.00 Uhr (MESZ) ("Nachweisstichtag"), beziehen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 11. Mai 2022 24.00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:
STEMMER IMAGING AG,
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: stemmerimaging2022@itteb.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten sogenannte Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung erteilt.
Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt. Die Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
3.
Details zum Aktionärsportal
Ab 27. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe
Bevollmächtigung
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis spätestens zum 17. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden
STEMMER IMAGING AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
E-Mail: stemmerimaging2022@itteb.de
oder ab dem 27. April 2022 über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten erhält.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum 17. Mai 2022, 18.00 Uhr (MESZ), oder ab dem 27. April 2022 über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals abgeben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"), erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab dem 27. April 2022 über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Bei mehrfach eingegangenen Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
5.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 18. Mai 2022 ab 11.00 Uhr (MESZ), live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
im passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts") werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
übersandt.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).
6.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
Angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 an bis zu ihrem Ende in unserem passwortgeschützten Aktionärsportal, welches unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zugänglich ist, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären.
7.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 325.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 17. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
STEMMER IMAGING AG
- Der Vorstand -
Gutenbergstraße 9-13
82178 Puchheim
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung sind) unterbreiten.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 03. Mai 2022 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
STEMMER IMAGING AG
Gutenbergstraße 9-13
82178 Puchheim
E-Mail: ir@stemmer-imaging.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Es steht im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Vorstands, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insbesondere vor, eingereichte Fragen zusammengefasst zu beantworten und die Reihenfolge der Beantwortung im Interesse aller Aktionäre zu bestimmen.
Fragen der Aktionäre sind spätestens bis einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens am Montag, 16. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden. Auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Für das Einreichen von Fragen steht unseren Aktionären das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. Die erforderlichen Zugangsdaten (Kennung und Passwort) sind auf den Zugangskarten abgedruckt, die den Aktionären nach deren form- und fristgerechten Anmeldung auf dem Postweg zugeschickt werden. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre ab 27. April 2022 unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
über das passwortgeschützte Aktionärsportal anmelden und ihre Fragen einreichen. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zum Download bereit.
8.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gutenbergstraße 9-13, 82178 Puchheim zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/hauptversammlung/
zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
9.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 6.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
10.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die STEMMER IMAGING AG verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die STEMMER IMAGING AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die STEMMER IMAGING AG.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles' verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt die STEMMER IMAGING AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der STEMMER IMAGING AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen, sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der STEMMER IMAGING AG geltend machen:
STEMMER IMAGING AG
c/o Datenschutzbeauftragter
Gutenbergstraße 9-13
82178 Puchheim
E-Mail: de.privacy@stemmer-imaging.com
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.
Anhänge
Anhangangabe zu TOP 6: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten
Herr Klaus Weinmann
Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1969
Nationalität: deutsch
Ausbildung und beruflicher Werdegang:
Klaus Weinmann studierte ab 1990 Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg und schloss das Studium 1995 als Diplom Kaufmann ab. Nach der Gründung der CANCOM im Jahr 1992 als IT Value Added Reseller verzeichnete das Unternehmen, das Klaus Weinmann von Anfang an in leitender Funktion, später als Vorsitzender des Vorstands, führte, ein rasantes Wachstum. 1999 brachte Klaus Weinmann das Unternehmen an die Börse und 2012 wurde CANCOM als eines der führenden deutschen IT-Systemhäuser in den TecDAX der 30 größten Hightech-Unternehmen in Deutschland aufgenommen. Heute ist Klaus Weinmann CEO & Co-Founder der Münchner Beteiligungsholding PRIMEPULSE SE, die in Unternehmen mit technologischem Fokus investiert.
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Vorsitzender des Verwaltungsrats der PRIMEPULSE SE (nicht börsennotiert, Konzernmandat), Vorsitzender des Aufsichtsrats der KATEK SE (börsennotiert, Konzernmandat), stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der glueckkanja-gab AG (nicht börsennotiert, Konzernmandat).
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
Herr Markus Saller
Director Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1965
Nationalität: deutsch
Ausbildung und beruflicher Werdegang:
Markus Saller hat von 1993 bis 1995 an der University of Colorado at Boulder (USA) studiert und dort seinen Master of Business Administration (MBA) erfolgreich absolviert. Bereits 1991 schloss er das Studium der Wirtschaftswissenschaften und Politik an der Ludwigs-Maximilians-Universität in München ab. Nach dreijähriger Tätigkeit bei der Bayerischen Hypo-Bank in München als M&A-Berater war Markus Saller 1998 Mitgründer der Kapitalmarktberatung Concord Corporate Finance GmbH, bei der er bis 2002 als Partner tätig war. Von 2003 bis 2011 leitete er als geschäftsführender Gesellschafter die M&A-Beratung AURIGA Corporate Finance GmbH. Anschließend war Markus Saller bei der CANCOM SE als Direktor im Bereich Unternehmensbeteiligungen beschäftigt. Seit September 2016 ist er Director Mergers & Acquisitions bei der PRIMEPULSE SE.
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der KATEK SE (börsennotiert, Konzernmandat)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitglied des Verwaltungsrats der Autonomous Capital AG, Zürich, Schweiz
Frau Prof. Dr. Constanze Chwallek
Professorin an der Fachhochschule Aachen Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1967
Nationalität: deutsch
Ausbildung und beruflicher Werdegang:
Prof. Dr. Constanze Chwallek studierte ab 1986 Volks- und Betriebswirtschaftslehre in Kiel, Maastricht und Aachen. Sie schloss ihr Studium 1992 als Diplom-Kauffrau an der RWTH Aachen ab und promovierte 1997 am Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Finanzierung zum Thema: Bewertungsrelevanz veröffentlichter Kapitalflussrechnungen börsennotierter deutscher Unternehmen. Im Anschluss an ihre Promotion war sie als Unternehmensberaterin vor allem mit dem Schwerpunkt Strategieentwicklung für international agierende Konzerne und mittelständische Unternehmen unterschiedlichster Branchen tätig und wurde 2003 an die Fachhochschule Trier für das Fach Management und Entrepreneurship berufen. Seit 2010 vertritt sie als Professorin das Lehrgebiet Entrepreneurship an der FH Aachen mit den Schwerpunkten Corporate Entrepreneurship und Geschäftsmodellinnovation.
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Vorsitzende des Aufsichtsrats der Adapton AG (nicht börsennotiert)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
Anhangangabe zu TOP 7: Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der STEMMER IMAGING AG im Geschäftsjahr 2021 (1. Januar bis 31. Dezember 2021) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der STEMMER IMAGING AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/corporate-governance/
verfügbar.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand der STEMMER IMAGING AG bestand im Geschäftsjahr unverändert aus zwei Mitgliedern, Herrn Arne Dehn (CEO STEMMER IMAGING AG) und Herrn Uwe Kemm (COO STEMMER IMAGING AG). Die derzeitige Amtszeit von Herrn Dehn läuft bis zum 31. Dezember 2026, die von Herrn Kemm bis zum 31. Mai 2026.
Das neue Vergütungssystem im Überblick
Der Aufsichtsrat der STEMMER IMAGING AG hat in seiner Sitzung am 21. April 2021 das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands nach den gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie die Neufassung entsprechender Vorstandsdienstverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2021 mit Herrn Arne Dehn und Herrn Uwe Kemm beschlossen. Das Vorstandsvergütungssystem wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 zur Billigung nach § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt und genehmigt.
Das Vergütungssystem setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung ('Grundvergütung') sowie Sach- und sonstigen Bezügen ('Nebenleistungen'). Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Den Vorstandsmitgliedern können z. B. die folgenden Nebenleistungen gewährt werden: Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung und Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten bzw. eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, die Übernahme von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, die Erstattung von Telekommunikationskosten, auch für die private Nutzung. Die Grundvergütung trägt zwischen 50 % und 70 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei.
In den Anstellungsverträgen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit die Gesamtvergütung ganz oder teilweise bzw. einzelne Vergütungskomponenten ganz oder teilweise bis zu zwölf Monate und, im Todesfall, bis zu sechs Monate zzgl. des Sterbemonats an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Fall der Dienstunfähigkeit oder den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungsbestandteilen zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus (Short Term Incentive, 'STI') sowie einem langfristigen variablen Bestandteil (Long Term Incentive 'LTI') in Form eines aktienbasierten virtuellen Programms ('Performance Share Plan'). Die variable Vergütung trägt zwischen 30 % und 50 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI stehen im Verhältnis von circa 49 % : 51 %.
Die konkrete Höhe des STI errechnet sich wie folgt:
Zielbetrag des STI in EUR
X
Erreichungsgrad finanzielle Leistungskriterien
z.B. Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE, TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital-Kennziffern
X
Nicht-finanzieller Beitragsfaktor
mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,2
=
Auszahlungsbetrag des STI in Euro (STI-Cap bei 200 % des Zielbetrags)
Die konkrete Höhe des LTI errechnet sich wie folgt:
Anzahl Performance Shares
entsprechend LTI-Zielbetrag
X
EBITA-Multiplikator
X
Endkurs
nach einer Laufzeit von 4 Jahren
=
Auszahlungsbetrag des LTI in Euro (LTI-Cap bei 200 % des Zielbetrags)
Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung ('Gesamtvergütung') eines Vorstandsmitglieds.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in außerordentlichen Fällen nach billigem Ermessen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen eines Vorstandsmitglieds mit einer Sondervergütung zu honorieren, sofern dies zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt. Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Die Höhe einer solchen Sondervergütung ist auf maximal 50 % des festen Jahresgehalts begrenzt und darf ausschließlich als Barzahlung gewährt werden. Die Entscheidung über eine solche Sondervergütung für ein Geschäftsjahr, in dem das betreffende Vorstandsmitglied die besondere Leistung schwerpunktmäßig erbracht hat, erfolgt zum Zeitpunkt der Feststellung der Zielerreichung für den STI für das gleiche Geschäftsjahr. Sofern der Aufsichtsrat eine Sondervergütung gewährt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt wie der STI-Bonus zur Zahlung fällig.
Das Vergütungssystem für den Vorstand verpflichtet zudem die Vorstandsmitglieder, einen Mindestbestand an Aktien der STEMMER IMAGING AG privat zu besitzen und bis zum Ende ihrer Vorstandsbestellung zu halten, dessen Erwerbspreis der Höhe eines festen Brutto-Jahresgehalts (Grundvergütung ohne Nebenleistungen) entspricht. Bis zum Erreichen des Mindestbestands sind alle aus den variablen Bestandteilen der Vorstandsvergütung erhaltenen Auszahlungen nach Abzug der persönlichen Steuern und Abgaben in Aktien der STEMMER IMAGING AG zu investieren. Einmal erworbene Aktien der STEMMER IMAGING AG dürfen während der gesamten Dauer der Vorstandsbestellung nicht verkauft werden, sofern der Mindestbestand noch nicht erreicht wurde oder durch den Verkauf unterschritten werden würde.
Die Gewährung von Aktien und Aktienoptionen ist nicht Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand.
Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung ('Ziel-Gesamtvergütung') für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung, die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der STEMMER IMAGING-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Die folgende Tabelle zeigt die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung:
Zielvergütung in EUR
Arne Dehn
Uwe Kemm
2021
in %
2020
in %
2021
in %
2020
in %
Grundvergütung
280.000
60,0 %
240.000
60,0 %
236.000
67,2 %
216.000
70,6 %
Kurzfristig variable Vergütung
91.467
19,6 %
78.400
19,6 %
56.350
16,1 %
44.100
14,4 %
Langfristig variable Vergütung
95.200
20,4 %
81.600
20,4 %
58.650
16,7 %
45.900
15,0 %
Ziel-Gesamtvergütung
466.467
100 %
400.000
100 %
351.000
100 %
306.000
100 %
Einhaltung der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d. h. die Summe der Grundvergütung und die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) festgelegt ('Maximal-Gesamtvergütung'). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 700.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 520.000,00.
Da die Auszahlung des LTI in bar nach Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft für das dritte auf das Gewährungsjahr folgende Geschäftsjahr erfolgt, kann die Überprüfung erst abschließend 2025 erfolgen. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 ist bereits jetzt gewährleistet, da die Summe aus Grundvergütung, Nebenleistungen, kurzfristiger variabler Vergütung sowie LTI die Grenze für die Maximalvergütung durch entsprechende CAPs nicht erreichen kann. Der LTI-Auszahlungsbetrag ist auf maximal 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrages begrenzt. Selbst im Fall des Zuflusses des Maximalbetrages wird die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 nicht überschritten.
Angemessenheit der Vergütung
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur Gesellschaft entscheidend. Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um börsennotierte Unternehmen aus dem Bereich der industriellen Bildverarbeitung bzw. angrenzenden Branchen und/oder Unternehmen mit vergleichbaren Geschäftsmodellen oder finanziellen Kennzahlen (z. B. Umsatz, Ergebnis, Marktkapitalisierung).
Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft der Gesellschaft insgesamt. Der Kreis der oberen Führungskräfte setzt sich zusammen aus den Geschäftsführern der jeweiligen Landesgesellschaften sowie der zweiten Führungsebene bei der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat überprüft einmal jährlich, zuletzt am 29. März 2022, die Angemessenheit der Gesamtvergütung inkl. der Festvergütung und der variablen Vergütungsbestandteile, unter besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung.
Variable Vergütung - Angaben zur Zielfestlegung und Zielerreichung
Die variable Vergütung ist an die Leistung gekoppelt und macht einen bedeutenden Teil der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder aus.
Anreizwirkung des STI
Der STI soll den Beitrag des Vorstands zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder oder die Erreichung anderer nicht-finanzieller Ziele, z. B. durch die erfolgreiche Umsetzung von strategischen Unternehmenszielen bzw. aus den Bereichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung berücksichtigen.
Für die finanziellen Leistungskriterien werden Kennzahlen herangezogen, die jeweils im Lagebericht oder dem Konzernlagebericht der Gesellschaft ausgewiesen werden.
Zur Festlegung der Zielwerte für den STI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 die nachfolgend genannte Bemessungsgrundlagen ausgewählt: EBITA. Die konkreten Zielwerte wurden anhand der Unternehmensplanung für 2021 festgelegt.
Als mögliche Kriterien für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor kommen grundsätzlich folgende Aspekte in Betracht:
-
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben.
-
Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, Vertrieb, Forschung und Entwicklung, IT
-
Ziele im Rahmen von guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG Ziele)). Weiterhin zählen hierzu auch die weitere Organisations- und Kulturentwicklung (z. B. Förderung der Unternehmenswerte, Agilität und Ownership, Stärkung interner Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung) oder die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat hat für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor im Geschäftsjahr 2021 die nachfolgenden Ziele (für eine Zielerreichung von 100 %) festgelegt:
Thema
Beschreibung
Gewichtung
(%)
CSR / ESG
Weiterentwicklung CSR / ESG-Strategie und Implementierung relevanter Maßnahmen
20 %
M&A
Identifikation attraktiver Targets (short-list), Aufnahme von Gesprächen / Vertragsverhandlungen sowie Abschluss von 1-2 wertsteigernden Transaktionen unter Berücksichtigung relevanter Transaktionsparameter
20 %
Produkt-/ Serviceportfolio
Weiterentwicklung Produkt- & Serviceportfolio in Richtung Subsysteme und Ausbau des Software-Offerings
20 %
IT
Optimierung IT-Security, Relaunch Web-Plattform & PMI-System, Erstellung einer mehrjährigen Digitalisierung Roadmap mit Milestone Plan
20 %
Nachfolgeplanung
Konzeption & Implementierung Talent Pool
20 %
Anreizwirkung des LTI
Der LTI ist aktienbasiert ausgestaltet und orientiert sich insoweit an der Aktienkursentwicklung der STEMMER IMAGING AG und der Entwicklung des Unternehmensergebnisses EBITA, welches als ein wesentlicher Einflussfaktor für die Unternehmensbewertung und damit die Aktienkursentwicklung gesehen wird.
Das EBITA entspricht der Definition im Konzernlagebericht. Es unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens und verstärkt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Für die LTI Tranche 2021 hat der Aufsichtsrat den nachfolgenden Ziel-EBITA- Steigerungswert von EUR 14.386.387,39 sowie die nachfolgenden Werte für die minimale Zielerreichung (Schwellenwert) = EUR 10.789.790,54 und maximale Zielerreichung (Maximalwert) = EUR 21.579.581,09 beschlossen.
Der relevante Aktienkurs für die Gewährung des Performance-Shares beträgt EUR 24,34 als durchschnittlicher Aktienkurs der Periode von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Geschäftsberichts im Jahr 2020.
Angaben zur Zielerreichung
Die nachfolgende Übersicht zeigt die am 29. März 2022 vom Aufsichtsrat der STEMMER IMAGING AG beschlossene Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021.
Quantitative Ziele STI:
in EUR
EBITA
Plan
6.451.238,57
75 % Threshold (50 % STI)
4.838.428,93
150 % CAP (200 % STI)
9.676.857,86
Ist
14.867.351,22
STI-Zielerreichung in %
200 %
Qualitative Ziele STI:
Thema
Beschreibung
Gewichtung
Zielerreichung
(%)
(%)
CSR / ESG
Weiterentwicklung CSR / ESG-Strategie und Implementierung relevanter Maßnahmen
20 %
100 %
M&A
Identifikation attraktiver Targets (short-list), Aufnahme von Gesprächen / Vertragsverhandlungen sowie Abschluss von 1-2 wertsteigernden Transaktionen unter Berücksichtigung relevanter Transaktionsparameter
20 %
100 %
Produkt-/ Serviceportfolio
Weiterentwicklung Produkt- & Serviceportfolio in Richtung Subsysteme und Ausbau des Software-Offerings
20 %
100 %
IT
Optimierung IT-Security, Relaunch Web-Plattform & PMI-System, Erstellung einer mehrjährigen Digitalisierung Roadmap mit Milestone Plan
20 %
100 %
Nachfolgeplanung
Konzeption & Implementierung Talent Pool
20 %
100 %
Malus- und Clawback-Regelungen
Bei schwerwiegenden Verstößen des Vorstands gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat grundsätzlich berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen noch nicht ausgezahlte Bestandteile des STI und LTI einzubehalten oder zu reduzieren ('Malus') oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig zurückzufordern ('Claw-Back').
Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern.
Tatsächlich gewährte und noch geschuldete Vorstandsvergütung
Nachfolgend werden die gewährten, also die tatsächlich zugeflossenen, und die geschuldeten, also alle rechtlich fälligen, aber nicht zugeflossenen Beträge an die Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr dargestellt:
in EUR
Arne Dehn
Uwe Kemm
Zufluss
2021
in %
2020
in %
2021
in %
2020
in %
Festgehalt
280.000
210.000
236.000
120.000
Rückzahlung Gehaltsverzicht 2020
9.000
0
8.100
0
Nebenleistungen
33.560
25.948
34.040
6.419
Summe
322.560
77,7 %
235.948
100,0 %
278.140
87,7 %
126.419
100,0 %
Variable Vergütung
92.369
22,3 %
0
0,0 %
38.968
12,3 %
0
0,0 %
Zufluss
414.928
235.948
317.108
126.419
Aufwand
2021
in %
2020
in %
2021
in %
2020
in %
Festgehalt
280.000
240.000
236.000
162.000
Gehaltsverzicht 2020
0
-21.000
0
-16.200
Nebenleistungen
33.560
25.948
34.040
12.623
Summe
313.560
48,8 %
244.948
72,6 %
270.040
57,2 %
158.423
80,3 %
STI
182.934
28,5 %
92.370
27,4 %
112.700
23,9 %
38.970
19,7 %
LTI
145.401
22,7 %
0
0,0 %
89.575
19,0 %
0
0,0 %
Aufwand
641.895
337.318
472.314
197.393
Keinem Vorstandsmitglied sind Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden. Keinem Vorstandsmitglied sind Leistungen für den Fall der vorzeitigen oder auch regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden.
Für Verpflichtungen gegenüber einem ehemaligen Mitglied der Geschäftsleitung (Christoph Zollitsch) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Pensionszusage wurden zum 31. Dezember 2021 TEUR 112 (Vorjahr: TEUR 115) berücksichtigt. Im Berichtsjahr 2021 wurden hierfür TEUR 3 (Vorjahr: TEUR 3 Aufwand) als Ertrag erfasst.
Ausblick Geschäftsjahr 2022
Die nachfolgende Übersicht zeigt die am 29. März 2022 vom Aufsichtsrat der STEMMER IMAGING AG beschlossenen Leistungskriterien der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Die Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder bleiben unverändert wie im Vergütungssystem festgelegt und auch in den gültigen Anstellungsverträgen vereinbart.
Quantitative Ziele STI:
in EUR
EBITA
Plan
17.207.395,96
75 % Threshold (50 % STI)
12.905.546,97
150 % CAP (200 % STI)
25.811.093,94
Der Aufsichtsrat hat für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor im Geschäftsjahr 2022 die nachfolgenden Ziele (für eine Zielerreichung von 100 %) festgelegt:
Thema
Beschreibung
Gewichtung
(%)
CSR / ESG
Weiterentwicklung CSR / ESG-Strategie und Implementierung relevanter Maßnahmen
20 %
M&A
Identifikation attraktiver Targets (short-list), Aufnahme von Gesprächen / Vertragsverhandlungen sowie Abschluss von 1-2 wertsteigernden Transaktionen unter Berücksichtigung relevanter Transaktionsparameter
20 %
Produkt-/ Serviceportfolio
Weiterentwicklung Produkt- & Serviceportfolio in Richtung Subsysteme und Ausbau des Software-Offerings
20 %
IT
Optimierung IT-Security, Relaunch Web-Plattform & PIM-System, Weiterentwicklung der mehrjährigen Digitalisierungs-Roadmap mit Milestone Plan
20 %
Nachfolgeplanung
Update Talent Strategie & Implementierung Talent Pool
20 %
Für die LTI Tranche 2022 hat der Aufsichtsrat den nachfolgenden Ziel-EBITA- Steigerungswert von EUR 17.207.395,96 sowie die nachfolgenden Werte für die minimale Zielerreichung (Schwellenwert) = EUR 12.905.546,97 und maximale Zielerreichung (Maximalwert) = EUR 25.811.093,94 beschlossen.
Der relevante Aktienkurs für die Gewährung der Performance-Shares wird als durchschnittlicher Aktienkurs der Periode von 10 Handelstagen nach Veröffentlichung des Geschäftsberichts im Jahr 2021 ermittelt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die für das Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung am 9. Juni 2021 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 verabschiedet. Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat, sowie Vorsitz und Tätigkeit im Prüfungsausschuss werden zusätzlich vergütet. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird nicht zusätzlich vergütet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:
-
der Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 40.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,
-
der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 30.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,
-
jedes einfache Mitglied des Aufsichtsrats: EUR 20.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
Tritt ein Mitglied neu in den Aufsichtsrat ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem Monat.
Daneben wird für Aufsichtsratssitzungen ein Sitzungsgeld von EUR 1.000 je Aufsichtsratsmitglied gewährt. Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an sog. gemischten Aufsichtsratssitzungen für nur zugeschaltete Teilnehmer oder auch für rein mit Telekommunikationsmitteln geführte Sitzungen bezahlt. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache, der Vorsitzende das Zweifache des Sitzungsgeldes.
Nach § 14 Abs. 2 der Satzung der STEMMER IMAGING AG erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats außerdem Ersatz für alle Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.
Das beschlossene Vergütungssystem sowie die Satzung sind unter
https://www.stemmer-imaging.com/de-de/corporate-governance/
öffentlich zugänglich.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
in EUR
2021
2020
Grundver-
gütung
in %
Sitzungs-
geld
in %
Grundver-
gütung
in %
Sitzungs-
geld
in %
Klaus Weinmann
(Vorsitzender)
40.000
76,9 %
12.000
23,1 %
40.000
76,9 %
12.000
23,1 %
Stefan Kober
(stellv. Vorsitzender)
30.000
76,9 %
9.000
23,1 %
30.000
76,9 %
9.000
23,1 %
Markus Saller
20.000
76,9 %
6.000
23,1 %
20.000
76,9 %
6.000
23,1 %
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der STEMMER IMAGING AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis seit dem Rumpfgeschäftsjahr 2019 dar. Für Zeiträume vor dem Rumpfgeschäftsjahr 2019 wurden diese Daten nicht gänzlich erhoben, daher wird der Vergütungsbericht in den Folgeperioden sukzessive auf einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren aufgebaut.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und EBITA abgebildet.
Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Vergütung je FTE der Belegschaft der STEMMER IMAGING AG abgestellt.
Vergleichende Darstellung
2021
Veränderung
in %
2020
Veränderung
in %
2019*
Umsatz (in Mio. EUR)
130,1
23,7 %
105,2
68,7 %
62,3
EBITA (in Mio. EUR)
14,9
239,5 %
4,4
729,4 %
0,5
Ergebnis je Aktie (in EUR)
1,61
414,5 %
-0,51
132,4 %
-0,22
Personalaufwand STEMMER IMAGING AG (in Mio. EUR)
14,1
21,5 %
11,6
69,5 %
6,8
Anzahl FTE
156,5
-11,6 %
177,1
-5,7 %
187,9
Durchschnittlicher Personalaufwand pro FTE der STEMMER IMAGING AG (in TEUR)
89,8
37,5 %
65,30
-10,1 %
72,6
Vorstandsvergütung
Arne Dehn (seit 01/01/2019)
496,5
47,2 %
337,3
166,8 %
126,4
Uwe Kemm (seit 01/04/2020)
382,7
93,9 %
197,4
n/a
0,0
Frühere Vorstandsmitglieder
Martin Kersting (bis 31/03/2020)
0,0
n/a
56,0
-49,8 %
111,4
Lars Böhrnsen (bis 30/11/2019)
0,0
n/a
0,0
-100,0 %
86,8
Aufsichtsrat
Klaus Weinmann
52,0
0,0 %
52,0
100,0 %
26,0
Stefan Kober
39,0
0,0 %
39,0
100,0 %
19,5
Markus Saller
26,0
0,0 %
26,0
100,0 %
13,0
* Rumpfgeschäftsjahr (07-12.2019)
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die STEMMER IMAGING AG, Puchheim
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der STEMMER IMAGING AG, Puchheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlagen für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit
§ 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 29. März 2022
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Martina Schaaf
Wirtschaftsprüferin
Linda Ruoß
Wirtschaftsprüferin
Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck, im April 2022
STEMMER IMAGING AG
Der Vorstand
08.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1324375 08.04.2022