DGAP-HV: Shareholder Value Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Shareholder Value Beteiligungen AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Shareholder Value Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.04.2022 / 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Shareholder Value Beteiligungen AG Frankfurt am Main - WKN A16820 -
- ISIN DE000A168205 -
Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: COVID-19-Gesetz) am
Dienstag, den 31. Mai 2022, um 16.00 Uhr
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 17.178.259,39 EUR in die andere Gewinnrücklage einzustellen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
5.
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
Teilnahmebedingungen
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Stimmrecht
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung bis spätestens Dienstag, 24. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann in deutscher oder englischer Sprache per Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft über folgende Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden:
Kontaktadresse:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https://svb-ag.de/hauptversammlung
Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. Dieses geht Ihnen in den nächsten Tagen separat per Post zu.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden vom 25. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog. Umschreibestopp).
Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 135 AktG ausüben.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihre Stimmrechte auch per Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder mithilfe dem der Einladung zur Hauptversammlung beigefügten Formular oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft erfolgen. Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse zugehen.
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch zuvor abgegebene Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren Erklärungen bzw. Stimmabgaben wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung bzw. Stimmabgabe berücksichtigt. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind der Gesellschaft in Textform unter Nutzung der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter das genannte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen.
Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über das Aktionärsportal ist bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen Kontaktmöglichkeiten ist nur bis Sonntag, 29. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse möglich.
Über das Aktionärsportal besteht bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung die Möglichkeit, erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern oder zu widerrufen.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl gilt als Widerruf zuvor erteilter Vollmachten und Weisungen.
Bevollmächtigung einer anderen Person, Vereinigung
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform (§ 126b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss der Gesellschaft vorher unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen, wobei die Aktionäre in letztgenanntem Fall aus organisatorischen Gründen gebeten werden, den Nachweis spätestens bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), an die oben genannte Kontaktadresse zu übermitteln.
Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht möglich. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausüben oder Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt dieses/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis Dienstag, 24. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 10. September 2021)
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 29. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das Aktionärsportal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-Formulars) unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
oder an die genannte Kontaktadresse übermitteln.
Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 10. September 2021).
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle am Tag der virtuellen Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft
https://svb-ag.de/hauptversammlung
live im Internet zu verfolgen, hierfür benötigen Sie ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung, das Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugeht.
Ergänzung der Tagesordnung
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG (Frist abweichend)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG zu richten und muss der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse spätestens bis zum Ablauf des 6. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, auf der Internetseite unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich machen. Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bei der Gesellschaft unter der genannten Kontaktadresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) eingehen. Ein nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zumachender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre oder Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt haben, können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal
https://svb-ag.de/hauptversammlung
abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich. Erklärte Widersprüche werden nur wirksam, wenn der den Widerspruch einlegende Aktionär bzw. Bevollmächtigte auch sein Stimmrecht ausübt oder bereits ausgeübt hat. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden in die Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen.
Hinweise zum Datenschutz
Die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und der sonstigen Hauptversammlungsteilnehmer sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre zusammengefasst, die auf unserer Internetseite unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
abrufbar sind.
Frankfurt am Main, April 2022
Shareholder Value Beteiligungen AG
Der Vorstand
19.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Str. 1
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail:
simon.pliquett@shareholdervalue.de
Internet:
https://svb-ag.de
ISIN:
DE000A168205
WKN:
A16820
Ende der Mitteilung
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1330269 19.04.2022
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