DGAP-HV: Shareholder Value Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2021 in Frankfurt am Main (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Shareholder Value Beteiligungen AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Shareholder Value Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2021 in Frankfurt am Main (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Shareholder Value Beteiligungen AG Frankfurt am Main - WKN A16820 / ISIN DE000A168205 -
Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes am
Dienstag, den 11. Mai 2021, um 16.00 Uhr ein.
Der Vorstand hat zudem auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes, die Einberufung mit verkürzter Frist erfolgt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
4.
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
5.
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit aller derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. Helmut Fink (Vorsitzender), Dr. Michael R. Drill (Stellvertretender Vorsitzender) und Volker Schindler endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2021. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs.1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a)
Dr. Helmut Fink, Sulzberg,
b)
Dr. Michael Drill, München,
c)
Volker Schindler, Pfungstadt,
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die vorgeschlagenen Mitglieder haben folgende Mitgliedschaften in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Dr. Helmut Fink:
*
Raiffeisenbank Weissachtal eGen, Sulzberg (Aufsichtsratsvorsitzender)
*
Anivo 360 AG, Baar (Mitglied des Verwaltungsrats)
*
Yova AG, Zürich (Mitglied des Verwaltungsrats)
Dr. Michael Drill:
*
SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg (Vors. des Verwaltungsrats)
*
Prime Capital AG, Frankfurt (Mitglied des Aufsichtsrats)
*
Lincoln International LLP, Großbritannien (Mitglied des Aufsichtsrats)
*
Lincoln International SAS, Paris (Mitglied des Aufsichtsrats)
Volker Schindler: Keine
Im Falle der Wahl von Herrn Dr. Helmut Fink ist es vorgesehen, ihn zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Es ist vorgesehen, die Aufsichtsratsmitglieder einzeln zu wählen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
6.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) gegen Bareinlage mit und ohne Bezugsrecht und entsprechender Satzungsänderung
Das bisherige, auf der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 genehmigte Kapital der Gesellschaft in Höhe von EURO 3.487.500,00 läuft am 09. Mai 2021 (§ 4 Abs. 3 der Satzung) aus. Der Vorstand soll erneut ermächtigt werden, neue Aktien aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlage mit oder ohne Bezugsrecht auszugeben. Dementsprechend wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital 2021 zu schaffen, dass an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Kapitals treten und dasselbe Volumen haben soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 erteilte Ermächtigung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 09. Mai 2021 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um einen Betrag von EURO 3.487.500,00 mit oder ohne Bezugsrecht zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals 2021 in das Handelsregister gemäß nachfolgendem Buchstaben c) aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um einen Betrag von EURO 3.487.500,00 durch Ausgabe von bis zu 3.487.500 neue, auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
a)
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
b)
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 2021 und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2021 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
c) § 4 Abs. 3 der Satzung, der das bisherige Grundkapital enthält, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um einen Betrag von EURO 3.487.500,00 durch Ausgabe von bis zu 3.487.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
a)
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
b)
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand legt den Ausgabebetrag der neuen Aktien fest und kann den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festsetzen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2021 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.'
d) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die Beschlüsse a), b) und c) über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und die Schaffung des genehmigten Kapitals 2021 nur zusammen mit der Maßgabe anzumelden, dass die Aufhebung des genehmigten Kapitals nur erfolgen soll, wenn auch das neue genehmigte Kapital 2021 eingetragen wird.
7.
Satzungsänderung zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung ohne Anwesenheit an deren Ort
Gemäß § 118 Abs. 1 AktG ist es möglich, den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen, sofern eine entsprechende Satzungsermächtigung besteht. Auch kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl), vgl. § 118 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus kann die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 AktG vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zu veranlassen. Um diese Möglichkeiten auch bei der Gesellschaft zu schaffen, grundsätzlich und unabhängig von den Möglichkeiten, welche das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 vorsieht, soll von den oben genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden und die nachfolgende Ergänzung der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendes zu beschließen:
In § 11 der Satzung werden folgende Absätze 4, 5 und 6 ergänzt:
'4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
6. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.'
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG:
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre diesen Bericht, der ab der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im Internet unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
zugänglich ist. Er wird jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Kopie zugesandt und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Das bisherige genehmigte Kapital wurde im Jahr 2016 beschlossen und läuft am 09. Mai 2021 aus. Um auch zukünftig finanziell flexibel zu sein, wird der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von EURO 3.487.500,00 vorgeschlagen. Mit dem neuen genehmigten Kapital wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchzuführen. Die Ermächtigung soll für den gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.
Grundsätzlich sind dabei die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen. Hierzu wird dieser Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet.
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage kurzfristig neue Mittel zur Unternehmensfinanzierung aufnehmen zu können, ohne die Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes und ohne die Erfordernis der Erstellung und Genehmigung eines Wertpapierprospekts, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabebetrags nahe des Börsenkurses wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien möglichst gering ist.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
Teilnahmebedingungen
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Stimmrecht
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind aufgrund der gewählten verkürzten Einberufung dieser Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Gesetz nur die Aktionäre berechtigt, die sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Freitag , 07. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache über folgende Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden:
Kontaktadresse:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https://svb-ag.de/hauptversammlung
Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. Dieses geht Ihnen in den nächsten Tagen separat per Post zu.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden vom 07. Mai 2021 bis zum 11. Mai 2021 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog. Umschreibestopp).
Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 135 AktG ausüben.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihre Stimmrechte auch per Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder mithilfe dem der Einladung zur Hauptversammlung beigefügten Formular oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft erfolgen.
Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, 09. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse zugehen.
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch zuvor abgegebene Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren Erklärungen bzw. Stimmabgaben wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung bzw. Stimmabgabe berücksichtigt. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind der Gesellschaft in Textform unter Nutzung der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter das genannte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen.
Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über das Aktionärsportal ist bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen Kontaktmöglichkeiten ist nur bis Sonntag, 09. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Kontaktadresse möglich.
Über das Aktionärsportal besteht bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung die Möglichkeit, erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern oder zu widerrufen.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl gilt als Widerruf zuvor erteilter Vollmachten und Weisungen.
Bevollmächtigung einer anderen Person, Vereinigung
Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform (§ 126b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss der Gesellschaft vorher unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen, wobei die Aktionäre in letztgenanntem Fall aus organisatorischen Gründen gebeten werden, den Nachweis spätestens bis Sonntag, 09. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), an die oben genannte Kontaktadresse zu übermitteln.
Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht möglich. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausüben oder Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt dieses/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis Freitag, 07. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 09. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das Aktionärsportal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-Formulars) unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
oder an die genannte Kontaktadresse übermitteln.
Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020).
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle am Tag der virtuellen Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft
https://svb-ag.de/hauptversammlung
live im Internet zu verfolgen, hierfür benötigen Sie ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung, das Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugeht.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach §122 Absatz 2 AktG (Frist abweichend)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG zu richten und muss der Gesellschaft aufgrund der Einberufung in verkürzter Form nach COVID-19-Gesetz unter der oben genannten Kontaktadresse spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2021 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, auf der Internetseite unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich machen. Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bei der Gesellschaft unter der genannten Kontaktadresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2021 (24.00 Uhr MESZ) eingehen.
Ein nach den §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zumachender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre oder Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt haben, können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal
https://svb-ag.de/hauptversammlung
abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich. Erklärte Widersprüche werden nur wirksam, wenn der den Widerspruch einlegende Aktionär bzw. Bevollmächtigte auch sein Stimmrecht ausübt oder bereits ausgeübt hat. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden in die Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen.
Hinweise zum Datenschutz
Die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und der sonstigen Hauptversammlungsteilnehmer sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre zusammengefasst, die auf unserer Internetseite unter
https://svb-ag.de/hauptversammlung
abrufbar sind.
Frankfurt am Main, April 2021
Shareholder Value Beteiligungen AG
Der Vorstand
13.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Strasse 1
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon:
+49 69 66983012
E-Mail:
ir@shareholdervalue.de
Internet:
https://www.svb-ag.de
ISIN:
DE000A168205
WKN:
A16820
Ende der Mitteilung
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