DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.04.2018 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 13.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124 WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im ATLANTIC Hotel Universum, Wiener Straße 4, 28359 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TagesordnungVoraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 3. Mai 2018, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 17. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen: OHB SE Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: OHB SE Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 23. Mai 2018 bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 S. 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 50 SEAG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 23. April 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen: OHB SE Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: OHB SE Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 9. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie aus insgesamt mehr als 5.000 Zeichen besteht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären, außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können auch im Internet unter http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.ohb.deüber die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Gemäß § 49 WpHG wird mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der OHB SE EUR 17.468.096,00 beträgt und in ebenso viele nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.496 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Bremen, im April 2018 Der Vorstand |
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und im Internet unter eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 in seiner Sitzung am 20.03.2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. |
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 12.883.039,50 wie folgt zu verwenden: Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (80.496 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden. |
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. |
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. |
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Bestätigungsbeschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. |
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Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (§§ 95, 108 Abs.2 Satz 3 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat sehen die Notwendigkeit einer Erweiterung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates gegeben, um die Beschlussfähigkeit und damit die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Aufsichtsrates für den Fall der unerwarteten Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sicherzustellen. Darüber hinaus dient die beabsichtigte Erweiterung des Gremiums der Verbreiterung des Kompetenzprofils und der Erhöhung der Diversität. Sie soll sowohl der wachsenden Komplexität im operativen Geschäft und der zunehmenden multidimensionalen Strategieentwicklung Rechnung tragen. Der Aufsichtsrat soll daher auf vier von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 11 Abs. (1) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.' Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unmittelbar nach Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
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Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder wird wirksam, wenn die Satzungsänderung beschlossen und im Handelsregister eingetragen ist. Der Aufsichtsrat der OHB SE setzt sich dann gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Zur Besetzung dieses künftigen weiteren Aufsichtsratspostens soll schon auf dieser Hauptversammlung ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Amtszeit beginnt allerdings erst, wenn die Erweiterung des Aufsichtsrats wirksam ist. Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 6 Herrn Ingo Kramer, Diplom-Wirtschaftsingenieur und Gesellschafter der Kramer GmbH & Co. KG, Bremerhaven, mit Wirkung ab dem Eintritt der Bedingung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Nachfolgend ist angegeben, in welchen Unternehmen Herr Ingo Kramer Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist: Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Ingo Kramer und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können. Ausführliche Informationen zum Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft. Weitere Informationen zu den Aufsichtsräten finden Sie unter Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Durch seine vorherige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der im Anlagenbau tätigen Firmengruppe J. Heinr. Kramer, Bremerhaven und in Aufsichtsgremien anderer Gesellschaften verfügt Herr Kramer über die notwendige eigene Erfahrung mit und das Gespür für die Spezifika der Führung von Familienunternehmen. Seine bundesweite Vernetzung als Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erweitert die Kompetenzbreite des Gremiums. Hinzu kommt das in seiner Qualifikation als Wirtschaftsingenieur liegende Verständnis sowie die Affinität zu den High-Tech Produkten der Raumfahrt. |
http://www.ohb.de |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie (17.387.600 Stückaktien) |
EUR |
6.955.040,00 |
Vortrag auf neue Rechnung | EUR | 5.927.999,50 |
Bilanzgewinn | EUR | 12.883.039,50 |
(1) |
Lenze SE, Aerzen, Mitglied des Aufsichtsrats |
https://www.ohb.de/de/unternehmen/aufsichtsrat/ |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | OHB SE |
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 | |
28359 Bremen | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 421 2020720 |
E-Mail: | ir@ohb.de |
Internet: | https://www.ohb.de/de/investor-relations/ |
ISIN: | DE0005936124 |
WKN: | 593612 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
674515 13.04.2018
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