DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 06.04.2018 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 06.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // WKN: 677 550 - Einladung zur Hauptversammlung 2018 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 17. Mai 2018, 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und Foyer/Erdgeschoss, Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. Tagesordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, mithin auf Donnerstag, den 26. April 2018, 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft). Die Gesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform erstellt sein, in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 10. Mai 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift zugehen: Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Vollmachten und die Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden und müssen in Textform (§ 126b BGB) möglichst unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars übermittelt werden. Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; sie stehen auch im Internet unter der Adresse zum Download bereit. Im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir, das ausgefüllte Vollmacht- und Weisungsformular mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), zu senden an: Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Rechte der Aktionäre Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EURO 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von EURO 500.000,00, weil dieser bei der NORDWEST Handel AG niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Adresse zu übersenden: Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG) Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden: Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG) In der Hauptversammlung hat der Vorstand nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 16.500.000,00 und ist eingeteilt in 3.205.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 3.205.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. Sonstige Hinweise Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll kein Beschluss gefasst werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder den Konzernabschluss zu billigen hätte, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist die Hauptversammlung nach § 175 Abs. 1 AktG lediglich zuständig zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Zum erläuternden Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Bei rechtzeitigem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, wobei die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts sind. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2017 zu Punkt 2 der Tagesordnung können in den Geschäftsräumen der NORDWEST Handel AG, HV-Büro, Robert-Schuman-Straße 17, D-44263 Dortmund, eingesehen werden; auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung nebst Tagesordnung, die zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung genannten Unterlagen sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne von § 124a AktG stehen im Internet unter der Adresse zum Download bereit. Darüber hinaus steht der gesamte Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 im Online-Geschäftsbericht der Gesellschaft im Internet unter der Adresse zum Download bereit. Die Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung ist am 6. April 2018 im Bundesanzeiger erfolgt. Dortmund, im April 2018 NORDWEST Handel AG Der Vorstand Anhang Herr Martin Helmut Bertinchamp Herr Norbert Unterharnscheidt |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORDWEST Handel AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichtes für die NORDWEST Handel AG und des Lageberichtes für den NORDWEST Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 22. Mai 2018 ausgezahlt werden. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, |
5. |
Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich nach § 96 Abs. 1, 4. Fall und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer sowie zu zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 scheiden die Aktionärsvertreter Herren Martin Helmut Bertinchamp und Norbert Unterharnscheidt turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus. Mithin sind für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 von der Hauptversammlung zwei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen, wobei die Wahl als Einzelwahl durchgeführt werden soll: Diese Wahlvorschläge beruhen auf entsprechenden Benennungen durch den Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates, die wiederum auf der Grundlage derjenigen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, denen der Aufsichtsrat mit der Entsprechenserklärung vom März 2018 zu entsprechen erklärt hat, sowie unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele und für das Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils abgegeben wurde. Entsprechend Nummer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Bertinchamp für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat seine Bereitschaft erklärt hat, weiterhin für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Herr Unterharnscheidt ist aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates stehen die Herren Bertinchamp und Unterharnscheidt in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur NORDWEST Handel AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der NORDWEST Handel AG oder einem wesentlich an der NORDWEST Handel AG beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Nummer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Im Hinblick auf Nummer 5.4.1 Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex geht der Aufsichtsrat - auch nach Rücksprache mit dem jeweiligen Kandidaten - davon aus, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Im Anhang dieser Einladung sind diesen Wahlvorschlägen Lebensläufe beider Kandidaten beigefügt, die über deren jeweilige relevante Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Erfahrungen Auskunft geben und auch die Angaben zu ihren jeweiligen anderen Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. Lebensläufe aller Aufsichtsratsmitglieder stehen in jährlich aktualisierter Form im Internet zur Verfügung unter der Adresse |
6. |
Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. |
Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EURO 17.819.866,95 wird wie folgt verwendet: |
- |
Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 1.762.750,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende von EURO 0,55 je dividendenberechtigte Stückaktie an die Aktionäre verwendet. |
- |
Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EURO 16.057.116,95 wird auf neue Rechnung vorgetragen. |
den Mitgliedern des Vorstandes, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
5.1 |
Für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 zu beschließen hat, wird in den Aufsichtsrat gewählt: Herr Dipl.-Kfm. Martin Helmut Bertinchamp, |
5.2 |
Für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 zu beschließen hat, wird in den Aufsichtsrat gewählt: Herr Norbert Unterharnscheidt, |
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations'/'Hauptversammlung'/'Aufsichtsrat' |
die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen, und |
NORDWEST Handel AG |
NORDWEST Handel AG |
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations'/'Hauptversammlung' |
bis spätestens Dienstag, 15. Mai 2018, 12:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) |
NORDWEST Handel AG |
bis spätestens Montag, 16. April 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), |
NORDWEST Handel AG |
NORDWEST Handel AG |
bis spätestens Mittwoch, 2. Mai 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), |
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations'/'Hauptversammlung' |
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations'/'Hauptversammlung' |
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations'/'Hauptversammlung' |
Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Sonstiges: Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Weitere Mandate von Herrn Bertinchamp bestehen Weitere wesentliche Nebentätigkeiten: > 10 Jahre Mitglied des Beirates der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main diverse weitere Beiratsmandate |
Geburtsdatum: | 18. Juli 1958 |
Nationalität: | deutsch |
Wohnort: | München |
Beruf: | Inhaber der MB Prochairman Consulting, München, Operating Partner bei Triton Beratungsgesellschaft GmbH, Frankfurt am Main |
1977 bis 1983 | Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken, Abschluss als Diplom-Kaufmann |
09/1983 bis 12/1985 | Business Controller bei der Südzucker AG, Mannheim |
01/1986 bis 12/1994 | Tätigkeit im EADS-Konzern (heutige Airbus Group), 1986 bis 1988 als Referatsleiter Controlling im Headquarter München der EADS, 1988 bis 1994 als Vorsitzender der Geschäftsführung bei der EADS-Tochtergesellschaft Schiele Industriewerke GmbH, Hornberg |
01/1995 bis 07/1996 | Präsident der Entrelec S.A., Lyon/Frankreich, und deren Tochtergesellschaft Schiele Industriewerke GmbH, Hornberg |
09/1996 bis 10/2004 | Vorstandsvorsitzender (CEO) der metabo Aktiengesellschaft, Nürtingen |
11/2004 bis 03/2007 | Vorstandsvorsitzender (CEO) der GARDENA AG, Ulm |
04/2007 bis 12/2011 | Mitglied des Vorstandes der Husqvarna AB, Stockholm/Schweden, und Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) der GARDENA GmbH, Ulm |
seit 01/2012 | Inhaber der MB Prochairman Consulting, München, und Operating Partner bei Triton Beratungsgesellschaft GmbH, Frankfurt am Main |
seit 02/2015 | Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der NORDWEST Handel AG, hierbei Vorsitzender des Personal- und des Nominierungsausschusses |
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in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als |
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in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als |
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Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der HUBER Packaging Group GmbH, Öhringen |
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Mitglied des Aufsichtsrates der ROTHENBERGER AG, Kelkheim |
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Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der Janoschka AG, Kippenheim |
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Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Beirates der Rhodius GmbH, Burgbrohl |
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Mitglied und Vorsitzender des Beirates der Schock GmbH, Regen |
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Mitglied des Verwaltungsrates der Paul Bauder GmbH & Co. KG, Stuttgart |
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Mitglied und Vorsitzender (Chairman) des Beirates (Board of Directors) der WernerCo, Greenville, USA |
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Mitglied und Vorsitzender des Beirates der Werner International Holding SARL., Luxemburg, Luxemburg |
Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Sonstiges: Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Unterharnscheidt übt kein weiteres Mandat im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. |
Geburtsdatum: | 4. März 1956 |
Nationalität: | deutsch |
Wohnort: | Ulm |
Beruf: | Geschäftsführer der e.systeme21 GmbH, Dornstadt, der Fachhandel für autarke Energiesysteme GmbH, Bellenberg, und der UHS Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Ulm, sowie Kaufmännischer Leiter für Rechnungswesen und Controlling (Prokurist) bei der LEISTRITZ Turbinentechnik GmbH, Remscheid |
1977 bis 1981 | Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität Karlsruhe (TH), Abschluss als Diplom-Wirtschaftsingenieur |
01/1982 bis 06/1987 | Prüfungsassistent, Prüfungsleiter und Leiter Innendienst bei der ATH Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main |
07/1987 bis 03/1997 | Tätigkeit in der Rothenberger-Gruppe, ab 07/1987 Vorstandsassistent und ab 04/1988 Kaufmännischer Leiter bei der ROTHENBERGER Werkzeuge Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ab 10/1991 Mitglied des Vorstandes/CFO der ROTHENBERGER Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und Geschäftsführer mehrerer ihrer Tochtergesellschaften, ab 04/1992 zusätzlich Mitglied des Vorstandes/CFO der ROTHENBERGER Werkzeuge Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und Geschäftsführer mehrerer ihrer Tochtergesellschaften |
04/1997 bis 06/2005 | Leiter des Zentralbereichs Konzern-Controlling, Corporate Finance und M&A bei der Voith AG, Heidenheim an der Brenz, sowie Prokurist bei dieser und mehreren Konzerngesellschaften |
07/2005 bis 06/2008 | Finanzvorstand und Arbeitsdirektor der PAUL HARTMANN AG, Heidenheim an der Brenz |
07/2008 bis 11/2008 | Tätigkeit als Unternehmensberater |
12/2008 bis 01/2010 | Finanzvorstand und Arbeitsdirektor der HUGO BOSS AG, Metzingen |
02/2010 bis 11/2010 | Tätigkeit als Unternehmensberater |
12/2010 bis 12/2012 | Mitglied des Vorstandes der Sinosol AG, Stuttgart |
04/2013 bis 01/2016 | Mitglied des Vorstandes der e.sets21 AG, Bellenberg |
seit 04/2013 | Vorstand der e.systeme21 AG, Bellenberg, bzw. (nach deren Formwechsel) Geschäftsführer der e.systeme21 GmbH, Dornstadt, und Geschäftsführer der Fachhandel für autarke Energiesysteme GmbH, Bellenberg |
seit 08/2016 | Geschäftsführer der UHS Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Ulm |
seit 12/2016 | Kaufmännischer Leiter für Rechnungswesen und Controlling (Prokurist) bei der LEISTRITZ Turbinentechnik GmbH, Remscheid |
seit 05/2015 | Mitglied des Aufsichtsrates der NORDWEST Handel AG, hierbei u.a. Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied im Nominierungsausschuss |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | NORDWEST Handel AG |
Robert-Schuman-Straße 17 | |
44263 Dortmund | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 231 22223220 |
Fax: | +49 231 22225714 |
E-Mail: | s.kuelpmann@nordwest.com |
Internet: | http://www.nordwest.com |
ISIN: | DE0006775505 |
WKN: | 677550 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg, Berlin, Stuttgart, München |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
672105 06.04.2018
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