DGAP-HV: Multitude SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.09.2021 in Helsinki, Finnland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Multitude SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Multitude SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.09.2021 in Helsinki, Finnland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.08.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Multitude SE Helsinki
AN DIE AKTIONÄRE DER MULTITUDE SE
MITTEILUNG ZUR EINBERUFUNG
DER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER MULTITUDE SE
Die Aktionäre der Multitude SE (die "Gesellschaft") werden hiermit darüber informiert, dass die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. September 2021 um 10:00 Uhr (finnischer Sommerzeit) in den Geschäftsräumen der Kanzlei Castrén & Snellman Attorneys Ltd, Eteläesplanadi 14, Helsinki, Finnland stattfindet.
Um die Ausbreitung der COVID-19-Epidemie einzudämmen, hat der Verwaltungsrat (Board of Directors) der Gesellschaft beschlossen, das außerordentliche Verfahren zur Abhaltung der Hauptversammlung anzuwenden, wie durch das Finnische Gesetz 375/2021 (Finnish Act 375/2021) (das sogenannte Übergangsgesetz) ermöglicht, das vorübergehende Abweichungen von bestimmten Bestimmungen des finnischen Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Liability Companies Act) vorsieht. Der Verwaltungsrat hat sich dazu entschlossen, die durch diese Übergangsregelung eröffneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Hauptversammlung in sicherer Weise abhalten zu können und hat dabei auch die Gesundheit und Sicherheit der Aktionäre, Arbeitnehmer und anderer Stakeholder der Gesellschaft berücksichtigt.
Die Aktionäre der Gesellschaft können nur dadurch an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Stimmrechte ausüben, indem sie vorab ihre Stimmabgabe sowie etwaige Gegenanträge und Fragen übermitteln. Bitte beachten Sie hierzu die weiteren Informationen unter Abschnitt 3 (Hinweise für die Teilnehmer an der Hauptversammlung).
Es wird nicht möglich sein, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen und es wird auch keine Videoübertragung vom Versammlungsort zur Verfügung gestellt. Weder der Verwaltungsrat noch der CEO oder sonstige Führungskräfte der Gesellschaft werden am Versammlungsort anwesend sein.
1
TAGESORDNUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Auf der Hauptversammlung werden die folgenden Tagesordnungspunkte behandelt:
(1)
Eröffnung der Hauptversammlung
(2)
Einberufung der Hauptversammlung
Die Versammlungsleitung wird durch Rechtsanwalt Janne Lauha übernommen.
Sollte Herr Janne Lauha aus wichtigem Grund verhindert sein, die Versammlungsleitung zu übernehmen, wird der Verwaltungsrat eine/n geeignete/n andere/n Versammlungsleiter/in wählen.
(3)
Wahl der Person, die für die Überprüfung des Protokolls und für die Überwachung der Stimmenzählung
zuständig ist
Die Überprüfung des Hauptversammlungsprotokolls und die Überwachung der Stimmzählung wird durch Rechtsanwältin Teresa Kauppila übernommen.
Sollte Frau Teresa Kauppila aus wichtigem Grund verhindert sein, die Überprüfung des Hauptversammlungsprotokolls und die Überwachung der Stimmzählung zu übernehmen, wird der Verwaltungsrat eine geeignete Ersatzperson für die Überprüfung des Hauptversammlungsprotokolls und die Überwachung der Stimmzählung wählen.
(4)
Feststellung der Rechtmäßigkeit der Hauptversammlung
(5)
Feststellung der Präsenz in der Hauptversammlung und der Abstimmungsliste
Alle Aktionäre, die ihr Stimme vorab innerhalb der Abstimmungsfrist abgegeben haben und die gemäß Kapitel 5, Ziffer 6 und 6a des finnischen Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Liability Companies Act) zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind, werden als teilnehmende Aktionäre der Hauptversammlung erfasst.
Die Feststellung der Präsenz in der Hauptversammlung und der Abstimmungsliste wird auf Grundlage der von Euroclear Finland Oy bereitgestellten Informationen erfolgen.
(6)
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Finnland nach Deutschland
Die außerordentliche Hauptversammlung der Multitude SE (damals Ferratum Plc) hat am 10. Juni 2021 beschlossen, den Entwurf eines Umwandlungsplans (Terms of Conversion) der Ferratum Plc in eine Europäische Gesellschaft (SE) ("Umwandlungsplan") und den entsprechenden Umwandlungsbericht über die beabsichtigte Umwandlung der Gesellschaft von einer finnischen Aktiengesellschaft (Plc) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, "SE") (die "Umwandlung"), zu genehmigen. Die außerordentliche Hauptversammlung vom 10. Juni 2021 hat zudem beschlossen, die Umwandlung gemäß dem Umwandlungsplan durchzuführen und die Satzung gemäß dem Umwandlungsplan zu ändern. Die Umwandlung wurde am 15. Juni 2021 in das finnische Handelsregister eingetragen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-Verordnung") kann der Sitz einer SE nach Maßgabe der Absätze 2 bis 13 des genannten Artikels in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die Sitzverlegung führt weder zur Auflösung der SE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.
Die Multitude SE hat am 9. Juli 2021 bekannt gegeben, dass der Verwaltungsrat einen Verlegungsplan für die Verlegung des Sitzes der Multitude SE von Finnland nach Hamburg, Deutschland (die "Sitzverlegung") gemäß Art. 8 der SE-Verordnung (der "Verlegungsplan") und den entsprechenden Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Sitzverlegung erläutert und begründet werden und die Auswirkungen der Sitzverlegung für die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer dargelegt werden (der "Verlegungsbericht"), beschlossen hat.
Der Verlegungsplan und der Verlegungsbericht sind dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt; beide Dokumente sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
Der Verlegungsplan wurde am 14. Juli 2021 in das finnische Handelsregister eingetragen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dass die außerordentliche Hauptversammlung dem Verlegungsplan (inklusive der vorgeschlagenen neuen Satzung (die "Neue Satzung"), die mit der Eintragung der Multitude SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Deutschland, an die Stelle der bisherigen Satzung der Gesellschaft tritt) zustimmt und die Sitzverlegung gemäß dem Verlegungsplan beschließt.
Aktionäre, die in der Hauptversammlung gegen die Sitzverlegung gestimmt haben und deren Aktien am Stichtag der Hauptversammlung, d. h. am 6. September 2021, in ihrem persönlichen finnischen Depot registriert sind, haben das Recht, den Rückkauf ihrer Aktien wie im Verlegungsplan dargelegt, zu verlangen, indem sie dies schriftlich beantragen. Der Antrag muss bis spätestens zum Start der Vorabstimmung durch Übermittlung des auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
verfügbaren Formulars oder durch entsprechende Information an die Gesellschaft entweder per E-Mail an
ir@multitude.com
oder per Post an Multitude SE, "EGM 2021", Ratamestarinkatu 11 A 00520 Helsinki, Finland, gestellt werden und muss bei Übermittlung per E-Mail bis zum 16. September 2021, 10:15 Uhr (finnischer Sommerzeit) oder bei Übermittlung per Post bis zum 15. September 2021, 19:00 Uhr (finnischer Sommerzeit) bei der Gesellschaft eingehen.
(7)
Übertragung der Aktien der Gesellschaft zur deutschen Wertpapiersammelbank Clearstream Banking Aktiengesellschaft und Löschung aus dem von Euroclear Finland Oy geführten Buchungssystem
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) schlägt der Verwaltungsrat vor, dass die außerordentliche Hauptversammlung beschließt, die Aktien der Gesellschaft in die Sammelverwahrung durch Clearstream Banking Aktiengesellschaft zu übertragen und folglich die Anteile aus dem von Euroclear Finland Oy geführten Buchungsverwahrsystem zu löschen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, dass die vorstehende Übertragung und Löschung der Aktien an dem Tag, an dem die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen wird (d. h. am oder um den 31. Dezember 2021) oder an einem anderen Tag, wie vom Verwaltungsrat beschlossen, erfolgt.
(8)
Genehmigtes Kapital
a. Genehmigtes Kapital 2021
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) und aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Deutschland, schlägt der Verwaltungsrat vor, dass der Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen zwanzigtausendvierunddreißig) durch Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Kreditinstituten oder durch den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen
i.
um Spitzenbeträge zu vermeiden;
ii.
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
iii.
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer in- oder ausländischen Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde;
iv.
im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; und
v.
zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder sonstigen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, wobei das Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Verwaltungsrat soll zudem ermächtigt werden, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung entsprechend anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals und der Anzahl der bestehenden Stückaktien.
b. Änderung der Satzung
Die Neue Satzung wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Deutschland um den folgenden neuen § 4 Abs. 4 ergänzt.
"Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen zwanzigtausendvierunddreißig) durch Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (" Genehmigtes Kapital 2021 "). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen
i.
um Spitzenbeträge zu vermeiden;
ii.
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
iii.
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer in- oder ausländischen Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden oder wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde;
iv.
im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; und
v.
zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder sonstigen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, wobei das Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss."
(9)
Änderung der Satzung
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) schlägt der Verwaltungsrat vor, in der Neuen Satzung klarzustellen, dass die deutsche Fassung der Neuen Satzung maßgeblich ist und die Neue Satzung daher um den folgenden neuen § 19 zu ergänzen:
"§ 19 Sprache
Die englische Fassung dient lediglich zu Informationszwecken. Im Fall von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung ist die deutschsprachige Fassung dieser Satzung maßgeblich."
(10)
Wahl des Abschlussprüfers
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) und aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg am oder vor dem 31. Dezember 2021, schlägt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung ‒ gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses ‒ vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
Unbeschadet des Vorstehenden und entsprechend den Ausführungen im Verlegungsbericht soll Pricewaterhouse Coopers Oy als derzeit bestellter Prüfer der Gesellschaft die Schlussbilanz der Gesellschaft, die nach der Sitzverlegung zu erstellen ist, prüfen.
(11)
Schluss der Hauptversammlung
2
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die vorstehenden Vorschläge des Verwaltungsrats im Zusammenhang mit den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung sowie diese Mitteilung, der Verlegungsplan und der Verlegungsbericht sind auf der Website der Multitude SE unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
abrufbar.
Kopien dieser Dokumente und dieser Mitteilung werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird spätestens am 30. September 2021 auf der Website der Multitude SE abrufbar sein.
3
HINWEISE FÜR DIE TEILNEHMER DER HAUPTVERSAMMLUNG
Ein Aktionär kann nur dann an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Rechte auf der Versammlung wahrnehmen, wenn er vorher gemäß den nachstehenden Anweisungen abstimmt und seine Gegenanträge und Fragen übermittelt.
Es wird nicht möglich sein, persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen.
3.1
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind
Alle Aktionäre, die zum 6. September 2021 in das von Euroclear Finland Oy geführte Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Aktionäre, deren Aktien in einem persönlichen finnischen Depot im Buchungssystem der Euroclear Finland Oy registriert sind, sind im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Aktionäre können an der Hauptversammlung nur teilnehmen, wenn sie, wie unten beschrieben, im Voraus abstimmen und ihre Gegenanträge und Fragen im Voraus übermitteln.
Aktionäre, die im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen sind und an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, müssen sich für die Hauptversammlung anmelden, indem sie ihre Teilnahme im Voraus ankündigen und ihre Stimmen im Voraus wie nachfolgend beschrieben abgeben. Sowohl die Teilnahmeankündigung als auch die Stimmabgabe müssen bis spätestens zum 9. September 2021, 15:00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) bei der Gesellschaft eingehen.
Im Zusammenhang mit der Registrierung müssen die Aktionäre bestimmte Informationen wie ihren Namen, ihre persönliche Identifikationsnummer/Geschäfts-ID, Adresse und Telefonnummer angeben. Persönliche Daten, die von den Aktionären an Multitude SE übermittelt werden, werden nur in Verbindung mit der Hauptversammlung und der Bearbeitung der damit verbundenen Registrierungen verwendet.
Aktionäre mit einem finnischen Depot können sich im Zeitraum vom 31. August 2021 bis zum 9. September 2021, 15.00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) im Voraus registrieren und über bestimmte Tagesordnungspunkte abstimmen, indem sie das auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
verfügbare Formular zur Vorababstimmung per E-Mail an
ir@multitude.com
oder per Post an Multitude SE, "EGM 2021", Ratamestarinkatu 11 A 00520 Helsinki, Finland übermitteln.
Sofern ein Aktionär an der Hauptversammlung teilnimmt, indem er seine Stimmen in einer der oben genannten Weisen im Voraus übermittelt, gilt die Übermittlung der Stimmen vor dem Ende der Frist zur Registrierung und Vorab-Stimmabgabe als ordnungsgemäße Registrierung für die Hauptversammlung, vorausgesetzt, dass die für die Registrierung erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden.
Das Formular für die Vorabstimmung sowie weitere Informationen zur Stimmabgabe stehen spätestens zum Beginn der Vorabstimmung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
zur Verfügung.
3.2
Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien
Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, sofern sie aufgrund der Aktien berechtigt gewesen wären, sich am Nachweisstichtag für die Teilnahme an der Hauptversammlung, d. h. am 6. September 2021, in das von Euroclear Finland Oy geführte Aktionärsregister der Gesellschaft eintragen zu lassen. Darüber hinaus setzt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung voraus, dass die Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien bis spätestens zum 13. September 2021, 9.00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) auf Grundlage dieser Aktien vorübergehend in das von Euroclear Finland Oy geführte Aktionärsregister eingetragen werden. Diese Eintragung stellt eine ordnungsgemäße Registrierung für Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien dar, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen möchten. ��nderungen des Aktienbesitzes nach dem Stichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Anzahl der Stimmen.
Den Inhabern treuhänderisch registrierter Aktien wird empfohlen, bei ihrer Depotbank unverzüglich die erforderlichen Anweisungen bezüglich der Eintragung in das vorübergehende Aktionärsregister der Gesellschaft, der Ausstellung von Vollmachtsdokumenten und der Anmeldung zur Hauptversammlung der Aktionäre einzuholen. Die Kontoverwaltung der Depotbank muss die Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien spätestens bis zum oben genannten Zeitpunkt in das vorübergehende Aktionärsregister der Gesellschaft eintragen und die Vorababstimmung im Namen der Inhaber treuhänderisch registrierter Aktien veranlassen.
Weitere Hinweise hierzu sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
bereitgestellt.
3.3
Stimmrechtsvertreter und Bevollmächtigung
Aktionäre können an der Hauptversammlung durch einen Stimmrechtsvertreter teilnehmen und ihre Rechte auf der Versammlung durch einen Stimmrechtsvertreter ausüben. Stimmrechtsvertreter der Aktionäre müssen ebenfalls im Voraus nach den Vorgaben dieser Mitteilung abstimmen.
Stimmrechtsvertreter müssen ein datiertes Vollmachtsdokument vorlegen oder ihr Recht zur Vertretung des Aktionärs anderweitig in Textform nachweisen. Wenn ein Aktionär / eine Aktionärin an der Hauptversammlung durch mehrere Stimmrechtsvertreter teilnimmt, die den / die Aktionär/in in Bezug auf Aktien in verschiedenen Wertpapierdepots vertreten, müssen diejenigen Aktien, mit denen jeder Stimmrechtsvertreter den Aktionär vertritt, im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Hauptversammlung hinreichend bestimmbar angegeben werden.
Ein Formular für die Stimmrechtsvertretung ist auf der Website von Multitude SE unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
verfügbar. Das Vollmachtsformular wird allein aus Gründen der Erleichterung zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Pflicht zur Verwendung des auf der Website bereitgestellten Formulars besteht.
Etwaige Vollmachten müssen vor dem Ende der Registrierungsfrist am 9. September 2021, 15.00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) per E-Mail an ir@multitude.com oder per Post an Multitude SE, "EGM 2021", Ratamestarinkatu 11 A 00520 Helsinki, Finland gesendet werden; maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Vollmachtsdokuments.
3.4
Weitere Anweisungen und Informationen
Aktionäre, die mindestens ein Hundertstel aller Anteile an der Gesellschaft halten, haben das Recht, einen Gegenantrag zu den Beschlussvorschlägen auf der Tagesordnung der Hauptversammlung zu stellen. Gegenanträge müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 30. August 2021, 15.00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) per E-Mail an
ir@multitude.com
zugehen. Im Zusammenhang mit den Gegenanträgen müssen die Aktionäre eine Erklärung über ihren Anteilsbesitz an der Gesellschaft abgeben. Der Gegenantrag ist zur Beratung in der Hauptversammlung zuzulassen, wenn die Aktionäre, die den Gegenantrag gestellt haben, berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und am Nachweisstichtag der Hauptversammlung mindestens ein Hundertstel aller Aktien der Gesellschaft vertreten. Wenn ein Gegenantrag unzulässig ist, werden die für diesen Gegenantrag abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung nicht gewertet. Die Gesellschaft wird die zur Abstimmung zuzulassenden Gegenanträge spätestens am 31. August 2021 auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
veröffentlichen.
Die Aktionäre haben das Recht, bis spätestens zum 2. September 2021, 15.00 Uhr (MESZ / Frankfurter Zeit) per E-Mail an ir@multitude.com Fragen zu stellen und Informationen zu den auf der Hauptversammlung zu behandelnden Themen gemäß Kapitel 5, Ziffer 25 des finnischen Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Liability Companies Act) anzufordern. Die Gesellschaft wird die Fragen der Aktionäre zusammen mit den Antworten des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung sowie etwaige nicht zur Abstimmung zuzulassenden Gegenanträge spätestens am 7. September 2021 auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2
veröffentlichen. Das Stellen von Fragen und Gegenanträgen setzt voraus, dass der Aktionär seine Beteiligung an der Gesellschaft hinreichend darlegt.
Am Tag dieser Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung, d. h. am 25. August 2021, beträgt die Gesamtzahl der Aktien von Multitude SE 21.723.960 und auf jede dieser Aktien entfällt eine Stimme. Multitude SE hält 146.200 Aktien als eigene Aktien. Entsprechend liegt die Zahl der Stimmrechte für die im Umlauf befindlichen Aktien bei 21.577.760.
In Helsinki, am 25. August 2021
MULTITUDE SE
Verwaltungsrat
ANLAGE
Verlegungsplan und Bericht des Verwaltungsrats über die Sitzverlegung
(verfügbar unter: https://www.multitude.com/investors/annual-general-meeting/egm2)
27.08.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Multitude SE
Ratamestarinkatu 11 A
00520 Helsinki
Finnland
E-Mail:
ir@multitude.de
Internet:
https://www.multitude.com/
ISIN:
FI4000106299
WKN:
A1W9NS
Börsen:
Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse
Ende der Mitteilung
DGAP News-Service
1229507 27.08.2021
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