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15:11 Uhr, 11.04.2022

DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2022 in ir.knorr-bremse.com/hv mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

11.04.2022 / 15:11

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN DE000KBX1006
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
der Knorr-Bremse AG
am 24. Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG,

die am Dienstag, den 24. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80, 80809 München.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Knorr-Bremse AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021

Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a des Handelsgesetzbuchs.

Die vorzulegenden Unterlagen werden während der Hauptversammlung näher erläutert werden. Die vorstehenden Unterlagen sowie die Erklärung zur Unternehmensführung, die auch die Berichterstattung zur Corporate Governance enthält, sind auf unserer Internetseite unter

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Nachhaltigkeitsbericht, der auch den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht enthält, ist ebenfalls im Internet unter

knorr-bremse.com/de/verantwortung

veröffentlicht.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 von insgesamt EUR 646.742.779,35 in Höhe von EUR 298.220.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,85 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.

Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:

Bilanzgewinn:

646.742.779,35 EUR

Verteilung an die Aktionäre:

298.220.000,00 EUR

Gewinnvortrag:

348.522.779,35 EUR

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 30. Mai 2022, fällig.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den in den Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungsbericht abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung München, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften Vergütungsbericht der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Vergütungsbericht der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).

Prof. Dr. Klaus Mangold und Dr. Thomas Enders haben jeweils erklärt, ihre Mandate zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 24. Mai 2022 niederzulegen und scheiden zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aus. Daher sind für zwei Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat Neuwahlen erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Dem Aufsichtsrat müssen damit mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite zwei Frauen an. Auf Arbeitnehmerseite gehören dem Aufsichtsrat ebenfalls zwei Frauen an. Der nachfolgende Beschlussvorschlag sieht die Wahl von einer Frau und einem Mann vor, so dass im Falle der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen und sieben Männer angehören würden. Der Beschlussvorschlag genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,

a)

Dr. Reinhard Ploss, Unterhaching, Vorstandsvorsitzender der Infineon Technologies AG i.R.; und

b)

Dr. Sigrid Evelyn Nikutta, Berlin, Vorstandsmitglied der Deutsche Bahn AG

jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2022 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Die Bestellung erfolgt für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder, also jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026.

Für den Fall seiner Wahl beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Dr. Ploss unmittelbar nach der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse AG zu wählen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 7. Mai 2020 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept des Aufsichtsrats sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Diese ist Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich sind und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein werden.

Die Lebensläufe sowie weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Personen finden sich in den Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten.

8.

Anpassung der Vergütung und Billigung des Vergütungssystems der Mitglieder des Aufsichtsrats; Satzungsänderung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 zusammen mit der Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigt.

§ 18 Abs. 1 der Satzung sieht - neben einer Grundvergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat - eine Zulage für Tätigkeiten in bestimmten Ausschüssen vor. Derzeit wird nur für die Tätigkeit im Präsidium und im Prüfungsausschuss eine Zulage gewährt, und zwar je in Höhe von EUR 60.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 20.000,00 für jedes andere Mitglied. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Tätigkeit im Strategieausschuss ab dem Zeitpunkt seiner Errichtung im Mai 2021 zusätzlich vergütet werden sollte, da es sich um einen neu eingerichteten Ausschuss handelt, der den Vorstand und den Aufsichtsrat in grundsätzlichen Fragen der Konzernstrategie einschließlich der geschäftspolitischen und unternehmerischen Ausrichtung des Konzerns berät und im Kalenderjahr zu mindestens vier Sitzungen zusammentritt. Zugleich soll die Grundvergütung des Aufsichtsrats und die Vergütung seiner bestehenden Ausschüsse mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf ein marktübliches Niveau angehoben und ein Sitzungsgeld eingeführt werden.

Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ist unter Berücksichtigung der nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung in den Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats dargestellt. Dort ist auch § 18 der Satzung unter Berücksichtigung der nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung abgedruckt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen.

a)

Satzungsanpassung

aa) § 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Stellvertreter für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 100.000,00; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 300.000,00 und jeder Stellvertreter eine Grundvergütung von EUR 150.000,00.

Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält

(i) der Vorsitzende des Präsidiums EUR 90.000,00, jedes andere Mitglied des Präsidiums EUR 30.000,00;

(ii) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 120.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 40.000,00.

(iii) ab der Errichtung des Strategieausschusses am 1. Mai 2021, der Vorsitzende des Strategieausschusses EUR 120.000,00, jedes andere Mitglied des Strategieausschusses EUR 40.000,00.'

bb) Vor § 18 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt. Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7:

'Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9 % der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr.'

b)

Beschlussfassung über die Vergütung und die Billigung des Vergütungssystems

Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen werden bestätigt und das in den Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.

9.

Satzungsänderung zur Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung mittels Bild- und Tonübertragung

Mit der nachfolgenden Satzungsänderung soll ermöglicht werden, dass die Aufsichtsratsmitglieder in bestimmten Fällen nicht physisch am Ort der Hauptversammlung anwesend sein müssen, sondern im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen können.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

'Nach § 21 Abs. 5 der Satzung wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.'

II.
Anlagen zur Tagesordnung

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungsbericht

VERGÜTUNGSBERICHT

Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sowie die gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum.

Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) gelten für diesen Vergütungsbericht erstmalig geänderte Rahmenbedingungen der Berichterstattung. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht 2021 wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht 2021 beigefügt.

Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2021

Die in der 2. Jahreshälfte 2020 beginnende weltwirtschaftliche Erholung setzte sich im Jahr 2021 fort. (Quelle: OECD) Hierbei spielte insbesondere die rasche Einführung von Impfungen in den weiterentwickelten Volkswirtschaften eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des COVID-19-Virus. (Quelle: World Bank)

Makroökonomische Ungleichgewichte erreichten im Verlauf des Jahres auf breiter Front ein beispielloses Ausmaß. Staatsausgaben, Haushaltsdefizite und Schuldenstände im Verhältnis zum BIP haben in mehreren führenden Volkswirtschaften neue Rekordstände erklommen. Zentralbankbilanzen haben zusätzliche Mengen an langfristigen Vermögenswerten absorbiert, deren Akkumulation maßgeblich aus Bankreserven finanziert worden ist. (Quelle: World Bank) Zeitgleich stieg durch eine merklich ansteigende Inflation und anziehende Rohstoffpreise der Druck auf die Märkte. (Quelle: OECD) Die wirtschaftliche Erholung erhielt pandemiebedingt einen deutlichen Dämpfer, fand nur noch mit gedrosselter Geschwindigkeit statt und blieb somit in der zweiten Jahreshälfte hinter der Erwartung zurück. (Quellen: IMF, OECD)

Die Entwicklung des BIP-Wachstums war im Jahr 2021 durch ein regionsunabhängiges, homogenes Bild geprägt, ähnlich wie es bereits im Jahr 2020 beobachtet werden konnte - wenngleich nun mit umgekehrten Vorzeichen. Die Veränderung des weltweiten BIPs stieg von -3,1 % im Jahr 2020 auf +5,9 % im Jahr 2021. Die Veränderung der Wirtschaftsleistung im Euroraum stieg im selben Zeitraum von -6,4 % auf +5,2 %, die der USA von -3,4 % auf +5,6 % und die Chinas von +2,3 % auf +8,1 %. (Quelle: IMF)

Der Höhenflug an den Finanzmärkten wurde durch die Ausbereitung der Omikron-Variante gestoppt. So erreichte der DAX während des Jahres einen Rekordstand von +18,5 % im Vergleich zum Jahresendwert 2020 und schloss das Jahr 2021 mit +15,8 % gegenüber 2020 ab. Der MDAX entwickelte sich zeitgleich ähnlich, markierte mit +17,8 % den Höchststand und notierte zum Jahresende mit +14,1 % über dem Referenzwert in 2020. (Quelle: Refinitiv)

Insgesamt zeigte sich der Markt für Schienenfahrzeuge im Jahresverlauf 2021 in den Regionen zeitlich unterschiedlich beeinflusst von der Covid-19-Pandemie. Alle Länder waren weiterhin von den Auswirkungen der Pandemie betroffen, mit Einschränkungen unterschiedlicher Ausprägung. Die verringerte Laufleistung der Fahrzeuge führte teilweise zu Reduzierungen des Nachmarktvolumens. Über den Jahresverlauf hinweg zeichneten sich trotzdem positive Entwicklungen ab.

Durch das überwiegende Aufrechterhalten des Bahnbetriebs in Europa kam es trotz deutlich reduzierter Passagierzahlen nicht zu Auftragsstornierungen sondern lediglich zu Auftragsverschiebungen. In Nordamerika stieg der Frachtmarkt im Vergleich zu 2020 trotz weiterer Covid-19 Wellen an, während der Passagierverkehr nach wie vor von einem geringeren Passagieraufkommen geprägt war. In den asiatischen Ländern wurde aufgrund der anhaltenden Covid-19-Beschränkungen das Niveau vor der Pandemie zumeist noch nicht erreicht, wenngleich in 2021 eine Erholung gegenüber 2020 zu erkennen war.

Gemessen an der Anzahl produzierter Fahrzeuge (Truck Production Rate), sank der globale Nutzfahrzeugmarkt in 2021 um 1 % gegenüber Vorjahr. Einer allgemeinen Erholung der Produktionsraten in Europa, Nord- und Südamerika stand hierbei eine starke Reduzierung in Asien insbesondere im zweiten Halbjahr 2021 gegenüber.

In Westeuropa stieg in 2021 die Nutzfahrzeugproduktion gegenüber dem Vorjahr um 20 % auf rund 445 Tsd. Stück an. Die Nutzfahrzeugproduktion in Nordamerika litt unter den weltweiten Lieferengpässen vor allem für Halbleiter und erholte sich somit nur mit 20 % auf rund 350 Tsd. Stück. Der Anstieg der Rohstoffpreise und die große Nachfrage nach mittleren und großen Transportern stützte den starken Anstieg der brasilianischen Lkw- und Bus-Produktion um 59 % auf rund 176 Tsd. Stück. In der Region Asien sank die Nutzfahrzeugproduktion insgesamt um -11 % auf rund 1.908 Tsd. Stück. Dieser Rückgang ist, insbesondere auf China zurückzuführen, wo wir - nach einem staatlich gestützten Anstieg in 2020 - einen Rückgang um -20 % auf rund 1.466 Tsd. Stück gegenüber Vorjahr zu verzeichnen haben.

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Vergütungssystem

GRUNDLAGEN UND ZIELE

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vorstandsvergütung und des Vergütungssystems unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und passt diese soweit notwendig an. Das im Geschäftsjahr 2021 zur Anwendung kommende Vergütungssystem trat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 unter Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben (ARUG II) und neuer Empfehlungen des DCGK in Kraft. Hierbei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen implementiert und von der Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG am 30. Juni 2020 nach Maßgabe des § 120a AktG gebilligt. Die betreffende Darstellung ist im Corporate Governance Abschnitt der Internetseite der Knorr-Bremse AG abrufbar (siehe https://ir.knorr-bremse.com/websites/knorrbremse_ir/German/7000/corporate-governance.html) und wird ergänzend zu der nachfolgenden Darstellung in Bezug genommen.

Ab dem 1. Januar 2022 findet für alle Vorstandsmitglieder das in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 vorgelegte und mit 96,359 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand Anwendung. Dieses kann ebenfalls unter dem vorstehend verknüpften Corporate Governance Abschnitt eingesehen werden. Über dieses neue Vergütungssystem soll zudem im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet werden.

Überblick

Das für das Geschäftsjahr 2021 geltende Vorstandsvergütungssystem besteht aus festen Vergütungsbestandteilen (Jahresgehalt, Nebenleistungen und Versorgungsentgelt), einer erfolgsabhängigen einjährigen variablen Vergütung (STI), einer erfolgsabhängigen mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) und den Share Ownership Guidelines für Vorstandsmitglieder. Einzelheiten werden nachfolgend im jeweiligen Zusammenhang erläutert.

Der STI 2021 hängt vom Erreichen der Finanzziele (1) Umsatz, (2) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), (3) Net Working Capital (jeweils mit einer Gewichtung von 30 %) und (4) Qualität (mit einer Gewichtung von 10 %) ab. Zusätzlich berücksichtigt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr über einen Multiplikator ('Modifier') zwischen 0,8 und 1,2 die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung des Vorstands und die Erreichung von nicht-finanziellen Zielen wie z. B. Nachhaltigkeit und Diversity. Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 200 % (übrige Vorstandsmitglieder) des Zielbetrags begrenzt.

Der LTI wird auf Basis virtueller Aktien als Performance Share Plan gewährt und in jährlichen Tranchen zugeteilt. Die Laufzeit einer Tranche beträgt vier Jahre (Performance Periode). Der LTI-Auszahlungsbetrag hängt direkt von der Kursentwicklung der Knorr-Bremse Aktie innerhalb der Performance Periode ab. Zusätzlich hängt er zu gleichen Teilen vom Total Shareholder Return (TSR) der Gesellschaft im Vergleich zum TSR der Unternehmen dreier individuell festgelegter Vergleichsgruppen innerhalb der Performance Periode (relativer TSR) und von der durchschnittlichen Entwicklung des Ergebnisses pro Aktie (Earnings per Share, EPS) in diesem Zeitraum, relativ zu einem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performance Periode festgelegten Zielwert, ab. Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 200 % (übrige Vorstandsmitglieder) des Zielbetrags begrenzt.

Die Share Ownership Guidelines (SOG) verpflichten die Vorstandsmitglieder, über einen Vierjahreszeitraum seit Börsengang bzw. seit ihrer Bestellung, Aktien der Gesellschaft in Höhe von 100 % ihres jeweiligen festen Grundgehalts zu erwerben und bis zum Ende der Bestellung zu halten.

Zielvergütung

Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt.

Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 32 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 68 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 27 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 41 %.

Bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 44 % bis 47 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % bis 56 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 23 % bis 24 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 30 % bis 32 %.

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung'). Die Maximalvergütung gemäß dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 7.490.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 4.030.000. Im Fall des amtierenden Vorstandsvorsitzenden wurde dienstvertraglich eine Maximalvergütung von EUR 6.370.000 vereinbart.

Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50 % und für ordentliche Vorstandsmitglieder um bis zu 25 %.

Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Nachfolgend finden sich Informationen zur Festvergütung des Vorstands, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021. Als gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird dabei die in einem Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung ausgewiesen. Um die Verbindung zwischen Performance und Vergütung (pay-for-performance) im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen, wird zusätzlich auf freiwilliger Basis an den relevanten Stellen des Berichts die für ein Geschäftsjahr erdiente Vergütung dargestellt. Als erdiente Vergütung werden die Beträge dargestellt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung auf im Geschäftsjahr bereits vollständig erbrachte Leistungen entfallen. Die Angabe der erdienten Vergütung erfolgt unabhängig von möglicherweise noch ausstehenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrats über die Höhe der Vergütung. Soweit die erdiente Vergütung Vergütungsbestandteile erfasst, deren Höhe zum Berichtszeitpunkt noch nicht rechnerisch bestimmt werden kann, ist dies kenntlich gemacht. Diese Darstellung der erdienten Vergütung soll den Aktionären einen Vergleich der Vergütung für ein Geschäftsjahr mit der Entwicklung der Ertragskennzahlen in diesem Geschäftsjahr ermöglichen.

Feste Vergütungsbestandteile

Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein fest vereinbartes, erfolgsunabhängiges Jahresgehalt (Grundvergütung), das in zwölf gleichen Raten monatlich als Gehalt ausgezahlt wird.

Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft trägt insbesondere die Aufwendungen für eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall, den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie für einen Dienstwagen je Vorstandsmitglied, der auch privat genutzt werden kann. Außerdem sind die Vorstandsmitglieder in eine D&O-Versicherung einbezogen.

Für die Zwecke der Altersversorgung erhalten die Vorstandsmitglieder ein jährliches Versorgungsentgelt, zahlbar am Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs. Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt.

Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts gewähren. Durch eine solche Zahlung können z.B. Verluste variabler Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren Dienstgeber erleidet. Tab. -> 4.01

ANWENDUNG IM BERICHTSJAHR

Nachfolgend werden die einzelnen Komponenten der festen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2021 berichtet, deren Summe die jeweilige Mindestvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder bildet. Die entsprechende Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Tabelle Tab. ->4.10 zu entnehmen.

4.01 FESTE VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER

BEITRAG ZUR LANGFRISTIGEN ENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT

Die feste Vergütung steht nach Überzeugung des Aufsichtsrats in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Hierdurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die für die langfristige Entwicklung des Unternehmens geeigneten Personen für eine Tätigkeit für die Gesellschaft zu gewinnen.

ERFOLGSABHÄNGIGE KOMPONENTE

Die erfolgsabhängige Vergütungskomponente setzt sich aus einem kurzfristigen Element (Short Term Incentive, STI) sowie einem langfristigen Element (Long Term Incentive, LTI) zusammen.

Kurzfristige Variable Vergütung

SHORT TERM INCENTIVE

Der Short Term Incentive (STI) soll im Einklang mit der kurzfristigen Unternehmensentwicklung die Leistung im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr honorieren. Die Höhe des auszuzahlenden STI-Betrags hängt für das Geschäftsjahr 2021 vom Erreichen der Finanzziele (1) Umsatz, (2) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), (3) Net Working Capital (jeweils mit einer Gewichtung von 30 %) und (4) Qualität (mit einer Gewichtung von 10 %) sowie vom Erreichen nicht-finanzieller Ziele ab. Die Definition der jeweiligen Zielparameter kann im Vergütungssystem unter

https://ir.knorr-bremse.com/websites/knorrbremse_ir/German/7000/corporate-governance.html

eingesehen werden.

Die Finanzziele werden beim CEO, CFO und dem Vorstandsmitglied für Integrität und Recht bezogen auf den Gesamtkonzern und bei den Divisionsvorständen zu 50 % bezogen auf den Gesamtkonzern und zu 50 % bezogen auf die Division, für die das Vorstandsmitglied verantwortlich ist, festgelegt. Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der Aufsichtsrat Zielvorgaben für die einzelnen Leistungskriterien, die aus der Budgetplanung abgeleitet werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der tatsächlichen Zielerreichung den konkreten Zielerreichungsgrad sowie die Auszahlungsbeträge fest.

Das STI-Teilziel Qualität legt den Fokus auf das operative Handeln in den Geschäftsbereichen. Der Aufsichtsrat legt zu diesem Zweck für jedes Geschäftsjahr für beide Divisionen gesonderte Qualitätsteilziele wie z.B. 'Cost of Poor Quality', 'Delivery Quality' und 'Ready for Assembly' fest, wobei der jeweilige Zielwert einer Zielerreichung von 100 % entspricht.

Zusätzlich berücksichtigt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr über einen Multiplikator ('Modifier') zwischen 0,8 und 1,2 die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung des Vorstands und die Erreichung von nicht-finanziellen Zielen wie z. B. Nachhaltigkeit und Diversity.

Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich ist, zur Zahlung fällig, für das Geschäftsjahr 2021 also im April 2022. Im Geschäftsjahr 2021 wurde dementsprechend der STI für das Geschäftsjahr 2020 ausgezahlt.

Beginnt oder endet die Bestellung zum Mitglied des Vorstands während eines Geschäftsjahres, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Beginn oder das Ende der Bestellung gekürzt. Endet der Dienstvertrag mit einer Auslauffrist, ist das Ende der Auslauffrist maßgeblich.

Der Zielerreichungskorridor für den STI bewegt sich zwischen 80 % und 120 %. Ist die Zielvorgabe zu nicht mehr als 80 % erreicht, ist das betreffende STI-Teilziel nicht erreicht und liegt der Auszahlungsgrad bei 0 %. Ist die Zielvorgabe zu mindestens 120 % erfüllt, liegt der Auszahlungsgrad bei 200 % (Maximalwert). Werte zwischen den genannten Punkten werden linear interpoliert. Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der Maximalwert des Auszahlungsbetrags bei 180 % des Zielbetrags.

Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Nur im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Planbedingungen des STI vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.

Anwendung der Leistungskriterien im Berichtsjahr

Im Berichtsjahr floss den Vorstandsmitgliedern der STI für das Geschäftsjahr 2020 zu (gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG). Auf freiwilliger Basis wird nachstehend auch der im Berichtsjahr erdiente STI für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesen, um die Verbindung zwischen Performance und Vergütung (pay-for-performance) im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen.

Für die Geschäftsjahre 2020 (zugeflossener STI) und 2021 (erdienter STI) hat der Aufsichtsrat Zielwerte für den STI festgelegt und im Nachgang Zielerreichungen festgestellt. Die konzernbezogenen Zielwerte wurden für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt. Die Zielwerte für die Divisionen betreffen die Divisionsvorstände Dr. Peter Laier (Division Systeme für Nutzfahrzeuge) und Dr. Jürgen Wilder (Division Systeme für Schienenfahrzeuge). Die Zielerreichung wurde für alle Vorstandsmitglieder einheitlich ermittelt. Der Aufsichtsrat hat folgende Zielwerte mit folgenden IST-Werten bestimmt. Tab. -> 4.02

4.02 KENNZAHLEN FÜR DEN STI

* Die Qualität wird anhand verschiedener marktüblicher gesondert verzielter Qualitätskennzahlen (Qualitätsteilziele) gemessen. Hierbei werden je nach Ressortverantwortung unterschiedliche Qualitätsteilziele zugrunde gelegt. Der Aufsichtsrat hat für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 für den Vorstand divisionsbezogene Qualitätsteilziele festgelegt.

** Bei der Ermittlung der Zielerreichung werden teilweise nicht budgetierte Sondereinflüsse im Sinne eines möglichst operativen Budget-Ist-Vergleichs herausgerechnet, soweit diese eine Bewertung der Leistung des Vorstands in einem der Teilziele unzutreffend beeinflussen.

Aus diesen für alle Vorstandsmitglieder einheitlich ermittelten IST-Werten hat der Aufsichtsrat die individuellen Zielerreichungsgrade für die Finanzziele ermittelt. Zur Bemessung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds, der kollektiven Leistung des Vorstands und der Erreichung von nicht-finanziellen Zielen hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen Modifier bestimmt. Der auf ein Vorstandsmitglied entfallende Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit dem Zielerreichungsgrad und dem individuellen Modifier. Tab. ->4.03

4.03 INDIVIDUELLE ZIELERREICHUNG FÜR DEN STI

Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich ist, zur Zahlung fällig. Entsprechend dieser Vorgaben floss der STI für das Geschäftsjahr 2020 den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 zu und ist daher im Berichtsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der STI für das Geschäftsjahr 2021 wird entsprechend dieser Vorgaben im Geschäftsjahr 2022 fällig und ist daher im Geschäftsjahr 2021 erdiente, aber noch nicht gewährte und geschuldete Vergütung im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Um die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen, wird im Folgenden der für das Geschäftsjahr 2021 erdiente STI freiwillig neben dem im Geschäftsjahr 2021 zugeflossenen (gewährten und geschuldeten im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) STI dargestellt. In der folgenden Darstellung Tab. -> 4.04 werden als erdiente Vergütung alle Beträge ausgewiesen, die sich die einzelnen Vorstandsmitglieder im jeweiligen Berichtsjahr als Gegenleistung für ihre Dienste als Vorstandsmitglied erdient haben, auch wenn diese noch nicht fällig oder zugeflossen sind. Als zugeflossene Vergütung werden die im jeweiligen Berichtsjahr zugeflossenen oder fällig gewordenen Beträge (gewährte und geschuldete Vergütung im Sinn des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) ausgewiesen.

4.04 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG AUS DEM STI NACH § 162 AKTG

Im Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie den Zielerreichungskorridor des STI des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 von 80 % bis 120 % auf 70 % bis 120 % verbreitert. Durch die hierdurch bewirkte stärkere Gewichtung der Ergebnisbeiträge unterhalb der 100 %-Marke wurde unter dem bestehenden Vergütungssystem eine nach Überzeugung des Aufsichtsrats leistungsgerechte Korrektur der STI-Auszahlungsbeträge erreicht. Die damit verbundene Abweichung von Empfehlung G.8 des DCGK wurde in einer am 30.03.2021 veröffentlichten Aktualisierung der Entsprechenserklärung offengelegt.

BEITRAG ZUR LANGFRISTIGEN ENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT

Der STI sichert durch die direkte Anbindung an die finanziellen Leistungskriterien die strategische Ausrichtung der variablen Vergütung. Die finanziellen Leistungskriterien werden nicht nur auf Konzernebene genutzt, sondern dienen auch in den einzelnen Unternehmensbereichen zur strategischen Ausrichtung der Geschäftstätigkeit. Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf Profitabilität und weiteres Wachstum gefördert. Die kurzfristige variable Vergütung orientiert sich ferner an nichtfinanziellen Leistungskriterien. Das unterstützt die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte einschließt und die nachhaltige Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt.

Langfristige variable Vergütung

Der Long-Term Incentive (LTI) soll eine langfristige und nachhaltige Leistung der Vorstandsmitglieder belohnen.

PERFORMANCE CASH BASIERTER LTI

Für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 wurde der LTI auf Basis eines Performance Cash Plans gewährt und in jährlichen Tranchen mit jeweils dreijähriger Laufzeit zugeteilt. Grundlage der betreffenden Leistungsbestimmung ist die Steigerung des sog. Economic Value Added (EVA(R)) des Knorr-Bremse Konzerns über die Performanceperiode. Dieser bestimmt sich, indem vom Net Operating Profit after Tax der Kapitalaufwand abgezogen wird.

Zu Beginn der Performance-Perioden 2018 und 2019 legte der Aufsichtsrat einen Zielwert, einen Minimalwert und einen Maximalwert für den zum Ende der Performance-Periode stichtagsbezogen zu erreichenden EVA(R) fest. Der Aufsichtsrat konnte hierbei auch Sondereffekte festlegen, hinsichtlich derer am Ende der Performance-Periode eine Bereinigung zu erfolgen hat. Bei Erreichen des Zielwerts wird ein Zielerreichungsgrad von 100 % angenommen, bei Erreichen des Minimalwerts ein Zielerreichungsgrad von 1 % sowie des Maximalwerts von 200 %. Zwischen Minimalwert und Zielwert sowie Zielwert und Maximalwert wird zur Ermittlung der Zielerreichung linear interpoliert. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus einer Multiplikation des jeweiligen Zielbetrags mit dem Zielerreichungsgrad, begrenzt auf 200 %.

Für den Fall außergewöhnlicher Ereignisse oder Entwicklungen, die in den LTI-Planbedingungen beispielhaft, jedoch nicht abschließend, aufgezählt sind, z.B. hoher Inflation oder erheblicher Änderungen in den Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden, kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen sachgerecht begrenzen, oder, falls das jeweilige Vorstandsmitglied ohne den Eintritt eines solchen Ereignisses oder einer solchen Entwicklung einen höheren Betrag erhalten hätte, den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen erhöhen.

Weitere Einzelheiten sind im Vergütungsbericht 2019 erläutert.

PERFORMANCE SHARE BASIERTER LTI

Seit dem Geschäftsjahr 2020 wird der LTI auf Basis virtueller Aktien als Performance Share Plan gewährt und in jährlichen Tranchen zugeteilt. Die Laufzeit einer Tranche beträgt vier Jahre ('Performance-Periode'). Diese beginnt mit dem 1. Januar des jeweiligen Gewährungsjahres und endet am 31. Dezember des dritten auf das jeweilige Gewährungsjahr folgenden Jahres. Der LTI kommt nach Billigung des Konzernabschlusses des letzten Geschäftsjahres der jeweiligen Performance-Periode zur Auszahlung.

Der LTI-Auszahlungsbetrag hängt direkt von der Kursentwicklung der Knorr-Bremse Aktie innerhalb der Performance-Periode ab. Zusätzlich hängt er zu gleichen Teilen vom Total Shareholder Return (TSR) der Gesellschaft im Vergleich zum TSR der Unternehmen dreier individuell festgelegter Vergleichsgruppen innerhalb der Performance-Periode (relativer TSR) und von der durchschnittlichen Entwicklung des Ergebnisses pro Aktie (Earnings per Share, EPS) in diesem Zeitraum, relativ zu einem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode festgelegten Zielwert, ab.

Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 200 % (übrige Vorstandsmitglieder) des Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das letzte Geschäftsjahr der Performance-Periode zur Zahlung fällig.

Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Performance-Periode, wird lediglich die LTI-Tranche des Gewährungsgeschäftsjahres zeitanteilig auf das Ende der Bestellung gekürzt. Die noch laufenden Tranchen des LTI kommen zu den regulären Auszahlungszeitpunkten (ungekürzt) zur Auszahlung. Jedoch verfallen die Ansprüche aus bereits gewährten Tranchen der laufenden Performance-Perioden ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der Performance-Periode durch die Gesellschaft außerordentlich aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird, die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einverständnis der Gesellschaft niederlegt.

Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Planbedingungen nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition oder eine Veräußerung eines Unternehmens bzw. von Teilen eines Unternehmens oder von Beteiligungen an Unternehmen, ein Zusammenschluss der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Gesellschaft, Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentliche Schwankungen des Kurses der Aktie der Gesellschaft, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein.

ANWENDUNG DER LEISTUNGSKRITERIEN IM BERICHTSJAHR

Für die EVA(R)-basierte LTI-Tranche mit der Performance-Periode 2018-2020 wurde der vom Aufsichtsrat festgelegte EVA(R)-Mindestwert nicht erreicht, sodass es für diese Tranche im Berichtsjahr zu keiner Auszahlung kam.

Für die LTI-Tranche mit der Performance-Periode 2019-2021 hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie als einem außergewöhnlichen Ereignis entschieden, die Auszahlungsbeträge nach billigem Ermessen auf 80 % des jeweiligen Zielbetrags anzuheben. Der Aufsichtsrat hat hierbei sowohl die Entwicklung des EVA(R) innerhalb der Performance-Periode berücksichtigt als auch die quantifizierten Covid-Effekte auf die für den EVA(R) relevanten Finanzkennzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2021. Durch die Anhebung wird unter dem bestehenden Vergütungssystem eine nach Überzeugung des Aufsichtsrats leistungsgerechte Korrektur der LTI-Auszahlungsbeträge für die Performance-Periode 2019-2021 erreicht. Der LTI kommt im April 2022 zur Auszahlung.

Die erste Performance-Periode des LTI unter dem für das Berichtsjahr geltenden Vergütungssystem läuft von 2020 bis einschließlich 2023. Eine Feststellung der Zielerreichung erübrigt sich daher für diese Tranche. Eine erste Auszahlung aus der Langfristkomponente wäre- bei entsprechender Zielerreichung - im April 2024 zu erwarten. Die zweite Performance-Periode für den LTI läuft von 2021 bis einschließlich 2024, mit Auszahlung im April 2025 bei entsprechender Zielerreichung.

Der Aufsichtsrat hat für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder folgende Zielvergütungen aus dem LTI für die Performance-Perioden 2018 bis 2020, 2019 bis 2021, 2020 bis 2023 sowie 2021 bis 2024 festgesetzt, wobei lediglich die für das jeweilige Vorstandsmitglied relevante(n) Performance-Periode(n) gezeigt werden Tab. ->4.05:

4.05 ZIELVERGÜTUNG FÜR DEN LTI

* Herr Dr. Laier erhält aufgrund vertraglicher Regelungen erst ab dem Geschäftsjahr 2019 einen LTI.

** Frau Dr. Mayfeld erhält den LTI für die Tranche 2021-2024 zeitanteilig für den Zeitraum Mai bis Dezember 2021.

*** Herr Weber erhält den LTI für die Tranche 2020-2023 zeitanteilig für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020.

**** Herr Dr. Wilder erhält den LTI für die Tranche 2018-2020 zeitanteilig für den Zeitraum September bis Dezember 2018.

Der Aufsichtsrat hat für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder einheitlich folgende Zielwerte aus dem LTI für die Performance-Perioden 2018 bis 2020 und 2019 bis 2021 festgesetzt. Tab. -> 4.06

4.06 ZIELFESTSETZUNG FÜR DEN PERFORMANCE CASH BASIERTEN LTI

* Gemäß der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 11. März 2022.

Für den Performance Share-basierten LTI hängt der Zielerreichungsgrad zu gleichen Teilen vom relativen TSR und von dem durchschnittlichen EPS während der Performance-Periode ab. Für das Teilziel EPS hat der Aufsichtsrat vor Beginn der jeweiligen Performance Periode einen strategischen Zielwert festgesetzt. Für die LTI-Tranche mit der Performance-Periode 2020-2023 hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie als einem außergewöhnlichen Ereignis von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zielwert für das Teilziel EPS anzupassen. Für das Teilziel relativer TSR setzt der Aufsichtsrat keine Zielwerte fest. Der Grad der Zielerreichung wird am Ende der jeweiligen Performance Periode ermittelt und ergibt sich aus dem Durchschnitt der relativen Perzentilränge, die die Gesellschaft bei einem Vergleich des TSR innerhalb jeder der individuellen Vergleichsgruppen erreicht hat. Der TSR ist dabei die prozentuale Veränderung des Börsenkurses der Performance-Periode unter Einbezug fiktiv reinvestierter Dividenden und sämtlicher Kapitalmaßnahmen. Als maßgeblicher Börsenkurs der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von 60 Börsenhandelstagen vor Beginn und Ende einer Performance Periode verwendet. Der Zielwert für das Teilziel EPS, der maßgebliche Börsenkurs zu Beginn der Performance Periode und der Grad der Zielerreichung zum Stichtag 31. Dezember 2021 sind in Tab. ->4.07 dargestellt. Die Fair Value-Angabe berücksichtigt den EPS sowie den relativen TSR zum angegebenen Stichtag.

4.07 RAHMENPARAMETER DES PERFORMANCE SHARE BASIERTEN LTI

Aus den in Tab. -> 4.07 dargestellten Zielwerten ergeben sich zum Stand 31. Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der Zielwertanpassung für die Performance-Periode 2019 bis 2021 (siehe oben) die in Tab. -> 4.08 angegebenen individuelle Zielerreichungen. Der angegebene Fair Value zum Stichtag entspricht dem Auszahlungsbetrag unter der Annahme, dass sich in den nächsten Jahren keine Veränderungen zum Status-Quo ergeben.

4.08 ZIELERREICHUNG FÜR DEN PERFORMANCE SHARE BASIERTEN LTI

* Perfomance Share Units. Die Anzahl zugeteilter PSU ergibt sich durch Division des Zielbetrags durch den gewichteten Durchschnittskurs der Knorr-Bremse-Aktie im 60-Tages-Zeitraum vor Beginn der jeweiligen Performance-Periode.

Aus den LTI-Zielvergütungen (Tab. -> 4.06 / Tab. ->4.07) und der LTI-Zielfestsetzung und -erreichung (Tab. -> 4.08) ergaben sich im Berichtszeitraum keine Auszahlungen aus dem LTI für die Tranche mit der Performance-Periode 2018-2020. Für die Tranche mit der Performance-Periode 2019-2021 werden im April 2022 aufgrund der pandemiebedingten Zielwertanpassung (siehe oben) Beträge in Höhe von € 560 Tsd. an Herrn Dr. Peter Laier und von € 480 Tsd. an Herrn Dr. Jürgen Wilder ausgezahlt.

BEITRAG ZUR LANGFRISTIGEN ENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT

Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus. Mit einer Laufzeit von vier Jahren und einer jährlichen Gewährung wird über mehrjährige Zyklen hinweg die Unternehmensentwicklung betrachtet. Eine Kombination von internen und externen Leistungskriterien berücksichtigt den Stakeholder- ebenso wie den Shareholder-Ansatz. Der Vergleich mit Indizes und Peers setzt Anreize zur langfristigen Profitabilität und zur operativen Weiterentwicklung sowie zur Umsetzung strategisch relevanter Projekte wie z.B. Technologieführerschaft durch F&E-Kompetenz.

Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guidelines (SOG))

Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit vierjähriger Performance-Periode bildet die Aktienerwerbs- und Aktienhaltehalteverpflichtung für den Vorstand einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihres Dienstvertrags einen Mindestbestand an Aktien der Knorr-Bremse AG in Höhe von 100 % des festen Bruttojahresgehalts zu erwerben und in ihrem Eigentum zu halten ('SOG-Ziel').

Bis zum Erreichen des SOG-Ziels ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr für mindestens 25 % seines festen Bruttojahresgehalts Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim Aktienerwerb im Zug vertraglicher, gesellschaftsinterner oder gesetzlicher Bestimmungen) eine Abweichung von den SOG-Bedingungen beschließen.

STAND DER UMSETZUNG DER SOG-VORGABEN IM BERICHTSJAHR

Derzeit ist die vierjährige Aufbauphase für das Aktienhalteprogramm für keines der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder abgelaufen. Zum Stichtag 31. Dezember 2021 hielten die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder unter dem Aktienhalteprogramm Aktien der Knorr-Bremse AG wie folgt Tab. ->4.09:

4.09 ÜBERSICHT ÜBER DAS AKTIENHALTEPROGRAMM

Weitere Informationen zu Transaktionen der Vorstandsmitglieder in Aktien der Knorr-Bremse AG finden sich unter

https://ir.knorr-bremse.com/websites/Knorrbremse_ir/German/2000/investor-news.html

Gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 2 AktG

Die nachfolgende Tabelle Tab. -> 4.10 zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder. Um die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen, werden sowohl die in einem Geschäftsjahr fällige oder zugeflossene Vergütung (gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) als auch auf freiwilliger Basis die für ein Geschäftsjahr erdiente Vergütung dargestellt. Dabei werden als erdiente Vergütung alle Beträge ausgewiesen, die sich die einzelnen Vorstandsmitglieder im jeweiligen Berichtsjahr als Gegenleistung für ihre Dienste als Vorstandsmitglied erdient haben, auch wenn diese noch nicht fällig oder zugeflossen sind. Als zugeflossene Vergütung werden die im jeweiligen Berichtsjahr zugeflossenen oder fällig gewordenen Beträge ausgewiesen.

4.10 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG

* Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich ist, zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt im jeweils folgenden Geschäftsjahr.

** Der LTI wird jeweils im Gewährungsgeschäftsjahr erdient, d.h. im Geschäftsjahr 2021 wurde der LTI mit der Performance-Periode 2021-2024 erdient. Die Ermittlung der Zielerreichung und des geschuldeten Betrags erfolgt nach dem Ende der vierjährigen Performance-Periode durch den Aufsichtsrat. Da bislang für den aktienbasierten LTI noch keine Performance-Periode abgelaufen ist, wird als erdiente Leistung aus dem LTI der Betrag angegeben, der sich aus Multiplikation der Anzahl der zugeteilten Performance Shares mit dem Fair Value zum 31. Dezember 2021 ergibt.

*** Für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 wurde der LTI auf Basis eines EVA(R)-basierten Performance Cash Plans gewährt und in jährlichen Tranchen mit jeweils dreijähriger Laufzeit zugeteilt. Für die LTI-Tranche mit der Performance-Periode 2018-2020 wurde der vom Aufsichtsrat festgelegte EVA(R)-Mindestwert nicht erreicht, sodass es für diese Tranche im Berichtsjahr zu keiner Auszahlung kam. Für die LTI-Tranche mit der Performance-Periode 2019-2021 hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie als einem außergewöhnlichen Ereignis entschieden, die Auszahlungsbeträge nach billigem Ermessen anzuheben. Dieser LTI kommt im April 2022 zur Auszahlung. Seit dem Geschäftsjahr 2020 wird der LTI auf Basis virtueller Aktien als Performance Share Plan gewährt und in jährlichen Tranchen zugeteilt. Die Laufzeit einer Tranche beträgt vier Jahre. Bislang ist für den aktienbasierten LTI noch keine Performance-Periode abgelaufen. In den Jahren 2020 und 2021 sind aus dem LTI daher keine Vergütungen fällig geworden oder zugeflossen.

Sonstige Angaben zur Vergütung

ÜBERPRÜFUNG DER BETRAGSMÄSSIGEN HÖCHSTGRENZE FÜR DIE VERGÜTUNG (MAXIMALVERGÜTUNG)

Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze für die zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen oder etwaigen Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei Neubestellungen; Maximalvergütung) wurde durch Barauszahlungen im Berichtsjahr bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Da der Aufwandsbetrag für den LTI-Bonus aufgrund der vierjährigen Performance-Periode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahrs vorliegt, kann jedoch über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 abschließend berichtet werden. Sollte der Aufwandsbetrag für den LTI-Bonus zu einer Überschreitung der betragsmäßigen Höchstgrenze führen, erfolgt eine Kürzung des Auszahlungsbetrages des LTI für das jeweilige Gewährungsjahr. Kommt es zu einer Überschreitung der betragsmäßigen Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr, die nicht (mehr) durch Kürzung des Auszahlungsbetrages des LTI für das jeweilige Gewährungsjahr verhindert werden kann, so erfolgt eine Kürzung des STI. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder die Rückerstattung gewährter Vergütung verlangen.

Für das Geschäftsjahr 2021 bestanden keine vertraglich vereinbarten Ausnahmeregelungen mit Vorstandsmitgliedern aus Anlass des Amtsantritts.

GEWÄHRTE ODER ZUGESAGTE AKTIEN UND AKTIENOPTIONEN

In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurden den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern keine Aktien und Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.

EINBEHALT (MALUS) UND RÜCKFORDERUNG (CLAWBACK)

Das für das Geschäftsjahr 2021 anwendbare Vergütungssystem sieht keine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern. Die damit verbundene Abweichung von Empfehlung G.11 des DCGK wurde in der am 09.12.2021 veröffentlichten Entsprechenserklärung offengelegt und begründet.

BESCHLUSS DER HAUPTVERSAMMLUNG NACH § 120A ABS. 4 AKTG UND ERÖRTERUNG NACH § 120A ABS. 5 AKTG

Es gab im Berichtsjahr 2021 keinen Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG oder eine Erörterung nach § 120a Abs. 5 AktG, die zu berücksichtigen gewesen wäre.

VON EINEM DRITTEN ZUGESAGTE ODER GEWÄHRTE LEISTUNGEN

Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder gewährt.

ZUSAGEN FÜR DEN FALL DER BEENDIGUNG DER DIENSTVERTRÄGE

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer ihrer Bestellung. Im Regelfall werden Vorstandsmitglieder im Fall einer Erstbestellung für maximal drei Jahre bestellt. Bei einer Wiederbestellung beträgt die Bestelldauer maximal fünf Jahre. Die Dienstverträge verlängern sich für die Dauer einer erneuten Bestellung, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Bei Beendigung ihrer Tätigkeit unterliegen die Vorstandsmitglieder grundsätzlich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von einem Jahr. Während dieses Zeitraums haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe eines Zwölftels des festen Jahresgehalts pro Monat. Die Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags von der Knorr-Bremse AG geschuldete Leistungen angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung der erzielten Einkünfte den Betrag der zuletzt vom Vorstandsmitglied bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Darüber hinaus bestehen keine Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Dienstverträge.

Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit der regulären Bestellung, längstens jedoch für 24 Monate, zusammen. Damit überschreitet die Ausgleichszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht, sondern bleibt darunter und vergütet auch nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags. Für den STI wird der im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Beendigung der Bestellung gezahlte STI herangezogen. Endet die Bestellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahrs, in dem ein STI gezahlt wird, ist Bemessungsgrundlage für den STI der Zielbetrag. Die Ausgleichszahlung wird auf eine von der Knorr-Bremse AG geleistete Karenzentschädigung angerechnet. Auch bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung steht dem Vorstandsmitglied ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung nicht zu, wenn die vorzeitige Beendigung der Bestellung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds hin erfolgt oder ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung oder zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags durch die Knorr-Bremse AG besteht oder wenn das Vorstandsmitglied nach einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erneut zum Mitglied des Vorstands bestellt wird.

Wird eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorzeitig widerrufen, endet der jeweilige Anstellungsvertrag mit Ablauf einer Auslauffrist nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese Auslauffrist verlängert sich auf maximal 24 Monate zum Monatsende (maximal bis zur turnusmäßigen Vertragsbeendigung), soweit das jeweilige Vorstandsmitglied schuldlos wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung abberufen wird, oder sein Vorstandsamt aus wichtigem Grund vorzeitig, einseitig und wirksam niederlegt. Während der Auslauffrist erhalten die Vorstandsmitglieder ihr festes Jahresgehalt. Die Ansprüche auf STI und LTI richten sich nach den oben beschriebenen Regelungen über einen vorzeitigen Austritt.

Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels ('Change of Control') oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.

ZUSAGEN FÜR DEN FALL DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT, EINSCHLIESSLICH WÄHREND DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES VEREINBARTER ÄNDERUNGEN DIESER ZUSAGEN

Die mit den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems (siehe oben).

ZUSAGEN FÜR DEN FALL DER REGULÄREN BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT, MIT IHREM BARWERT UND DEM VON DER GESELLSCHAFT WÄHREND DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES HIERFÜR AUFGEWANDTEN ODER ZURÜCKGESTELLTEN BETRAG, EINSCHLIESSLICH WÄHREND DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES VEREINBARTER ÄNDERUNGEN DIESER ZUSAGEN

Die mit den im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten Zusagen für den Fall einer regulären Beendigung der Tätigkeit entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems (siehe oben).

Aus seinem bis 31. Dezember 2018 geltenden Dienstvertrag besteht bei Herrn Dr. Laier eine Direktzusage (leistungsorientierte Zusagen) durch die Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2018 beitragsfrei gestellt wurde. Aufgrund der Direktzusage besitzt Herr Dr. Laier eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ab Erreichung des 65. Lebensjahres in Höhe von 2 % seines jeweiligen Jahresgrundgehalts pro Dienstjahr. Der Anspruch ist ab dem 1. Januar 2016 pro Dienstjahr bis zum 31. Dezember 2018 entstanden. Der Anwartschaftsbarwert (IFRS) der Direktzusage von Herrn Dr. Laier belief sich im Jahr 2020 auf € 1.354 Tsd. und im Jahr 2021 auf € 1.260 Tsd. Das jährliche Ruhegehalt von Herrn Dr. Laier wird demnach zum Stand 31. Dezember 2021 € 48 Tsd. betragen.

Pensionszusagen seitens der Knorr-Bremse AG gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern bestehen nicht.

Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder

Die nachfolgende Tabelle Tab. -> 4.11 zeigt die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dabei wird ausschließlich das Zuflussprinzip angewendet.

4.11 VERGÜTUNGSZAHLUNGEN AN EHEMALIGE VORSTANDSMITGLIEDER

* Bis zum Ausscheidenszeitpunkt wurde Vergütung aufgrund der aktiven Organtätigkeit erdient. Diese Vergütung ist im jeweiligen Zuflussjahr als zugeflossene Vergütung ausgewiesen.

** Herrn Dr. Laier steht eine Ausgleichszahlung von € 2.764 Tsd. zu, wobei die Karenzentschädigung von € 900 Tsd. angerechnet wird. Die Ausgleichszahlung von € 1.864 Tsd. wurde zum Beendigungszeitpunkt ausgezahlt. Die Karenzentschädigung für die Dauer von einem Jahr von monatlich € 75 Tsd. ist ab Januar 2022 fällig.

VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Das für das Geschäftsjahr 2021 anwendbare Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG wurde von der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 mit 99,4628 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Es sieht eine reine Festvergütung vor.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG geregelt. Demnach gelten folgende jährliche, fixe Grundvergütungen: € 250 Tsd. für den Aufsichtsratsvorsitzenden, € 120 Tsd. für jeden Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und € 80 Tsd. für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Der Vorsitzende des Präsidiums erhält zusätzlich € 60 Tsd., jedes weitere Mitglied des Präsidiums € 20 Tsd., die Vorsitzende des Prüfungsausschusses € 60 Tsd. und jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses € 20 Tsd. Die jährliche Vergütung ist nach Ablauf der Hauptversammlung zahlbar, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, vorliegend für das Geschäftsjahr 2021 nach der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2022. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht für ein volles Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innegehabt haben, erhalten die entsprechende Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Mai 2021 wurde ein Strategieausschuss eingerichtet, dem drei Vertreter der Anteilseignerseite und ein Vertreter der Arbeitnehmerseite als Mitglieder angehören. Vorbehaltlich der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 über die insoweit erforderliche Änderung von § 18 der Satzung der Knorr-Bremse AG erhält der Vorsitzende zusätzlich € 120 Tsd., jedes weitere Mitglied des Strategieausschusses € 40 Tsd. Diese Vergütung wird im Berichtsjahr zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate, also ab Mai 2021, gewährt.

Nach § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben. Seit dem Geschäftsjahr 2020 gewährt Knorr-Bremse die Aufsichtsratsvergütung als nicht-variable Festvergütung grundsätzlich ohne Umsatzsteuer und trägt damit der BFH-Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern (Urteil v. 27.11.2019, Az. V R 23/19, V R 62/17 und dem betreffenden BMF-Schreiben v. 08.07.2021 (Gz. III C 2 - S 7104/19/10001 :003) Rechnung. Die Aufsichtsratsmitglieder sind ohne Selbstbehalt in die von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung einbezogen. Ein Sitzungsgeld ist nicht vorgesehen.

Versorgungszusagen an Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen mit Ausnahme von Versorgungszusagen im Rahmen der Arbeitnehmer-Tätigkeit nicht.

Anwendung im Berichtsjahr und Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es, geeignete Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Knorr-Bremse AG.

Auf Basis des vorstehend beschriebenen Vergütungssystems ergibt sich damit die in der Tabelle Tab. ->4.12 ausgewiesene Gesamtorganvergütung für das Geschäftsjahr 2021. Diese wird nach der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats haben weder im Geschäftsjahr 2021 noch im Geschäftsjahr 2020 Kredite vom Unternehmen erhalten.

4.12 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG

* Für das Geschäftsjahr 2021 zahlbar mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

** Vertreter/in der Arbeitnehmer

MEHRJAHRESÜBERSICHT: ANGABEN ZUR ENTWICKLUNG DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IM VERHÄLTNIS ZUR VERGÜTUNG DER ÜBRIGEN BELEGSCHAFT UND ZUR ERTRAGSENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT

Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausgewählter Ertragskennziffern des Knorr-Bremse Konzerns dar.

Die angegebenen Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bilden entsprechend den Darstellungen in den Tabellen unter Tab. -> 4.10 / Tab. -> 4.11 und Tab. -> 4.12 die im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene Gesamtvergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab. Tab. -> 4.13 Freiwillig wird darüber hinaus für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder die erdiente Vergütung ausgewiesen. Dies dient dazu, die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum möglichst transparent aufzuzeigen, indem die Entwicklung der erdienten Vergütung der Entwicklung der für den Konzern ausgewiesenen Ertragskennzahlen gegenübergestellt wird.

Für die Darstellung der Ertragslage werden diejenigen Kennzahlen verwendet, für die die Knorr-Bremse AG im vergangenen Geschäftsjahr eine Prognose ausgegeben hat, sowie die Kennzahlen, die die Basis für die kurz- und langfristige Vergütung des Vorstands bilden, konkret der Konzernumsatz, das EBIT, der Free Cashflow und das Ergebnis je Aktie (EPS) der Knorr-Bremse Gruppe sowie der Jahresüberschuss der Knorr-Bremse AG nach HGB.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Gesamtbelegschaft des Knorr-Bremse Konzerns in Deutschland abgestellt. Die angegebenen Vergütungen bilden jeweils die tatsächlich im Berichtsjahr zugeflossene Vergütung ab.

4.13 MEHRJAHRESVERGLEICH

* Freiwillige Angabe

** Vertreter/in der Arbeitnehmer

Dieser Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Vorstand und Aufsichtsrat haben diesen Vergütungsbericht in gesonderten Sitzungen am 25. März 2022 bzw. am 11. März 2022 beschlossen.

München, 25. März 2022

FRANK MARKUS WEBER
Finanzvorstand der
Knorr-Bremse AG

DR. CLAUDIA MAYFELD
Vorstand für Integrität und Recht der
Knorr-Bremse AG

PROF. DR. KLAUS MANGOLD
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Knorr-Bremse AG

PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Knorr-Bremse AG, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Knorr-Bremse AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.

München, den 29. März 2022

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Becker
Wirtschaftsprüfer

Hanshen
Wirtschaftsprüfer

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

a) Dr. Reinhard Ploss

Vorstandsvorsitzender der Infineon Technologies AG i.R.

Persönliche Daten:

Geburtsdatum:

08.12.1955

Nationalität:

Deutsch

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

2007 -2022

Mitglied des Vorstands der Infineon Technologies AG (Vorstandsvorsitzender seit 2012; vorher Ressort Fertigung sowie Ressort Forschung & Entwicklung)

2005 - 2007

Infineon Technologies, Leiter Entwicklung und Fertigung sowie operatives Management des Segments Automotive, Industrial & Multimarket

2000 - 2005

Infineon Technologies, Leiter des Geschäftsbereichs Automotive, Industrial

1999 - 2000

Infineon Technologies, Leiter des Geschäftszweigs Industrial Power und Geschäftsführer der eupec GmbH Co. KG, einer Tochtergesellschaft von Infineon

1986 - 1999

Siemens Halbleiter-Sparte, verschiedene Positionen, zuletzt Leiter des Geschäftszweigs Leistungshalbleiter mit Schwerpunkt auf Entwicklung und Fertigung

Ausbildung:

Studium der Verfahrenstechnik in München

Promotion Dr. Ing. in München

Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG:

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in den Bereichen Entwicklung und Fertigung, auch in der Automobilindustrie, und zuletzt insbesondere als Vorstandsvorsitzender eines globalen Konzerns hat Herr Dr. Ploss sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise hinsichtlich Strategie, Management, Corporate Governance und Corporate Compliance sowie Mitarbeiterführung.

Herr Dr. Ploss ist zudem Mitglied in folgenden Gremien:

*

Präsident (Wirtschaftsvertreter) acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften

*

Ordentliches Mitglied im TUM Hochschulrat

*

Kuratoriumsmitglied Stiftung für Demoskopie Allensbach

*

Mitglied im Fachlichen Beirat Quantencomputing des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.)

*

Vorsitzender im Qutac (Quantum Technology & Application Consortium) Executive Committee

*

Mitglied des Vorstandes des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

*

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Mitglied des Aufsichtsrats der Futurium gGmbH

Herr Dr. Ploss hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats und als dessen Vorsitzender zur Verfügung zu stehen.

b) Dr. Sigrid Evelyn Nikutta

Vorstandsmitglied der Deutsche Bahn AG

Persönliche Daten:

Geburtsdatum:

01.04.1969

Nationalität:

Deutsch

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

Seit 2020

Mitglied des Vorstands (Güterverkehr) der Deutsche Bahn AG

Seit 2020

Vorstandsvorsitzende der DB Cargo AG

2019 - 2020

Mitglied des Aufsichtsrats der Vossloh AG

2010 - 2019

Vorstandsvorsitzende der Berliner Verkehrsbetriebe + Vorstand Betrieb & Technik

1996 - 2010

Deutsche Bahn, verschiedene Positionen, zuletzt Mitglied des Vorstands (Produktion) der DB Cargo Polska

Ausbildung:

Studium der Psychologie in Bielefeld

Promotion Dr. phil. in München

Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG:

Frau Dr. Nikutta hat aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit spezifische Kenntnisse über die Schienen- und Fahrzeugindustrie sowie umfassende Erfahrung in den Bereichen Management, Mitarbeiterführung und Corporate Governance.

Frau Dr. Nikutta ist Vorsitzende des Kuratoriums des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW).

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

*

Mitglied im Aufsichtsrat & stellvertretende Vorsitzende des Senats des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

keine

Frau Dr. Nikutta hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.

Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu den vorgeschlagenen Personen

Der Knorr-Bremse Konzern steht im RVS-Nachmarkt in geschäftlichen Beziehungen zur Deutsche Bahn AG, deren Vorstand Frau Dr. Nikutta angehört.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen neben der vorstehend dargestellten Beziehung von Frau Dr. Nikutta zum Knorr-Bremse-Konzern keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Knorr-Bremse AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind beide zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK"). Zudem sind beide zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung der Anteilseignerseite unabhängig vom kontrollierenden Aktionär im Sinne der Empfehlung C.9 des DCGK. Insbesondere ist die oben genannte geschäftliche Beziehung zwischen Knorr-Bremse und der Deutsche Bahn AG nach ihrer Art und Größenordnung nicht geeignet, einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt zu begründen. Sie stellt daher nach Einschätzung der Anteilseignerseite die Unabhängigkeit von Frau Dr. Nikutta nicht in Frage.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen zudem versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Knorr-Bremse AG genügend Zeit zur Verfügung steht.

Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten Unterlagen.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

I. Beitrag der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung

Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands unabhängig von kurzfristigen Anreizen sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Knorr-Bremse AG.

II. Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Übereinstimmung mit Empfehlung G.18 DCGK als reine Festvergütung ausgestaltet. Die Vergütung besteht aus einer festen jährlichen Grundvergütung in Höhe von EUR 300.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, in Höhe von EUR 150.000,00 für jeden Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und in Höhe von EUR 100.000,00 für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen. Diese beträgt für den Vorsitzenden des Präsidiums EUR 90.000,00 und für die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Strategieausschusses jeweils EUR 120.000,00. Für die übrigen Mitglieder des Präsidiums beträgt sie jeweils EUR 30,000.00 und für die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie des Strategieausschusses jeweils EUR 40.000,00. Die erhöhte Vergütung für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie für Ausschusstätigkeit trägt Empfehlung G.17 DCGK Rechnung. Die Vergütung ist erst nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, zahlbar. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.

Darüber hinaus wird für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 gewährt. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld lediglich einfach gewährt. Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9 % der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr.

Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Knorr-Bremse AG, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. Die feste jährliche Grundvergütung wird zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate gekürzt, wenn ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder dem Ausschuss nicht während des vollen Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht während des vollen Geschäftsjahrs einen Vorsitz innehat. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Knorr-Bremse AG unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

III. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Die Hauptversammlung setzt die Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung festgesetzt. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im Interesse der Knorr-Bremse AG und angemessen sind. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor. Diese gesetzliche Kompetenzordnung wirkt etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems entgegen, da ein System der gegenseitigen Kontrolle von Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehen und die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.

Der beschlussgegenständliche Vorschlag einer Anpassung der Aufsichtsratsvergütung basiert auf einem extern eingeholten Vergütungsvergleich, wobei die im MDAX und DAX gelisteten Unternehmen berücksichtigt und nach Umsatz, Marktkapitalisierung und Mitarbeiterzahl gewichtet werden. Im Zeitpunkt der Erhebung war Knorr-Bremse in diesem Vergleichsmarkt auf Rang 35 von 90 positioniert. Mangels grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Aufsichtsrats und der Arbeitnehmer der Knorr-Bremse AG wäre ein vertikaler Vergütungsvergleich aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht aussagekräftig und wurde daher nicht in die Betrachtung einbezogen.

IV. § 18 der Satzung unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2022 vorgeschlagenen Neufassung

§ 18
Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Stellvertreter für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 100.000,00; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 300.000,00 und jeder Stellvertreter eine Grundvergütung von EUR 150.000,00.

Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält

(i)

der Vorsitzende des Präsidiums EUR 90.000,00, jedes andere Mitglied des Präsidiums EUR 30.000,00;

(ii)

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 120.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 40.000,00;

(iii)

ab der Errichtung des Strategieausschusses am 1. Mai 2021, der Vorsitzende des Strategieausschusses EUR 120.000,00, jedes andere Mitglied des Strategieausschusses EUR 40.000,00.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

(3)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9 % der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr.

(4)

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Knorr-Bremse Konzerns einbezogen (sogenannte "D&O Versicherung"), soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen.

(7)

Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.

III.
Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 161.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 161.200.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Der Vorstand der Knorr-Bremse AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung aufgrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 570) vom 27. März 2020, zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147) vom 10. September 2021 ("Covid-19-AbmilderungsG").

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

Liveübertragung für Aktionäre

Die Hauptversammlung wird am 24. Mai 2022 um 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet über das HV-Portal übertragen (ir.knorr-bremse.com/hv). Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Zugang zum HV-Portal

Das zugangsgeschützte HV-Portal kann ab dem 3. Mai 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter

ir.knorr-bremse.com/hv

aufgerufen werden.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung übersandt, die auch die Zugangsdaten zum HV-Portal enthalten. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.

Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung über das HV-Portal und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen vom Letztintermediär, in der Regel dem depotführenden Institut, erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 3. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse AG spätestens bis

17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ)

unter der nachstehenden Adresse

Knorr-Bremse AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.

Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch postalische Briefwahl oder Briefwahl über das HV-Portal ausüben. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen.

Für die postalische Briefwahl steht das mit der Stimmrechtskarte übersandte Formular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich und ausdruckbar ist.

Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:

*

Postalisch spätestens bis zum 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter der Anschrift

Knorr-Bremse AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland

*

Alternativ über das HV-Portal bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung in der Hauptversammlung am 24. Mai 2022. Das HV-Portal ist wie vorstehend unter "Zugang zum HV-Portal" beschrieben erreichbar.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl bedienen.

Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Knorr-Bremse AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf erteilter Vollmacht und Weisungen:

*

Postalisch unter Verwendung des hierfür auf der Stimmrechtskarte vorgesehenen und auf der Internetseite unter

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglichen Vollmachts- und Weisungsformulars spätestens bis zum 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter der Anschrift

Knorr-Bremse AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland

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Alternativ über das HV-Portal bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung in der Hauptversammlung am 24. Mai 2022. Das HV-Portal ist wie vorstehend unter "Zugang zum HV-Portal" beschrieben erreichbar.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl - vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, soweit keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtformular verwenden, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte erhalten. Ein Vollmachtformular steht auch im Internet unter

ir.knorr-bremse.com/hv

zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.

Eine Vollmacht kann im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) per Post an die im vorstehenden Abschnitt "Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft" genannte Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis der Vollmacht bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung in der Hauptversammlung per E-Mail an

inhaberaktien@linkmarketservices.de

übermittelt werden.

Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute) besteht kein Erfordernis der Textform. Den Intermediären gleichgestellt sind insoweit Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Intermediären sowie sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten wird zudem empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe

Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird jeweils die zuletzt zugegangene formgültige Erklärung als vorrangig erachtet. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt zugegangen ist, werden Erklärungen per HV-Portal als vorrangig erachtet.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

3.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und zu Modalitäten der virtuellen Hauptversammlung

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Knorr-Bremse AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens 23. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

An den Vorstand der Knorr-Bremse AG
Moosacher Straße 80
80809 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

ir.knorr-bremse.com/hv

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Zusammen mit bekannt zu machenden Ergänzungsverlangen unter ergänzten Tagesordnungspunkten gestellte Anträge von ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären werden als in der Hauptversammlung gestellt behandelt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-AbmilderungsG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an

Knorr-Bremse AG
Investor Relations
Moosacher Str. 80
80809 München
oder per E-Mail an: investor.relations@knorr-bremse.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Aufgrund der Konzeption der Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern.

Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Offenlegung durch die Gesellschaft im HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Entsprechende Stellungnahmen sind unter Angabe des Namens und der Stimmrechtskartennummer bis spätestens 20. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ), in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse einzureichen:

Knorr-Bremse AG
Investor Relations
Moosacher Str. 80
80809 München
oder per E-Mail an: investor.relations@knorr-bremse.com

Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.

Die vorherige Offenlegung vorab eingereichter Stellungnahmen erfolgt ausschließlich im HV-Portal. In diesem Rahmen wird der Name des einreichenden Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters anderen Aktionären bzw. Aktionärsvertretern offengelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Offenlegung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht offenzulegen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche, die in einer Stellungnahme enthalten sind, unberücksichtigt bleiben.

Auskunftsrecht nach § 131 AktG; Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG

Auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG).

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Knorr-Bremse AG entschieden, dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über das HV-Portal unter

ir.knorr-bremse.com/hv

an den Vorstand gerichtet werden können.

In deutscher Sprache gestellte Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßer Anmeldung bis spätestens 22. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) über das HV-Portal der Gesellschaft zugehen. Die Gesellschaft behält sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt wurden.

Der Vorstand entscheidet auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

4.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-AbmilderungsG

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über das HV-Portal der Gesellschaft unter

ir.knorr-bremse.com/hv

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-AbmilderungsG). Die Erklärung ist über das HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.

5.

Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre; Offenlegung der Reden des Vorstands und des Aufsichtsratsvorsitzenden

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter

ir.knorr-bremse.com/hv

eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.

Die wesentlichen Inhalte der Reden des Vorstands sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden werden spätestens am 20. Mai 2022 unter der Internetadresse

ir.knorr-bremse.com/hv

zugänglich gemacht. Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung wird über das HV-Portal eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.

6.

Übertragung der Hauptversammlung; Bild- und Tonaufzeichnung

Zusätzlich zur Übertragung der Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über das HV-Portal werden die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung live über das Internet auch für Personen übertragen, die nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind. Die Reden des Vorstands stehen nach der Hauptversammlung unter

ir.knorr-bremse.com/hv

als Aufzeichnung zur Verfügung.

7.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Knorr-Bremse AG, Moosacher Str. 80, 80809 München verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der Stimmrechtskarte und persönliche Zugangsdaten für das HV-Portal) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung erforderlich sind (z.B. die Veröffentlichung vorab eingereichter Stellungnahmen zur Tagesordnung im HV-Portal), auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Die Knorr-Bremse AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die Knorr-Bremse AG personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.

Die von der Knorr-Bremse AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knorr-Bremse AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Im Übrigen werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, die im Wege elektronischer Zuschaltung die Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-AbmilderungsG) und für vorab eingereichte Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die Knorr-Bremse AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.

Die Knorr-Bremse AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegenüber der Knorr-Bremse AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com

geltend machen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Datenschutzbeauftragte der Knorr-Bremse AG unter:

Knorr-Bremse AG
Datenschutzbeauftragte
Moosacher Str. 80
80809 München
datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter auf der Internetseite der Knorr-Bremse AG unter

ir.knorr-bremse.com/hv

München, im April 2022

Knorr-Bremse AG

Der Vorstand


11.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

Moosacher Str. 80

80809 München

Deutschland

E-Mail:

investor.relations@knorr-bremse.com

Internet:

https://ir.knorr-bremse.com

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


1325477 11.04.2022