DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE000A254211 -
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 10. Mai 2022, um 11:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
ein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum in 07743 Jena, Steinweg 10, im Internet übertragen.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird auch die diesjährige Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme unter Ziffer III. dieser Einladung.
I.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, d.h.
a)
Herrn Dr. Jochen Wiechen und
b)
Herrn Markus Klahn,
für das Geschäftsjahr 2021 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, d.h.
a)
Herrn Christian Oecking,
b)
Herrn Ulrich Prädel,
c)
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
für das Geschäftsjahr 2021 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer zu wählen, und zwar
a)
für das Geschäftsjahr 2022; sowie
b)
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
5.
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit aller drei in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2017 gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl
a.
Herrn Christian Oecking, Dortmund, Senior Advisor
b.
Herrn Ulrich Prädel, Holzwickede, Executive Advisor
c.
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis, Mainz, Universitätsprofessor an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 Beschluss fasst, als Aufsichtsratsmitglieder erneut zu wählen.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 1. Halbsatz AktG, der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung, werden in den Personen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Velthuis und Herrn Oecking erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Übrigen in ihrer Gesamtheit mit dem E-Commerce-Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5 2. Halbsatz AktG vertraut.
Abgesehen davon, dass alle drei Kandidaten bereits seit 2016 Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats jeweils keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur Wiederwahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern einerseits und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits (C.13 DCGK).
Vorstellung der Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Christian Oecking, Aufsichtsratsmitglied und -vorsitzender der Gesellschaft seit 02.06.2016
Christian Oecking ist als Senior Advisor tätig. Er wurde 1962 in Dortmund geboren und hat an der Universität Dortmund Maschinenbau studiert. Bereits während des Studiums ist er 1985 in die Softwareentwicklung und Unternehmensberatung eingestiegen. 1993 erfolgte der Wechsel zu EDS - Electronic Data Systems, wo er als Director Business Development und Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. 1998 wechselte er in den Siemens-Konzern und verantwortete das nationale, ab 2001 als CEO das globale Outsourcing Geschäft. 2009 übernahm Christian Oecking den Vorsitz der Geschäftsführung von Siemens IT Solutions and Services GmbH (SIS). In dieser Position war er mitverantwortlich für den erfolgreichen Turnaround des Unternehmens sowie den späteren Verkauf der SIS an ATOS. 2001 gründete er im Bitkom den Arbeitskreis Cloud Computing und Outsourcing, den er bis 2010 als Vorsitzender leitete. Christian Oecking unterstützt seit seinem Ausstieg bei Siemens nationale und internationale Unternehmen als Aufsichtsrat, Beirat oder Geschäftsführer. Er ist als Senior Advisor und darüber hinaus in seinen Beteiligungsgesellschaften aktiv.
Christian Oecking ist verheiratet und lebt in Dortmund. Er hält keine weiteren Aufsichtsratsmandate.
Ulrich Prädel, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender seit 16.12.2016, Mitglied seit 01.12.2016
Ulrich Prädel hat nach dem Abschluss seines Informatikstudiums an der Universität Dortmund mehr als 30 Jahre Führungserfahrung in der IT-Industrie gesammelt. Eine wesentliche Station seiner beruflichen Laufbahn war dabei die Tätigkeit für Electronic Data Systems (EDS), bei der er mehr als 10 Jahre sowohl Software-Development-Aktivitäten verantwortete als auch Outsourcing-Einheiten führte, zuletzt als Vice President Communications Industry EMEA. 2001 wechselte Ulrich Prädel zu Capgemini, wo er bis 2016 verschiedene internationale Führungspositionen bekleidete, unter anderem als Group Sales Director und Mitglied des globalen Capgemini Management Boards. Seit September 2016 ist Ulrich Prädel als Executive Advisor tätig. Er unterstützt IT-Unternehmen weltweit als Mitglied in Aufsichtsräten, Beiräten und als Berater. Sein Schwerpunkt liegt dabei auf Vertrieb, Transformation und Restrukturierung.
Herr Prädel ist verheiratet und wohnt in Holzwickede bei Dortmund. Er hält keine weiteren Aufsichtsratsmandate.
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis, Aufsichtsratsmitglied seit 02.06.2016
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis ist Inhaber des Lehrstuhls für Controlling am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Geboren in Südafrika, absolvierte Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis in Deutschland eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank, bevor er an der Goethe-Universität in Frankfurt BWL studierte, promovierte und habilitierte. Seine Interessen in der Forschung sowie seine langjährige Projekterfahrung in der Praxis betreffen vornehmlich die Gestaltung des internen und externen Rechnungswesens, die Konstruktion und Etablierung von Anreizsystemen, die Performance-Messung sowie die Entwicklung von Konzepten der wertorientierten Unternehmensführung.
Herr Velthuis wohnt in Mainz, ist verheiratet und hat drei Kinder. Univ.-Prof. Dr. Velthuis ist Mitglied in folgendem weiterem Aufsichtsrat:
*
SMT Scharf AG (Vorsitzender)
6.
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften künftig gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II. abgedruckt und wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der unter II. in der Einberufung abgedruckte Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr wird gebilligt.
7.
Änderungen der Satzung der Gesellschaft im Hinblick auf Gesetzesänderungen
Nach der bis zum Inkrafttreten des ARUG II geltenden Rechtslage war die Gesellschaft gemäß § 128 AktG a.F. berechtigt, die nach § 125 AktG erforderlichen Mitteilungen in ihrer Satzung auf den Weg der elektronischen Kommunikation zu beschränken. Die Gesellschaft machte in dem bislang geltenden § 3 Abs. 3 der Satzung hiervon Gebrauch. Nachdem die Möglichkeit der statuarischen Abweichung durch das ARUG II ersatzlos gestrichen wurde, ist insoweit eine Anpassung der Satzung erforderlich geworden.
Die Bundesregierung hat im Februar 2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften veröffentlicht. Nach diesem Gesetzesentwurf, welcher noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihren Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine entsprechende Ermächtigung muss für einen Zeitraum für längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung befristet sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a.
§ 3 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
'3.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Inhabern zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft mit deren Zustimmung Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.'
b.
§ 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
'4.
Der Vorstand wird ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung ist befristet bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung dieser Änderung der Satzung.'
Der Vorstand wird angewiesen, die zu diesem lit. b. zu beschließende Satzungsänderung erst zum Handelsregister anzumelden, wenn das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit den einleitend beschriebenen Neuregelungen in Kraft getreten ist.
8.
Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Vergrößerung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die sämtlich von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben, so dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder in Ansehung von § 95 S. 3 AktG nicht durch drei teilbar sein muss. Der Aufsichtsrat soll auf vier Mitglieder vergrößert werden, um bei der Besetzung weiteres Knowhow im Aufsichtsrat zu binden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
'1.
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
9.
Beschlussfassung über die Wahl eines vierten Aufsichtsratsmitgliedes in Ansehung der Vergrößerung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wird gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung nach Annahme und Eintragung der zu TOP 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister aus vier Aufsichtsratsmitgliedern bestehen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Oliver Bendig, wohnhaft in Heidelberg, Vorstandsvorsitzender der Matrix42 AG,
wird für die Zeit von der Eintragung der zu TOP 8 zu beschließenden Satzungsänderung ins Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied gewählt.
Vorstellung des Lebenslaufs des Kandidaten sowie Angaben zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Oliver Bendig ist Vorstandsvorsitzender der Matrix42 AG - dem Europäischen Marktführer für Enterprise Service Management - und für die Strategie und Weiterentwicklung des Unternehmens verantwortlich. Neben der Führung der Matrix42-Teams berät er Kunden und Private Equity Firmen im Bereich Produkt-, Softwareentwicklung. IT-Sicherheit und Go-To_Market mit einem Schwerpunkt auf Agile- und Digitale Transformation. Zusätzlich ist Oliver Bendig Beirat bei Ecovium, einem führenden Logistiksoftware Unternehmen in Europa.
Oliver Bendig greift auf mehr als 20 Jahre Erfahrung in Business-to-Business SaaS Software zurück und gilt als Vorausdenker der Branche. Bevor er 2009 zur Matrix42 kam, war er für das internationale Product Management bei deutschen und US-amerikanischen Sofwareherstellern wie NetSupport, Enteo Software und FrontRange Solutions verantwortlich. Oliver Bendig ist Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) und hat einen Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Science (M.Sc.) in Computer Science von der Fachhochschule Karlsruhe. Er ist ein Verfechter von Lean Management und agilen Methoden und hat in seiner beruflichen Laufbahn mehrfach internationale Teams durch eine agile Transformation geführt.
Oliver Bendig ist verheiratet und ist Vater von zwei Kindern. Mit seiner Familie lebt er in Heidelberg. Er ist Mitglied im folgenden Beirat:
*
Ecovium GmbH
II.
Vergütungsbericht
Vergütung Vorstand
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2021 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 97,00 % gebilligt.
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen wie die Bereitstellung eines Dienstwagens und wird monatlich ausgezahlt. Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung, die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden. Die gleichgewichteten Leistungskriterien für die jährliche und mehrjährige variable Vergütung sind der Cloud-Auftragseingang, Net New ARR1, Umsatz und EBIT. Die variablen Vergütungsbestandteile beinhalten keine aktienbasierte Vergütung. Für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
1 Net New Annual Recurring Revenues (Net New ARR) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es Veränderungen im Vorstand. Der bisherige Vorstandsvorsitzende Dr. Jochen Wiechen legte mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 sein Vorstandsvorsitzendenmandat nieder und schied wie geplant mit Ablauf seine Vorstandsvertrages Ende August 2021 auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus. Markus Klahn, bereits seit April 2018 als COO im Vorstand, ist seitdem Vorstandsvorsitzender der INTERSHOP Communications AG und führt das Unternehmen als alleiniger Vorstand.
Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung der Vorstandsmitglieder einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar.
Vorstand
Jahr
Feste Vergütung
Variable Vergütung
Sonstige Bezüge
(TEUR)
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
Anteil der festen und variablen Vergütung**
Jahresgrund-
gehalt
(TEUR)
Neben-
leistungen
(TEUR)
Jährliche
(TEUR)
Mehr-
jährige
(TEUR)
Markus Klahn
2021
238
13
70
31
50
402
63 % / 25 %
2020
210
10
28
0
0
248
89 % / 11 %
Dr. Jochen Wiechen
(bis 06.05.2021)
2021
87
7
0
0
168
262
36 % / 0 %
2020
250
15
33*
0
0
298*
89 % / 11 %
Gesamtvergütung Vorstand
2021
325
20
70
31
218
664
52 % / 15 %
2020
460
25
61
0
0
546
89 % / 11 %
* Dr. Jochen Wiechen hat auf seine variable Vergütung für 2020 verzichtet.
** Die sonstigen Bezüge wurden nur für die Berechnung der Gesamtbezüge berücksichtigt.
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die für die variable Vergütung gewählten Leistungskriterien stehen dabei im Einklang mit dem Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder, welches den Ausbau des Cloud-Geschäfts sowie ein profitables Unternehmenswachstum bezweckt. Dabei verdeutlichen die beiden Leistungskriterien Cloud-Auftragseingang und Net New ARR die Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien Umsatz und EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte für die vier Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2021 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 für die mehrjährige variable Vergütung festgelegt. Die Zielwerte mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung wurden festgelegt und folgende Zielerreichungen (in %) festgestellt: Cloud-Auftragseingang: 18.000 TEUR, 101 %; Net New ARR: 2.647 TEUR, 108 %; Umsatz: 36.190 TEUR, 99 % und EBIT 800 TEUR, 164 %.
Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus dem im Geschäftsjahr 2020 gültigen Vergütungssystem. Die Zielerreichung bemisst sich nach der Entwicklung der vier Kennzahlen EBIT, Umsatz, Aktienkurs sowie Net New ARR in den Geschäftsjahren 2020 und 2021. Die gesetzten Zielwerte wurden beim Aktienkurs und Net New ARR nicht erreicht. Beim EBIT betrug die Zielerreichung 94 % und beim Umsatz 97 %.
Die sonstigen Bezüge für Markus Klahn beinhalten eine Sondertantieme für die Übernahme des Vorstandsvorsitzenden-Ressorts und sein überobligatorisches Engagement im zweiten Quartal 2021. Die vertraglich geschuldete Vergütung von Herrn Klahn für das zweite Quartal 2021 berücksichtigte nicht den besonderen Arbeitsanfall des Vorstands in diesem Quartal; der Aufsichtsrat gelangte daher zu der Überzeugung, dass die Vergütung insoweit nicht mehr angemessen war. In der Absicht, Herrn Klahn auch für die Zukunft mit gewachsener Verantwortung als Alleinvorstandsmitglied zu einer erfolgreichen Tätigkeit für das Unternehmen incentivieren zu können, beschloss der Aufsichtsrat daher die zusätzliche Vergütung von Herrn Klahn. Der Aufsichtsrat hat entsprechend dem Vergütungssystem diese zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewährt.
Die sonstigen Bezüge für Dr. Jochen Wiechen enthalten die Beträge aus der Vereinbarung zur vorzeitigen Niederlegung des Vorstandsmandats. Sie setzen sich aus der Fortzahlung der festen erfolgsunabhängigen Vergütung ab Niederlegung des Vorstandsmandats bis zum Ende des regulären Vertrages Ende August 2021 von insgesamt 79 TEUR nebst Nebenleistungen von 2 TEUR sowie einer Einmalzahlung von 87 TEUR für den anteilig vertraglich vereinbarten variablen einjährigen und mehrjährigen Vergütungsanspruch für das Geschäftsjahr 2021 zusammen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde einvernehmlich entschädigungslos aufgehoben.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit und Marküblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen Vergütungssystems überprüft. Im Rahmen eines horizontalen externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen erfolgte nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio. Euro sowie Beschäftige zwischen 100 und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen internen Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der jährlichen variablen Vergütung sowie der mehrjährigen variablen Vergütung festgelegt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder das Jahresgrundgehalt und 200 % der variablen Vergütung, das entspricht 510 TEUR. Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 betrug für Markus Klahn 402 TEUR und für Dr. Jochen Wiechen 262 TEUR.
Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft für den Fall der groben Verletzung von Vorstandspflichten. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt oder gewährt worden sind.
Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) enden die Vorstandsmandate. Der Vorstand erhält dann als Entschädigung eine Abfindung von zwölf Monatsgehältern; ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner als ein Jahr, verringert sich die Abfindung entsprechend. Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vertrages vergüten, gewährt. Mit den Vorstandsmitgliedern wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich Nebenleistungen. Die Entschädigungszahlung entfällt, wenn Intershop auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet. Die Vorstandsverträge beinhalten im Krankheitsfall einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge bis maximal zum Ende der Laufzeit der Verträge. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf die feste monatliche Grundvergütung für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate. Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden. Kredite oder ähnliche Leistungen wurden Mitgliedern des Vorstands nicht gewährt.
Vergütung Aufsichtsrat
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,98 % gebilligt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a. war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4 % der Net New Annual Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr neu gewonnenen, jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsätze dar. Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrates auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es keine Veränderungen im Aufsichtsrat.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2021 in allen Aspekten geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben keine weiteren Vergütungen erhalten. Kredite oder ähnliche Leistungen sowie Vorschüsse wurden nicht gewährt.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung 2022.
Feste Vergütung
(TEUR)
Variable Vergütung
(TEUR)
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
Anteil der festen und variablen Vergütung
Christian Oecking
2021
80
11,4
91,4
88 % / 12 %
2020
84
30
114
74 % / 26 %
Ulrich Prädel
2021
40
11,4
51,4
78 % / 22 %
2020
42
15
57
74 % / 26 %
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis
2021
40
11,4
51,4
78 % / 22 %
2020
42
15
57
74 % / 26 %
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
2021
160
34
194
82 % / 18 %
2020
168
60
228
74 % / 26 %
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Intershop-Konzerns abgestellt.
Geschäftsjahr
2017
2018
Δ
2019
Δ
2020
Δ
2021
Δ
TEUR
TEUR
%
TEUR
%
TEUR
%
TEUR
%
Ertragsentwicklung Intershop
Konzern-EBIT
413
-5.915
-
-6.469
9 %
1.044
-
1.310
25 %
Jahresüberschuss/-fehlbetrag INTERSHOP Communications AG
-587
-4.260
-
-11.700
-
645
-
502
-22 %
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
Mitarbeiter Intershop Konzern
59
59
0 %
59
0 %
59
0 %
65
10 %
Vorstandsvergütung
Markus Klahn (seit 09.04.2018)
-
197
-
220
12 %
248
13 %
402
62 %
Jochen Wiechen (bis 06.05.2021)
398
266
-33 %
265
0 %
298
12 %
262
-12 %
Aufsichtsratsvergütung
Christian Oecking
100
77
-23 %
77
0 %
114
48 %
91
-20 %
Ulrich Prädel
50
39
-22 %
39
0 %
57
46 %
51
-10 %
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis
50
36
-28 %
39
8 %
57
46 %
51
-10 %
Δ = Veränderung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Markus Klahn
Für den Aufsichtsrat
Christian Oecking
Aufsichtsratsvorsitzender
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Erfurt, den 4. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Kremser
Wirtschaftsprüfer
ppa. Marcus Engelmann
Wirtschaftsprüfer
III.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der Fassung des Aufbauhilfegesetzes vom 10. September 2021 (das 'COVID-19-Gesetz'), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena. Dort werden der Vorsitzende des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie evtl. weitere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ein mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragter Notar anwesend sein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Online-Portal zur virtuellen Hauptversammlung ('Online-Portal') unter
www.intershop.de/hauptversammlung
live in Bild und Ton für die Aktionäre im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
IV.
Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
1.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis zum Ablauf des Dienstags, den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 621 71 85 92 40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist der Anmeldung beizufügen. Dieser Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Dienstages, den 19. April 2022 (d.h. 0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Nachweis durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht von einem teilnahmeberechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
2.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben.
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Investor Relations
Steinweg 10
07743 Jena
Telefax: +49 3641 50 1001
E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
Bis spätestens zum Ablauf des Montags, den 25. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B., wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
3.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 9. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Samstag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu richten:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Steinweg 10
07743 Jena
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl
a)
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Auch benennen wir unseren Aktionären wieder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Informationen auf dem HV-Ticket, das den Aktionären nach der Anmeldung übersandt wird.
Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem HV-Ticket übersandt. Außerdem stellen wir unseren Aktionären im Internet unter
www.intershop.de/hauptversammlung
Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die virtuelle Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Stimmrechtsvertreter
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 621 71 85 92 40
Aktionäre können außerdem über das oben unter Ziffer III. angegebene Online-Portal Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal - auch über den 8. Mai 2022 hinaus - noch bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder nach Widerruf geändert werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
b)
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal unter der oben unter Ziffer III. angegebenen Internetseite abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
5.
Fragerecht des Aktionärs
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen (1) Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis
Sonntag, 8. Mai 2022, 24:00 Uhr,
ausschließlich über das Online-Portal unter der oben unter III. angegebenen Internetseite einreichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
6.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 10. Mai 2022 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung ist ausschließlich über das Online-Portal unter der unter Ziffer III. angegebenen Internetseite möglich.
7.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.194.164,00 und ist in 14.194.164 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der virtuellen Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.194.164 beträgt.
8.
Zugänglich zu machende Unterlagen
Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter
www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich:
-
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2021 und der Bericht des Aufsichtsrats.
Unter
www.intershop.de/hauptversammlung
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
Jena, im März 2022
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
1.
Allgemeine Informationen
a)
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.
b)
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Steinweg 10
07743 Jena
Germany
Tel.: +49 3641 50-0
Fax: +49 3641 50-1001
E-Mail: LegalGermany@intershop.de
c)
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
E-Mail: DatenschutzBeauftragter@intershop.de
Postadresse:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Steinweg 10
07743 Jena
2.
Informationen bezüglich der Verarbeitung
a)
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
*
Vor- und Nachname,
*
Anschrift,
*
Sitz/Wohnort
*
Aktienanzahl,
*
Besitzart der Aktien und
*
Nummer des HV Tickets
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimm-, Frage- und Widerspruchsrechts in der virtuellen Hauptversammlung.
b)
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung aller Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c)
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
d)
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte in der virtuellen Hauptversammlung.
e)
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
3.
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
*
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),
*
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),
*
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
*
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
29.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Intershop Tower
07740 Jena
Deutschland
E-Mail:
ir@intershop.de
Internet:
http://www.intershop.de
Ende der Mitteilung
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1314731 29.03.2022