DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2022 in www.fraport.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2022 in www.fraport.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2022 / 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE0005773303
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich zu der am Dienstag, dem 24. Mai 2022, um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, das durch Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3332) geändert und dessen Geltung durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (COVID-19-Gesetz), ermöglicht, ordentliche Hauptversammlungen auch des Jahres 2022 ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der weiterhin andauernden Coronavirus-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels, der weiteren Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken sowie Gesundheitsrisiken für die Aktionärinnen und Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der Fraport AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung auch in diesem Jahr wieder Gebrauch zu machen.
*
Die ordentliche Hauptversammlung findet daher als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist Frankfurt am Main, Flughafen, Gebäude 607 (Flugsteig G (Pier)), 60547 Frankfurt am Main. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung
und im Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 15 Abs. 5 der Satzung. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG am 14. März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite
www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Im abgelaufenen Geschäftsjahr konnte die Fraport AG ein leicht positives Jahresergebnis erzielen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Fraport AG als Flughafenbetreiber in besonderem Maße von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen war und weiterhin betroffen ist, hat der Vorstand der Fraport AG nach ausführlicher Prüfung vorgeschlagen, für das Geschäftsjahr 2021 auf die Ausschüttung einer Dividende zu verzichten. Nach eingehender Abwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionärinnen und Aktionäre, hat sich der Aufsichtsrat diesem Vorschlag angeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fraport AG für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von € 38.257.175,21 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. In Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Fraport AG daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1, 2 AktG gemacht wurden. Darüberhinausgehend erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht der Fraport AG für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an die Tagesordnungspunkte unter 'Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021' abgedruckt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich.
7.
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September 2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen sind.
Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Herr Uwe Becker hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. In der ordentlichen Hauptversammlung 2022 soll nun über die Nachwahl zum Aufsichtsrat entschieden werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die über die Internetseite
www.fraport.com/hauptversammlung
als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.6 DCGK unabhängige Anteilseignervertreter angehören sollen, wird durch den nachfolgenden Wahlvorschlag gewahrt. Die Fraport AG erfüllt auch weiterhin die Empfehlungen C.7 und C.9 DCGK, wonach mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter von der Gesellschaft und vom Vorstand bzw. mindestens zwei der Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein sollen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Bastian Bergerhoff, wohnhaft in Frankfurt am Main,
Stadtkämmerer sowie Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal der Stadt Frankfurt am Main,
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
Weitere Angaben über die zur Nachwahl des vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an diese Tagesordnung wiedergegeben.
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Dr. Bastian Bergerhoff
Stadtkämmerer sowie Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal der Stadt Frankfurt am Main,
Persönliche Daten:
Geburtsjahr:
1968
Nationalität:
Deutsch
Beruf:
Stadtkämmerer sowie Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal der Stadt Frankfurt am Main,
Wohnort:
Frankfurt am Main
Ausbildung:
1989 - 1994
Studium der Physik in Frankfurt am Main und Heidelberg
1997
Promotion zum Dr. rer. nat.
Beruflicher Werdegang:
1997 - 2000
Wissenschaftlicher Angestellter an der Technischen Universität München in Garching
2000 - 2003
Software-Berater bei Framesoft AG Software Applications
2003 - 2009
Freiberufliche Tätigkeit als Software-Spezialist
2009 - 2021
Software-Spezialist, Business-Consultant und Abteilungsleiter bei verschiedenen Unternehmen der Deutschen Telekom AG
seit 09.09.2021
Stadtkämmerer sowie Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal der Stadt Frankfurt am Main
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
-
Mitglied im Aufsichtsrat der Messe Frankfurt GmbH
-
Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH
-
Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH
Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Mitglied im Aufsichtsrat der DomRömer GmbH (stellvertretender Vorsitzender)
-
Mitglied im Aufsichtsrat der FIZ Frankfurter Innovationszentrum Biotechnologie GmbH
-
Mitglied im Aufsichtsrat der Gateway Gardens Projektentwicklungs-GmbH
-
Mitglied im Aufsichtsrat Sportpark Stadion Frankfurt am Main Gesellschaft für Projektentwicklungen mbH
-
Mitglied in der Betriebskommission der Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
-
Mitglied in der Betriebskommission der Kita Frankfurt
-
Mitglied in der Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main
-
Mitglied in der Betriebskommission der Städtische Kliniken Frankfurt am Main - Höchst
-
Mitglied in der Betriebskommission der Volkshochschule Frankfurt am Main
Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite
www.fraport.com/hauptversammlung
jährlich aktualisiert veröffentlicht.
Angaben zu den persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Aufsichtsratskandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär gem. Empfehlung C.13 DCGK
Die Stadt Frankfurt am Main, in deren Diensten Herr Dr. Bergerhoff als Stadtkämmerer sowie Dezernent für Finanzen, Beteiligungen und Personal steht, ist mittelbar über das Tochterunternehmen Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt. Im Übrigen bestehen zwischen Herrn Dr. Bergerhoff und der Fraport AG bzw. deren Organen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung gemäß C.13 DCGK empfohlen wird.
II.
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Der nachfolgende Vergütungsbericht stellt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 162 Aktiengesetzes (AktG) und den Grundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 die Vergütung des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main (Fraport AG) dar. Er erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems, welches für die Festsetzung der Vergütung Anwendung findet, und legt die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen sowie ehemaligen Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fraport AG gewährte und geschuldete Vergütung offen. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird die Vergütung dargestellt, für welche die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht ist.
Der Vergütungsbericht wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG einer formellen sowie über die gesetzlichen Anforderungen hinaus einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Der Vergütungsbericht sowie der beigefügte Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Internetseite der Fraport AG unter
www.fraport.com/publikationen
veröffentlicht. Die Billigung des vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder wurde auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 mit einer Zustimmung von 94,2 % erteilt. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung. Die Vergütung für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 beschlossen. Dieser Beschluss wurde auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 mit einer Zustimmung in Höhe von 99,7 % bestätigt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Vergütungssystem
Die Festlegung der Vorstandsvergütung erfolgt durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidialausschusses und wird regelmäßig geprüft. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung nach dem Vergütungssystem 2020 an folgenden Grundsätzen:
Förderung der Unternehmensstrategie
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie, indem auf den Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden.
Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der Performance-Vergütung knüpft an die Leistung des Fraport-Konzerns und der Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet sich der Vorstand, Fraport-Aktien während seiner Bestellung zu erwerben und dauerhaft zu halten.
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Das Vergütungssystem incentiviert eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Fraport-Konzerns. Vor diesem Hintergrund wird die Performanceabhängige Vergütungskomponente überwiegend auf einer mehrjährigen Basis bemessen. Auch nichtfinanzielle Ziele fließen zur Unterstützung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung in die Bemessung der Performance-Vergütung ein.
Pay for Performance
Die Leistung des Vorstands wird angemessen berücksichtigt und vergütet, indem adäquat gesetzte Leistungskriterien innerhalb der Performanceabhängigen Vergütungskomponenten Verwendung finden und die Performance-Vergütung zwischen null und einer betragsmäßigen Obergrenze (Cap) schwanken kann.
Ziel-Gesamtvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung ergibt sich aus der Summe aus Grundvergütung, Aufwand der vertraglichen Nebenleistungen, Aufwand der Versorgungszusage, Zielbetrag der kurzfristigen Performance-Vergütung (Tantieme) und Zielbetrag der mehrjährigen Performance-Vergütung (Performance Share Plan bzw. vor dem Geschäftsjahr 2020 Long-Term-Strategy Award und Long-Term-Incentive-Programm).
Maximal-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat eine betragsmäßige Höchstgrenze (Maximal-Gesamtvergütung) für die Summe aus Grundvergütung, Aufwand der vertraglichen Nebenleistungen, Leistungen für die Versorgungszusage sowie kurzfristigen und langfristigen Performance-Vergütungskomponenten gemäß § 87a AktG Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgelegt. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 3,0 Mio € und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 2,2 Mio €. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe der Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.
Um den Zuschuss des Bundes zur Deckung der durch die Pandemie entstandenen Vorhaltekosten zu erhalten, wurde in der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur vorausgesetzt, dass die Vorstandmitglieder keine Boni sowie sonstige Sonderzahlungen für das Geschäftsjahr 2020 erhalten. Damit verbunden war auch der Verzicht auf die langfristige Performance-Vergütung für das Geschäftsjahr 2020, deren vierjährige Performance-Periode (2020 - 2023) nun nicht mehr zu erfüllen ist. Daher kann bereits im Geschäftsjahr 2021 festgestellt werden, dass die Maximal-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2020 eingehalten wurde. Die Summe der Zahlungen bzw. der Aufwendungen für das Geschäftsjahr 2021 kann erst nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode (2021 - 2024) der langfristigen Performance-Vergütung ermittelt werden. Dementsprechend kann erst im Vergütungsbericht 2024 darüber berichtet werden, wie die festgelegte Maximal-Gesamtvergütung eingehalten wurde.
Angemessenheit
Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des Unternehmens festgelegt. Dabei wird auf die Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen vergleichbaren Unternehmen (horizontaler Vergleich) sowie auf die vertikale Angemessenheit zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft im Fraport Konzern, auch in ihrer zeitlichen Entwicklung (vertikaler Vergleich) geachtet. Die für den Horizontalvergleich gewählte Vergleichsgruppe besteht aus allen im MDAX gelisteten Unternehmen, da diese in Bezug auf Größe und Sitz der Gesellschaft gut mit Fraport vergleichbar sind.
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das Vergütungssystem des Vorstands und das des oberen Führungskreises gleichgerichtete Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt und gemeinsam die langfristige Konzernstrategie vorantreibt.
Wettbewerbervergleich
Es werden Anreize zur langfristigen Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt, indem eine relative Erfolgsmessung (relativer TSR) gegenüber den Unternehmen des MDAX in der langfristigen Performance-Vergütung vorgenommen wird.
Compliance und Marktüblichkeit
Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die aktuelle Marktpraxis berücksichtigt sowie eine Konformität mit den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sichergestellt.
Das auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder des Fraport-Konzerns seit dem 1. Januar 2020. Vergütungsansprüche, einschließlich solcher aus den bislang einschlägigen Regelungen zur Performance-Vergütung, für Zeiten vor dem 1. Januar 2020 richten sich weiterhin nach den diesen jeweils zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen.
Die folgende Übersicht stellt eine Zusammenfassung des derzeitigen Vergütungssystems des Vorstands dar:
Erfolgsunabhängige Komponenten
Während der Laufzeit des geschlossenen Dienstvertrags (bei Erstbestellung drei Jahre, bei Wiederbestellung in der Regel fünf Jahre) wird den Vorstandsmitgliedern über die vereinbarte Laufzeit eine individuell vertraglich vereinbarte fixe Grundvergütung gezahlt. Diese orientiert sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die Höhe des festen Jahresgehalts wird regelmäßig auf ihre Angemessenheit geprüft.
Darüber hinaus enthält die Vergütung der Vorstandsmitglieder Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Als Sachbezüge werden insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterworfenen geldwerten Vorteile aus der privaten Inanspruchnahme der Dienstwagen mit Fahrer gewährt. Außerdem besteht die Möglichkeit, den VIP-Service der Fraport AG unentgeltlich auch privat und in Begleitung von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, sowie die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Manager-Check-up im Turnus von zwei Jahren. Die jeweiligen Sachbezüge werden als geldwerter Vorteil versteuert, die Steuer trägt die Fraport AG. Diese Sachbezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu, die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem erhalten die Vorstandsmitglieder bei freiwilliger gesetzlicher Rentenversicherung die Hälfte des Gesamtbeitrags beziehungsweise bei nicht freiwilliger Rentenversicherung die Hälfte des bei gesetzlicher Rentenversicherung zu zahlenden Gesamtbeitrags erstattet. Für die Beiträge zur freiwillig gesetzlichen beziehungsweise privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhält jedes Vorstandsmitglied im Rahmen der gesetzlichen Regelung einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während der Dauer des Vertrags dauernd dienstunfähig wird oder während der Laufzeit oder mit Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft ausscheiden sollte. Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung.
Seit 2012 erhalten neubestellte Vorstandsmitglieder eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Dieses sieht vor, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalls ein einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt gezahlt wird. Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG jährlich 40 % der gewährten Jahresbruttogrundvergütung auf einem Versorgungskonto gutschreibt. Das am Ende des Vorjahres angesammelte Versorgungskapital verzinst sich jährlich entsprechend mit dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz der Fraport AG zum Ende des Vorjahres verwendeten Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 HGB, mindestens mit 3 % und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts wird dieses jährlich zum 1. Januar um 1 % erhöht. Eine weitergehende Anpassung findet nicht statt. Beträgt beim Eintritt des Versorgungsfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit das erreichte Versorgungskapital weniger als 600.000 €, wird es von der Fraport AG auf diese Summe aufgestockt. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen jeweils 25 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts.
Das Ruhegehalt eines Vorstandsmitglieds, das vor 2012 in den Vorstand berufen wurde, bestimmt sich davon abweichend nach einem prozentualen Anteil einer fest vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage, wobei der prozentuale Anteil mit der Bestelldauer des Vorstandmitglieds jährlich um 2,0 %-Punkte bis auf maximal 75 % steigt. Für den Fall der Dienstunfähigkeit beträgt der Versorgungssatz mindestens 55 % des jeweiligen festen Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 12 % und Vollwaisen jeweils 20 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts. Mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Jahres werden die Ruhegehälter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des ehemaligen Vorstandsmitglieds und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft angepasst. Die Anpassungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.
Die Versorgungszusagen für die aktiven Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar:
Pensionsverpflichtungen nach IFRS
in Tsd €
Verpflichtung
31.12.2020
Veränderung
2021
Verpflichtung
31.12.2021
Dr. Stefan Schulte
9.138,9
-334,8
8.804,1
Anke Giesen
1.491,0
+194,1
1.685,1
Michael Müller
1.361,9
+202,4
1.564,3
Dr. Pierre Dominique Prümm
392,6
+243,5
636,1
Prof. Dr. Matthias Zieschang
6.301,3
-1.640,2
4.661,1
Gesamt
18.685,7
-1.335,0
17.350,7
Erfolgsabhängige Komponenten
Kurzfristige Performance-Vergütung (Tantieme)
Die Tantieme honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie in einem konkreten Geschäftsjahr. Der Tantieme liegt ein marktübliches Zielbonus-System zugrunde. Grundlage der Tantiemenzahlung ist ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht. Insgesamt ist eine Zielerreichung von 0 % bis 150 % möglich, die von finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien abhängt. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus der Tantieme ist somit auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 beträgt bei einer Zielerreichung von 100 % und Nichteingreifen von Malus- und Clawback-Kürzungen für Herrn Dr. Schulte 611 Tsd €, für Herrn Prof. Dr. Zieschang 508 Tsd €, für Frau Giesen und Herrn Müller jeweils 443 Tsd € sowie für Herrn Dr. Prümm 200 Tsd €.
Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austritts wird die Tantieme auf einer pro-rata-temporis-Basis gekürzt. Die der Tantieme zugrunde liegenden Leistungskriterien und Ziele sowie die Fälligkeitsregelungen bleiben davon unberührt.
Neben finanziellen Leistungskriterien werden auch nichtfinanzielle Leistungskriterien festgelegt, die über einen sogenannten 'Modifier' bei der Ermittlung der Auszahlungshöhe Berücksichtigung finden.
Die Auszahlung der Tantieme für ein abgelaufenes Geschäftsjahr erfolgt innerhalb eines Monats nach der Billigung des Konzernabschlusses für das relevante Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat.
Finanzielle Leistungskriterien
Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das EBITDA und den ROFRA als bedeutende Mess- und Steuergrößen des Fraport-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr an:
*
EBITDA bezeichnet das operative Konzern-Ergebnis und wird bei der Tantiemeberechnung mit 60 % gewichtet. Als Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen reflektiert das EBITDA die Ertragskraft des Fraport-Konzerns und stellt einen bedeutsamen Indikator für die Leistung des Vorstands dar.
*
Der ROFRA ('Return on Fraport-Assets') stellt die Verzinsung auf das eingesetzte Vermögen und damit die Kapitaleffizienz dar und wird bei der Tantiemeberechnung mit 40 % gewichtet.
Für beide Leistungskriterien werden jeweils ein Zielwert sowie ein oberer und unterer Schwellenwert festgelegt. Bei Erreichen des jeweiligen Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. Der vertraglich festgelegte obere und untere Schwellenwert liegt bei jeweils 33,33 % Zielwertabweichung. Bei Erreichen des jeweiligen unteren Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 50 %. Wird dieser Schwellenwert unterschritten, beträgt die Zielerreichung 0 %. Somit ist ein kompletter Ausfall der Tantieme möglich. Bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen oberen Schwellenwerts ergibt sich ein maximaler Zielerreichungsgrad von 150 %. Zwischen dem Zielwert und den Schwellenwerten entwickelt sich der Zielerreichungsgrad jeweils linear. Zur Ermittlung der Tantieme wird der jeweilige Zielerreichungsgrad entsprechend seiner Gewichtung mit dem Zielbetrag multipliziert.
Es wurden für die EBITDA- und ROFRA-Leistungskriterien gemäß dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplan 2021 die unten genannten Zielwerte festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2021 errechnet sich aufgrund eines erreichten EBITDA in Höhe von 757,0 Mio € und eines ROFRA in Höhe von 3,4 % eine maximale Zielerreichung von 150 %.
Zielerreichung
Leistungskriterium
Istwert
Zielwert (100 %)
50 %
150 %
Zielerreichung
EBITDA (in Mio €)
757,0
394,4
262,9
525,9
150 %
ROFRA (in %)
3,4
-0,3
-0,4
-0,2
150 %
Nichtfinanzielle Leistungskriterien
Zur Integration von nichtfinanziellen und weiteren qualitativen Leistungskriterien in das Vorstandsvergütungssystem sowie zur Beurteilung der kollektiven Leistung des Vorstands als Gesamtgremium sieht die Tantieme einen sogenannten 'Modifier' mit einer Bandbreite von 0,9 bis 1,1 vor. Mithilfe des Modifiers wird die kollektive Leistung des Vorstands sowie die Zielerreichung von nichtfinanziellen Leistungskriterien beurteilt. Die Festsetzung des Modifiers erfolgt anhand eines vorab festgelegten Kriterienkatalogs. Diese Kriterien umfassen auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete ESG-Ziele. Als mögliche Kriterien für den Modifier kommen in Betracht:
*
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Unternehmensziele (einschließlich Mergers & Acquisitions), die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat oder die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung;
*
Environmental Social Governance (ESG) -Ziele wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie und Umwelt, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur.
Die konkreten Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei handelt es sich um zwei bis vier Leistungskriterien je Geschäftsjahr, wobei mindestens eines dieser Leistungskriterien ein ESG-Ziel sein muss. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs bestimmt der Aufsichtsrat den Modifier in der Bandbreite von 0,9 bis 1,1 nach sachgemäßem Ermessen in Abhängigkeit der Zielerreichung der jeweiligen festgelegten Modifier-Leistungskriterien.
Für das Geschäftsjahr 2021 wurden folgende Ziele vereinbart:
*
Baufertigstellung des Flugsteigs G des Terminals 3 bis Ende Januar 2022
*
Reduzierung des CO2-Footprints (Contracting einer Offshore-Windkraftanlage und Konzept für alternative Antriebe)
*
Zukunft FRA (strukturelle Reduzierung des operativen Aufwands um 350 Mio €)
Diese wurden im Laufe bzw. mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 erfolgreich umgesetzt:
*
Der Flugsteig G wurde termingerecht und unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Budgets baulich fertiggestellt.
*
Durch den erfolgreichen Abschluss einer Vereinbarung mit einem Stromlieferanten zur Belieferung von Grünstrom aus Neuanlagen mit Herkunftsnachweis und der Erstellung einer Strategie für die Umstellung der operativen Fahrzeuge auf alternative Antriebe reduziert sich der CO2-Footprint wesentlich.
*
Der operative Aufwand des Fraport Konzerns im Rahmen von Zukunft FRA wurde über die vorgenannte Zielgröße hinaus reduziert.
Damit wurden die nichtfinanziellen und qualitativen Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2021 erfüllt und der Aufsichtsrat hat den Modifier für alle Vorstandsmitglieder auf 1,1 festgesetzt.
Die Zielbeträge, Zielerreichungen und Auszahlungsbeträge der Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 stellen sich wie folgt dar:
Tantieme 2021 auf einen Blick
in Tsd €
Zielbetrag
Zielerreichung (max. 150 %) Finanzielle Leistungskriterien
Zielerreichung (max. Modifier 1,1) Nichtfinanzielle Leistungskriterien
Auszahlungsbetrag
Max 150 % vom Zielbetrag
Dr. Stefan Schulte
611,0
150 %
1,1
916,5
916,5
Anke Giesen
443,0
150 %
1,1
664,5
664,5
Michael Müller
443,0
150 %
1,1
664,5
664,5
Dr. Pierre Dominique Prümm
200,0
150 %
1,1
300,0
300,0
Prof. Dr. Matthias Zieschang
508,0
150 %
1,1
762,0
762,0
Long-Term Strategy Award (LSA) vor 2020
Der Long-Term Strategy Award (LSA) wurde zuletzt für das Geschäftsjahr 2019 zugeteilt und mit Einführung des neuen Vergütungssystems zum 01.01.2020 abgeschafft. Im Rahmen des LSA wurde jedem Vorstandsmitglied für ein Geschäftsjahr ein Betrag in Aussicht gestellt. Nach Ablauf von drei Geschäftsjahren (dem relevanten Geschäftsjahr und den beiden Folgegeschäftsjahren) wird festgestellt, in welchem Umfang die Leistungskriterien erreicht worden sind, und dementsprechend der Geldbetrag ermittelt, der tatsächlich zur Auszahlung kommt. Der ausgezahlte Betrag kann den in Aussicht gestellten Betrag über- oder unterschreiten; er ist jedoch auf 125 % dieses Betrages beschränkt. Leistungskriterien sind die Kundenzufriedenheit, die nachhaltige Mitarbeiterentwicklung und die Aktienperformance. Alle drei Leistungskriterien sind im LSA gleich gewichtet.
Die Kundenzufriedenheit wird jährlich mit einem bereits etablierten Bemessungssystem ermittelt, und zwar für die Airlines, das Immobilien-Management, die Retail-Immobilien und die Passagiere (Customer Service Index Fraport AG). Die Zielerreichung wird festgestellt, indem der jeweils relevante Messwert (dabei handelt es sich um eine in Prozentpunkten ausgedrückte Zahl) zu Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums mit dem Durchschnitt über diesen Zeitraum verglichen wird. Bei einer Zielübererfüllung beziehungsweise Zielverfehlung um je volle zwei Prozentpunkte wird der für die Kundenzufriedenheit ausgezahlte Betrag erhöht beziehungsweise gemindert. Abgesehen von der Passagierzufriedenheitsbefragung wurde pandemiebedingt in 2020 und 2021 aufgrund von Kurzarbeit und aus Kostengründen kein Costumer Service Index für unsere Kunden und Partner ermittelt.
Die nachhaltige Mitarbeiterentwicklung knüpft sowohl an der Mitarbeiterzufriedenheit als auch an der Entwicklung des Personalstands an. Die Entscheidung des Aufsichtsrats über den Grad der Zielerreichung orientiert sich an den Ergebnissen des Mitarbeiterzufriedenheitsbarometers (einer jährlichen unter den Mitarbeitern des Fraport-Konzerns durchgeführten Umfrage) und an der verantwortungsbewussten Entwicklung des Personalbestandes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Konzerns. Pandemiebedingt wurde aufgrund von Kurzarbeit und aus Kostengründen in 2020 und 2021 anstelle des Mitarbeiterzufriedenheitsbarometer ein sogenannter Pulse Check durchgeführt. Diese Umfrage umfasste den Umgang der Fraport mit der Corona Krise und richtete sich an die Beschäftigten der Fraport AG.
Für das Leistungskriterium Aktienperformance wird im relevanten Drei-Jahres-Zeitraum die Kursentwicklung der Fraport Aktie mit der gemittelten Entwicklung des MDAX und eines Aktienkorbs verglichen, der die Aktien der Betreibergesellschaften der Flughäfen Paris, Zürich, Wien sowie der Betreibergesellschaften Aena S.A umfasst. Auch beim Leistungskriterium Aktienperformance ergibt sich der auszuzahlende Geldbetrag, indem der zu Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums ermittelte Vergleichswert der tatsächlichen Entwicklung gegenübergestellt wird und positive beziehungsweise negative Abweichungen den in Aussicht gestellten Geldbetrag erhöhen oder vermindern.
Die Zielerreichung und der Auszahlungsbetrag der LSA Tranche 2019 stellt sich wie folgt dar:
Long-Term Strategy Award auf einen Blick
In Tsd €
Vorstandsmitglied
Zielbetrag
Zielerreichung in %
Auszahlungs-
betrag
Max 125 %
vom Zielbetrag
Kunden- zufriedenheit
Nachhaltige Mitarbeiter- entwicklung
Aktien Performance
LSA Tranche 2019
(01.01.2019 -
31.12.2021)
Dr. Stefan Schulte
120,0
99,4
100,0
0,0
80,0
150,0
Anke Giesen
90,0
99,4
100,0
0,0
60,0
112,5
Michael Müller
90,0
99,4
100,0
0,0
60,0
112,5
Dr. Pierre Dominique Prümm
75,01)
99,4
100,0
0,0
50,0
93,8
Prof. Dr. Matthias Zieschang
90,0
99,4
100,0
0,0
60,0
112,5
1) Anteiliger Plan-Award aufgrund des Beginns der Vorstandstätigkeit ab 1. Juli 2019
Long-Term Incentive-Programm (LTIP) vor 2020
Den Vorstandsmitgliedern der Fraport AG wurde vor dem Geschäftsjahr 2020 jährlich eine im Dienstvertrag vereinbarte Anzahl virtueller Aktien, so genannte 'Performance Shares', unter dem Vorbehalt und in Abhängigkeit von der Erreichung im Voraus definierter Leistungskriterien zugeteilt. Nach Ablauf von vier Geschäftsjahren (Performance-Periode) werden für diese Leistungskriterien Zielerreichungsgrade festgestellt und die diesem Grad entsprechende finale Anzahl Performance Shares ermittelt. Als Leistungskriterien sind der Gewinn pro Aktie (Earnings Per Share - EPS) mit einer Gewichtung von 70 % und der 'Rang Total Shareholder Return MDAX' mit einer Gewichtung von 30 % maßgeblich.
Um den Grad der Zielerreichung für das EPS festzustellen, wird das gewichtete durchschnittliche Plan-EPS während der Performance-Periode auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zuteilung gültigen strategischen Planung mit dem tatsächlich erreichten, gewichteten durchschnittlichen EPS verglichen. Für die Berechnung der gewichteten Durchschnittswerte je vierjähriger Performance-Periode wird das erste Geschäftsjahr mit 40 %, das zweite mit 30 %, das dritte mit 20 % und das vierte Geschäftsjahr mit 10 % gewichtet.
Der Grad der Zielerreichung für den Rang Total Shareholder Return MDAX wird ermittelt, indem der gewichtete durchschnittliche Rang der Fraport AG unter allen MDAX-Unternehmen im Hinblick auf den Total Shareholder Return (Aktienkursentwicklung und Dividenden) bezogen auf die vierjährige Performance-Periode festgestellt wird. Wie beim Leistungskriterium EPS werden die vier relevanten Geschäftsjahre absteigend gewichtet.
Zur Ermittlung der Auszahlung wird die finale Anzahl Performance Shares mit dem gewichteten durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie an den ersten 30 Börsenhandelstagen, die unmittelbar auf den letzten Tag der Performance-Periode folgen, multipliziert. Die Auszahlung ist begrenzt auf 150 % der zugeteilten Performance Shares multipliziert mit dem gewichteten durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie an den ersten 30 Börsenhandelstagen des Zuteilungsjahres.
Langfristige Performance-Vergütung (Performance Share Plan) seit 2020
Als langfristige Performance-Vergütung wurde der bisherige LTIP zum 01. Januar 2020 in einen Performance Share Plan (PSP) mit einer weiterhin vierjährigen Performance-Periode umgestaltet. Dabei wurde der dreijährige Long-Term Strategy Award abgeschafft und die Zielbeträge in das neue PSP überführt, um das Vergütungssystem zu vereinfachen und die Vergütung noch nachhaltiger und langfristiger aufzustellen. Der Performance Share Plan entspricht dem von der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 gemäß § 120a Absatz 1 gebilligtem Vergütungssystem.
Bei Planbeginn wird jedem Vorstandsmitglied ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag in € als Zuteilungswert in Aussicht gestellt. Dieser Zuteilungswert beträgt für das Geschäftsjahr 2021 für Herrn Dr. Schulte 849 Tsd. €, für Herrn Dr. Prümm 379 Tsd. € und für die übrigen Vorstandsmitglieder 647 Tsd. €. Dieser Betrag wird durch den initialen Fair Value (d. h. den finanzmathematisch ermittelten Zeitwert nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung) je Performance Share zum Beginn der Performance-Periode dividiert, woraus sich die vorläufige Zahl zugeteilter virtueller Performance Shares ergibt.
Die Zielerreichung für den PSP bemisst sich anhand von zwei Leistungskriterien, dem Gewinn pro Aktie (Earnings Per Share - EPS) und der relativen Aktienrendite (Total Shareholder Return - TSR) gegenüber dem MDAX-Index.
*
Das Kriterium Earnings Per Share (EPS) wird als interne, finanzielle Kennzahl genutzt und mit einer Gewichtung von 70 % berücksichtigt. Das Leistungskriterium EPS setzt Anreize, profitabel und gewinnorientiert zu wirtschaften. Dies bildet die Grundlage für ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum des Fraport-Konzerns, sichert die Finanzierungsfähigkeit notwendiger Investitionen und stellt somit die Erreichung wichtiger strategischer Ziele sicher. Bei der Ermittlung der Zielerreichung des EPS wird ein aus der strategischen Planung abgeleiteter Zielwert mit dem tatsächlich erreichten EPS-Wert verglichen. Dabei wird der Durchschnitt der während der Performance-Periode ermittelten jährlichen Ist-EPS-Werte mit dem durchschnittlichen Plan-EPS verglichen. Entspricht der durchschnittliche Ist-EPS-Wert dem durchschnittlichen Plan-EPS (Zielwert), beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert 25 % unterhalb des Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert mehr als 25 % unterhalb des Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert 25 % oder mehr oberhalb des Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 150 %. Zwischen den Punkten entwickelt sich der Zielerreichungsgrad linear.
*
Als weiteres Leistungskriterium wird mit dem relativen Total Shareholder Return (TSR) eine externe, auf den Kapitalmarkt ausgerichtete Kennzahl genutzt, welches mit 30 % gewichtet wird. Der relative TSR berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses der Fraport AG zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden im Vergleich zu einer vordefinierten Vergleichsgruppe. Der relative TSR verknüpft die Interessen von Vorstand sowie Aktionären und integriert eine relative Erfolgsmessung in das Vorstandsvergütungssystem. Somit wird ein Anreiz zur langfristigen Outperformance der relevanten Vergleichsgruppe geschaffen. Die Zielerreichung für den relativen TSR basiert auf einem Vergleich mit dem MDAX. Der Aufsichtsrat erachtet den MDAX als eine angemessene Vergleichsgruppe, da die Fraport AG in diesem Index gelistet ist und der MDAX aus Unternehmen vergleichbarer Größe besteht. Für die Berechnung des TSR der Aktie der Fraport AG sowie des MDAX in der Performance-Periode wird für jedes Jahr der Performance-Periode jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn eines Jahres der Performance-Periode sowie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Ende eines Jahres der Performance-Periode ermittelt, durch die vier Jahre einer Performance-Periode gemittelt und in Relation gesetzt. Bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels der Schlusskurse zum Ende der Performance-Periode werden zudem die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG der TSR-Performance des MDAX entspricht. Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG 25 %-Punkte unterhalb der TSR-Performance des MDAX, beträgt die Zielerreichung 50 %. Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG mehr als 25 %-Punkte unterhalb der TSR-Performance des MDAX, beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG 25 %-Punkte oder mehr über der TSR-Performance des MDAX, beträgt die Zielerreichung 150 %. Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten werden linear berücksichtigt.
Die vorgenannten Leistungskriterien erlauben eine Zielerreichung in der Bandbreite von 0 % bis 150 %. Nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode wird die Zielerreichung der Leistungskriterien festgestellt und die finale Anzahl der Performance Shares bestimmt. Die Auszahlungshöhe wird durch die Multiplikation der ermittelten finalen Anzahl an Performance Shares mit dem dann geltenden durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie der letzten 3 Monate vor Ende der Performance-Periode zuzüglich der während der Performanceperiode pro Aktie ausgezahlten Dividenden berechnet.
Der auszuzahlende Wert der Performance Shares ist damit abhängig von der Zielerreichung der Leistungskriterien sowie dem für die Auszahlung maßgeblichen Aktienkurs. Der maximale Auszahlungsbetrag ist für jede Tranche auf 150 % des bei Planbeginn maßgeblichen Zuteilungswertes begrenzt.
Die Auszahlung des PSP erfolgt spätestens innerhalb eines Monats nach der Billigung des Konzernabschlusses für das vierte Jahr der Performance-Periode.
Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austritts wird der Zuteilungswert pro-rata-temporis auf den Betrag reduziert, der der Anzahl voller Kalendermonate entspricht, in denen das Dienstverhältnis bzw. die Teilnahmeberechtigung im Zuteilungsjahr (= das erste Jahr der Performance-Periode) besteht. Im Übrigen bleiben die zugrunde liegenden Leistungskriterien sowie die Fälligkeitsregelungen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt. In bestimmten Ausscheidenssituationen (Bad-Leaver-Fälle) verfallen Performance Shares, deren Performance-Periode nicht abgelaufen ist, ersatzlos ohne Anspruch auf Entschädigung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages wegen Todes oder dauerhafter Dienstunfähigkeit werden Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist, vorzeitig ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei dem jeweiligen Zuteilungswert der betroffenen Plantranche.
Umgang mit der Coronavirus-Pandemie
Infolge der Coronavirus-Pandemie führten die weltweiten Reisebeschränkungen und die dadurch massiv sinkenden Passagierzahlen zu einem signifikanten Umsatz- sowie Ergebniseinbruch für den Fraport-Konzern. Entgegen der ursprünglichen EPS-Planung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 4,45 € lag das gemäß Konzernabschluss festgestellte Ist-EPS bei -7,12 €. Die ursprüngliche, strategische Planung ist damit obsolet und ist auch nicht in den Folgejahren aufzuholen. Da im Rahmen des Leistungskriteriums EPS der gewichtete Durchschnitt der während der Performance-Periode ermittelten jährlichen Ist-EPS Werte herangezogen wird und nicht nach unten bei Null begrenzt ist, beeinflusst das Ist-EPS 2020 aufgrund der massiven Abweichung neben der bereits ausgezahlten LTIP Tranche 2017 auch die LTIP Tranchen 2018 sowie 2019 deutlich negativ. Ein Erreichen der ursprünglich gesetzten Mindestziele ist in keinem Szenario möglich, so dass wirksame und zukunftsbezogene Vergütungsanreize nicht mehr gegeben sind. Darüber hinaus hat Fraport Unterstützungsleistungen des Bundes zum Ausgleich von Vorhaltekosten erhalten, die bei der ursprünglichen Zielfestlegung nicht berücksichtigt werden konnten.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 intensiv mit der Handhabung der noch nicht zur Auszahlung gekommenen LTIP und PSP Tranchen beschäftigt und die durch die Coronavirus-Pandemie ausgelöste Entwicklung als außergewöhnliches, ungeplantes und unverschuldetes Ereignis mit weitreichenden Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen klassifiziert, das eine Anpassung der bereits zugeteilten LTIP Tranchen 2018 und 2019 sowie der PSP Tranche 2020 notwendig macht. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung im September 2021 auf Empfehlung des Präsidialausschusses folgende einmalige Anpassungen beschlossen:
*
Die Unterstützungsleistungen des Bundes werden aus der EPS Ermittlung als a. o. Sonderertrag herausgerechnet. Nach Herausrechnen der Unterstützungsleistungen des Bundes reduziert sich das gemäß Konzernabschluss festgestellte Ist-EPS 2021 von 0,9 € auf -0,3 € pro Aktie.
*
Da die Zuteilung variabler Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2020 im Zusammenhang mit den Unterstützungsleistungen des Bundes unbillig wäre, wird die Zuteilung der PSP Tranche für das Geschäftsjahr 2020 zurückgenommen - die korrigierten Zuteilungswerte 2020 betragen damit für alle Vorstandsmitglieder 0 €.
*
Für die LTIP Tranchen 2018 und 2019 wird die Berechnungslogik der Leistungskriterien EPS und Rang Total Shareholder Return MDAX umgestellt. Statt der Bildung eines gewichteten Durchschnittswertes der jährlich ermittelten Plan- bzw. Ist-Werte wird eine Zielerreichung je Geschäftsjahr der vierjährigen Performance-Periode ermittelt und anschließend der gewichtete Durchschnitt dieser vier Zielerreichungsgrade berechnet. Auf diese Weise wird das Geschäftsjahr 2020 weiterhin wertreduzierend mit einer Zielerreichung von 0 % berücksichtigt. Die Plan-EPS-Werte 2021 und 2022 werden auf den im Juni 2021 vorliegenden Plan angepasst, der den Einfluss der Coronavirus-Pandemie, bereinigt um die erhaltenen Unterstützungsleistungen des Bundes, berücksichtigt. Die Zielsetzungen der bereits in der Vergangenheit liegenden Geschäftsjahre wurden nicht angepasst. Die gewichtete Gesamtzielerreichung der Leistungskriterien EPS und Rang Total Shareholder Return MDAX liegt nach erfolgter Anpassung bei 99,56 % für die LTIP Tranche 2018. Über die Zielerreichungen der LTIP Tranche 2019 kann erst nach Ablauf der Performance-Periode, d.h. nach Ablauf des 31.12.2022 berichtet werden. Die Auszahlung des mit der Anpassung der LTIP Tranchen 2018 und 2019 verbundenen Mehrbetrags steht unter einem Rückzahlungsvorbehalt. Dieser kann längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende des Jahres erfolgen, in dem die jeweilige LTIP-Anpassung und die Auszahlung im Vergütungsbericht veröffentlicht worden ist.
Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass diese Maßnahmen eine im Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft angemessene Vorstandsvergütung gewährleisten. Gleichzeitig stellen die Maßnahmen sicher, dass weiterhin wirksame Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Fraport-Konzerns gesetzt werden, die im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig sind.
Zielsetzungen und Zielerreichungen sowie Überblick der zugeteilten LTIP und PSP Tranchen
Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 endet die Performance-Periode der LTIP Tranche 2018. Dabei wurden folgende Zielerreichungen für das EPS sowie den Rang Total Shareholder Return MDAX festgestellt:
Ermittlung der Zielerreichung in % für die LTIP Tranche 2018
2018
2019
2020
2021
Gewichtete Zielerrei-
chung
Gewichtete
Gesamtziel- erreichung
Earnings per Share (EPS) - Gewichtung 70 %
Plan-EPS
3,60
4,14
4,45
-0,48
99,56
Ist-EPS
5,13
4,55
-7,12
-0,30
Zielerreichung
150,0
120,0
0,0
150,0
110,94
Rang Total Shareholder Return MDAX (TSR) - Gewichtung 30 %
Plan-TSR
25
25
25
25
Ist-TSR
32
26,67
46,67
20
Zielerreichung
83,0
96,0
0,0
113,0
72,99
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der zugeteilten LTIP und PSP Tranchen, deren Auszahlungen noch ausstehen bzw. im Fall der LTIP Tranche 2018 im Geschäftsjahr 2022 erfolgen:
LTIP und PSP Tranchen im Überblick
In €
Beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Zuteilung
Anzahl vorläufig zugeteilter Shares
Schlusskurs Fraport-Aktie1)
Gesamt- zielerreichung2) in %
Fair Value je Share
Auszahlungs-
betrag in Tsd €
LTIP Tranche 2018 (01.01.2018 - 31.12.2021)
Dr. Stefan Schulte
83,26
9.000
62,41
99,56
62,14
559,3
Anke Giesen
83,26
6.850
62,41
99,56
62,14
425,7
Michael Müller
83,26
6.850
62,41
99,56
62,14
425,7
Dr. Pierre Dominique Prümm 3)
83,26
2.219
62,41
99,56
62,14
137,9
Prof. Dr. Matthias Zieschang
83,26
6.850
62,41
99,56
62,14
425,7
LTIP Tranche 2019 (01.01.2019 - 31.12.2022)
Dr. Stefan Schulte
54,86
9.000
Kann erst nach Ablauf der jeweiligen Performance-Periode ermittelt werden.
Anke Giesen
54,86
6.850
Michael Müller
54,86
6.850
Dr. Pierre Dominique Prümm 3)
54,86
3.106
Prof. Dr. Matthias Zieschang
54,86
6.850
PSP Tranche 2021 4) (01.01.2021 - 31.12.2024)
Dr. Stefan Schulte
38,25
22.197
Anke Giesen
38,25
16.916
Michael Müller
38,25
16.916
Dr. Pierre Dominique Prümm
38,25
9.909
Prof. Dr. Matthias Zieschang
38,25
16.916
1) Der relevante Endkurs der Fraport AG-Aktie berechnet sich für die LTIP Tranchen 2018 und 2019 auf Basis der ersten 30 Börsenhandelstage, die unmittelbar auf die vierjährige Performance-Periode folgen. Für die PSP Tranche 2021 wird der durchschnittliche Kurs der Fraport AG-Aktie der letzten 3 Monate vor Ende der Performance-Periode zuzüglich der während der Performance-Periode pro Aktie ausgezahlten Dividenden herangezogen.
2) Die Gesamtzielerreichung ergibt sich aus der gewichteten Zielerreichung der Leistungskriterien EPS (70 %) und Rang Total Shareholder Return MDAX beziehungs weise relativer TSR (30 %).
3) Zuteilung p.r.t. aufgrund des Beginns der Vorstandstätigkeit ab 1. Juli 2019
4) Der Zuteilungswert für Herrn Dr. Schulte beträgt 849 Tsd. €, für Herrn Dr. Prümm 379 Tsd. € und für die übrigen Vorstandsmitglieder 647 Tsd. €.
Sonstige vertragliche Vereinbarungen
Aktienhalteverpflichtung
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, innerhalb einer Aufbauphase von fünf Jahren und grundsätzlich jährlich ratierlich Aktien der Fraport AG in Höhe mindestens einer Jahresbruttogrundvergütung zu erwerben und während seiner Zugehörigkeit zum Vorstand dauerhaft zu halten. Die Erfüllung dieser Pflicht ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bereits bestehende Bestände von Aktien der Fraport AG werden für Zwecke der Aktienhalteverpflichtung angerechnet. Für das Geschäftsjahr 2021 sind alle Vorstandsmitglieder dieser Verpflichtung nachgekommen.
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Mit jedem Vorstandsmitglied ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Karenzentschädigung in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt (analog § 74 Abs. 2 HGB); die Performanceabhängigen Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Ansatz zu bringen. Sofern das aktuelle Vergütungssystem bei Beendigung des Vertrags noch keine drei Geschäftsjahre bestanden hat, wird die durchschnittliche Performance-Vergütung auf der Grundlage der Dauer des Vertrags nach dem aktuellen Vergütungssystem ermittelt (analog § 74b Abs. 2 HGB). Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Entschädigung wird grundsätzlich auf ein von der Fraport AG geschuldetes Ruhegehalt angerechnet, soweit die Entschädigung zusammen mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften 100 % der zuletzt bezogenen Jahresbruttogrundvergütung übersteigt. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall eines Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen Grund sieht das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder eine Abfindungszahlung vor, deren Höhe auf zwei Jahresgesamtvergütungen begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags nicht übersteigt (Abfindungs-Cap). Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung der Jahresgesamtvergütung wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit und gegebenenfalls auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Vorstands-Dienstvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des Vorstandsmitglieds wird keine Abfindung gezahlt.
Malus-/Clawbackregelung
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte Performance-Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte Performance-Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat die Vergütungsbestandteile nach der Performance (Tantieme bzw. Anzahl virtueller Performance Shares nach dem Performance Share Plan) nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). Wurden Vergütungsbestandteile nach der Performance bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der Performance-Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung von Performanceabhängigen Vergütungsbestandteilen auf der Basis fehlerhafter Daten, zum Beispiel eines fehlerhaften Konzern-Abschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren beziehungsweise bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile zurückfordern. Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der Rückforderungszeitraum endet ein Jahr nach der Auszahlung des Performanceabhängigen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist.
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Reduzierung oder Rückforderung Performanceabhängiger Vergütungsbestandteile unberührt.
Im Geschäftsjahr 2021 sind keine Sachverhalte eingetreten, die im Rahmen der Malus- und Clawbackregelung den Einbehalt oder die Rückforderung der Performance-Vergütungsbestandteile rechtfertigen.
Nebentätigkeit der Vorstandsmitglieder
Etwaige für die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate bezogene Vergütungsleistungen werden auf die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine für diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist. Für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder wurde vertraglich keine Anrechnung vereinbart.
Sonstige Leistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wurde eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der privaten Nutzung der dienstlichen mobilen Endgeräte und das lebenslange Recht nach Beendigung der Vorstandstätigkeit, einen kostenfreien Parkplatz am Flughafen Frankfurt in Anspruch zu nehmen. Aufwendungen bei Dienstreisen und sonstige geschäftliche Aufwendungen werden gemäß den bei der Fraport AG allgemein angewandten Bestimmungen erstattet. Diesen Leistungen liegt kein Sach- und sonstiger Bezug zugrunde, daher fließen sie nicht als Nebenleistungen in die Gesamtvergütung ein.
Ausweis der individuelle Vorstandsvergütung
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung (freiwillige Angabe)
Die nachfolgende Tabelle stellt die vertraglich vereinbarten Zielvergütungen für die im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder zuzüglich des Aufwands für Nebenleistungen sowie Versorgungszusagen da. Darüber hinaus wird die Zielvergütung 2020 für die im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder aus Transparenzgründen dargestellt.
Zielvergütung des Vorstands
Dr. Stefan Schulte
(Vorstandsvorsitzender; Vorstand seit 15.4.2003)
Anke Giesen
(Vorstand Retail und Real Estate;
Vorstand seit 1.1.2013)
Michael Müller
(Vorstand Arbeitsdirektor; Vorstand seit 1.10.2012)
2021
2020
2021
2020
2021
2020
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
Grundvergütung
715,0
26,9
715,0
500,0
27,2
500,0
500,0
28,3
500,0
Nebenleistungen
19,6
0,7
28,5
33,8
1,8
29,9
44,3
2,5
39,7
Summe
734,6
27,6
743,5
533,8
29,1
529,9
544,3
30,8
539,7
Kurzfristige Performance Vergütung
Tantieme 2020
-
-
0,0
-
-
0,0
-
-
0,0
Tantieme 2021
611,0
23,0
-
443,0
24,1
-
443,0
25,1
-
Langfristige Performance Vergütung
Performance Share Plan (4 Jahre)
Tranche 2020 (01.01.2020 - 31.12.2023)
-
-
0,0
-
-
0,0
-
-
0,0
Tranche 2021 (01.01.2021 - 31.12.2024)
849,0
31,9
-
647,0
35,3
-
647,0
36,6
-
Summe
2.194,6
82,5
743,5
1.623,8
88,5
529,9
1.634,3
92,5
539,7
Versorgungsaufwand gem. IAS 19
465,6
17,5
509,9
211,2
11,5
220,6
131,6
7,5
204,4
Gesamtsumme (inkl. Versorgungsaufwand)
2.660,2
100,0
1.253,4
1.835,0
100,0
750,5
1.765,9
100,0
744,1
Zielvergütung des Vorstands
Dr. Pierre Dominique Prümm
(Vorstand Aviation und Infrastruktur;
Vorstand seit 1.7.2019)
Prof. Dr. Matthias Zieschang
(Vorstand Controlling und Finanzen;
Vorstand seit 1.4.2007)
2021
2020
2021
2020
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
Grundvergütung
500,0
36,1
500,0
520,0
25,3
520,0
Nebenleistungen
36,4
2,6
32,4
67,4
3,3
77,8
Summe
536,4
38,8
532,4
587,4
28,6
597,8
Kurzfristige Performance Vergütung
Tantieme 2020
-
-
0,0
-
-
0,0
Tantieme 2021
200,0
14,5
-
508,0
24,7
-
Langfristige Perfomance Vergütung
Performance Share Plan (4 Jahre)
Tranche 2020 (01.01.2020 - 31.12.2023)
-
-
0,0
-
-
0,0
Tranche 2021 (01.01.2021 - 31.12.2024)
379,0
27,4
-
647,0
31,5
-
Summe
1.115,4
80,6
532,4
1.742,4
84,8
597,8
Versorgungsaufwand gem. IAS 19
268,3
19,4
297,2
313,0
15,2
454,4
Gesamtsumme (inkl. Versorgungsaufwand)
1.383,7
100,0
829,6
2.055,4
100,0
1.052,2
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die folgenden Tabellen zeigen die individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen im Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 AktG (Grundvergütung, Aufwand für Nebenleistungen, Kurzfristige sowie Langfristige Performance Vergütung), deren jeweiligen relativen Anteil sowie zuzüglich des Aufwands für Versorgungszusagen. Der Begriff 'gewährte und geschuldete Vergütung' stellt darauf ab, in welchem Umfang die Vorstandsmitglieder Zahlungen erhalten und stellt diejenige Vergütung dar, für die die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht wurde. Darüber hinaus wird für die im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder als freiwillige Angabe und aus Transparenzgründen die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorjahres, d.h. des Geschäftsjahres 2020, dargestellt.
Die Auszahlungsbeträge der Tantieme 2021, LSA Tranche 2019 (Ablauf der Performance Periode zum 31.12.2021) sowie LTIP Tranche 2018 (Ablauf der Performance Periode zum 31.12.2021) werden dem Geschäftsjahr 2021 zugeordnet, da die einjährige, dreijährige sowie vierjährige Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 durch das jeweilige Vorstandsmitglied vollständig erbracht ist. Die Ermittlung der Zielerreichung (und damit der Auszahlung) ist zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits abgeschlossen, auch wenn die Auszahlungen erst im Folgejahr geleistet werden.
Gewährte und geschuldete Vergütung - aktive Vorstandsmitglieder
Dr. Stefan Schulte
(Vorstandsvorsitzender;
Vorstand seit 15.4.2003)
Anke Giesen
(Vorstand Retail und Real Estate;
Vorstand seit 1.1.2013)
Michael Müller
(Vorstand Arbeitsdirektor;
Vorstand seit 1.10.2012)
2021
2020
2021
2020
2021
2020
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
Grundvergütung
715,0
31,2
715,0
500,0
29,7
500,0
500,0
29,5
500,0
Nebenleistungen
19,6
0,9
28,5
33,8
2,0
29,9
44,3
2,6
39,7
Summe
734,6
32,1
743,5
533,8
31,7
529,9
544,3
32,1
539,7
Kurzfristige Performance Vergütung
Tantieme 2020
-
-
0,0
-
-
0,0
-
-
0,0
Tantieme 2021
916,5
40,0
-
664,5
39,5
-
664,5
39,2
-
Langfristige Performance Vergütung
Long-Term Strategy Award (3 Jahre)
Tranche 2018 (01.01.2018 - 31.12.2020)
-
-
80,0
-
-
60,0
-
-
60,0
Tranche 2019 (01.01.2019 - 31.12.2021)
80,0
3,5
-
60,0
3,6
-
60,0
3,5
-
Long-Term Incentive-Programm (4 Jahre)
Tranche 2017 (01.01.2017 - 31.12.2020)
-
-
383,5
-
-
291,9
-
-
291,9
Tranche 2018 (01.01.2018 - 31.12.2021)
559,3
24,4
-
425,7
25,3
-
425,7
25,1
-
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung
2.290,4
100,0
1.207,0
1.684,0
100,0
881,8
1.694,5
100,0
891,6
Versorgungsaufwand gem. IAS 19
465,6
-
509,9
211,2
-
220,6
131,6
-
204,4
Gesamtvergütung (inkl. Versorgungsaufwand)
2.756,0
-
1.716,9
1.895,2
-
1.102,4
1.826,1
-
1.096,0
Gewährte und geschuldete Vergütung - aktive Vorstandsmitglieder
Dr. Pierre Dominique Prümm
(Vorstand Aviation und Infrastruktur;
Vorstand seit 1.7.2019)
Prof. Dr. Matthias Zieschang
(Vorstand Controlling und Finanzen;
Vorstand seit 1.4.2007)
2021
2020
2021
2020
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
Grundvergütung
500,0
48,8
500,0
520,0
28,3
520,0
Nebenleistungen
36,4
3,6
32,4
67,4
3,7
77,8
Summe
536,4
52,4
532,4
587,4
32,0
597,8
Kurzfristige Performance Vergütung
Tantieme 2020
-
-
0,0
-
-
0,0
Tantieme 2021
300,0
29,3
-
762,0
41,5
-
Langfristige Perfomance Vergütung
Long-Term Strategy Award (3 Jahre)
Tranche 2018 (01.01.2018 - 31.12.2020)
-
-
30,01)
-
-
60,0
Tranche 2019 (01.01.2019 - 31.12.2021)
50,01)
4,9
-
60,0
3,3
-
Long-Term Incentive-Programm (4 Jahre)
Tranche 2017 (01.01.2017 - 31.12.2020)
-
-
56,71)
-
-
291,9
Tranche 2018 (01.01.2018 - 31.12.2021)
137,91)
13,5
-
425,7
23,2
-
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung
1.024,3
100,0
619,1
1.835,1
100,0
949,7
Versorgungsaufwand gem. IAS 19
268,3
-
297,2
313,0
-
454,4
Gesamtvergütung (inkl. Versorgungsaufwand)
1.292,6
-
916,3
2.148,1
-
1.404,1
1) Anteiliger LSA-Plan-Award bzw. anteilige LTIP-Zuteilung aufgrund des Beginns der Vorstandstätigkeit ab 1. Juli 2019
Gewährte und geschuldete Vergütung - ehemalige Vorstände
Herbert Mai
(Vorstand Arbeitsdirektor;
Vorstand bis 30.09.2012)
Peter Schmitz
(Vorstand Operations;
Vorstand bis 31.08.2014)
2021
2020
2021
2020
in Tsd €
in %
in Tsd €
in Tsd €
in %
in Tsd €
Ruhegehalt
145,4
100,0
145,4
127,61)
100,0
127,61)
Summe
145,4
100,0
145,4
127,6
100,0
127,6
1) Auf das Ruhegehalt wurden 41,2 Tsd € aus der betrieblichen Altersversorgung als ehemaliger Leitender Angestellter angerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in %
2021 gegenüber 2020
Vorstandsvergütung
Dr. Stefan Schulte
89,8
Anke Giesen
91,0
Michael Müller
90,1
Dr. Pierre Dominique Prümm1)
65,4
Prof. Dr. Matthias Zieschang
93,2
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
Herbert Mai
0,0
Peter Schmitz
0,0
Ertragsentwicklung
Jahresergebnis Fraport AG
112,9
Konzern-EBITDA
402,1
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis
Mitarbeiter der Fraport AG 2)
10,8
1) Beginn der Vorstandstätigkeit ab 01. Juli 2019, daher geringere variable Vergütungsbestandteile (p.r.t.).
2) Stammbeschäftigte ohne Auszubildende und Aushilfen
Die starke prozentuale Abweichung der Vorstandsvergütung zum Geschäftsjahr 2020 beruht auf der pandemiebedingt geringeren Auszahlung der LTIP Tranche 2017 sowie des Wegfalls der Tantiemenzahlung 2020 für die Gewährung des Zuschusses des Bundes zur Deckung der durch die Pandemie entstandenen Vorhaltekosten.
Die Ertragsentwicklung des Fraport Konzerns wird anhand der Veränderung des Konzern-EBITDA angegeben, da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands maßgeblich von der Entwicklung dieser Konzernkennzahl abhängig ist.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der Fraport AG abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen in den Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Belegschaft der Fraport AG abzustellen. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Fraport AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. Mai 2019 erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine feste, am Ende des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 35.000 € pro vollem Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache und der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche, feste Vergütung in Höhe von 7.500 € pro Ausschuss und vollem Geschäftsjahr. Diese zusätzliche Vergütung wird für höchstens zwei Ausschussmitgliedschaften gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. Entsprechendes gilt bei Veränderungen der Mitgliedschaft in Ausschüssen. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und an Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 1.000 €. Darüber hinaus werden anfallende Auslagen erstattet. Ziel der Aufsichtsratsvergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken und den damit verbundenen Aufgaben und Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung zu tragen. Mit den herausgehobenen Vergütungen für spezifische Funktionen und Ausschussmitgliedschaften werden die unterschiedlichen Anforderungen, zeitlichen Belastungen und Verantwortungen berücksichtigt. Dies trägt zur langfristigen Entwicklung von Fraport bei.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats 2021
in €
Festvergütung
Ausschussvergütung
Sitzungsgelder
Insgesamt
Aufsichtsratsmitglied
Amier
Claudia
52.500,00
15.000,00
16.000,00
83.500,00
Arslan
Devrim
35.000,00
15.000,00
17.000,00
67.000,00
Becker
Uwe
35.000,00
15.000,00
12.000,00
62.000,00
Boddenberg
Staatsminister Michael
105.000,00
15.000,00
13.000,00
133.000,00
Bölükmese
Hakan
35.000,00
15.000,00
17.000,00
67.000,00
Cicek
Hakan
35.000,00
7.500,00
14.000,00
56.500,00
Dunkelmann
Yvonne
17.500,00
1.250,00
6.000,00
24.750,00
Feldmann
Peter
35.000,00
0,00
4.000,00
39.000,00
Gerber
Peter
35.000,00
0,00
6.000,00
41.000,00
Haase
Dr. Margarete
70.000,00
15.000,00
18.000,00
103.000,00
Kaufmann
Frank-Peter
35.000,00
15.000,00
22.000,00
72.000,00
Kipper
Dr. Ulrich
35.000,00
7.500,00
14.000,00
56.500,00
Klemm
Lothar
52.500,00
15.000,00
19.000,00
86.500,00
Kother
Birgit
17.500,00
3.750,00
6.000,00
27.250,00
Neumaier
Mira
29.166,67
5.937,50
11.000,00
46.104,17
Odenwald
Michael
35.000,00
15.000,00
17.000,00
67.000,00
Pöschko
Matthias
35.000,00
11.875,00
16.000,00
62.875,00
Rana
Qadeer
35.000,00
15.000,00
18.000,00
68.000,00
Venema
Mathias
52.500,00
15.000,00
17.000,00
84.500,00
Wärntges
Sonja
35.000,00
15.000,00
17.000,00
67.000,00
Windt
Prof. Dr. Katja
35.000,00
15.000,00
14.000,00
64.000,00
Gesamt
851.666,67
232.812,50
294.000,00
1.378.479,17
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in %
2021 gegenüber 2020 2)
Aufsichtsratsvergütung
Amier, Claudia
12,1
Arslan, Devrim
13,6
Becker, Uwe
-4,6
Boddenberg, Staatsminister Michael (AR-Vorsitzender seit 27.5.2020)
70,5
Bölükmese, Hakan
3,1
Cicek , Hakan
1,8
Dunkelmann, Yvonne (seit 1.7.2021)
-
Feldmann, Peter
-7,1
Gerber, Peter
10,8
Haase, Dr. Margarete
4,0
Kaufmann, Frank-Peter
16,1
Kipper, Dr. Ulrich
11,9
Klemm, Lothar
8,8
Kother, Birgit (bis 30.6.2021)
-49,1
Neumaier, Mira (seit 4.3.2021)
-
Odenwald, Michael
0,0
Pöschko, Matthias (seit 1.1.2021)
-
Rana, Qadeer
9,7
Venema, Mathias (seit 01.7.2020)
180,6
Wärntges, Sonja (seit 16.10.2020)
420,9
Windt, Prof. Dr. Katja
-1,5
Ertragsentwicklung
Jahresergebnis Fraport AG
112,9
Konzern-EBITDA
402,1
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis
Mitarbeiter der Fraport AG 1)
10,8
1) Stammbeschäftigte ohne Auszubildende und Aushilfen
2) Die unterschiedlich hohen prozentualen Veränderungen der Aufsichtsratsvergütungen zum Geschäftsjahr 2020 beruhen hauptsächlich auf einer anteiligen Vergütungszahlung aufgrund eines Eintritts bzw. Austritts als Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr.
Frankfurt am Main, 14. März 2022
Fraport AG
Frankfurt Airport Services Worldwide
Dr. Schulte
Giesen
Staatsminister Boddenberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Frankfurt am Main, den 14. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Guido Tamm
Wirtschaftsprüfer
ppa. Matthias Böhm
Wirtschaftsprüfer
III.
Weitere Angaben und Hinweise
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionärinnen und Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter der genannten Internetadresse kann die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Über die Internetseite ist auch das HV-Portal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht und über das ebenfalls die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 92.468.704 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte
beträgt demnach 92.468.704. Von den 92.468.704 Stückaktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung 77.365 Aktien von der Fraport AG selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der Fraport AG gehalten werden, keine Stimmrechte.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, öffentliche Übertragung in Bild und Ton
Mit Blick auf die fortdauernde Coronavirus-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 24. Mai 2022 auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Für Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Die Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung jedoch per öffentlicher Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung
oder - ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt - über das unter derselben Internetadresse zugängliche HV-Portal verfolgen und sich über das HV-Portal zur Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, zuschalten. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionärinnen und Aktionäre das HV-Portal nutzen können.
Internetgestütztes HV-Portal und Aktionärs-Hotline
Unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ab dem 3. Mai 2022 ein internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen sowie Stellungnahmen in Textform oder Videobotschaften einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit dem Zugangscode, den Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. Bei Fragen zur virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals können Sie sich an unsere Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 89 210 27 220 wenden. Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr (MESZ) und am Tag der Hauptversammlung ab 9.00 Uhr (MESZ) erreichbar.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung) und die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur elektronischen Zuschaltung über das HV-Portal sind Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre); ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 3. Mai 2022 (0.00 Uhr, MESZ - sogenannter Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 17. Mai 2022 (24.00 Uhr, MESZ) unter der oben genannten Adresse zugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO 2018/1212) aufzustellen sind, in Feld C.5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/1212 ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 2. Mai 2022) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall: 3. Mai 2022, 0.00 Uhr, MESZ). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens für den deutschen Markt des Bundesverbandes deutscher Banken zur Aktionärsrechterichtlinie II/ARUG II.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte nur diejenige als Aktionärin/derjenige als Aktionär, die/der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Aktionärin/den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz der Aktionärin/des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung über das HV-Portal und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin/des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung der Aktionärin/des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin/Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von der bisherigen Aktionärin/dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionärinnen und Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung zugesandt.
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen durch Briefwahl schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ändern oder widerrufen.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das in der Stimmrechtskarte integrierte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (RAC-GB), 60547 Frankfurt am Main oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis spätestens 23. Mai 2022, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs) zugehen. Gleiches gilt für den Widerruf oder die Änderung von Briefwahlstimmen, die per Post oder E-Mail ebenfalls ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln sind und dort bis spätestens 23. Mai 2022, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs) zugehen müssen.
Vor und auch während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 3. Mai 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Briefwahlstimmen (sowie deren Widerruf oder Änderung), die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionärinnen und Aktionäre zudem die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das in der Stimmrechtskarte integrierte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (RAC-GB), 60547 Frankfurt am Main oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis spätestens 23. Mai 2022, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs) zugehen. Auf diesem Wege können Vollmachten und Weisungen auch per Post oder E-Mail geändert oder widerrufen werden. Der Widerruf oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen per Post oder E-Mail sind ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und müssen dort bis spätestens 23. Mai 2022, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs) zugehen.
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
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erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung über das HV-Portal ist ab dem 3. Mai 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine dritte Person ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt die Aktionärin/der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionärinnen und Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber der/dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass die/der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post oder E-Mail an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle übermittelt. Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Montag, 23. Mai 2022, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs), zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung noch möglich. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht oder in Kopie bzw. als Scan) per E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt wird.
Aktionärinnen und Aktionäre, die eine dritte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte (in dieser integriert) zugesandt und kann postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (RAC-GB), 60547 Frankfurt am Main oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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heruntergeladen werden. Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen auch elektronisch über das HV-Portal erteilt bzw. widerrufen werden.
Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Zuschaltung über das HV-Portal erfordert, dass die/der Bevollmächtigte von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionärinnen und Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu melden.
Fragerecht der Aktionärinnen und Aktionäre
Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird bei der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 22. Mai 2022 (24.00 Uhr, MESZ), über das unter der Internetadresse
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zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage einreichen' vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Nach Ablauf der genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.
Einreichung von Stellungnahmen oder Videobotschaften
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Die Gesellschaft räumt jedoch auf freiwilliger Basis ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit ein, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in Textform oder Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung in dem unter der Internetadresse
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zugänglichen HV-Portal zu übermitteln.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis 22. Mai 2022 (24.00 Uhr, MESZ) über das unter der Internetadresse
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zugängliche HV-Portal der Gesellschaft Stellungnahmen in Textform oder Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung in deutscher Sprache einreichen. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) bzw. - im Fall von Videobotschaften - zwei Minuten nicht überschreiten. Es sind nur Stellungnahmen oder Videobotschaften zulässig, in denen sich die Aktionärin/der Aktionär bzw. die/der Bevollmächtigte selbst äußert bzw. persönlich in Erscheinung tritt. Der Name der Aktionärin/des Aktionärs bzw. der/des Bevollmächtigten wird bei der Veröffentlichung in dem unter der Internetadresse
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zugänglichen HV-Portal nur offengelegt, wenn bei Übermittlung der Stellungnahme/Videobotschaft ausdrücklich ein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme/Videobotschaft besteht. Insbesondere behält sich die Gesellschaft vor, Stellungnahmen/Videobotschaften nicht zu veröffentlichen, die einen beleidigenden, diskriminierenden, strafrechtlich relevanten oder offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder die ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung oder in anderer als deutscher Sprache sind. Dies gilt auch für Stellungnahmen/Videobotschaften, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. deren Dauer zwei Minuten überschreitet oder solche, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die nicht innerhalb der vorstehenden Frist über das HV-Portal übermittelt wurden. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, je Aktionärin/Aktionär nur eine Stellungnahme/Videobotschaft zu veröffentlichen und einen Nachweis zu verlangen, dass die Aktionärin/der Aktionär sich ordnungs- und fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat. Werden mehrere Stellungnahmen/Videobotschaften eingereicht, wird die jeweils letzte veröffentlicht.
In Stellungnahmen/Videobotschaften enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen oder Widersprüche werden nicht berücksichtigt. Diese sind jeweils ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen einzureichen.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen.
Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 50.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2022 (24.00 Uhr, MESZ) zugehen. Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu verwenden:
Vorstand der Fraport AG
z. Hd. HV-Projektbüro (RAC-GB)
60547 Frankfurt am Main
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionärinnen und Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Beschlussvorlagen, die einem zulässigen und rechtzeitig gestellten Tagesordnungsergänzungsverlangen beiliegen, werden so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Aktionärinnen und Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Fraport AG
HV-Projektbüro (RAC-GB)
60547 Frankfurt am Main
E-Mail: HV-Projektbuero@fraport.de
Bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2022 (24.00 Uhr, MESZ) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens der Aktionärin/des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die Hinweise und Angaben nach § 127 Satz 4 AktG werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin/der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz eingeschränkt. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht. Der Vorstand kann festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Fraport AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zum Fragerecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Satz 2, Satz 3 COVID-19-Gesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihre Bevollmächtigte/Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte auf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden können.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 3. Mai 2022 zugänglich.
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die Aktionärinnen und Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per öffentlicher Bild- und Tonübertragung im Internet bzw. über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
Frankfurt am Main, im April 2022
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Der Vorstand
08.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Flughafen, Geb. 178
60547 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail:
hv-projektbuero@fraport.de
Internet:
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Ende der Mitteilung
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1324371 08.04.2022