Nachricht
15:05 Uhr, 29.03.2022

DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2022 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2022 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.03.2022 / 15:05

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN DE0005227201, DE0005227235 -
- WKN 522720, 522723 -

Einladung zur ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung 2022
ohne physische Präsenz

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am Donnerstag, dem 5. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), in der Siemensstraße 10, 63303 Dreieich, stattfindenden

ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Tagesordnung

1.

VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES DER BIOTEST AG UND DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES ZUM 31. DEZEMBER 2021, DES LAGEBERICHTS FÜR DIE BIOTEST AG UND DEN KONZERN, DES BERICHTS DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 SOWIE DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A ABS. 1, 315A ABS. 1 HGB

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 791.429,04 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf
19.785.726 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

EUR

791.429,04

Ausschüttung insgesamt

EUR

791.429,04

Gewinnvortrag auf neue Rechnung

EUR

-

Bilanzgewinn

EUR

791.429,04

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2022, fällig. Die Dividende wird am 10. Mai 2022 ausgezahlt.

3.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Berlin, Deutschland zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

NEUWAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT

Der Aufsichtsrat der Biotest AG besteht gemäß §§ 96 Abs. 1 4. Alt., 101 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern, von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern gewählt werden.

Mit der Beendigung dieser Hauptversammlung enden die Amtszeiten der von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitglieder Frau Simone Fischer, Herr Xiaoying (David) Gao, Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang. Frau Simone Fischer und Herr Rolf Hoffmann stehen für eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen, jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließen wird:

1)

Frau Uta Kemmerich-Keil, Darmstadt, selbstständige Unternehmensberaterin

2)

Herrn Xiaoying (David) Gao, Naples, FL, USA, selbstständiger Unternehmensberater

3)

Herrn Dr. Bernhard Ehmer, Heidelberg, selbstständiger Unternehmensberater

4)

Herrn Tan Yang, Hongkong, Volksrepublik China, Mitglied des Board of Directors der Creat Resources Holdings Limited, Australien, Mitglied des Board of Directors der Tiancheng International Investment Limited, Hongkong/Volksrepublik China, Mitglied des Board of Directors der Naga Topco Limited, Vereinigtes Königreich

Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor, die folgenden Personen als Ersatzmitglieder für die vorgenannten Vertreter der Aktionäre zu wählen:

5)

Herrn David Bell als Ersatzmitglied für Herrn Xiaoying (David) Gao, Aledo, Texas, USA, Leiter Recht Nordamerika (General Counsel North America) und Chief Corporate Development Officer der GRIFOLS, S.A., Spanien

6)

Herrn Tomás Dagá Gelabert, als Ersatzmitglied für Herrn Tan Yang, Barcelona, Spanien, Mitglied des Board of Directors und Vice Secretary of the Board der GRIFOLS, S.A., Spanien, Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltssozietät Osborne Clarke, Barcelona, Spanien

Für den Fall, dass das Angebot der GRIFOLS, S.A. an alle Aktionäre der Biotest AG zum Erwerb aller Stamm- und Vorzugsaktien vom 26. Oktober 2021 (freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot vom 26. Oktober 2021) nach Freigabe der hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben vollzogen wird, beabsichtigen Herr Xiaoying (David) Gao und Herr Tan Yang bei einer Wiederwahl durch die ordentliche Hauptversammlung 2022 ihre Aufsichtsratsmandate niederzulegen. In diesem Fall werden die Herren David Bell und Tomás Dagá Gelabert bei erfolgter Wahl als Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat nachrücken.

Entsprechend § 100 Abs. 5 AktG verfügen von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat unter anderem Herr Dr. Bernhard Ehmer über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und Frau Kemmerich-Keil über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Geschäftsführungsorganen mehrerer international agierender Unternehmen verfügt Herr Dr. Bernhard Ehmer über Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Frau Kemmerich-Keil verfügt aufgrund einer früheren Tätigkeit in der unternehmensinternen Abteilung Abschlussprüfung sowie ihrer Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen mehrerer Unternehmen über Kenntnisse auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Herr Tomás Dagá Gelabert ist Mitglied des Board of Directors der Shanghai RAAS Blood Products Co., Ltd, einer mit der kontrollierenden Aktionärin der Gesellschaft, der Creat Group Co., Ltd., verbundenen Gesellschaft. Er ist außerdem Mitglied des Board of Directors und Vice Secretary of the Board sowie rechtlicher Berater der GRIFOLS, S.A., die bei Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots vom 26. Oktober 2021 kontrollierende Aktionärin der Gesellschaft wird. Herr David Bell ist Leiter Recht Nordamerika (General Counsel North America) und Chief Corporate Development Officer der GRIFOLS, S.A.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung C. 15 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Frau Uta Kemmerich-Keil:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Aufsichtsratsmitglied der Klosterfrau AG, Zürich
Aufsichtsratsmitglied der Affimed N.V., Heidelberg
Aufsichtsratsmitglied der Karo Pharma AB, Schweden
Aufsichtsratsmitglied der Schott AG, Mainz

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Xiaoying (David) Gao:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Dr. Bernhard Ehmer:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Aufsichtsratsmitglied der Affimed N.V., Heidelberg

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Tan Yang:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitglied des Aufsichtsrats der Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG, München, Deutschland

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Creat Resources Holdings Limited, Australien
(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Tiancheng International Investment Limited, Hongkong/Volksrepublik China
(Non-executive) Mitglied des Board of Directors der Naga Topco Limited, Vereinigtes Königreich

Herr David Bell:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Herr Tomás Dagá Gelabert:

1.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

2.

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2022" einsehbar.

7.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES GEMÄSS § 162 AKTG ERSTELLTEN UND GEPRÜFTEN VERGÜTUNGSBERICHTS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter "ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 - Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021" abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 - Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021

Dieser Vergütungsbericht beschreibt das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von Biotest und erläutert Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder im Geschäftsjahr 2021.

Der Vergütungsbericht richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und enthält Angaben sowohl nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB), der deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) als auch der International Financial Reporting Standards (IFRS). Weiterhin enthält er die erforderlichen Angaben gemäß § 162 AktG zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Erläuterung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat legt die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands fest. Die bisher geltenden Regelungen wurden aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) angepasst und sind von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligt worden. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie bei den Festlegungen zu Struktur und Höhe der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigt:

*

Die Ausgestaltung der Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie, indem profitablem Wachstum bei gleichzeitiger Beachtung von Nachhaltigkeitszielen eine besondere Bedeutung zukommt.

*

Die Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass die jeweilige Leistung angemessen honoriert wird und mögliche Zielverfehlungen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen.

*

Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige Wertsteigerung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.

*

Das System zur Vergütung leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Interessengruppen, indem die variable Vergütung an die Entwicklung des Unternehmens und die Umsetzung von strategisch wichtigen Kurz- und Langfristzielen geknüpft ist.

*

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist transparent und verständlich und in Höhe und Struktur marktüblich. Sie trägt der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.

*

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt auch die Vergütungsstruktur, die generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Mitarbeiter verglichen, um die Verhältnismäßigkeit innerhalb der Biotest AG sicherzustellen.

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biotest AG besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Die festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung und Nebenleistungen.

Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, STI) und einer langfristigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive, LTI). Die variable Zielvergütung (Auszahlung bei 100 % Zielerreichung) entspricht insgesamt ca. 55 % der Ziel-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.

Unter der Annahme einer Zielerreichung von jeweils 100 % (Ziel-Gesamtvergütung) ergibt sich die folgende Struktur für das Verhältnis fixer zu variabler Komponenten im bestehenden Vergütungssystem:

Grundvergütung ohne Altersversorgung:

45 %

Einjährige variable Vergütung STI:

22 %

Mehrjährige variable Vergütung LTI:

33 %

Die folgende Abbildung zeigt die wesentlichen Bestandteile sowie weitere Gestaltungselemente des Vergütungssystems:

Abbildung 1: Bestandteile des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG in außergewöhnlichen Fällen aber berechtigt, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen.

Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten

Festvergütung

Die erfolgsunabhängige Grundvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einem Festgehalt und marktüblichen Nebenleistungen. Die Höhe orientiert sich an der Erfahrung und dem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds sowie an der wirtschaftlichen Lage und Zukunftsaussichten von Biotest und dem Vergütungsniveau im Wettbewerbsumfeld. Das jährliche Festgehalt wird für die gesamte Laufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrags festgelegt und in zwölf gleich hohen Monatsraten ausgezahlt.

Nebenleistungen

Über das Festgehalt hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Nebenleistungen. Die Vorstandsmitglieder sind im Rahmen der kollektiven Unfallversicherung der Biotest AG beruflich und privat versichert. Die Vorstandsmitglieder erhalten ferner einen Zuschuss zur Sozialversicherung und zur Direktversicherung.

Die Biotest AG hat für die Mitglieder des Vorstands unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) mit einem angemessenen Selbstbehalt abgeschlossen. Der Selbstbehalt beläuft sich auf 10 % des Versicherungsfalls, begrenzt auf 150 % der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und entspricht damit den Anforderungen des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG.

Wenn die Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder keine Strafrechtsschutz- und keine Reisegepäckversicherung abschließt, dann sind die Vorstandsmitglieder so zu stellen, als wären diese Versicherungen abgeschlossen worden.

Allen Vorstandsmitgliedern wird ein Dienstwagen der Oberklasse zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann.

Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten

Einjährige variable Vergütung

Dieser erfolgsabhängige Vergütungsanteil bemisst sich an der Erreichung von Unternehmens- sowie persönlichen Zielen. In die Ermittlung der unternehmensbezogenen Ziele gehen das EBIT, der Operational Cashflow und der erzielte Umsatz (alle Kennzahlen nach IFRS) zu jeweils 20 % ein. EBIT ist das Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern. Als Operational Cashflow wird der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit inklusive der Änderung des Working Capitals ohne Zinsen und Steuern bezeichnet.

Abbildung 2: Das STI-Programm im Überblick

Abbildung 3: Bemessung der einjährigen variablen Vergütung

Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter.

Die Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter beruht auf dem Long-Term Incentive-Programm (LTIP) der Biotest AG. Darin sind neben den Mitgliedern des Vorstands auch die leitenden Angestellten sowie die Geschäftsführer von Konzernunternehmen eingebunden, die durch ihre Stellung innerhalb der Gruppe, ihre Entscheidungen, ihre Führung und ihr Handeln den Erfolg des Unternehmens maßgeblich beeinflussen.

Für die LTIP 2019 und 2020 hat der Aufsichtsrat den Vorständen virtuelle Teilnahmeaktien zugeteilt. Die Laufzeit beträgt für beide Programme drei Jahre. Der Beginn war jeweils im Mai des Ausgabejahres und die Laufzeit endet jeweils zum 31. Dezember des dritten Jahres des jeweiligen Programms. Für das LTIP 2021 wurde anstelle einer Zuteilung von virtuellen Aktien ein Betrag definiert, der entsprechend der prozentualen Zielerreichung ausbezahlt wird. Dieses Programm begann im Mai 2021 und endet im Dezember 2024.

LTIP 2019

Die Höhe der Incentive-Zahlung für das LTIP 2019 berechnet sich nach der folgenden Formel:

Abbildung 4: Berechnungsformel LTIP 2019

Das Verfehlen oder das anteilige Erreichen eines BNL-Ziels verändert den Zielerreichungsfaktor dagegen nicht. Der maximal erreichbare Erfolgsfaktor für die Erfolgszielkategorie BNL-Ziele beträgt 0,05.

Der zweite Erfolgsfaktor des LTIP 2019 bezieht sich auf die EBITDA-Marge des Konzerns. Für jedes Jahr des LTIP 2019 wurde jeweils eine EBITDA-Ziel-Marge festgelegt, die bei Erreichen den Zielerreichungsfaktor erhöht. Die Zielgrößen der EBITDA-Margen wurden für das Jahr 2019 aus dem Budget und für die Jahre 2020 und 2021 der strategischen 10-Jahres-Planung entnommen. Auch hier wurden Ziele, die weiter in der Zukunft liegen, stärker gewichtet. D.h. die Erreichung der EBITDA-Marge in 2019 erhöht den Faktor um 0,01, während die Erreichung der EBITDA-Marge 2020 und 2021 den Faktor um jeweils 0,02 steigern. Wird die anvisierte EBITDA-Marge um bis zu 10 % unterschritten, so beträgt der Faktor 0. Für dazwischenliegende Werte wird der Faktor mittels linearer Interpolation ermittelt. Eine Übererfüllung führt dagegen nicht zu einer weiteren Erhöhung des Erfolgsfaktors, sodass der maximal erreichbare Erfolgsfaktor für die Erfolgszielkategorie EBITDA-Marge 0,05 beträgt.

LTIP 2020

Die Höhe der Incentive-Zahlung für das LTIP 2020 berechnet sich nach folgender Formel:

Abbildung 5: Berechnungsformel LTIP 2020

Zur Ermittlung des zweiten Erfolgsfaktors wurden als Messgrößen jährliche Ziele für das EBIT ohne die Aufwendungen für das BNL-Projekt definiert. Die Zielgröße für 2020 wurde basierend auf dem Wert des Budgets 2020 festgelegt. Für 2021 und 2022 wurden die Zielwerte der strategischen 10-Jahres-Planung entnommen. Das Erreichen des Zielwertes erhöht den Erfolgsfaktor um 0,01 für 2020, sowie für 2021 und 2022 um 0,02. Liegt der tatsächliche Wert 20 % über oder unter dem Zielwert, so erhöht oder reduziert sich der Faktor. Liegt der tatsächliche Wert mehr als 20 % unter dem Zielwert, so erfolgt hier keine Steigerung des Zielerreichungsfaktors. Der maximal erreichbare Erfolgsfaktor für die Erfolgszielkategorie EBIT ohne BNL beträgt 0,06.

Die Incentive-Komponente wird den Teilnehmern nach Ablauf des jeweiligen LTI-Programms üblicherweise im Mai des Folgejahres ausgezahlt.

LTIP 2021

Das LTIP 2021 zeichnet sich dadurch aus, dass die Zieldefinition auf der strategischen 10-Jahres-Planung basiert und unternehmensbezogene Zielgrößen die Unternehmensentwicklung über vier Jahre hinweg abbilden. Darüber hinaus werden auch in diesem Programm Ziele gesetzt, die die Stärkung der Nachhaltigkeitsleistung und Umsetzung der Strategie sicherstellen.

Die Bemessungsgrundlagen stellen zum einen die unternehmensbezogenen Ziele EBITDA-Marge (EBITDA/Umsatz in %) nach IFRS und zum anderen ROCE (EBIT/Capital Employed in %) dar, wobei die Gewichtung dieser Faktoren jeweils 30 % beträgt. EBITDA ist als Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert; der ROCE ist ein Maßstab für die Kapitalrendite, in dem der EBIT dem Capital Employed als durchschnittlich gebundenem Kapital gegenübergestellt wird.

Die Erreichung von Nachhaltigkeits- und strategischen Zielen geht mit 40 % in das LTIP ein.

Abbildung 6: Das LTIP 2021 im Überblick

Abbildung 7: Bemessung der mehrjährigen variablen Vergütung des LTIP 2021

Die Vergütung für die Erreichung der Erfolgsziele erfolgt für die teilnehmenden Vorstände in bar nach vier Jahren Laufzeit. Somit erfolgt aus dem LTIP, welches in 2021 gestartet wurde, eine Auszahlung in 2025.

Alle LTI Programme enthalten eine Hold-Back-Klausel für Mitglieder des Vorstands. Nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats kann die Incentive-Zahlung um bis zu 100 % nach unten korrigiert werden, wenn Biotest auch ohne eigenes Zutun oder Verschulden des Vorstandsmitglieds trotz Erreichen des Erfolgsfaktors bzw. der Erfolgsziele erheblichen Schaden genommen hat.

Versorgungszusagen

Für die Mitglieder des Vorstands bestehen Einzelzusagen im Rahmen der bei der Biotest AG geltenden Altersvorsorge. Die Höhe der Ansprüche ist von der Anzahl der Dienstjahre und dem anrechnungsfähigen Entgelt abhängig. Hierbei werden bis zu 25 Dienstjahre rentensteigernd berücksichtigt, wobei die Altersrente auf 30 % des anrechenbaren Entgelts begrenzt ist. Dieses wird über eine Durchschnittsbildung der letzten fünf Jahre ermittelt.

Wartezeiten sind für die derzeitigen Vorstandsmitglieder nicht vereinbart. Ein Abruf der Rente kann mit Vollendung des 63. Lebensjahrs erfolgen. Die Unverfallbarkeit der Ansprüche entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Weiterhin sieht die Altersversorgung der Vorstände auch lebenslange Invaliden- und Witwenrenten sowie zeitraumbezogene Waisenrenten vor.

Die Bewertung beruht auf versicherungsmathematischen Gutachten nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren, die durch einen unabhängigen Versicherungsmathematiker angefertigt werden.

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung ist der Wert, der einem Vorstandsmitglied insgesamt für ein Geschäftsjahr maximal zufließen darf. Diese wird durch Kappungsgrenzen nach oben bei der Bemessung der variablen Vergütungsbestandteile sichergestellt.

Unter Hinzurechnung der jeweiligen Grundvergütung beträgt die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden damit 2.800 T € und für ein Vorstandsmitglied 2.000 T €. In diesen Beträgen ist die jeweilige Altersversorgung mit einem Anteil von maximal 15 % enthalten. Die Höhe der Maximalvergütung wurde in der Hauptversammlung 2021 von den Aktionären gebilligt.

Zusagen in Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Dienstverträge umfassen ferner marktübliche Abfindungsregelungen für den Fall eines Eigentümer- bzw. Kontrollwechsels (change of control) sowie solche bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Biotest AG. Beide Abfindungsarten sind auf das Zweifache einer Jahresvergütung begrenzt, wobei bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses eine zusätzliche Deckelung durch zu erwartende Vergütungen bis zum regulären Dienstzeitende zuzüglich einer Dienstwagenkompensation besteht.

Abfindungsansprüche sind ausgeschlossen bei Dienstvertragsbeendigung aus wichtigem Grund, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit oder wenn das Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit dem Eigentümer- bzw. Kontrollwechsels von dritter Seite Zuwendungen oder Wertvorteile erhält. Ebenso wenig bestehen Abfindungsansprüche für den Fall, dass die vorzeitige Beendigung eines Dienstvertrags auf Veranlassung des jeweiligen Vorstandsmitglieds erfolgt.

Andere einmalige oder wiederkehrende Zusagen mit Ausnahme der oben genannten Pensionszusagen für den Fall der regulären und vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen nicht.

Claw-back-Klauseln / Rückforderungsrechte

Rückforderungsrechte für bereits gewährte Vergütungsbestandteile bzw. claw-back-Klauseln sind nicht vereinbart. In Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat einzelvertraglich hiervon abweichen.

Sonstige Vertragsbestimmungen

Die Übernahme von Aufsichtsrats- oder vergleichbaren Mandaten sowie von weiteren Tätigkeiten/Nebentätigkeiten durch Vorstandsmitglieder innerhalb oder außerhalb von Biotest bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Wettbewerbsverbote sind für die Dauer der Dienstverhältnisse vereinbart, nachvertragliche Wettbewerbsverbote bestehen nicht. Auch sind keine Karenzentschädigungen vorgesehen.

Zielsetzung und Strategiebezug der Komponenten des Vergütungssystems

Komponenten des Vergütungssystems

Zielsetzung und Strategiebezug

Allgemeiner Grundsatz

Für die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie sollen hierfür hochqualifizierte Mitglieder des Vorstands gewonnen und gehalten werden. Daher müssen diese Versorgungsleistungen wettbewerbsfähig sein im begrenzten Markt für hochqualifizierte Leistungsträger.

Grundgehalt

Soll durch eine angemessene Höhe das Grundeinkommen sichern und dadurch auch das Eingehen unangemessener Risiken verhindern. Die Höhe spiegelt die Rolle im Vorstand, den jeweiligen Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.

Nebenleistungen und sonstige Sachbezüge

Sollen einen Ausgleich von Kosten oder wirtschaftlichen Nachteilen darstellen, die mit der Vorstandstätigkeit in Verbindung stehen; sollen die Ausübung des Vorstandsmandats fördern.

Einjährige variable Vergütung (STI)

Soll das Erreichen der Unternehmensziele im laufenden Geschäftsjahr sicherstellen; soll die kontinuierliche und nachhaltige Weiterentwicklung des operativen Geschäfts fördern; soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds unterstützen.

Mehrjährige variable Vergütung (LTI)

Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und die Steigerung des Unternehmenswerts fördern; soll die Interessen der Aktionäre mit denen der Vorstandsmitglieder verknüpfen; soll die Anforderungen weiterer Stakeholder einbeziehen.

Versorgungszusagen

Sollen ein adäquates Grundeinkommen/Altersabsicherung sowie Schutz bei Tod und Invalidität gewährleisten.

Maximale Gesamtvergütung

Soll unangemessen hohe Auszahlungen bezogen auf Leistung und Marktüblichkeit vermeiden.

Leistungen bei Vertragsbeendigung

Soll einen fairen Interessenausgleich bei gleichzeitigem Einhalten einer definierten Obergrenze gewährleisten.

Eigentümer- bzw. Kontrollwechsel - Regelung

Soll die Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder in Übernahmesituationen sicherstellen.

Abbildung 8: Zielsetzung und Strategiebezug der Komponenten des Vergütungssystems

Vergütung des aktuellen Geschäftsjahres

Gesamtvergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder nach IFRS / DRS17

Diese Übersicht zeigt die Berechnung der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied mit den jeweils im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich erdienten Beträgen der verschiedenen Vergütungskomponenten. Der Wert für die variable Vergütung mit langfristigem Anreiz (LTIP) enthält die bis Ende 2021 erdienten Ansprüche der drei Programme aus 2019, 2020 und 2021.

in Tausend €

Dr. Michael Ramroth

Dr. Georg Floß

2020

2021

2020

2021

Erfolgsunabhängig

Festvergütung

462

555

410

490

Nebenleistungen

61

869

40

41

Summe der erfolgsunabhängigen Komponenten

523

1.424

450

531

Erfolgsabhängig

Ohne langfristige Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):

Einjährige variable Vergütung (STI) - Baranteil

245

314

218

278

Mit langfristiger Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):

Variable Vergütung (LTIP) - Baranteil

345

624

306

554

Summe der erfolgsabhängigen Komponenten

590

938

524

832

Versorgungsaufwand (Service Cost)

442

362

381

363

Gesamtvergütung (erdient in 2021)

1.555

2.724

1.355

1.726

Abzüglich Versorgungsaufwand (Service Cost)

442

362

381

363

Gesamtbezüge (DRS 17)

1.113

2.362

974

1.363

Abbildung 9: Gesamtvergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder nach IFRS / DRS17

Der Versorgungsaufwand (Service Cost) enthält die von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern erdienten arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungsansprüche.

Die oben dargestellte Berechnung ergibt erdiente Gesamtbezüge aller Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 3.725 T € (im Vorjahr 2.087 T €). Der Betrag fällt in 2021 deshalb so hoch aus, weil die Gesellschaft Herrn Dr. Ramroth Kosten des Russland-Verfahrens in Höhe von 820 T € erstattet hat. Dieser Einmalbetrag ist als Nebenleistung ausgewiesen. Die Vorstandsvergütung teilt sich in eine erfolgsunabhängige Komponente in Höhe von 1.955 T € (i. Vj. 973 T €) und eine erfolgsabhängige Komponente in Höhe von 1.770 T € (i. Vj. 1.114 T €) auf. In die Gesamtbezüge nach DRS 17 ist der Versorgungsaufwand nicht einzubeziehen.

Gewährte und geschuldete Vergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der gewährten und geschuldeten Vergütung für das aktuelle und vorherige Geschäftsjahr entsprechend § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG getrennt nach Vorstandsmitgliedern. Dabei handelt es sich um die Vergütung, die im jeweiligen Geschäftsjahr fällig ist (geschuldet) und in diesem ausgezahlt wird (gewährt).

Die Gesamtvergütung ist auch hier in die verschiedenen Vergütungskomponenten untergliedert. Diese Aufstellung zeigt die im jeweiligen Geschäftsjahr einjährige variable Vergütung sowie die mehrjährige variable Vergütung, die im betreffenden Geschäftsjahr ausbezahlt wurde.

Ebenfalls enthält sie weitere Angaben, die sich aus § 162 des Aktiengesetzes ergeben.

Die festgelegten Maximalvergütungen von 2.800 T € für den Vorstandsvorsitzenden und 2.000 T € für ein Vorstandsmitglied ebenso wie die sonstigen Bestimmungen des Vergütungssystems wurden mit jeweiligen Gesamtvergütungen von 1.735 T € für Dr. Ramroth und 807 T € für Dr. Floß eingehalten.

in Tausend €

Dr. Michael Ramroth

Dr. Georg Floß

2020

2021

Anteil

2020

2021

Anteil

Erfolgsunabhängig

Festvergütung

462

555

32 %

410

490

61 %

Nebenleistungen

61

869

50 %

40

41

5 %

Summe der erfolgsunabhängigen Komponenten

523

1.424

82 %

450

531

66 %

Erfolgsabhängig

Ohne langfristige Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):

Einjährige variable Vergütung (STI) - Baranteil

244

247

14 %

216

219

27 %

Mit langfristiger Anreizwirkung (nicht aktienbasiert):

Variable Vergütung (LTIP) - Baranteil

64

64

4 %

57

57

7 %

Summe der erfolgsabhängigen Komponenten

308

311

18 %

273

276

34 %

Versorgungsaufwand (Service Cost)

-

-

0 %

-

-

0 %

Gesamtvergütung entsprechend § 162 des Aktiengesetzes

831

1.735

100 %

723

807

100 %

Abbildung 10: Gewährte und geschuldete Vergütung der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Übersicht der Versorgungszusagen für die in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Zur Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche wurden Vermögenswerte in Höhe von 5.623 T € (im Vorjahr 3.624 T €) in den Biotest Vorsorge Trust e. V. übertragen.

in Tausend €

Anwartschaftsbarwert sämtlicher Pensionszusagen ohne Entgeltumwandlung
nach IFRS

Anwartschaftsbarwert aus Entgeltumwandlungen
nach IFRS

Anwartschafts-
barwert in

Anwartschafts-
barwert in

Anwartschafts-
barwert in

Anwartschafts-
barwert in

2020

2021

2020

2021

Dr. Michael Ramroth

6.427

6.499

996

1.207

Dr. Georg Floß

4.936

5.076

-

-

11.363

11.575

996

1.207

Abbildung 11: Übersicht der Versorgungszusagen für die in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder

Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen

Für frühere Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen werden vertraglich zugesagte Pensionen gezahlt. Hierfür sind Pensionsrückstellungen gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 8.752 T € (im Vorjahr 10.177 T €) und nach HGB in Höhe von 7.865 T € (im Vorjahr 8.359 T €) gebildet worden. Für alle ehemaligen Vorstandsmitglieder wurden im Geschäftsjahr 2021 Pensionszahlungen in Höhe von 512 T € (im  Vorjahr 631 T €) geleistet, davon entfallen auf ehemalige Vorstandsmitglieder mit einem Austrittsdatum größer 10 Jahre 294 T €. In 2021 wurden 77 T € an Herrn Dr. Bernhard Ehmer für das LTIP 2018 gezahlt, das entspricht einem variablen Anteil von 49 % an seiner Gesamtvergütung (158 T €). Im Jahr 2020 erhielt Hr. Dr. Ehmer die Auszahlung des STI 2019 in Höhe von 92 T €, was einem Vergütungsanteil von 53 % entsprach.

Für ehemalige Vorstandsmitglieder bestehen zum 31. Dezember 2021 keine Rückstellungen im Zusammenhang mit dem LTIP.

Long-Term Incentive-Programm der Vorstandsmitglieder

Die Teilnahme der Vorstände am Long-Term Incentive-Programm ist in der erfolgsabhängigen Komponente mit dem beizulegenden Zeitwert nach HGB der im jeweiligen Geschäftsjahr aufgelegten Tranche des LTIP zum Gewährungszeitpunkt enthalten. Der zugehörige IFRS-Wert wird jeweils in Klammern im Anschluss an den HGB-Wert dargestellt.

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2021 nehmen die Vorstände basierend auf einem Fixbetrag bei 100 % Zielerreichung teil. Dieser beträgt für Herrn Dr. Michael Ramroth 428 T € und für Herrn Dr. Georg Floß 380 T €. Für diese Tranche wurde im Jahr 2021 eine Rückstellung in Höhe von 145 T € (147 T €) gebildet. Hiervon entfallen auf Herrn Dr. Michael Ramroth 77 T € (78 T €) und auf Herrn Dr. Georg Floß 68 T € (69 T €).

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2020 haben die Vorstände mit zugeordneten virtuellen Aktien teilgenommen (Herr Dr. Michael Ramroth und Herr Dr. Georg Floß jeweils mit 1.800 Stück). Für diese Tranche wurde eine Rückstellung in Höhe von 400 T € (403 T €) gebildet. Hiervon entfallen auf Herrn Dr. Michael Ramroth 212 T € (214 T €) und auf Herrn Dr. Georg Floß 188 T € (190 T €).

An dem nicht-aktienbasierten Programm LTIP 2019 haben die Vorstände mit zugeordneten virtuellen Aktien teilgenommen (Herr Dr. Michael Ramroth und Herr Dr. Georg Floß jeweils mit 1.800 Stück). Für diese Tranche wurde eine Rückstellung in Höhe von 628 T € (628 T €) gebildet. Hiervon entfallen auf Herrn Dr. Michael Ramroth 333 T € (333 T €) und auf Herrn Dr. Georg Floß 295 T € (295 T €).

Die genannten IFRS-Rückstellungsbeträge für die LTI-Programme 2019, 2020 und 2021 sind in Summe in der Tabelle der Gesamtvergütung in der Zeile 'Variable Vergütung (LTIP) - Baranteil' im Jahr 2021 ausgewiesen.

Aus dem nicht-aktienbasierten LTIP 2018, dessen Auszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 festgelegt waren, erhielt Herr Dr. Michael Ramroth eine Auszahlung in Höhe von 64 T € und Herr Dr. Georg Floß in Höhe von 57 T €. Diese Beträge wurden in 2021 ausgezahlt und sind deshalb unter Zeile 'Variable Vergütung (LTIP) - Baranteil' in der Tabelle 'Gewährte und geschuldete Vergütungszuflüsse der in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder' für das Jahr 2021 zu finden.

Horizontalvergleich

Nachfolgend ist der Horizontalvergleich für die Jahre 2017 bis 2021 dargestellt, der die gewährte und geschuldete Vergütung der aktuell amtierenden und ehemaligen Vorstände sowie die Ertragskennziffern Umsatzerlöse, EBIT und EBITDA nach IFRS und den Jahresüberschus/-fehlbetrag nach HGB darstellt. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird unter 'Erläuterung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder' dargestellt.

Gesamtvergütung (in Tausend €)

Vergütung

Vergütung

Vergütung

Vergütung

Vergütung

2017

Verände-
rung zu VJ

2018

Verände-
rung zu VJ

2019

Verände-
rung zu VJ

2020

Verände-
rung zu VJ

2021

Verände-
rung zu VJ

Zum 31.12.2021 amtierende Vorstandsmitglieder

Dr. Michael Ramroth (CEO & CFO seit 01.05.2019, davor CFO)

734

-4 %

726

-1 %

729

0 %

831

14 %

1.735

109 %

Dr. Georg Floß (COO)

473

8 %

640

35 %

652

2 %

723

11 %

807

12 %

Ehemalige Vorstandsmitglieder

Dr. Bernhard Ehmer (CEO bis 30.04.2019)

586

9 %

725

24 %

524

-28 %

174

-67 %

158

-9 %

Prof. Dr. Gregor Schulz (CEO bis 31.12.2014)

130

0 %

130

0 %

137

5 %

137

0 %

137

0 %

Ertragskennziffern (in Mio. €)

Umsatzerlöse nach IFRS

378

0 %

400

6 %

419

5 %

484

16 %

516

7 %

EBITDA nach IFRS

13

0 %

35

171 %

31

-13 %

28

-7 %

-16

-157 %

EBIT nach IFRS

-9

0 %

11

-214 %

-1

-111 %

-1

8 %

-47

-4600 %

Operating Cash Flow nach IFRS

38

-33 %

-44

-215 %

-28

-37 %

-8

-71 %

34

525 %

Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Biotest AG nach HGB

-38

-394 %

112

395 %

-35

-131 %

-38

-9 %

-67

-76 %

Abbildung 12: Horizontalvergleich (Gegenüberstellung der gewährten und geschuldeten Vorstandsvergütung im jeweiligen Geschäftsjahr zur Ertragslage der Biotest-Gruppe)

Vertikalvergleich

In Abbildung 13 ist die gewährte und geschuldete durchschnittliche Vergütung des Vorstands und aller Mitarbeitenden der Biotest AG auf Basis von Vollzeitäquivalenten sowie die Relation 'Vorstand zu Mitarbeitende' dargestellt. Die Aufstellung enthält auch die im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte einjährige und mehrjährige variable Vergütung. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist die Erleichterungsvorschrift in Anspruch genommen worden.

Angaben in T €

Ø Vergütung

Ø Vergütung

2020

2021

Veränderung

Vorstand

777

1.271

64 %

Alle Mitarbeitenden (ohne Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten)

82

84

2 %

Relation Vorstand zu Mitarbeitende (manager to worker payratio)

9,4

15,2

61 %

Abbildung 13: Vertikalvergleich

Erläuterung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem gilt seit dem 1. Juli 2018. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung geregelt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung von 40 T €. In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitz und die Stellvertretung sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen auf Grund des erhöhten Zeitaufwands. Die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt 120 T €, für den Stellvertreter 60 T €. Mitglieder in Aufsichtsratsausschüssen erhalten zusätzlich eine feste Jahresvergütung von 4 T € für jede Ausschussposition, die sie innehaben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 15 T €, der Vorsitzende jedes sonstigen Ausschusses 7,5 T €. Die Obergrenze der Aufsichtsratsvergütung ergibt sich je nach Funktion im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied aus der Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile.

Die Vergütung ist mit Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und stellt ein Gegengewicht zur Struktur der Vorstandsvergütung dar, die im Wesentlichen variabel und auf die Strategie der Biotest AG ausgerichtet ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung eine langfristige Entwicklung der Biotest-Gruppe.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Biotest AG sind wie die Mitglieder des Vorstands in die konzernübergreifende Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung (D&O-Versicherung) eingebunden. Biotest übernimmt die hierfür fälligen Versicherungsprämien für alle Mitglieder des Aufsichtsrats. Des Weiteren sind zwei Aufsichtsratsmitglieder über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung privathaftpflichtversichert und ein Aufsichtsratsmitglied ist im Rahmen der Gruppenunfallversicherung der Biotest AG beruflich und privat versichert. Weitere Sachleistungen werden nicht gewährt.

Vergütung im aktuellen Geschäftsjahr

Die wertmäßigen Angaben zur Vergütung des Aufsichtsrats berücksichtigen die Erstattung der auf die Aufsichtsratsvergütung teilweise zu zahlenden Umsatzsteuern.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 sowie in den Vorjahren die jeweils aufgeführten Beträge:

in Tausend €

Gesamtbezüge

Gesamtbezüge

Gesamtbezüge

Gesamtbezüge

Gesamtbezüge

2017

Verände-
rung zu VJ

2018

Verände-
rung zu VJ

2019

Verände-
rung zu VJ

2020

Verände-
rung zu VJ

2021

Verände-
rung zu VJ

Zum 31.12.2021 amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats

Rolf Hoffmann (Vorsitzender seit dem 30.08.2017)

25

0 %

106

324 %

135

27 %

133

-1 %

132

-1 %

Tan Yang (stellv. Vorsitzender seit dem 01.03.2018)

-

0 %

50

0 %

72

44 %

69

-4 %

68

-1 %

Jürgen Heilmann (seit 22.09.2011)

24

0 %

34

42 %

44

29 %

44

0 %

44

0 %

Simone Fischer (seit 12.02.2020)

-

0 %

-

0 %

-

0 %

49

0 %

55

12 %

David (Xiaoying) Gao (seit 08.05.2020)

-

0 %

-

0 %

-

0 %

26

0 %

40

54 %

Salome Drechsler (seit 01.10.2021)

-

0 %

-

0 %

-

0 %

-

0 %

11

0 %

Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats

Kerstin Birkhahn (bis 30.09.2021)

20

0 %

34

70 %

44

29 %

44

0 %

33

-25 %

Dr. Cathrin Schleussner (bis 08.05.2020)

41

0 %

37

-10 %

48

30 %

17

-65 %

-

-100 %

Christine Kreidl (bis 04.01.2020)

12

0 %

47

292 %

59

26 %

1

-98 %

-

-100 %

Kurt Hardt (bis 28.02.2018)

10

0 %

4

-60 %

-

-100 %

-

0 %

-

0 %

Dr. Alessandro Banchi (bis 30.08.2017)

50

-34 %

-

-100 %

-

0 %

-

0 %

-

0 %

Thomas Jakob (bis 30.08.2017)

16

-33 %

-

-100 %

-

0 %

-

0 %

-

0 %

Dr. Christoph Schröder (bis 30.08.2017)

23

-32 %

-

-100 %

-

129 %

-

-5 %

-

0 %

Summe

221

1 %

312

41 %

402

129 %

383

-5 %

383

0 %

Abbildung 14: Vergütung des Aufsichtsrats

Der Anteil der fixen Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied an der Gesamtvergütung beträgt 100 %. Neben den aufgeführten Aufsichtsratsvergütungen wurden in den Geschäftsjahren 2021 und 2020 für die Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats weitere Leistungen im Rahmen ihres Arbeitnehmerverhältnisses aufwandswirksam erfasst. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach tarifvertraglichen Regelungen bzw. den in der Gesellschaft geltenden Gehaltsstufen für außertarifliche Mitarbeiter.

Aufgrund der Darstellung in Tausend Euro können sich bei der Addition der oben dargestellten Beträge Rundungsdifferenzen von +/- einer Stelle ergeben.

Für den Vorstand

Für den Aufsichtsrat

Dr. Michael Ramroth
Vorsitzender des Vorstands
Dr. Jörg Schüttrumpf
Mitglied des Vorstands

Dr. Georg Floß
Mitglied des Vorstands

Rolf Hoffmann
Vorsitzender des Aufsichtsrats

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Frankfurt am Main, den 18. März 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bock
Wirtschaftsprüfer

Dolibasic
Wirtschaftsprüferin

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (nachfolgend "COVID-19-Gesetz"), hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars, des Aufsichtsrats, soweit dieser nicht von seiner Möglichkeit der Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung Gebrauch macht, sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Ort der Hauptversammlung in der Siemensstraße 10, 63303 Dreieich, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie die Vollmachtserteilung werden schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) ermöglicht. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter; es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Die Hauptversammlung wird auf folgender Internetseite übertragen:

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz ("virtuelle Hauptversammlung") und Ausübung des Stimmrechts über elektronische Kommunikation

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein solches besteht - über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem Letztintermediär erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 14. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") beziehen. Erforderlich ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Biotest AG bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten Stimmkarten mit Informationen über den elektronischen Zugang ("virtuelle Stimmkarten") für die virtuelle Hauptversammlung übersandt.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Stammaktionäre berechtigt. Den Vorzugsaktionären steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu.

Verfahren bei Stimmabgabe über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Da die virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz stattfindet, können Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung erfolgt über das passwortgeschützte Biotest InvestorPortal unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

Ihr Stimmrecht können Sie über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) ebenfalls über das InvestorPortal ausüben. Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf elektronischer Briefwahlstimmen ist vor und während der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte zeitnah geschlossen werde.

Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, vertreten lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Stammaktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, erhalten die Stammaktionäre mit der virtuellen Stimmkarte. Dieses steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.biotest.com

über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2022" zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse der Gesellschaft übermittelt werden:

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen können Besonderheiten gelten. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der virtuellen Stimmkarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der

Biotest AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis zum Mittwoch, dem 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), dort eingehend zu übersenden.

Die Nutzung des InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Erklärung eines Widerspruchs

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.

Hierzu steht den Aktionären folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: HV2022@biotest.com

Aktionäre werden aufgefordert, bei Erklärung des Widerspruchs einen Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft z.B. in Form ihrer Stimmkartennummer, des vollständigen Namens des Aktionärs und ggf. des Bevollmächtigten, zu übermitteln.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind EUR 1.978.572,60) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Biotest AG
Vorstand
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Biotest AG
Investor Relations
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
oder per E-Mail an: HV2022@biotest.com

Innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

zugänglich gemacht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz

Jedem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem, der sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.

Fragen sind bis zum 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das Biotest InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

einzureichen.

Ein Auskunftsrecht ist mit dem Recht, Fragen einzureichen, abweichend von § 131 Abs. 1 AktG nicht verbunden. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freien Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet, § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz.

Wir bitten zu beachten, dass den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten in diesem Jahr gemäß § 1 Abs, 2 COVID-19-Gesetz zwar die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Zuschaltung ermöglicht wird, dass ihnen über das beschriebene Fragerecht hinaus aber kein umfassendes Auskunfts- und Rederecht per Bild- und Tonübertragung eingeräumt wird.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten zu nennen, soweit der Namensnennung bei der Übermittlung der Frage im InvestorPortal nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 39.571.452,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 39.571.452 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, davon 19.785.726 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie 19.785.726 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1 § 127, 122 Abs. 2 AktG und in Abweichung von § 131 Abs. 1 AktG gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

zugänglich gemacht.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Alle Aktionäre der Gesellschaft und deren Bevollmächtigte, die sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am Donnerstag, 5. Mai 2022, ab 10:00 Uhr (MESZ) im Internet unter der Adresse

https://www.biotest.com/de/de/investor_relations/hauptversammlung_2022.cfm

verfolgen.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Stimmkartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz. 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Ihre Rechte können Sie unter den folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

Biotest AG
Landsteinerstraße 5
63303 Dreieich
Telefon: +49- (0)6103 - 801 0
E-Mail: HV2022@biotest.com

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

ISiCO Datenschutz GmbH
Sebastian Schneider
E-Mail: datenschutz@biotest.com

Dreieich, im März 2022

Biotest Aktiengesellschaft

Der Vorstand


29.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Biotest Aktiengesellschaft

Landsteinerstraße 5

63303 Dreieich

Deutschland

E-Mail:

IR@biotest.com

Internet:

https://www.biotest.com/de/de/index.cfm

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


1314729 29.03.2022