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15:00 Uhr, 19.05.2017

DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.05.2017 / 15:00 

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.






19.05.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de




Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950 
ISIN DE0005229504 

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am

Donnerstag, dem 29. Juni 2017, 10.00 Uhr,
im Millerntor-Stadion Ballsaal Haupttribüne,
Harald-Stender-Platz 1, 20359 Hamburg, stattfindenden
30. ordentlichen Hauptversammlung.


Tagesordnung

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 214.884 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts in Textform gemäß § 126 b BGB zu erbringen und muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 8. Juni 2017, 00.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 22. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein:

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch keine Teilnahmevoraussetzung.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


zum Download bereit.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden, sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 28. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift übermittelt werden:

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Anschrift zugegangen sein:

Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.

Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.

Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Gegenanträge (mit Begründung), die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 14. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG

Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 14. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags kann auch abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Weitergehende Erläuterungen der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


Veröffentlichungen auf der Internetseite

Weitere Informationen sind der Internetseite der Bijou Brigitte modische Accessoires AG

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung


zu entnehmen. Unter der Rubrik 'Hauptversammlung' stehen alle relevanten Formulare und Unterlagen zum Download für die Aktionäre bereit. Darüber hinaus sind hier die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung zu finden.

Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Hamburg, im Mai 2017 

Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft

Der Vorstand

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

und in den Geschäftsräumen der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft, Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg, eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Überdies werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016 

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 35.068.309,62 Euro wie folgt zu verwenden:

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 3,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Juli 2017, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Die Amtszeit von Herrn Dr. Friedhelm Steinberg, Mitglied des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG und zugleich dessen Vorsitzender, endet turnusmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung am 29. Juni 2017. Herr Dr. Friedhelm Steinberg steht für die Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus drei Personen, von denen die Hauptversammlung zwei zu wählen hat. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Friedhelm Steinberg, selbstständiger Rechtsanwalt und Präsident der Hanseatischen Wertpapierbörse, Hamburg, wohnhaft in Hamburg,

als Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Dr. Friedhelm Steinberg ist bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Dr. Friedhelm Steinberg den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Abgesehen davon, dass Herr Dr. Friedhelm Steinberg bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Friedhelm Steinberg und der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Dr. Friedhelm Steinberg erfüllt aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident der Hanseatischen Wertpapierbörse, Hamburg, und seiner früheren Tätigkeit unter anderem als Vorstand bei der Hamburger Sparkasse AG, Hamburg, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.

Ausführliche Informationen zu Herrn Dr. Friedhelm Steinberg, einschließlich eines Lebenslaufs und einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

Herr Dr. Friedhelm Steinberg soll erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
a)

Ausschüttung einer Dividende von 3,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 7.885.116 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 23.655.348,00 Euro.

b)

Der verbleibende Betrag von 11.412.961,62 Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

-

Aufsichtsratsvorsitzender, BÖAG Börsen AG, Hamburg-Hannover

-

Aufsichtsratsvorsitzender, Deutsche Zweitmarkt AG, Hamburg

-

Aufsichtsratsvorsitzender, Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG, Hamburg

-

Vorsitzender des Börsenrats der Hanseatischen Wertpapierbörse, Hamburg

-

Mitglied Aufsichtsausschuss, Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Hamburg

-

Mitglied Beirat, Hamburgische Investitions- und Förderbank, Hamburg

-

Mitglied Beirat, HanseMerkur Holding AG, Hamburg

-

Mitglied Beirat, Ed. Heckewerth Nachf. GmbH & Co. KG, Hiddenhausen

https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Fax +49 (0)89 540 025 19 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 
81241 München
Fax +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 
81241 München
Fax +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Vorstand
Poppenbütteler Bogen 1 
22399 Hamburg

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 
81241 München
Fax +49 (0)89 889 690 666 
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48 
81241 München
Fax +49 (0)89 889 690 666 
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1 
22399 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 606091955 
Fax: +49 40 6026409 
E-Mail: ir@bijou-brigitte.com
Internet: http://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/investor-relations-overview
ISIN: DE0005229504 
WKN: 522 950 
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

575737 19.05.2017 

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