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15:03 Uhr, 08.04.2019

DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.04.2019 / 15:03

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037

Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, dem 15. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), im Auditorium Friedrichstraße,
Friedrichstraße 180,
10117 Berlin,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers.

I.

Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich.

Die genannten Unterlagen sowie ein erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches stehen den Aktionären unter der Internetadresse

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.

TOP 5:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2019, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die Wiederwahl aller derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats vor.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Hans Neuendorf, Berlin,
selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der artnet AG und darüber hinaus Mitglied des Vorstands und maßgeblich beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2019 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind.

Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Pascal Decker, Berlin,
selbständiger Rechtsanwalt,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Herr Dr. Decker ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet AG Aufsichtsratsvorsitzender der aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.

c)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Bettina Böhm, Berlin,
Kunsthistorikerin und selbständige Kauffrau,

zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Frau Böhm ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Böhm den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.

Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der Internetseite

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung abgedruckt.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2014 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 sowie entsprechende Satzungsänderungen

Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 läuft am 15. Juli 2019 aus. Daher soll die in § 6 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum genehmigten Kapital 2014 gestrichen und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

1.

Aufhebung der Ermächtigung in § 6 der Satzung (genehmigtes Kapital 2014)

Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2019 beschlossene, bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 der Satzung, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß nachstehender Ziffer 2. aufgehoben.

2.

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

3.

Satzungsänderung

§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

TOP 7:

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung

§ 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind. § 30b WpHG ist mit Wirkung vom 3.1.2018 inhaltsgleich durch § 49 WpHG ersetzt worden. Diese rein redaktionelle Änderung soll in der Satzung nachvollzogen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:

'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.'

II.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 2019 soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 15. Juli 2019 ausläuft. Die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2014 soll bedingt auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2019 erfolgen.

Durch das neue Genehmigte Kapital 2019 soll die Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen:

*

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) der Ermächtigung (Ausgleich von Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel sehr gering, so dass auch der mögliche Verwässerungseffekt als sehr gering anzusehen ist. Eine Emission ohne einen solchen Ausschluss würde einen deutlichen höheren Aufwand bedeuten und zusätzliche Kosten verursachen.

*

Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Buchstabe b) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Beschränkung des Volumens der Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung bestehender Beteiligungen und ein Einflussverlust für die Aktionäre nur in geringem Maße eintreten.

*

Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze von 10 % des Grundkapitals: der Vorstand darf von ihnen insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Durch diese Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung weiterer unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung getragen.

Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

III.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

IV.

Teilnahmebestimmungen

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (i) am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum

8. Mai 2019,
24:00 Uhr (MESZ),

unter folgender Anschrift, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

per Fax: +49 (0)89 889690633; oder
per E-Mail: artnet@better-orange.de

Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister, in dem die Namensaktien geführt werden, eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum zwischen dem 9. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 8. Mai 2019 (sog. Technical Record Date).

Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 8. Mai 2019 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten).

Ein Formular zur Anmeldung, Eintrittskartenbestellung und Vollmachtserteilung (Anmeldeunterlagen) wird den Aktionären, die am 1. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. auf Wunsch am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmacht kann in Textform entweder (i) gegenüber der Gesellschaft ausschließlich unter folgender Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

per Fax: +49 (0)89 889690633; oder
per E-Mail: artnet@better-orange.de

sowie am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es, soweit sich aus § 135 AktG nichts Abweichendes ergibt, eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht oder unter vorstehend genannter Adresse einschließlich des dort genannten Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) an die Gesellschaft gesendet werden. Vorstehende Ausführungen gelten für den Widerruf einer Vollmacht entsprechend. Better Orange IR & HV AG ist sowohl für die Vollmachtserteilung als auch deren Widerruf sowie für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Ein Formular zur Vollmachtserteilung steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung und wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Es ist außerdem den Anmeldeunterlagen beigefügt und befindet sich auf der Rückseite jeder Eintrittskarte.

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen

Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse noch bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten, jeweils einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht ebenfalls unter der Internetseite

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung und wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Es ist außerdem den Anmeldeunterlagen beigefügt.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach fristgerechter Anmeldung oder die Änderung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen nur bis Dienstag, den 14. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) an die oben in diesem Abschnitt IV. 2. ('Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte') genannte Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

3.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 281.554 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum

14. April 2019,
24:00 Uhr (MESZ),

zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Vorstand der
artnet AG
Oranienstraße 164
10969 Berlin

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge oder Wahlvorschläge, welche auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis zum

30. April 2019,
24:00 Uhr (MESZ),

unter der Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

per Fax: +49 (0)89 889690666; oder
per E-Mail: antraege@better-orange.de

eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der Internetadresse

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 30. April 2019 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

5.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

6.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen unter der Internetadresse

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

7.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen unter der Internetadresse

http://www.artnet.de

unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

V.

Datenschutz

1.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogen Daten in Betracht.

2.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Recht vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

3.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausübung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

4.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

5.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

6.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten

artnet AG
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland

Fax: +49 (0)30 209178-29;
E-Mail: info@artnet.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

artnet AG
Datenschutz
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland

Fax: +49 (0)30 209178-29;
E-Mail: mcochran@artnet.com

Berlin, im April 2019

artnet AG

Der Vorstand

Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten

Hans Neuendorf

Geburtsjahr

*

1937

Ausgeübter Beruf

*

selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG

Wohnort

*

Berlin

Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)

*

Mitglied des Aufsichtsrats seit Juli 2013

*

Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

April 1999 - Juli 2013: Alleinvorstand artnet AG

*

Gründer der Gesellschaft

*

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als ehemaliger Vorstand der artnet AG und als Kunsthändler verfügt Herr Neuendorf über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Aufsichtsratsmandat.

Zusätzliche Angaben nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex

*

Herr Neuendorf ist Mitglied des Vorstands der Galerie Neuendorf AG, die zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Jacob Pabst, Vorstand der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2019 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind.

*

Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen weiteren nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.

Dr. Pascal Decker

Geburtsjahr

*

1970

Ausgeübter Beruf

*

Selbständiger Rechtsanwalt

Wohnort

*

Berlin

Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)

*

Mitglied des Aufsichtsrats seit August 2018

*

Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Herr Dr. Decker ist seit 2005 Aufsichtsratsvorsitzender der aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L.

*

Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

Herr Dr. Decker studierte in Berlin, Edinburgh und Boston und absolvierte das Referendariat in Berlin und Lyon. Promoviert wurde er zu einem rundfunkverfassungsrechtlichen Thema bei Professor Michael Fehling an der Bucerius Law School in Hamburg.

*

Nach einigen Jahren bei Boehmert & Boehmert in Berlin und Potsdam gründete er im Frühjahr 2004 dtb rechtsanwälte (Schwerpunkt Stiftung-, Erb- und Nachlassgestaltung sowie Urheber- und Designrecht bzw. Markenbetreuung).

*

Von 2006 bis 2014 war er Vorsitzender der KW Freunde e.V.

*

Herr Dr. Decker war von 2006 bis 2018 im Vorstand der Stiftung Brandenburger Tor, seit 2014 als geschäftsführender Vorstand.

Zusätzliche Angaben nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex

*

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Decker mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG.

Bettina Böhm

Geburtsjahr

*

1957

Ausgeübter Beruf

*

Kunsthistorikerin, selbständige Kauffrau

Wohnort

*

Berlin

Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)

*

Mitglied des Aufsichtsrats seit Mai 2018

*

Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

*

Frau Böhm ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.

Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

*

Ausbildung zur Bankkauffrau, Stadtsparkasse Sprockhövel, 1972-1974

*

MA, Kunstgeschichte, Neuere Deutsche Philologie, Neuere Geschichte, Heinrich-Heine Universität in Düsseldorf, Magisterprüfung 2012

*

Mitglied der Geschäftsleitung und Leiterin des Bereiches Personal, Gerhard Heintke Unternehmensgruppe, Wuppertal, 1975-1992

*

Olbricht Collection, Sammlung Olbricht, 2003-2005

*

Senior Advisor, Setareh Gallery, Düsseldorf, 2013-2015

*

Seit 2015 Direktorin, Outset Deutschland und Schweiz, sowie Frieze VIP Consultant, Deutschland

*

Seit 2018 Mitglied des Advisory Board, PALMARIUM ART AG, Zürich, Schweiz

*

Aufgrund ihrer betriebswirtschaftlichen und kunsthistorischen Ausbildung und Erfahrung verfügt Frau Böhm über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Aufsichtsratsmandat.

Zusätzliche Angaben nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex

*

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Böhm den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau Böhm mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.


08.04.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

artnet AG

Oranienstr. 164

10969 Berlin

Deutschland

Telefon:

+49 30 20917829

Fax:

+49 30 20917829

E-Mail:

ir@artnet.com

Internet:

http://www.artnet.de/

ISIN:

DE000A1K0375

WKN:

A1K037

Börsen:

Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


797105 08.04.2019

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